Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C5 266.365-8/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, 266.365/0-X/47/05, abgeändert durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.3.2008, 266.365/0/14E-X/47/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, 266.365/0-X/47/05, abgeändert durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.3.2008, 266.365/0/14E-X/47/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 19.4.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu in seinem schriftlichen Antrag an, in der Tschetschenischen Republik sei es für die jungen Männer nicht sicher, es würden ständig gezielte Festnahmeaktionen durchgeführt; sein zweiter Fluchtgrund sei, dass seine Verwandten an Kampfhandlungen gegen die föderalen Kräfte teilgenommen hätten und er, weil er denselben Familiennamen trage, an Kontrollpunkten "bis zu weiterer Klärung der Umstände" festgenommen worden sei. Dabei sei er zusammengeschlagen und "grob behandelt" worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 7.7.2004 gab er an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an und sei Muslim. Er habe einen Auslandsreisepass besessen, der im Mai 2003 in XXXX problemlos ausgestellt worden sei und sich jetzt bei den tschechischen Behörden befinde. (Nachdem die Niederschrift über diese Einvernahme rückübersetzt worden war, gab er dagegen an, er habe größte Probleme gehabt, in XXXX einen Reisepass zu erhalten.) Er sei am XXXX in XXXX (in Tschetschenien) geboren; nach dem Tod seines Vaters, als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe er bis 1988 bei seinem Onkel in XXXX gewohnt. 1989 bis 1997 habe er bei seinen Großeltern in Grozny gewohnt; dort habe er die Schule besucht und 1998 ein Semester lang an der Staatlichen Universität Grozny Russische Philologie studiert. Danach habe er das Studium abgebrochen, da die Universität beschädigt worden sei. Nach 1998 sei sein Onkel nach Grozny gekommen, er selbst habe dann bis zum 25.12.2001 in XXXX gewohnt, danach bis zu seiner Ausreise am 25.9.2003 an verschiedenen Orten. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Am 25.12.2001 sei er in XXXX im Zuge einer Säuberung "mitgenommen" und während einer etwa achttägigen Anhaltung in XXXX geschlagen und verhöhnt worden. Verwandte hätten ihn freigekauft. Von da an habe er ständig seinen Aufenthalt gewechselt, weil er - vom Schicksal anderer Menschen - gewusst habe, dass ihm dies nun immer wieder passieren würde. Er habe die Heimat nicht eher verlassen, da er zuvor keinen Auslandspass und keine Dokumente besessen habe. Über Verwandte, die lange Zeit in XXXX gelebt hätten, seien er und seine Familienangehörigen zu Pässen gelangt. Er habe diese Dokumente, obwohl er dies versucht habe, weder in Tschetschenien noch in Inguschetien erhalten. Sollte er zurückkehren müssen, so befürchte er, von russischen Soldaten oder von der Miliz festgenommen zu werden. An einem anderen Ort in der Russischen Föderation könne er nicht leben, da er dazu auf die Milizabteilung gehen müsse; wenn man dort erfahre, dass er in Tschetschenien festgenommen worden sei, würde er auch dort festgenommen werden.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 7.7.2004 gab er an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an und sei Muslim. Er habe einen Auslandsreisepass besessen, der im Mai 2003 in römisch 40 problemlos ausgestellt worden sei und sich jetzt bei den tschechischen Behörden befinde. (Nachdem die Niederschrift über diese Einvernahme rückübersetzt worden war, gab er dagegen an, er habe größte Probleme gehabt, in römisch 40 einen Reisepass zu erhalten.) Er sei am römisch 40 in römisch 40 (in Tschetschenien) geboren; nach dem Tod seines Vaters, als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe er bis 1988 bei seinem Onkel in römisch 40 gewohnt. 1989 bis 1997 habe er bei seinen Großeltern in Grozny gewohnt; dort habe er die Schule besucht und 1998 ein Semester lang an der Staatlichen Universität Grozny Russische Philologie studiert. Danach habe er das Studium abgebrochen, da die Universität beschädigt worden sei. Nach 1998 sei sein Onkel nach Grozny gekommen, er selbst habe dann bis zum 25.12.2001 in römisch 40 gewohnt, danach bis zu seiner Ausreise am 25.9.2003 an verschiedenen Orten. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Am 25.12.2001 sei er in römisch 40 im Zuge einer Säuberung "mitgenommen" und während einer etwa achttägigen Anhaltung in römisch 40 geschlagen und verhöhnt worden. Verwandte hätten ihn freigekauft. Von da an habe er ständig seinen Aufenthalt gewechselt, weil er - vom Schicksal anderer Menschen - gewusst habe, dass ihm dies nun immer wieder passieren würde. Er habe die Heimat nicht eher verlassen, da er zuvor keinen Auslandspass und keine Dokumente besessen habe. Über Verwandte, die lange Zeit in römisch 40 gelebt hätten, seien er und seine Familienangehörigen zu Pässen gelangt. Er habe diese Dokumente, obwohl er dies versucht habe, weder in Tschetschenien noch in Inguschetien erhalten. Sollte er zurückkehren müssen, so befürchte er, von russischen Soldaten oder von der Miliz festgenommen zu werden. An einem anderen Ort in der Russischen Föderation könne er nicht leben, da er dazu auf die Milizabteilung gehen müsse; wenn man dort erfahre, dass er in Tschetschenien festgenommen worden sei, würde er auch dort festgenommen werden.
Dem Antragsteller wurde vorgehalten, aus seinem "Binnenpass", der am 3.5.2002 ausgestellt worden sei, ergebe sich, dass er seit 7.5.2002 in XXXX gewohnt und am 7.4.2001 vor dem Standesamt XXXX geheiratet habe. Er antwortete darauf, dazu habe er keinen Kommentar abzugeben. Die russischen Behörden stellten die Dokumente so aus, wenn man ihnen Geld gebe. Ohne dieses Dokument hätte er keinen Auslandspass bekommen; dass etwas im Dokument stehe, bedeute noch nicht, dass es auch stimme. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er in XXXX gegen Geld einen Aufschub erhalten habe. Auf den weiteren Vorhalt, er verfüge nur über geringe Ortskenntnis von Grozny, gab er an, als er dort gelebt habe - er hatte ja erzählt, er habe dort 1989 bis 1999 gewohnt -, sei es schwer möglich gewesen, sich auf der Straße frei zu bewegen.Dem Antragsteller wurde vorgehalten, aus seinem "Binnenpass", der am 3.5.2002 ausgestellt worden sei, ergebe sich, dass er seit 7.5.2002 in römisch 40 gewohnt und am 7.4.2001 vor dem Standesamt römisch 40 geheiratet habe. Er antwortete darauf, dazu habe er keinen Kommentar abzugeben. Die russischen Behörden stellten die Dokumente so aus, wenn man ihnen Geld gebe. Ohne dieses Dokument hätte er keinen Auslandspass bekommen; dass etwas im Dokument stehe, bedeute noch nicht, dass es auch stimme. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er in römisch 40 gegen Geld einen Aufschub erhalten habe. Auf den weiteren Vorhalt, er verfüge nur über geringe Ortskenntnis von Grozny, gab er an, als er dort gelebt habe - er hatte ja erzählt, er habe dort 1989 bis 1999 gewohnt -, sei es schwer möglich gewesen, sich auf der Straße frei zu bewegen.
1.1.1.2. Am 8.6.2005 wurde der Antragsteller neuerlich einvernommen. Er gab an, er habe sich bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Geburtsdorf XXXX aufgehalten. Als ihm die Ansicht des Bundesasylamtes zur "innerstaatlichen Fluchtalternative" vorgehalten wurde - danach lebt eine große Zahl von Tschetschenen in Gebieten außerhalb Tschetscheniens -, brachte er ua. vor, viele Tschetschenen lebten dort bereits seit zehn oder zwanzig Jahren; für sie sei die Situation "etwas normaler". Wenn er irgendwohin in Russland gehe, müsse er sich anmelden; gleich danach werde seine Akte aus Tschetschenien angefordert, dadurch sei er wieder in Gefahr.1.1.1.2. Am 8.6.2005 wurde der Antragsteller neuerlich einvernommen. Er gab an, er habe sich bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Geburtsdorf römisch 40 aufgehalten. Als ihm die Ansicht des Bundesasylamtes zur "innerstaatlichen Fluchtalternative" vorgehalten wurde - danach lebt eine große Zahl von Tschetschenen in Gebieten außerhalb Tschetscheniens -, brachte er ua. vor, viele Tschetschenen lebten dort bereits seit zehn oder zwanzig Jahren; für sie sei die Situation "etwas normaler". Wenn er irgendwohin in Russland gehe, müsse er sich anmelden; gleich danach werde seine Akte aus Tschetschenien angefordert, dadurch sei er wieder in Gefahr.
1.1.1.3. Der Antragsteller stimmte einem Ersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) ausdrücklich zu, mit dem um Informationen über die Gründe, die er für seine Asylanträge in Polen und in der Tschechischen Republik angegeben habe, und über jene der dazu getroffenen Entscheidungen ersucht wurde.1.1.1.3. Der Antragsteller stimmte einem Ersuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) ausdrücklich zu, mit dem um Informationen über die Gründe, die er für seine Asylanträge in Polen und in der Tschechischen Republik angegeben habe, und über jene der dazu getroffenen Entscheidungen ersucht wurde.
In der Folge holte das Bundesasylamt bei den Asylbehörden Polens und der Tschechischen Republik die erwähnten Auskünfte ein. (Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich aus einem Versehen die Übersetzung eines polnischen Dokuments, das sich nicht auf den Antragsteller, sondern auf jemand anderen bezieht; das Bundesasylamt hatte dem unabhängigen Bundesasylsenat auf dessen Ersuchen die Übersetzungen aller Dokumente, die sich auf den Antragsteller beziehen, nachgereicht.)
Aus den Dokumenten, welche die polnische Asylbehörde übermittelte, ergibt sich, dass der Antragsteller dort die Fragen verneinte, ob er im Herkunftsland verfolgt worden, ob er Gewalt ausgesetzt gewesen und ob er angehalten worden sei. Er gab dort weiters an, er habe sich von 2000 bis zum 26.9.2003 in XXXX im Gebiet XXXX aufgehalten. Aus den Dokumenten, welche die tschechische Asylbehörde übermittelte, ergibt sich, dass er dort angab, er habe sich bis 2000 in Tschetschenien, und zwar in XXXX, aufgehalten, sodann in "XXXX". Danach gab er an, er habe Tschetschenien noch 2000 verlassen, sei aber nach der Geburt seiner Tochter (Juli 2002) von XXXX nach Tschetschenien und dann wieder nach XXXX zurückgekehrt.Aus den Dokumenten, welche die polnische Asylbehörde übermittelte, ergibt sich, dass der Antragsteller dort die Fragen verneinte, ob er im Herkunftsland verfolgt worden, ob er Gewalt ausgesetzt gewesen und ob er angehalten worden sei. Er gab dort weiters an, er habe sich von 2000 bis zum 26.9.2003 in römisch 40 im Gebiet römisch 40 aufgehalten. Aus den Dokumenten, welche die tschechische Asylbehörde übermittelte, ergibt sich, dass er dort angab, er habe sich bis 2000 in Tschetschenien, und zwar in römisch 40 , aufgehalten, sodann in "XXXX". Danach gab er an, er habe Tschetschenien noch 2000 verlassen, sei aber nach der Geburt seiner Tochter (Juli 2002) von römisch 40 nach Tschetschenien und dann wieder nach römisch 40 zurückgekehrt.
1.1.2. Mit Bescheid vom 17.11.2005, 04 07.870-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Das Vorbringen habe auch keine Hinweise ergeben, die dagegen sprächen, eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.1.2. Mit Bescheid vom 17.11.2005, 04 07.870-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Das Vorbringen habe auch keine Hinweise ergeben, die dagegen sprächen, eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.11.2005 zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28.11.2005 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 15.12.2006, 266.365/0-X/47/05, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ab. In diesem Bescheid schloss er sich den Feststellungen des dort angefochtenen Bescheides (des Bundesasylamtes) zum Sachverhalt hinsichtlich der Fluchtgründe an, ebenso hinsichtlich der Länderfeststellungen, ausgenommen jener, welche die Möglichkeit ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien betrafen, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Auch die Beweiswürdigung - deren tragende Elemente sodann in der Auseinandersetzung mit der Berufung wiederholt wurden (s. sogleich) - sei im Ergebnis nicht zu beanstanden; der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich auch ihr an. Das Bundesasylamt hebe zu Recht die Eintragungen in den Inlandspässen des Antragstellers und seiner Ehegattin hervor. Der Antragsteller habe zwar bei einer Einvernahme angegeben, die Eintragungen stimmten nicht mit den Tatsachen überein. Da er aber vor der polnischen und vor der tschechischen Asylbehörde auch angegeben hatte, er habe seit 2000 im Gebiet XXXX gelebt, sei dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es aus der Übereinstimmung dieser Aussagen mit den Eintragungen in den Pässen den Schluss ziehe, der Antragsteller habe sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise im Gebiet XXXX und nicht in Tschetschenien aufgehalten und könne daher die behaupteten Verfolgungshandlungen in Tschetschenien nicht erlebt haben.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28.11.2005 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 15.12.2006, 266.365/0-X/47/05, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ab. In diesem Bescheid schloss er sich den Feststellungen des dort angefochtenen Bescheides (des Bundesasylamtes) zum Sachverhalt hinsichtlich der Fluchtgründe an, ebenso hinsichtlich der Länderfeststellungen, ausgenommen jener, welche die Möglichkeit ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien betrafen, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Auch die Beweiswürdigung - deren tragende Elemente sodann in der Auseinandersetzung mit der Berufung wiederholt wurden (s. sogleich) - sei im Ergebnis nicht zu beanstanden; der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich auch ihr an. Das Bundesasylamt hebe zu Recht die Eintragungen in den Inlandspässen des Antragstellers und seiner Ehegattin hervor. Der Antragsteller habe zwar bei einer Einvernahme angegeben, die Eintragungen stimmten nicht mit den Tatsachen überein. Da er aber vor der polnischen und vor der tschechischen Asylbehörde auch angegeben hatte, er habe seit 2000 im Gebiet römisch 40 gelebt, sei dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es aus der Übereinstimmung dieser Aussagen mit den Eintragungen in den Pässen den Schluss ziehe, der Antragsteller habe sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise im Gebiet römisch 40 und nicht in Tschetschenien aufgehalten und könne daher die behaupteten Verfolgungshandlungen in Tschetschenien nicht erlebt haben.
Mit der Berufung setzte sich die Berufungsbehörde wörtlich wie folgt auseinander:
"Die Berufung behauptet zunächst, die Behörde erster Instanz habe gegen § 28 AsylG verstoßen, und gibt einige Rechtssätze zu dieser Bestimmung wieder. Um ihre Behauptung zu untermauern, verweist sie auf einen Bericht, aus dem sie zwar ausführlich zitiert, dessen Quelle sie aber nicht angibt. Dieser Bericht bezieht sich nach seinem wiedergegebenen Inhalt ausschließlich auf die Situation in Tschetschenien. Die Annahme des Bundesasylamtes, der Berufungswerber habe sich zumindest die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nicht in Tschetschenien aufgehalten [...], wird damit nicht angegriffen."Die Berufung behauptet zunächst, die Behörde erster Instanz habe gegen Paragraph 28, AsylG verstoßen, und gibt einige Rechtssätze zu dieser Bestimmung wieder. Um ihre Behauptung zu untermauern, verweist sie auf einen Bericht, aus dem sie zwar ausführlich zitiert, dessen Quelle sie aber nicht angibt. Dieser Bericht bezieht sich nach seinem wiedergegebenen Inhalt ausschließlich auf die Situation in Tschetschenien. Die Annahme des Bundesasylamtes, der Berufungswerber habe sich zumindest die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nicht in Tschetschenien aufgehalten [...], wird damit nicht angegriffen.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird von der Berufung mit der Formulierung bewertet, sie stelle ¿einige eher wirre Thesen auf' und stütze sich ¿auf einige biographische Unexaktheiten' sowie auf Aspekte der Fluchtgeschichte, die ihr nicht nachvollziehbar erschienen. Es hätte - so die Berufung weiter - dem Bundesasylamt aber bekannt sein müssen, ¿dass die Staaten, durch die ich gezogen bin, keine ausreichenden Verfahrensstandards bieten, somit nicht klar erkennbar sein muss, ob man tatsächlich einen Asylantrag stellt oder einfach nur über längere Zeit in Haft bleibt'. Damit wendet sich die Berufung vermutlich gegen die Annahme des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber nicht wisse, ob er in Polen und in Tschechien Asylanträge gestellt habe. Diese Ansicht wurde ihm in der Einvernahme vom 7.7.2004 vorgehalten [...], findet jedoch im angefochtenen Bescheid - und somit in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - keinen Niederschlag. Aus der Sicht des vorliegenden Berufungsverfahrens ist es somit ohne Bedeutung, ob es zutrifft, dass Polen und die Tschechische Republik ¿keine ausreichenden Verfahrensstandards bieten'. Abgesehen davon sähe die Berufungsbehörde keinen Anlass, dieser - durch nichts untermauerten - Behauptung zu folgen. Wie Österreich nicht nachzuprüfen hat, ob ein bestimmter Mitgliedstaat der Europäischen Union generell sicher ist, da sich der Rat der Europäischen Union dessen bereits vergewissert hat, als er die Dublin-V erließ (VfSlg. 17.586/2005), so ist auch grundsätzlich von ausreichenden verfahrensrechtlichen Standards der Mitgliedstaaten auszugehen.Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird von der Berufung mit der Formulierung bewertet, sie stelle ¿einige eher wirre Thesen auf' und stütze sich ¿auf einige biographische Unexaktheiten' sowie auf Aspekte der Fluchtgeschichte, die ihr nicht nachvollziehbar erschienen. Es hätte - so die Berufung weiter - dem Bundesasylamt aber bekannt sein müssen, ¿dass die Staaten, durch die ich gezogen bin, keine ausreichenden Verfahrensstandards bieten, somit nicht klar erkennbar sein muss, ob man tatsächlich einen Asylantrag stellt oder einfach nur über längere Zeit in Haft bleibt'. Damit wendet sich die Berufung vermutlich gegen die Annahme des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber nicht wisse, ob er in Polen und in Tschechien Asylanträge gestellt habe. Diese Ansicht wurde ihm in der Einvernahme vom 7.7.2004 vorgehalten [...], findet jedoch im angefochtenen Bescheid - und somit in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - keinen Niederschlag. Aus der Sicht des vorliegenden Berufungsverfahrens ist es somit ohne Bedeutung, ob es zutrifft, dass Polen und die Tschechische Republik ¿keine ausreichenden Verfahrensstandards bieten'. Abgesehen davon sähe die Berufungsbehörde keinen Anlass, dieser - durch nichts untermauerten - Behauptung zu folgen. Wie Österreich nicht nachzuprüfen hat, ob ein bestimmter Mitgliedstaat der Europäischen Union generell sicher ist, da sich der Rat der Europäischen Union dessen bereits vergewissert hat, als er die Dublin-V erließ (VfSlg. 17.586 aus 2005,), so ist auch grundsätzlich von ausreichenden verfahrensrechtlichen Standards der Mitgliedstaaten auszugehen.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stützt sich maßgebend darauf, dass der Berufungswerber in Polen (und mit Einschränkungen auch in der Tschechischen Republik: danach war er 2002 einmal nach Tschetschenien gereist) angegeben hatte, er habe sich ab 2000 im Gebiet XXXX (und daher nicht in Tschetschenien) aufgehalten; daher könne sich der Vorfall, den er geschildert hat und der sich Ende Dezember 2001 abgespielt haben soll, nicht zugetragen haben. Diesem tragenden Argument tritt die Berufung nicht entgegen. Selbst wenn sie mit dem Hinweis auf die angeblich nicht ausreichenden Verfahrensstandards auf diesen Teil der Beweiswürdigung zielen wollte, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, warum die in beiden Staaten protokollierte Angabe, der Berufungswerber habe sich ab 2000 im Gebiet XXXX aufgehalten, nicht zutreffen sollte. Wenn die Berufung behauptet, dass eine Registrierung nichts über den tatsächlichen Aufenthaltsort aussage, so kann dies daher nicht zum Ziel führen, weil entscheidend für die Beweiswürdigung die Aussagen sind, die der Berufungswerber vor den Asylbehörden Polens und der Tschechischen Republik gemacht hat [...]. Dass das Bundesasylamt angenommen hat, XXXX befinde sich in der Nähe Moskaus - dies wird von der Berufung gerügt -, ist für die Beweiswürdigung nicht tragend.Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stützt sich maßgebend darauf, dass der Berufungswerber in Polen (und mit Einschränkungen auch in der Tschechischen Republik: danach war er 2002 einmal nach Tschetschenien gereist) angegeben hatte, er habe sich ab 2000 im Gebiet römisch 40 (und daher nicht in Tschetschenien) aufgehalten; daher könne sich der Vorfall, den er geschildert hat und der sich Ende Dezember 2001 abgespielt haben soll, nicht zugetragen haben. Diesem tragenden Argument tritt die Berufung nicht entgegen. Selbst wenn sie mit dem Hinweis auf die angeblich nicht ausreichenden Verfahrensstandards auf diesen Teil der Beweiswürdigung zielen wollte, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, warum die in beiden Staaten protokollierte Angabe, der Berufungswerber habe sich ab 2000 im Gebiet römisch 40 aufgehalten, nicht zutreffen sollte. Wenn die Berufung behauptet, dass eine Registrierung nichts über den tatsächlichen Aufenthaltsort aussage, so kann dies daher nicht zum Ziel führen, weil entscheidend für die Beweiswürdigung die Aussagen sind, die der Berufungswerber vor den Asylbehörden Polens und der Tschechischen Republik gemacht hat [...]. Dass das Bundesasylamt angenommen hat, römisch 40 befinde sich in der Nähe Moskaus - dies wird von der Berufung gerügt -, ist für die Beweiswürdigung nicht tragend.
Da die Behörde erster Instanz davon ausging, dass sich der Berufungswerber in den letzten Jahren vor seiner Ausreise im Gebiet von XXXX aufgehalten hat, bedurfte es auch nicht der von der Berufung geforderten ¿Gesamtschau im Einklang mit den notorischen Zuständen in Tschetschenien'. Insgesamt gelingt es der Berufung somit nicht, einen Verstoß gegen § 28 AsylG [...] nachzuweisen oder überhaupt die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern."Da die Behörde erster Instanz davon ausging, dass sich der Berufungswerber in den letzten Jahren vor seiner Ausreise im Gebiet von römisch 40 aufgehalten hat, bedurfte es auch nicht der von der Berufung geforderten ¿Gesamtschau im Einklang mit den notorischen Zuständen in Tschetschenien'. Insgesamt gelingt es der Berufung somit nicht, einen Verstoß gegen Paragraph 28, AsylG [...] nachzuweisen oder überhaupt die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern."
Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, da der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch russische Soldaten oder Sicherheitskräfte in Tschetschenien, nicht habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe. Von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen auf dem Gebiet der Russischen Föderation - im Besonderen auch jener, die nicht erst in den letzten Jahren aus Tschetschenien weggezogen seien - könne nicht ausgegangen werden. Da der Antragsteller nicht verfolgt worden sei, erübrige es sich auch, auf die Frage einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" einzugehen, wie dies die Berufung darzulegen versuche. Auch die Frage, ob sich Tschetschenen, die erst vor kurzem Tschetschenien verlassen hätten, außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen könnten, könne auf sich beruhen, da der Antragsteller - wie sich aus den Feststellungen ergebe - nicht zu ihnen zähle. Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, da der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch russische Soldaten oder Sicherheitskräfte in Tschetschenien, nicht habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe. Von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen auf dem Gebiet der Russischen Föderation - im Besonderen auch jener, die nicht erst in den letzten Jahren aus Tschetschenien weggezogen seien - könne nicht ausgegangen werden. Da der Antragsteller nicht verfolgt worden sei, erübrige es sich auch, auf die Frage einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" einzugehen, wie dies die Berufung darzulegen versuche. Auch die Frage, ob sich Tschetschenen, die erst vor kurzem Tschetschenien verlassen hätten, außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen könnten, könne auf sich beruhen, da der Antragsteller - wie sich aus den Feststellungen ergebe - nicht zu ihnen zähle. Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 18.12.2006 zu Handen seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
Mit Bescheid vom 25.3.2008, 266.365/0/14E-X/47/05, hob der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 15.12.2006 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf, soweit damit Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt worden war, dh. im Ausweisungspunkt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.3.2008 persönlich zugestellt.Mit Bescheid vom 25.3.2008, 266.365/0/14E-X/47/05, hob der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 15.12.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, soweit damit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt worden war, dh. im Ausweisungspunkt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.3.2008 persönlich zugestellt.
1.2.1. Mit Schriftsatz vom 3.4.2007 (datiert mit 26.3.2007) stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, dass er über zwei neue Beweismittel verfüge, und zwar über ein Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" vom 23.3.2007 und über ein Schreiben seines in Frankreich lebenden Onkels XXXX, das er am 20.3.2007 erhalten habe; sein Onkel habe es am 15.3.2007 in Frankreich abgeschickt. Die erste Bestätigung habe er am 23.4.2007 erhalten; aus ihr gehe hervor, dass er 2001 von russischen Besatzungstruppen im Zuge einer Säuberungsaktion illegal festgenommen worden sei und dass er sich auch in Österreich am politischen Kampf gegen die russische Besatzung engagiere, was einen Nachfluchtgrund bilde. Mit einem mit 3.4.2007 datierten Schreiben - das gemeinsam mit dem Antrag vorgelegt worden ist - ergänzt der Antragsteller seinen Antrag und führt aus, er habe die ausstellende Organisation (den genannten Verein) erst Ende letzten Jahres (also Ende 2006) kennengelernt, aber nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, von ihr ein Dokument zu bekommen, das seine Verfolgung bestätige. Er trage daher kein Verschulden daran, dass er das Dokument erst jetzt vorlege. Bis Anfang dieses Jahres (2007) habe er beinahe keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Da der Kontakt in den letzen Monaten intensiver geworden sei, habe er ihn vor einigen Wochen gefragt, ob er als Zeuge für ihn auftreten würde; er beantrage, ihn als Zeugen zu vernehmen. Dem Schriftsatz beigelegt sind der Brief XXXX, und zwar handschriftlich sowie auch in Druckschrift übertragen, und die Kopie einer französischen Aufenthaltskarte XXXX. Das Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" ist entgegen den Angaben im Wiederaufnahmsantrag nicht beigelegt.1.2.1. Mit Schriftsatz vom 3.4.2007 (datiert mit 26.3.2007) stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, dass er über zwei neue Beweismittel verfüge, und zwar über ein Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" vom 23.3.2007 und über ein Schreiben seines in Frankreich lebenden Onkels römisch 40 , das er am 20.3.2007 erhalten habe; sein Onkel habe es am 15.3.2007 in Frankreich abgeschickt. Die erste Bestätigung habe er am 23.4.2007 erhalten; aus ihr gehe hervor, dass er 2001 von russischen Besatzungstruppen im Zuge einer Säuberungsaktion illegal festgenommen worden sei und dass er sich auch in Österreich am politischen Kampf gegen die russische Besatzung engagiere, was einen Nachfluchtgrund bilde. Mit einem mit 3.4.2007 datierten Schreiben - das gemeinsam mit dem Antrag vorgelegt worden ist - ergänzt der Antragsteller seinen Antrag und führt aus, er habe die ausstellende Organisation (den genannten Verein) erst Ende letzten Jahres (also Ende 2006) kennengelernt, aber nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, von ihr ein Dokument zu bekommen, das seine Verfolgung bestätige. Er trage daher kein Verschulden daran, dass er das Dokument erst jetzt vorlege. Bis Anfang dieses Jahres (2007) habe er beinahe keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Da der Kontakt in den letzen Monaten intensiver geworden sei, habe er ihn vor einigen Wochen gefragt, ob er als Zeuge für ihn auftreten würde; er beantrage, ihn als Zeugen zu vernehmen. Dem Schriftsatz beigelegt sind der Brief römisch 40 , und zwar handschriftlich sowie auch in Druckschrift übertragen, und die Kopie einer französischen Aufenthaltskarte römisch 40 . Das Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" ist entgegen den Angaben im Wiederaufnahmsantrag nicht beigelegt.
Mit Schreiben vom 30.4.2007 forderte der unabhängige Bundesasylsenat den Antragsteller auf, das Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" vorzulegen und anzugeben, wann er es erhalten habe, da das im Antrag angegebene Datum 23.4.2007 nach der Antragseinbringung liege und daher nicht zutreffen könne.
Diesem Auftrag kam der Antragsteller am 4.5.2007 nach; er habe das Schreiben der genannten Vereinigung, das er gleichzeitig vorlegte, am 23.3.2007 erhalten.
1.2.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ließ die beiden Schreiben aus der russischen Sprache ins Deutsche übersetzen. Das erste Schreiben ist mit 15.3.2007 datiert; darin bestätigt XXXX - er bezeichnet sich als Militärkommandanten der Siedlung XXXX in den Kriegszeiten in der Tschetschenischen Republik Itschkeria von 1994 bis 1996 und von 1999 bis 2000 -, dass sich sein Neffe XXXX seit Beginn der Kampfhandlungen in Tschetschenien von 1999 bis 2003 ständig auf dem Territorium der Tschetschenischen Republik aufgehalten habe. Das zweite Schreiben ist mit XXXX unterzeichnet; darin bescheinigt XXXX, dass der Antragsteller 2001 während der Durchführung einer "Strafoperation" in XXXX tatsächlich von russischen Besatzungstruppen widerrechtlich festgenommen worden sei, er sei zusammen mit anderen verschleppten Zivilisten in der Gewalt russischer Entführer gewesen, bis seine Verwandten ihn freigekauft hätten. Danach, 2003, habe er mit seiner Gattin und seinem Kind wegen der neuen widerrechtlichen Verfolgungen durch russische Sonderdienste das Territorium der Republik verlassen. Er halte sich derzeit in Österreich auf, wo er Asyl erwarte. Die "Tschetschenische Vereinigung", die über 10.000 Menschen zähle, führe in Österreich regelmäßig "sanktionierte Protestaktionen" gegen den fortdauernden Krieg und den Genozid in Tschetschenien durch. Der Antragsteller sei aktiver Anhänger der Bewegung für die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik und nehme "systematisch" an diesen Maßnahmen teil.1.2.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ließ die beiden Schreiben aus der russischen Sprache ins Deutsche übersetzen. Das erste Schreiben ist mit 15.3.2007 datiert; darin bestätigt römisch 40 - er bezeichnet sich als Militärkommandanten der Siedlung römisch 40 in den Kriegszeiten in der Tschetschenischen Republik Itschkeria von 1994 bis 1996 und von 1999 bis 2000 -, dass sich sein Neffe römisch 40 seit Beginn der Kampfhandlungen in Tschetschenien von 1999 bis 2003 ständig auf dem Territorium der Tschetschenischen Republik aufgehalten habe. Das zweite Schreiben ist mit römisch 40 unterzeichnet; darin bescheinigt römisch 40 , dass der Antragsteller 2001 während der Durchführung einer "Strafoperation" in römisch 40 tatsächlich von russischen Besatzungstruppen widerrechtlich festgenommen worden sei, er sei zusammen mit anderen verschleppten Zivilisten in der Gewalt russischer Entführer gewesen, bis seine Verwandten ihn freigekauft hätten. Danach, 2003, habe er mit seiner Gattin und seinem Kind wegen der neuen widerrechtlichen Verfolgungen durch russische Sonderdienste das Territorium der Republik verlassen. Er halte sich derzeit in Österreich auf, wo er Asyl erwarte. Die "Tschetschenische Vereinigung", die über 10.000 Menschen zähle, führe in Österreich regelmäßig "sanktionierte Protestaktionen" gegen den fortdauernden Krieg und den Genozid in Tschetschenien durch. Der Antragsteller sei aktiver Anhänger der Bewegung für die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik und nehme "systematisch" an diesen Maßnahmen teil.
Am 13.3.2008 legte ein Vertreter einer Nicht-Regierungsorganisation eine Bestätigung der "Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft" vom 11.3.2008 vor, wonach der Antragsteller sehr aktiv in der tschetschenischen Gemeinde sei, er beteilige sich an so gut wie jeder Kundgebung gegen den Krieg in Tschetschenien und auch an anderen Veranstaltungen der Tschetschenen in Wien. Dies allein reiche dafür aus, dass er in Tschetschenien bedroht sei. Wegen seiner Stellungnahme zum tschetschenischen Widerstand und wegen seiner Unterstützung des Widerstands (in beiden Kriegen) sei er in Tschetschenien in Gefahr.
1.3. Am 2.5.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Antragsteller als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat erhob Beweis, indem er den Antragsteller in der Verhandlung vernahm und die Akten des seinerzeitigen Verfahrens sowie des Wiederaufnahmeverfahrens einsah. In der Verhandlung legte der Antragsteller ein Bild vor, das ua. ihn zeigt. Er gab dazu an, dieses Bild zeige ihn bei einer Demonstration am XXXX auf dem XXXX, die gegen den Genozid in Tschetschenien und gegen die russische Politik gerichtet gewesen sei. Er habe seit 2004 beinahe an jeder der Demonstrationen teilgenommen, die jeweils am XXXX und am XXXX des Jahres stattfänden. Als der russische Präsident Putin nach Österreich gekommen sei - dieser Staatsbesuch fand am 23. und 24.5.2007 statt -, habe sich der Antragsteller an einer Demonstration beteiligt, die vom Schwarzenbergplatz bis zur Russischen Botschaft geführt habe; er gehe davon aus, dass er dabei fotografiert oder gefilmt worden und dass dies den russischen Stellen bekannt sei.1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat erhob Beweis, indem er den Antragsteller in der Verhandlung vernahm und die Akten des seinerzeitigen Verfahrens sowie des Wiederaufnahmeverfahrens einsah. In der Verhandlung legte der Antragsteller ein Bild vor, das ua. ihn zeigt. Er gab dazu an, dieses Bild zeige ihn bei einer Demonstration am römisch 40 auf dem römisch 40 , die gegen den Genozid in Tschetschenien und gegen die russische Politik gerichtet gewesen sei. Er habe seit 2004 beinahe an jeder der Demonstrationen teilgenommen, die jeweils am römisch 40 und am römisch 40 des Jahres stattfänden. Als der russische Präsident Putin nach Österreich gekommen sei - dieser Staatsbesuch fand am 23. und 24.5.2007 statt -, habe sich der Antragsteller an einer Demonstration beteiligt, die vom Schwarzenbergplatz bis zur Russischen Botschaft geführt habe; er gehe davon aus, dass er dabei fotografiert oder gefilmt worden und dass dies den russischen Stellen bekannt sei.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren über seinen Wiederaufnahmsantrag war am 31.12.2005 anhängig. Das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren über seinen Wiederaufnahmsantrag war am 31.12.2005 anhängig. Das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08). Die Rechtssache war am 1.7.2008 spruchreif und ist dies seither geblieben; sie fällt daher unter jene Fallgruppe, die nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.4.2010, U 634/10) gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 vom Einzelrichter zu entscheiden ist.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08). Die Rechtssache war am 1.7.2008 spruchreif und ist dies seither geblieben; sie fällt daher unter jene Fallgruppe, die nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.4.2010, U 634/10) gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 vom Einzelrichter zu entscheiden ist.
2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
2.2.1.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - dh. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Diese Ansicht liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes als Wiederaufnahmegrund zu Grunde. Zumindest in einer Entscheidung ist dies auch auf spätere Zeugenaussagen übertragen worden (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN).
2.2.1.2.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).
2.2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmsantrag auch ausdrücklich bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmsantrag auch ausdrücklich bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
Der Antragsteller macht der Sache nach zwei Umstände geltend: 1. dass er sich - entgegen den Annahmen des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates - Ende 2001 in Tschetschenien aufgehalten habe und dort Opfer von Übergriffen russischer Kräfte geworden sei und 2. dass er sich in Österreich an Demonstrationen gegen das russische Vorgehen in Tschetschenien beteilige und daher ein Nachfluchtgrund vorliege.
2.2.2.1.2.1. Für die erste Behauptung - Aufenthalt in Tschetschenien Ende 2001 und Verhaftung durch russische Kräfte - führt der Antragsteller die beiden Schreiben ins Treffen, die er mit dem Wiederaufnahmsantrag vorgelegt hat. Sie wurden nach seinem eigenen Vorbringen erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens errichtet und sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, seinen Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).
Aber auch wenn man davon absähe, kann nicht davon gesprochen werden, dass den Antragsteller kein Verschulden daran trifft, wenn er die Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt hat und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren (oder im Berufungsverfahren). Die Erklärung, er habe damals "beinahe" keinen Kontakt zu seinem Großonkel gehabt (in der Verhandlung stellte sich heraus, dass XXXX nicht der Onkel, sondern der Großonkel des Antragstellers ist), schließt ein Verschulden nicht aus, da es an ihm gelegen gewesen wäre, diesen Kontakt zu intensivieren. Es wäre seine Sache gewesen, bereits im seinerzeitigen Verfahren seinen Großonkel als Zeugen anzuführen oder die entsprechende Bestätigung vorzulegen, wie andere Asylwerber in der gleichen Situation dies zu tun pflegen. Der Antragsteller hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung noch danach im Berufungsverfahren ein derartiges Angebot gemacht, sondern sich darauf beschränkt, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Verschulden liegt nach der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung unterlassen wird. Spätestens nachdem dem Antragsteller auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihm die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte er sich veranlasst sehen müssen, weitere Beweise anzubieten; dass dies nicht einmal im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal da amtsbekannt ist, dass die damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers in vielen Verfahren zeitgleich mit Säumnisbeschwerden Beweismittel anbieten bzw. vorlegen.Aber auch wenn man davon absähe, kann nicht davon gesprochen werden, dass den Antragsteller kein Verschulden daran trifft, wenn er die Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt hat und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren (oder im Berufungsverfahren). Die Erklärung, er habe damals "beinahe" keinen Kontakt zu seinem Großonkel gehabt (in der Verhandlung stellte sich heraus, dass römisch 40 nicht der Onkel, sondern der Großonkel des Antragstellers ist), schließt ein Verschulden nicht aus, da es an ihm gelegen gewesen wäre, diesen Kontakt zu intensivieren. Es wäre seine Sache gewesen, bereits im seinerzeitigen Verfahren seinen Großonkel als Zeugen anzuführen oder die entsprechende Bestätigung vorzulegen, wie andere Asylwerber in der gleichen Situation dies zu tun pflegen. Der Antragsteller hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung noch danach im Berufungsverfahren ein derartiges Angebot gemacht, sondern sich darauf beschränkt, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Verschulden liegt nach der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung unterlassen wird. Spätestens nachdem dem Antragsteller auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihm die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte er sich veranlasst sehen müssen, weitere Beweise anzubieten; dass dies nicht einmal im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal da amtsbekannt ist, dass die damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers in vielen Verfahren zeitgleich mit Säumnisbeschwerden Beweismittel anbieten bzw. vorlegen.
Dasselbe - dass den Antragsteller nämlich ein Verschulden trifft - gilt für das zweite vorgelegte Beweismittel, die Bestätigung der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich", soweit sie sich auf die Ereignisse in Tschetschenien bezieht. Der Antragsteller bringt dazu vor, er habe diesen Verein erst Ende 2006 kennengelernt, aber nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, von ihm ein Dokument zu bekommen, das seine Verfolgung bestätige. Dass er die Organisation erst nach Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates kennengelernt hat, ist nicht glaubwürdig, da er in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben hat, er beteilige sich seit 2004 an allen Demonstrationen; dabei hätte er aber ohne Zweifel den Verein kennenlernen müssen. Überdies heißt es in dem Schreiben dieses Vereins, er führe in Österreich regelmäßig Protestaktionen durch; der Antragsteller nehme "systematisch" an diesen Maßnahmen teil. Wenn dies zutrifft, ist es nicht denkbar, dass der Antragsteller den Verein erst Ende 2006 kennengelernt hat, also nicht lange, bevor ihm die Bestätigung ausgestellt worden ist. In der Verhandlung gab er an, er sei weder Mitglied dieses Vereins noch der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft; wenn sie von ihm Hilfe brauchten, tue er aber, was er könne. Abgesehen davon, wäre es am Antragsteller gelegen, die Organisatoren jener Veranstaltungen, an denen er angeblich regelmäßig teilnimmt, darauf anzusprechen. Im Übrigen gelang es ihm durchaus, Bestätigungen eines Sportvereins darüber beizubringen, dass er für diesen Verein wichtig sei; weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, Bestätigungen zu asylrelevanten Themen vorzulegen, ist nicht nachvollziehbar.
Aber auch wenn man von all dem absähe, würde sich aus der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel kein anderes Beweisergebnis ableiten lassen als in dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates; es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof zu einem im Spruch anders lautenden Ergebnis käme. Der Antragsteller hat zwar in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, sein Großonkel XXXX habe ihn in Tschetschenien regelmäßig gesehen; er musste aber einräumen, dass er sich in Tschetschenien nicht immer in seiner Umgebung aufgehalten hat. Vor allem aber bestätigt der Großonkel nur die Anwesenheit des Antragstellers in Tschetschenien, keineswegs aber den von ihm behaupteten fluchtauslösenden Vorfall. Auch die Bestätigung der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich", die von Leuten ausgestellt worden ist, die den Antragsteller erst in Österreich kennengelernt haben, kann nicht auf unmittelbarer Anschauung beruhen; nach den Angaben des Antragstellers in der Verhandlung hat der Vorsitzende des Vereins über Bekannte in Tschetschenien herausgefunden, dass der Antragsteller in Tschetschenien verhaftet worden sei. Auf den Widerspruch, dass der Antragsteller die Vereinigung erst Ende 2006 kennengelernt haben, an ihren Veranstaltungen aber "systematisch" - also offenkundig schon zuvor - teilgenommen haben soll, ist schon oben hingewiesen worden. Es liegt daher nahe anzunehmen, dass beide Bestätigungen (auch in ihrem Inhalt) gleichsam nur dem Antragsteller zuliebe ausgestellt worden sind. Würdigt man die Beweismittel, die vorliegen, insgesamt, so zeigt sich: Der Antragsteller hat in Polen und in der Tschechischen Republik Angaben zu seiner Anwesenheit in Tschetschenien gemacht, die mit den Eintragungen im Reisepass übereinstimmen und insgesamt das Bild ergeben, dass er sich allenfalls einmal 2002 (und zwar nach der Geburt seiner Tochter im Juli, wie er in der Tschechischen Republik angab), aber ansonsten zwischen 2000 und 2003 nicht in Tschetschenien aufgehalten hat, insbesondere nicht 2001, als es dort zu Übergriffen gegen ihn gekommen sein soll. Erst in Österreich behauptete er, er habe sich 2001 in Tschetschenien aufgehalten. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, seine Aussagen in Polen und in der Tschechischen Republik hätten nicht zugetroffen, er habe damals nicht die Wahrheit gesagt, um sich weitere Fragen zu ersparen, da er ohnedies nicht vorgehabt habe, in diesen Ländern zu bleiben. Dies erklärt nicht, warum der Antragsteller in diesen Ländern falsche Aussagen gemacht haben, in Österreich aber die Wahrheit gesagt haben soll. Überdies hat sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt herausgestellt, dass der Antragsteller, obwohl er sich zehn Jahre in Grozny aufgehalten haben will, über diese Stadt wenig Bescheid wusste. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid übernommen hat, wird daher aufrecht erhalten, und zwar, wie oben ausgeführt, auch angesichts der neu vorgelegten Beweismittel (die aber schon aus anderen Gründen - Entstehung erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens und Verschulden an der Nichtvorlage - nicht geeignet sind, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen).Aber auch wenn man von all dem absähe, würde sich aus der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel kein anderes Beweisergebnis ableiten lassen als in dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates; es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof zu einem im Spruch anders lautenden Ergebnis käme. Der Antragsteller hat zwar in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, sein Großonkel römisch 40 habe ihn in Tschetschenien regelmäßig gesehen; er musste aber einräumen, dass er sich in Tschetschenien nicht immer in seiner Umgebung aufgehalten hat. Vor allem aber bestätigt der Großonkel nur die Anwesenheit des Antragstellers in Tschetschenien, keineswegs aber den von ihm behaupteten fluchtauslösenden Vorfall. Auch die Bestätigung der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich", die von Leuten ausgestellt worden ist, die den Antragsteller erst in Österreich kennengelernt haben, kann nicht auf unmittelbarer Anschauung beruhen; nach den Angaben des Antragstellers in der Verhandlung hat der Vorsitzende des Vereins über Bekannte in Tschetschenien herausgefunden, dass der Antragsteller in Tschetschenien verhaftet worden sei. Auf den Widerspruch, dass der Antragsteller die Vereinigung erst Ende 2006 kennengelernt haben, an ihren Veranstaltungen aber "systematisch" - also offenkundig schon zuvor - teilgenommen haben soll, ist schon oben hingewiesen worden. Es liegt daher nahe anzunehmen, dass beide Bestätigungen (auch in ihrem Inhalt) gleichsam nur dem Antragsteller zuliebe ausgestellt worden sind. Würdigt man die Beweismittel, die vorliegen, insgesamt, so zeigt sich: Der Antragsteller hat in Polen und in der Tschechischen Republik Angaben zu seiner Anwesenheit in Tschetschenien gemacht, die mit den Eintragungen im Reisepass übereinstimmen und insgesamt das Bild ergeben, dass er sich allenfalls einmal 2002 (und zwar nach der Geburt seiner Tochter im Juli, wie er in der Tschechischen Republik angab), aber ansonsten zwischen 2000 und 2003 nicht in Tschetschenien aufgehalten hat, insbesondere nicht 2001, als es dort zu Übergriffen gegen ihn gekommen sein soll. Erst in Österreich behauptete er, er habe sich 2001 in Tschetschenien aufgehalten. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, seine Aussagen in Polen und in der Tschechischen Republik hätten nicht zugetroffen, er habe damals nicht die Wahrheit gesagt, um sich weitere Fragen zu ersparen, da er ohnedies nicht vorgehabt habe, in diesen Ländern zu bleiben. Dies erklärt nicht, warum der Antragsteller in diesen Ländern falsche Aussagen gemacht haben, in Österreich aber die Wahrheit gesagt haben soll. Überdies hat sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt herausgestellt, dass der Antragsteller, obwohl er sich zehn Jahre in Grozny aufgehalten haben will, über diese Stadt wenig Bescheid wusste. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid übernommen hat, wird daher aufrecht erhalten, und zwar, wie oben ausgeführt, auch angesichts der neu vorgelegten Beweismittel (die aber schon aus anderen Gründen - Entstehung erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens und Verschulden an der Nichtvorlage - nicht geeignet sind, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen).
2.2.2.1.2.2. Für die zweite Behauptung - Teilnahme an Demonstrationen in Österreich - führt der Antragsteller das Schreiben der "Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Österreich" ins Treffen, das er mit dem Wiederaufnahmsantrag vorgelegt hat. Wie schon oben ausgeführt, wurde es nach seinem eigenen Vorbringen erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens errichtet und kann daher schon aus diesem Grund seinen Wiederaufnahmsantrag nicht begründen.
Aber auch wenn man davon absähe, kann auch hier nicht davon gesprochen werden, dass den Antragsteller kein Verschulden daran trifft, wenn er das Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt hat und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren. In keinem Stadium des Verfahrens hat er nämlich diesen Nachfluchtgrund überhaupt angesprochen, obwohl er sich nach seinen Angaben seit 2004 an Demonstrationen beteiligt. Es liegt auf der Hand, dass hier von einem Verschulden des Antragstellers gesprochen werden muss. Der Bescheid im erstinstanzlichen Verfahren erging im November 2005, sodass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine exilpolitische Tätigkeit zu erwähnen. Es sei darauf hingewiesen, dass den Antragsteller in Bezug auf den Nachfluchtgrund eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, weil die Asylbehörde aus Eigenem keine Kenntnis von derartigen Vorfällen haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer "erhöhte[n] Mitwirkungspflicht" bei Umständen aus, welche die persönliche Situation der Partei betreffen (VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257;
18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. auch VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001;18.12.2002, 2002/18/0279; vergleiche auch VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001;
14.2.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289).
Soweit der Antragsteller seine exilpolitische Tätigkeit nach Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt hat - wie er dies zB für die Zeit behauptet, als der damalige russische Präsident Putin Österreich besuchte -, wird damit kein Umstand behauptet, der bereits vorgelegen ist, als das seinerzeitige Verfahren abgeschlossen wurde. (Auch das Bild, das der Antragsteller in der Verhandlung vorlegte, zeigt ihn nach seinen Angaben bei einer Demonstration, die im Feber 2007 stattgefunden hat, mithin nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens.) Insoweit ist eine Wiederaufnahme von Vornherein ausgeschlossen, es steht dem Antragsteller aber in dieser Hinsicht frei, einen neuen Asylantrag zu stellen, dem dann die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates nicht entgegenstünde, wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen einen glaubhaften Kern enthalten würde.
2.2.2.2. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.08.2010