TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/21 C2 412912-1/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Spruch

C2 412912-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, FZ. 09 15.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, FZ. 09 15.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 17.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie keine Eltern und niemand hätte, der sie unterstützen würde. Auch sei die beschwerdeführende Partei nicht zur Schule gegangen. Im Falle der Rückkehr gebe es niemanden, der sich um die beschwerdeführende Partei kümmern würde. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im (vom Bundesasylamt nicht durchnummerierten) Verwaltungsakt.

Am 23.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser angab, dass er von seinem Onkel vor vielen Jahren nach Pakistan mitgenommen worden sei, wo er bis Ende 2007 gewesen wäre; dann sei er über den Iran nach Europa geflüchtet. Der Onkel hätte den Beschwerdeführer nicht zur Schule gehen lassen und ihn auch mit Gewalt zur Arbeit gezwungen. Andere Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.

Nach Durchführung einer gerichtsmedizinischen Untersuchung zur forensischen Altersschätzung wurde von einer medizinischen Sachverständigen gutachterlich ein Mindestalter von 16 Jahren erhoben. Der Untersuchungszeitpunkt war der 22.1.2010, das Gutachten wurde am 3.2.2010 erstattet. Zum genauen Inhalt des Gutachtens siehe dieses im Verwaltungsakt.

Am 8.2.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 19.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der beschwerdeführenden Partei vorerst das oben erwähnte Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gutachten wurde von der beschwerdeführenden Partei widerspruchslos zur Kenntnis genommen. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan mit vier Jahren in Begleitung eines Onkels väterlicherseits verlassen zu haben; seitdem wäre er nicht mehr in Afghanistan gewesen, er wisse auch nicht, ob seine Eltern noch leben würden und wo sich diese befinden würden. Er hätte seit dem Verlassen Afghanistans keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt. Dann hätte der Beschwerdeführer bei diesem Onkel in Pakistan gelebt, zu dem er eine schlechte Beziehung gehabt hätte. In Pakistan hätte der Beschwerdeführer lediglich "sehr wenig" die Koranschule besucht und als Teppichknüpfer gearbeitet. Ende 2007 hätte der Beschwerdeführer Pakistan verlassen und wäre in den Iran und schließlich weiter nach Europa gegangen. Pakistan hätte er verlassen, da es in Quetta gefährlich gewesen wäre. Dort hätten Hazara Probleme mit der Volksgruppe der "Balutschen" gehabt, der Beschwerdeführer selbst hätte keine Probleme gehabt. Von anderen Leuten in Quetta hätte der Beschwerdeführer gehört, dass sein Vater umgebracht worden sei; er selbst hätte daran keine Erinnerung. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.4.2010, erlassen am selben Tag, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihre eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, jedoch auf Grund seiner Minderjährigkeit, seinem fehlenden Familienbezug im Herkunftsstaat und der allgemeinen Situation in Afghanistan eine Verletzung relevanter Rechte drohen würde und ihm daher subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.

Mit am 23.4.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Neben einer Wiederholung des Vorbringens führte der Beschwerdeführer an, in Afghanistan asylrelevant verfolgt zu sein, da er der sozialen Gruppe der Waisen angehören würde. Er hätte in Afghanistan keinerlei Lebensgrundlage und wäre asylrelevanten Verfolgungshandlungen (Entführungen, Zwangsrekrutierungen) ausgesetzt. Auch hätte das Bundesasylamt nicht das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, Angaben zum Tode seines Vaters zu machen. In weiterer Folge wurde die Situation in Afghanistan aus Sicht des Beschwerdeführers dargestellt. Auch käme es zu Diskriminierung von Schiiten und Hazaras in Afghanistan.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 16.11.2009;

Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008;

U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009;

US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Afghanistan, 26.10.2009 und

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;

UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;

UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan.

Zur Feststellung der Minderjährigkeit:

Der Beschwerdeführer hat angegeben minderjährig zu sein, da der Beschwerdeführer aber sein Alter nicht durch unbedenkliche Urkunden - solche sind in Afghanistan praktisch nicht zu finden (siehe etwa Außenamt, S. 36) - oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen konnte und das Bundesasylamt offenbar Zweifel an der Minderjährigkeit - die sich schon aus dem Augenschein ergeben können - hatte, wurde zurecht eine Altersfeststellung angeordnet. Deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer am 22.1.2010 zumindest 16 Jahre alt war. Da sich aus § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG sich ergibt, dass vom jüngsten medizinisch als möglich angesehenem Alter auszugehen ist, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und daher bis zum Ablauf des 21.1.2012 als minderjährig anzusehen ist.Der Beschwerdeführer hat angegeben minderjährig zu sein, da der Beschwerdeführer aber sein Alter nicht durch unbedenkliche Urkunden - solche sind in Afghanistan praktisch nicht zu finden (siehe etwa Außenamt, S. 36) - oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen konnte und das Bundesasylamt offenbar Zweifel an der Minderjährigkeit - die sich schon aus dem Augenschein ergeben können - hatte, wurde zurecht eine Altersfeststellung angeordnet. Deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer am 22.1.2010 zumindest 16 Jahre alt war. Da sich aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG sich ergibt, dass vom jüngsten medizinisch als möglich angesehenem Alter auszugehen ist, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde und daher bis zum Ablauf des 21.1.2012 als minderjährig anzusehen ist.

Zur Feststellung des Herkunftsstaates:

Für die afghanische Staatsangehörigkeit sprechen die Angaben des Beschwerdeführers, seine Sprachkenntnisse und sein Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Festgestellt wird daher, dass der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Afghanistan ist.

Aus dem Akteninhalt und einer am 19.5.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung befürchte, da sie Waise sei. Darüber hinaus sei der Vater der beschwerdeführenden Partei vor ungefähr zwölf Jahren verschwunden, er sei getötet worden. Auch sei die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe und Religionsgemeinschaft verfolgt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Zur Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Waisen" bzw. der Verfolgung als Kind:

Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die sich erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt richtigerweise durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt, asylrelevant ist er jedoch nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waisen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugt auch der von der beschwerdeführenden Partei zitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser nicht mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe hinreichend beschäftigt.

Zur Verfolgung wegen der Ermordung des Vaters:

Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, welche Verfolgung er konkret wegen der Tötung des Vaters vor zwölf Jahre für sich selbst befürchte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass allfällige Feinde den damals vierjährigen Sohn ihres getöteten Feindes zwölf Jahre lang im Ausland im Auge behalten hätten und erst nunmehr im Falle der Rückkehr verfolgen würden. Vielmehr werden allfällige Feinde des Vaters den Beschwerdeführer nicht mit ihrem inzwischen vor zwölf Jahren getöteten Feind in Zusammenhang bringen können; der Beschwerdeführer wiederum ist nicht in der Lage, die Verfolger zu finden, da er - wenn man seinen Angaben im Verfahren folgt - praktisch nichts über diese weiß. Eine Konfrontation droht daher nicht real, eine Verfolgungsangst aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer auch nicht postuliert. Daher kann eine asylrelevante Verfolgung aus diesen Gründen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.

Zur Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft:

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, Niederschrift der Einvernahme vom 19.3.2010, S. 8) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Außenamt, S. 20, Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Außenamt, S. 21, Home Office, S. 85 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, es waren im Wesentlichen nur Rechtsfragen über die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung zu beantworten. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, es waren im Wesentlichen nur Rechtsfragen über die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung zu beantworten. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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