Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B7 260.934-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 04 06.321-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 04 06.321-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 03.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 04 06.321-BAL, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 03.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 04 06.321-BAL, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das am XXXX in Österreich nachgeborene minderjährige Kind der XXXX und des XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 230.595-5/2008 des Asylgerichtshofs). Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 230.595-5/2010/2E, folgende Ausführungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensgang und in inhaltlicher Hinsicht auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gelten:Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das am römisch 40 in Österreich nachgeborene minderjährige Kind der römisch 40 und des römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 230.595-5/2008 des Asylgerichtshofs). Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 230.595-5/2010/2E, folgende Ausführungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensgang und in inhaltlicher Hinsicht auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gelten:
"Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 17.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 18.10.2001 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die in der Folge ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX und die Töchter des Beschwerdeführers, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-5/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 230.599-5/2008 des Asylgerichtshofes) sowie die am XXXX in Österreich geborene Tochter, XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 260.934-4/2010 des Asylgerichtshofes), stellten Asylerstreckungsanträge in Bezug auf das Asylverfahren ihres Angehörigen, XXXX.Am 18.10.2001 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die in der Folge ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 und die Töchter des Beschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-5/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 230.599-5/2008 des Asylgerichtshofes) sowie die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 260.934-4/2010 des Asylgerichtshofes), stellten Asylerstreckungsanträge in Bezug auf das Asylverfahren ihres Angehörigen, römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Die lediglich gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides erhobene Berufung wurde mitMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides erhobene Berufung wurde mit
Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.12.2003, Zahl:
230.595/0-III/09/02, abgewiesen.
Mit am 13.11.2003 zugestelltem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag der Tochter XXXX gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen; dieser Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2003 wurden auch die Asylerstreckungsanträge der Ehegattin und der Töchter, XXXX und XXXX, abgewiesen.Mit am 13.11.2003 zugestelltem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag der Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen; dieser Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2003 wurden auch die Asylerstreckungsanträge der Ehegattin und der Töchter, römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen.
Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Asylantrag; die Töchter, XXXX und XXXX, einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihrer Mutter.Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Asylantrag; die Töchter, römisch 40 und römisch 40 , einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihrer Mutter.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 gemäß § 7 Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 gemäß Paragraph 7, Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder XXXX und XXXX vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder römisch 40 und römisch 40 vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.
Am 01.04.2004 stellten auch der Beschwerdeführer selbst und seine minderjährige Tochter XXXX Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Tochter XXXX gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.Am 01.04.2004 stellten auch der Beschwerdeführer selbst und seine minderjährige Tochter römisch 40 Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2007,
Zahl: 230.597/1/2E-III/09/04, wurde der die Ehegattin betreffende
Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.
In der Folge wurden auch die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder, XXXX, XXXX und XXXX, betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.In der Folge wurden auch die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.
Am 14.08.2007 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, ob der Beschwerdeführer den - am 01.04.2004 - gestellten Asylerstreckungsantrag aufrecht halte und auf einen eigenen Asylantrag verzichte, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe "bei seinem Erstreckungsantrag auf seine Frau ".
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008] erhoben.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008] erhoben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 wurden auch die als Asylanträge bezeichneten Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Töchter, XXXX, XXXX und XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und der Beschwerdeführer und seine Töchter gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 wurden auch die als Asylanträge bezeichneten Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Töchter, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und der Beschwerdeführer und seine Töchter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.
Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, XXXX, geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen XXXX der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 wurde diesem weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und XXXX gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid ausdrücklich vom Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 aus. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, römisch 40 , geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen römisch 40 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde diesem weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid ausdrücklich vom Vorliegen eines Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 aus. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZen: B7 230.595-3/2008/3E, B7 230.598-3/2008/2E, B7 230.599-3/2008/2E und B7 260.934-2/2008/2E, wurden in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Töchter, XXXX, XXXX und XXXX, betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz über Asylanträge anstelle der tatsächlich vorliegenden Asylerstreckungsanträge entschieden hat.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZen: B7 230.595-3/2008/3E, B7 230.598-3/2008/2E, B7 230.599-3/2008/2E und B7 260.934-2/2008/2E, wurden in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die den Beschwerdeführer und die minderjährigen Töchter, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz über Asylanträge anstelle der tatsächlich vorliegenden Asylerstreckungsanträge entschieden hat.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ: 318.794-1/2008/2E, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.04.2008 auch der den minderjährigen Sohn XXXX betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - sohin unter Hinweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ersatzlos behoben. Angemerkt wurde, dass im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung zu treffen sein werde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ: 318.794-1/2008/2E, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.04.2008 auch der den minderjährigen Sohn römisch 40 betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - sohin unter Hinweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ersatzlos behoben. Angemerkt wurde, dass im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung zu treffen sein werde.
Aufgrund des Umstandes, dass die rechtlichen, auf den Fall des minderjährigen XXXX bezogenen, Erwägungen im Ergebnis auch auf dessen Mutter und Ehegattin des Beschwerdeführers durchschlagend waren, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ: B7 230.597-3/2008/2E, auch der die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben.Aufgrund des Umstandes, dass die rechtlichen, auf den Fall des minderjährigen römisch 40 bezogenen, Erwägungen im Ergebnis auch auf dessen Mutter und Ehegattin des Beschwerdeführers durchschlagend waren, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ: B7 230.597-3/2008/2E, auch der die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben.
Mit in weiterer Folge ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) Eine Ausweisung der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit in weiterer Folge ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2004 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) Eine Ausweisung der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Anwaltschriftsatz vom 18.12.2009 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt III. dieses am 09.12.2009 zugestellten Bescheides Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides erwuchsen sohin - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - am 24.12.2009 in Rechtskraft.Mit Anwaltschriftsatz vom 18.12.2009 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses am 09.12.2009 zugestellten Bescheides Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erwuchsen sohin - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - am 24.12.2009 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 08 01.023-BAL, wurde auch der Antrag des minderjährigen Sohnes XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde XXXX weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung des minderjährigen XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG ebenfalls vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Auch dieser Bescheid wurde fristgerecht und ausschließlich hinsichtlich Spruchpunkt III angefochten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 08 01.023-BAL, wurde auch der Antrag des minderjährigen Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde römisch 40 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung des minderjährigen römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG ebenfalls vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Auch dieser Bescheid wurde fristgerecht und ausschließlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei angefochten.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 04.12.2009, AZen:
04 06.320-BAL, 04 03.340-BAL, 04 03.341-BAL und 04 06.321-BAL, wurden in der Folge auch die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Töchter, XXXX, XXXX und XXXX, vom 01.04.2004 bzw. vom 27.02.2004 (richtig: 24.02.2004) gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen. Eine Ausweisung wurde der anzuwendenden Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen.04 06.320-BAL, 04 03.340-BAL, 04 03.341-BAL und 04 06.321-BAL, wurden in der Folge auch die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Töchter, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vom 01.04.2004 bzw. vom 27.02.2004 (richtig: 24.02.2004) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen. Eine Ausweisung wurde der anzuwendenden Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen.
Diese Bescheide - diesbezügliche Rückscheine wurden dem Bundesasylamt seitens der Post nicht rückübermittelt - wurden laut telefonischer Auskunft des rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, vom 08.06.2010 an den Asylgerichtshof (entgegen einer ursprünglich irrtümlich anders lautenden telefonischen Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wageneder an das Bundesasylamt vom 13.04.2010) diesem ebenfalls am 09.12.2009 zugestellt. Mangels Erhebung diesbezüglicher Beschwerden erwuchsen die obgenannten, den Beschwerdeführer und seine Töchter, XXXX, XXXX und XXXX betreffenden Bescheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Bescheide mit Ablauf des 23.12.2009 in Rechtskraft.Diese Bescheide - diesbezügliche Rückscheine wurden dem Bundesasylamt seitens der Post nicht rückübermittelt - wurden laut telefonischer Auskunft des rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, vom 08.06.2010 an den Asylgerichtshof (entgegen einer ursprünglich irrtümlich anders lautenden telefonischen Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wageneder an das Bundesasylamt vom 13.04.2010) diesem ebenfalls am 09.12.2009 zugestellt. Mangels Erhebung diesbezüglicher Beschwerden erwuchsen die obgenannten, den Beschwerdeführer und seine Töchter, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffenden Bescheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Bescheide mit Ablauf des 23.12.2009 in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2010, GZ: B7 230.597-4/2010/2E, wurde in Erledigung der die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerde der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009,Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2010, GZ: B7 230.597-4/2010/2E, wurde in Erledigung der die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerde der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009,
AZ: 04 03.128-BAL, ersatzlos behoben. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, wurde darin ausgeführt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer (ihren Ehegatten) sowie ihre minderjährigen Töchter, XXXX, XXXX und XXXX, auf Grund der in diesen Fällen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 ein Ausspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen hatte.AZ: 04 03.128-BAL, ersatzlos behoben. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, wurde darin ausgeführt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer (ihren Ehegatten) sowie ihre minderjährigen Töchter, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , auf Grund der in diesen Fällen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 ein Ausspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen hatte.
Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle noch einmal, dass die Spruchpunkte I. und II. des die Ehegattin betreffenden Bescheides vom 04.12.2009, AZ: 04 03.128-BAL, nicht angefochten wurden und somit bereits mit Ablauf des 24.12.2009 in Rechtskraft erwuchsen.Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle noch einmal, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des die Ehegattin betreffenden Bescheides vom 04.12.2009, AZ: 04 03.128-BAL, nicht angefochten wurden und somit bereits mit Ablauf des 24.12.2009 in Rechtskraft erwuchsen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2010, GZ: B7 318.794-2/2010/2E, erging eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung auch an den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers. In Erledigung der den minderjährigen XXXX betreffenden Beschwerde wurde auch Spruchpunkt III dieses Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 08 01.023-BAL, ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2010, GZ: B7 318.794-2/2010/2E, erging eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung auch an den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers. In Erledigung der den minderjährigen römisch 40 betreffenden Beschwerde wurde auch Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 08 01.023-BAL, ersatzlos behoben.
Am 13.04.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes protokolliert, dass der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 06.320-BAL, ebenso wie die die minderjährigen Töchter XXXX, XXXX und XXXX betreffenden Bescheide vom 04.12.2009, AZen: 04 03.340-BAL, 04 03.341-BAL und 04 06.321-BAL, laut Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Benno Wageneder - welche sich im weiteren Verfahren allerdings als unrichtig erweisen sollte - beim rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Benno Wageneder niemals eingelangt seien. Auch die jeweiligen Rückscheine seien nicht an das Bundesasylamt zurück geschickt worden.Am 13.04.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes protokolliert, dass der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 06.320-BAL, ebenso wie die die minderjährigen Töchter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffenden Bescheide vom 04.12.2009, AZen: 04 03.340-BAL, 04 03.341-BAL und 04 06.321-BAL, laut Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Benno Wageneder - welche sich im weiteren Verfahren allerdings als unrichtig erweisen sollte - beim rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Benno Wageneder niemals eingelangt seien. Auch die jeweiligen Rückscheine seien nicht an das Bundesasylamt zurück geschickt worden.
Mit neuerlichem, nunmehr mit 16.04.2010 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, AZ: 04 06.320-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2004 daraufhin abermals gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, dies wort- und inhaltsgleich mit dem bereits erlassenen Bescheid vom 04.12.2009.Mit neuerlichem, nunmehr mit 16.04.2010 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, AZ: 04 06.320-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2004 daraufhin abermals gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, dies wort- und inhaltsgleich mit dem bereits erlassenen Bescheid vom 04.12.2009.
Dieser Bescheid wurde von Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, der bis dato keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben hat, am 19.04.2010 übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Laut telefonischer Auskunft von Dr. Wageneder vom 08.06.2010 wurde der Bescheid an den "nunmehr bevollmächtigten" RA Dr. Tassilo Wallentin weitergeleitet. Da eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Tassilo Wallentin gegenüber dem Asylgerichtshof erst im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 03.05.2010 erfolgte, wurde der mit 16.04.2010 datierte erstinstanzliche Bescheid somit - wie bereits erwähnt - durch die Übernahme von RA Dr. Benno Wageneder, dessen Vertretungsverhältnis mangels gegenteiliger Bekanntgabe auch nach wie vor aufrecht ist, am 19.04.2010 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltschriftsatz von RA Dr. Tassilo Wallentin vom 03.05.2010 die verfahrensgegenständliche, fristgerechte Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass eine Vollmacht an Dr. Tassilo Wallentin erteilt worden sei; der erstinstanzliche Bescheid sei am 19.03.2010 (gemeint: 19.04.2010) zugestellt worden.
Im Rahmen der seitens des erkennenden Gerichtshofes am 08.06.2010 durchgeführten Erhebungen teilte RA Dr. Benno Wageneder über telefonische Nachfrage mit, dass er den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 06.320-BAL - entgegen der seitens seiner Kanzlei erteilten Auskunft vom 13.04.2010 - am 09.12.2009 übernommen habe. Ebenso seien die die minderjährigen Töchter XXXX, XXXX und XXXX betreffenden Bescheide vom 04.12.2009 am 09.12.2009 seitens des Rechtsanwaltes entgegen genommen worden. Ganz bewusst seien jedoch im gegenständlichen Fall lediglich die ebenfalls am 09.12.2009 zugestellten, die Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX und den minderjährigen Sohn XXXX betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 - dies ausschließlich hinsichtlich der Spruchpunkte III. - angefochten worden.Im Rahmen der seitens des erkennenden Gerichtshofes am 08.06.2010 durchgeführten Erhebungen teilte RA Dr. Benno Wageneder über telefonische Nachfrage mit, dass er den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, AZ: 04 06.320-BAL - entgegen der seitens seiner Kanzlei erteilten Auskunft vom 13.04.2010 - am 09.12.2009 übernommen habe. Ebenso seien die die minderjährigen Töchter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffenden Bescheide vom 04.12.2009 am 09.12.2009 seitens des Rechtsanwaltes entgegen genommen worden. Ganz bewusst seien jedoch im gegenständlichen Fall lediglich die ebenfalls am 09.12.2009 zugestellten, die Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 und den minderjährigen Sohn römisch 40 betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 - dies ausschließlich hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - angefochten worden.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 03.05.2010 erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zunächst ist noch einmal festzuhalten, dass der den Beschwerdeführer betreffende, mit 04.12.2009 datierte Bescheid des Bundesasylamtes am 09.12.2009 rechtswirksam zugestellt wurde und dieser Bescheid über die Abweisung des Asylerstreckungsantrages vom 01.04.2004 mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 23.12.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Behörde erster Instanz hat nun zwei Mal über den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2004 abgesprochen, und zwar mit - wenn auch inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden vom 04.12.2009 und 16.04.2010. Dass es sich hierbei tatsächlich um zwei Bescheide handelt - und nicht etwa um einen Bescheid, dessen Zustellung einmal gescheitert ist -, zeigt sich einerseits darin, dass, wie oben ausgeführt, der mit 04.12.2009 datierte Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde (wovon jedoch die Behörde erster Instanz - nach irrtümlicher Fehlinformation seitens der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wageneder - nicht ausging), andererseits ergibt sich dies aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Bescheide, aus den unterschiedlichen Zustellverfügungen und im Übrigen insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz jedenfalls bei der Erlassung des mit 16.04.2010 datierten Bescheides durchaus einen normativen Willen hatte, da sie ja - infolge der Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Benno Wageneder vom 13.04.2010 - irrtümlich davon ausging, bezüglich des mit 04.12.2009 datierten Bescheides keine rechtswirksame Zustellung bewirkt zu haben.
Die Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag vom 01.04.2004 wurde daher - wie bereits oben dargelegt - vom Bundesasylamt neu datiert mit 16.04.2010 und dem Zustellungsbevollmächtigen am 19.04.2010, getragen von dem Willen, einen Bescheid zu erlassen, rechtswirksam zugestellt. Allerdings war die Behörde erster Instanz an den mit 04.12.2009 datierten und am 09.12.2009 zugestellten und damit von ihr erlassenen Bescheid gebunden, was einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache entgegenstand. Darüber hinaus erwuchs der mit 04.12.2009 datierte und am 09.12.2009 zugestellte Bescheid mit Ablauf des 23.12.2009 in Rechtskraft. Jedenfalls mit Ablauf des 23.12.2009 stand daher die Rechtskraft des ersten Bescheides der Zulässigkeit des mit 16.04.2010 datierten zweiten Bescheides entgegen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (Erk. d. VwGH vom 30.05.2006, Zl. 2006/12/0066 unter Hinweis auf das Erk. d. VwGH vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0196).
Der mit 16.04.2010 datierte, am 19.04.2010 zugestellte Bescheid über den Asylerstreckungsantrag vom 01.04.2004 widerspricht dem im § 68 Abs. 1 AVG dargelegten Grundsatz der Unwiederholbarkeit und ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der mit 16.04.2010 datierte, am 19.04.2010 zugestellte Bescheid über den Asylerstreckungsantrag vom 01.04.2004 widerspricht dem im Paragraph 68, Absatz eins, AVG dargelegten Grundsatz der Unwiederholbarkeit und ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010 eingebrachten Beschwerde vom 03.05.2010 ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben."
Wie bereits erwähnt, gelten diese Erwägungen auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010