TE AsylGH Beschluss 2010/6/21 A7 251196-4/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A7 251.196-4/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010, Zl. 10 03.737 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010, Zl. 10 03.737 EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2

iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Asylwerber, ein nach seinen Behauptungen Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach einer nach seinen Angaben am 23.9.2002 (sic!) erfolgten (illegalen) Einreise am 22.9.2002 einen Asylantrag. Der Asylwerber wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 27.1.2004 niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich des Grundes seiner Flucht im Wesentlichen ausführte, sein Vater habe ihn "zu einem Platz schicken" wollen, wo "Leute geopfert werden", wobei auch der Asylwerber geopfert werden sollte.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.1.2004, Zahl: 02 27.368-BAS, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchteil I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Das Bundesasylamt ging dabei iSd § 6 Z 3 AsylG 1997 davon aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.1.2004, Zahl: 02 27.368-BAS, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchteil römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Das Bundesasylamt ging dabei iSd Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 davon aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Der zuletzt genannte Bescheid wurde dem Asylwerber durch persönliche Übernahme am 28.1.2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2004, der dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Wege der Telekopie am selben Tag übermittelt wurde, stellte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen beide Spruchteile des oben genannten Bescheides.

Mit Bescheid vom 21.6.2004, Zahl: 02 27.368-BAS/1, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Der unabhängige Bundesasylsenat wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.4.2006,

Zahl: 251.196/0-III/09/04, die gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt 1), wobei gleichzeitig die Berufung gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004,Zahl: 251.196/0-III/09/04, die gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt 1), wobei gleichzeitig die Berufung gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004,

Zahl: 02 27.368-BAS, gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 1997 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Berufung gegen Spruchteil II des zuletzt genannten Bescheides gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 3).Zahl: 02 27.368-BAS, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Berufung gegen Spruchteil römisch zwei des zuletzt genannten Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 3).

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den oben genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.9.2009, Zl. 2006/20/0238, ab.

Der Asylwerber stellte sodann am 4.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 10 03.737 protokolliert wurde. Am selben Tag wurde vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung vorgenommen, wobei der Asylwerber ausführte, er habe - als er als Mechaniker gearbeitet habe - einem Kunden, der seine Arbeit nicht bezahlen wollte, am 27.12.2001 mit einem Gabelschlüssel auf den Kopf geschlagen, worauf dieser Kunde in seinen Händen verstorben sei. Nach der Tradition werde man deshalb aus dem Dorf verbannt, wobei man als Verbannter einen Götzendienst betreiben müsse. Wenn man das nicht akzeptiere, müsse man das Dorf für 18 Jahre verlassen. Wenn man aber vor Ablauf der 18 Jahre zurückkehre, werde man in den Fluss geworfen und getötet. Nach dem Vorfall sei die Polizei verständigt worden, doch die Familie des Getöteten habe diese Angelegenheit ohne Polizei gemäß der Tradition regeln wollen. So wisse einerseits die Polizei davon und andererseits befürchte er, dass ihn die Familienangehörigen des Getöteten bzw. die Dorfbewohner töten werden. Als Familienstand gab der Asylwerber bei der Erstbefragung "ledig" an, wobei eine im Bundesgebiet aufhältige Bezugsperson ebenfalls nicht zu Protokoll gegeben wurde. Ebenso wenig relevierte der Asylwerber gesundheitliche Probleme und verneinte weiters die Einnahme von Medikamenten.

Mit Schreiben vom 5.5.2010 teilte die Fremdenpolizeibehörde mit, es sei mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber ausgesprochen worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde hiebei jedoch nicht übermittelt.Mit Schreiben vom 5.5.2010 teilte die Fremdenpolizeibehörde mit, es sei mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber ausgesprochen worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde hiebei jedoch nicht übermittelt.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.5.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.5.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Im Rahmen einer zwecks Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, vorgenommenen Einvernahme brachte er (abermals) vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe. Er habe in Österreich seit dem Jahre 2006 bloß eine russische Freundin, die er zuletzt zweimal im Monat - wenn er Ausgang (aus der Strafhaft) gehabt habe - besucht habe. Weiters habe er Probleme mit seinen Ohren, wobei ein Arzt gemeint habe, dass es Löcher in seinen Ohren gebe und er eine Operation machen müsse. Ein diesbezüglicher Befund wurde hiebei jedoch nicht in Vorlage gebracht. Schließlich erklärte der Asylwerber, dass er aber derzeit keine Medikamente nehme.Im Rahmen einer zwecks Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2005 vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, vorgenommenen Einvernahme brachte er (abermals) vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe. Er habe in Österreich seit dem Jahre 2006 bloß eine russische Freundin, die er zuletzt zweimal im Monat - wenn er Ausgang (aus der Strafhaft) gehabt habe - besucht habe. Weiters habe er Probleme mit seinen Ohren, wobei ein Arzt gemeint habe, dass es Löcher in seinen Ohren gebe und er eine Operation machen müsse. Ein diesbezüglicher Befund wurde hiebei jedoch nicht in Vorlage gebracht. Schließlich erklärte der Asylwerber, dass er aber derzeit keine Medikamente nehme.

Nach einer am 25.5.2010 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers, wobei er mit seinen völlig unterschiedlichen Vorbringen konfrontiert wurde und er nunmehr ausführte, es sei sein Vorbringen, dass er jemand unabsichtlich getötet habe, wahr, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäßNach einer am 25.5.2010 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers, wobei er mit seinen völlig unterschiedlichen Vorbringen konfrontiert wurde und er nunmehr ausführte, es sei sein Vorbringen, dass er jemand unabsichtlich getötet habe, wahr, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 31.5.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof entschied in weiterer Folge mit Beschluss vom 4.6.2010,

Zahl: A7 251.196-3/2010/2E, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß

§ 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig ist, wobei gleichzeitig die Aufhebung des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesasylamtes ausgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof ging hiebei davon aus, dass - im gegenständlichen Fall liegt keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren vor - angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit zumindest der Anschluss des Bescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich des Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre.Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig ist, wobei gleichzeitig die Aufhebung des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesasylamtes ausgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof ging hiebei davon aus, dass - im gegenständlichen Fall liegt keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren vor - angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit zumindest der Anschluss des Bescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich des Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre.

In weiterer Folge wurde durch das Bundesasylamt die Beischaffung der nachstehend genannten Bescheide vorgenommen, die nunmehr dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes angeschlossen wurden.

So wurde zunächst mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 1 undSo wurde zunächst mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 , gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, und

§ 39 Abs. 1 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber erlassen.Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber erlassen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX gab der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom XXXX, "keine Folge" und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Dieser Bescheid - gegen den keine weitere Berufung zulässig war - wurde dem Asylwerber am 27.4.2004 zugestellt.Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 gab der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom römisch 40 , "keine Folge" und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Dieser Bescheid - gegen den keine weitere Berufung zulässig war - wurde dem Asylwerber am 27.4.2004 zugestellt.

Nach einer am 11.6.2010 vor dem Bundesasylamt erfolgten weiteren Einvernahme des Asylwerbers, wobei er seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen hatte, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Nach einer am 11.6.2010 vor dem Bundesasylamt erfolgten weiteren Einvernahme des Asylwerbers, wobei er seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen hatte, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.6.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylwerber weist mehrere einschlägige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), auf. So wurde er u.a. mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Asylwerber wurde zuletzt mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 15 StGB und § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Der Asylwerber weist mehrere einschlägige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), auf. So wurde er u.a. mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Asylwerber wurde zuletzt mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung:

Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. GemäßAm 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß

§ 75 Abs. 9 sind die §§ 12 Abs. 2, 12 a, 22 Abs.12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12, a, 22 Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 4.5.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 4.5.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a.Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßNach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Zunächst ist zu prüfen, ob gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung

iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht. Dabei ist es - laut RV 330 XXIV. GP (zitiert in Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Aufl., S. 113) - unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht.iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht. Dabei ist es - laut Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode (zitiert in Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Aufl., S. 113) - unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht.

So stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob auch im Falle eines bestehenden Aufenthaltsverbotes von einer aufrechten Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auszugehen ist. Zum Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander führte derSo stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob auch im Falle eines bestehenden Aufenthaltsverbotes von einer aufrechten Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugehen ist. Zum Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander führte der

Verwaltungsgerichtshof in seinem aus seinem Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2004/21/0328, gewonnenen Rechtssatz bereits Nachstehendes aus:

"Die fremdenpolizeiliche Ausweisung ist der durchsetzbare Auftrag an den Fremden, "unverzüglich auszureisen" (§ 40 Abs 1 FrG 1997). Auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde gemäß dieser Bestimmung unverzüglich auszureisen; dazu kommt aber, dass er gemäß § 41 Abs 1 FrG 1997 während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Das Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander - die ansonsten ohne Änderung ihres Wesens übernommen wurden - wurde durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, gesetzlich klar erfasst. Das FrPolG 2005 sieht nämlich in seinem § 62 die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspreche, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich (952 BlgNR 22. GP 100)." Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht. Aus diesem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Demnach überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens.""Die fremdenpolizeiliche Ausweisung ist der durchsetzbare Auftrag an den Fremden, "unverzüglich auszureisen" (Paragraph 40, Absatz eins, FrG 1997). Auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde gemäß dieser Bestimmung unverzüglich auszureisen; dazu kommt aber, dass er gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FrG 1997 während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Das Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander - die ansonsten ohne Änderung ihres Wesens übernommen wurden - wurde durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, gesetzlich klar erfasst. Das FrPolG 2005 sieht nämlich in seinem Paragraph 62, die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspreche, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 100)." Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht. Aus diesem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Demnach überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens."

Deshalb ist davon auszugehen, dass angesichts des gegen den Asylwerber - wie bereits oben dargestellt - verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes eine aufrechte Ausweisung iSd

§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht.

Weiters ist keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eingetreten. Das anlässlich des zur Zahl: 10 03.737 protokollierten Antrages auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen enthält nämlich keine "nova producta", die nach Erlassung des hier maßgeblichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 - mit diesem wurde nämlich zuletzt materiellrechtlich über den Antrag entschieden und ist deshalb zur Beurteilung der Identität der Sachlage heranzuziehen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., S. 1422, in E 104 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie z.B.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eingetreten. Das anlässlich des zur Zahl: 10 03.737 protokollierten Antrages auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen enthält nämlich keine "nova producta", die nach Erlassung des hier maßgeblichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 - mit diesem wurde nämlich zuletzt materiellrechtlich über den Antrag entschieden und ist deshalb zur Beurteilung der Identität der Sachlage heranzuziehen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, 2. Aufl., S. 1422, in E 104 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie z.B.

VwGH 4.5.1990, Zl. 90/09/0016) - entstanden sind, weshalb auch von keiner wesentlichen Sachverhaltsänderung auszugehen ist. So sprach der Asylwerber im nunmehrigen Verfahren von Ereignissen, die sich im Jahre 2001 zugetragen haben sollen. Im Übrigen erweist sich das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers auch als völlig unglaubwürdig, weil dieses mit jenem im ersten Verfahren erstatteten Vorbringen in keinster Weise korreliert - es besteht auch keinerlei Verbindung zwischen beiden Vorbringen - und deshalb als völlige Auswechslung seines Vorbringens zu betrachten ist.

Schließlich ist auch § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen. So liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Angesichts der - bereits oben festgehaltenen - völligen Unglaubwürdigkeit des im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringens hat der Asylwerber keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt sind, dass im Hinblick auf das gesamte Gebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliegt. Weiters konnte der Asylwerber keine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante und mit Befunden belegte Krankheit ins Treffen führen.Schließlich ist auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen. So liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vor. Angesichts der - bereits oben festgehaltenen - völligen Unglaubwürdigkeit des im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringens hat der Asylwerber keine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu gewärtigen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt sind, dass im Hinblick auf das gesamte Gebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliegt. Weiters konnte der Asylwerber keine im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante und mit Befunden belegte Krankheit ins Treffen führen.

Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für einen familiären Bezug des Asylwerbers in Österreich ergaben und auch kein beachtlicher Grad der Integration vorliegt, ist insbesondere vor dem Hintergrund von mehrfachen Verurteilungen zu - auch unbedingten - Freiheitsstrafen wegen Suchmitteldelikten von keiner Verletzung von Art. 8 EMRK auszugehen.Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für einen familiären Bezug des Asylwerbers in Österreich ergaben und auch kein beachtlicher Grad der Integration vorliegt, ist insbesondere vor dem Hintergrund von mehrfachen Verurteilungen zu - auch unbedingten - Freiheitsstrafen wegen Suchmitteldelikten von keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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