TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/23 D9 318241-3/2010

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Spruch

D9 318241-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2010, Zl. 10 02.556-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2010, Zl. 10 02.556-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 24. Juli 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 24. Juli 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist war.

Dieser Antrag vom 24. Juli 2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, Zl. 07 06.719-BAG, unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt und sie unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Dieser Antrag vom 24. Juli 2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, Zl. 07 06.719-BAG, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt und sie unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. September 2008, Zl. D9 318241-1/2008/8E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, in Folge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. September 2008, Zl. D9 318241-1/2008/8E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, in Folge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2008, Zl. 07 06.719-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2007 neuerlich unter Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und sie unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2008, Zl. 07 06.719-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2007 neuerlich unter Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und sie unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Nach Zustellung dieses Bescheides an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 18. Dezember 2008 gelangte am 29. Dezember 2008 ein Schreiben an die belangte Behörde, welches am 16. Jänner 2009 dem Asylgerichtshof mit dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes vorgelegt wurde. Da dieses Schreiben jedoch keine der in § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, geforderten Merkmale eines Rechtsmittels aufwies, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag mit dem Inhalt erteilt, dem Asylgerichtshof mitzuteilen, ob es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Beschwerde handle, und zutreffendenfalls, die Beschwerde als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie entsprechende Anträge zu stellen.Nach Zustellung dieses Bescheides an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 18. Dezember 2008 gelangte am 29. Dezember 2008 ein Schreiben an die belangte Behörde, welches am 16. Jänner 2009 dem Asylgerichtshof mit dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes vorgelegt wurde. Da dieses Schreiben jedoch keine der in Paragraph 63, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, geforderten Merkmale eines Rechtsmittels aufwies, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag mit dem Inhalt erteilt, dem Asylgerichtshof mitzuteilen, ob es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Beschwerde handle, und zutreffendenfalls, die Beschwerde als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie entsprechende Anträge zu stellen.

Da trotz nachweislicher Zustellung dieses Schreibens per 26. Jänner 2009 innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung erfolgte, wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2009 das Anbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 5/2008, zurück.Da trotz nachweislicher Zustellung dieses Schreibens per 26. Jänner 2009 innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung erfolgte, wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2009 das Anbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008,, zurück.

2. Am 23. März 2010 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 02.556-EAST Ost beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich seit ihrem "ersten Asylantrag" durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und nunmehr einen neuerlichen Antrag (auf internationalen Schutz) stelle, da sich der Gesundheitszustand ihres derzeit im Krankenhaus befindlichen Ehemannes ständig verschlechtere und dieser pflegebedürftig sei. Zudem seien diesem und ihr jeweils die Staatsbürgerschaft aberkannt worden und sie könnten "nicht mehr zurück". Bei einer derzeitigen Rückkehr nach Kasachstan befürchte sie wieder - wie schon in den Jahren 1977 bis 1983 - in einer psychiatrischen Anstalt eingesperrt zu werden.

Am 29. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 ff.).Am 29. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 ff.).

Am 14. April 2010 erfolgte im Rahmen einer "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, wobei diese im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung, jedoch der "Verdacht auf Zustand nach Psychose" bei der Beschwerdeführerin bestehe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 89 ff.).Am 14. April 2010 erfolgte im Rahmen einer "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005" eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, wobei diese im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung, jedoch der "Verdacht auf Zustand nach Psychose" bei der Beschwerdeführerin bestehe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 89 ff.).

Am 28. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese kurz zusammengefasst an, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit verstorben und ihre einzige Bezugsperson in Österreich nunmehr ihre seit Dezember 2004 im Bundesgebiet befindliche Tochter XXXX sei. Der Tod ihres Mannes habe zur Versöhnung mit dieser beigetragen, sie sei auch schon mehrere Male bei ihr zu Hause aufgenommen worden. In Kasachstan befinde sich zwar noch eine weitere Tochter von ihr, diese sei jedoch im Begriff diesen Staat demnächst zu verlassen. Zudem wolle sie noch anführen, dass sie Kasachstan nicht als ihre Heimat empfinde, da sie in Weißrussland geboren sei, aber auch zu diesem Staat keine Bindung mehr habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 127 bis 133).Am 28. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese kurz zusammengefasst an, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit verstorben und ihre einzige Bezugsperson in Österreich nunmehr ihre seit Dezember 2004 im Bundesgebiet befindliche Tochter römisch 40 sei. Der Tod ihres Mannes habe zur Versöhnung mit dieser beigetragen, sie sei auch schon mehrere Male bei ihr zu Hause aufgenommen worden. In Kasachstan befinde sich zwar noch eine weitere Tochter von ihr, diese sei jedoch im Begriff diesen Staat demnächst zu verlassen. Zudem wolle sie noch anführen, dass sie Kasachstan nicht als ihre Heimat empfinde, da sie in Weißrussland geboren sei, aber auch zu diesem Staat keine Bindung mehr habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 127 bis 133).

Am 30. April 2010 richtete die Beschwerdeführerin eine schriftliche Eingabe an die belangte Behörde, in der sie nochmals ihre Situation darzulegen versucht und um einen positiven Verfahrensabschluss bittet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 139).

Mit Bescheid vom 1. Juni 2010, Zl. 10 02.556-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. März 2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 1. Juni 2010, Zl. 10 02.556-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. März 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens neu entstandenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht habe. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin an einer exzeptionellen schweren Erkrankung leide und die gesundheitliche Versorgung in Kasachstan ausreichend sei. Eine fachärztliche Untersuchung am 14. April 2010 habe zudem ergeben, dass keine Anzeichen für eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorlägen. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung konstatierte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin über keine qualifizierten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben im Hinblick auf ihre Tochter nicht erkannt werden könne, zumal bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass diesbezüglich keine besondere familiäre Bindung vorliege und nicht festgestellt werden habe können, dass sich seit damals eine qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis entwickelt hätte. Insbesondere liege auch kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor und bestehe auch keine finanzielle Unterstützung.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens neu entstandenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht habe. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin an einer exzeptionellen schweren Erkrankung leide und die gesundheitliche Versorgung in Kasachstan ausreichend sei. Eine fachärztliche Untersuchung am 14. April 2010 habe zudem ergeben, dass keine Anzeichen für eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorlägen. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung konstatierte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin über keine qualifizierten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben im Hinblick auf ihre Tochter nicht erkannt werden könne, zumal bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass diesbezüglich keine besondere familiäre Bindung vorliege und nicht festgestellt werden habe können, dass sich seit damals eine qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis entwickelt hätte. Insbesondere liege auch kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor und bestehe auch keine finanzielle Unterstützung.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 persönlich im Amt ausgefolgten Bescheid wurde am 14. Juni 2010 die vorliegende Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und wegen ihrer Staatenlosigkeit auch nicht nach Kasachstan abgeschoben werden könne. Obwohl es anfangs wegen familiärer Probleme keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, der in Österreich lebenden Frau XXXX, gegeben habe, würden sich die beiden nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder regelmäßig sehen. Zudem sei aufgrund dieses Todesfalls auch die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin erheblich verändert, da sie in Kasachstan eine alleinstehende, alte und psychisch kranke Frau ohne Unterkunft und adäquate Verpflegung wäre und auch nicht auf die Unterstützung ihrer noch dort - offenbar in prekären Verhältnissen - lebenden Tochter zählen könnte. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die (in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte) 20-Tages-Frist, binnen der ein zurückweisender Bescheid ab Antragsdatum zu erlassen gewesen wäre, mit 12. April 2010 verstrichen sei und das Verfahren damals ex lege zuzulassen gewesen wäre. Da die Erstaufnahmestelle aber selbst entschieden habe und keine Zuweisung des Verfahrens an eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgt sei, liege ein schwerer Mangel im Verwaltungsverfahren vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 217 bis 225).Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 persönlich im Amt ausgefolgten Bescheid wurde am 14. Juni 2010 die vorliegende Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und wegen ihrer Staatenlosigkeit auch nicht nach Kasachstan abgeschoben werden könne. Obwohl es anfangs wegen familiärer Probleme keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, der in Österreich lebenden Frau römisch 40 , gegeben habe, würden sich die beiden nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder regelmäßig sehen. Zudem sei aufgrund dieses Todesfalls auch die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin erheblich verändert, da sie in Kasachstan eine alleinstehende, alte und psychisch kranke Frau ohne Unterkunft und adäquate Verpflegung wäre und auch nicht auf die Unterstützung ihrer noch dort - offenbar in prekären Verhältnissen - lebenden Tochter zählen könnte. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die (in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte) 20-Tages-Frist, binnen der ein zurückweisender Bescheid ab Antragsdatum zu erlassen gewesen wäre, mit 12. April 2010 verstrichen sei und das Verfahren damals ex lege zuzulassen gewesen wäre. Da die Erstaufnahmestelle aber selbst entschieden habe und keine Zuweisung des Verfahrens an eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgt sei, liege ein schwerer Mangel im Verwaltungsverfahren vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 217 bis 225).

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 15. Juni 2010 langte beim Asylgerichtshof am 18. Juni 2010 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

3. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; und VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; und VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 23. März 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen hat und kann als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen herangezogen werden, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 23. März 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen hat und kann als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen herangezogen werden, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde darauf abgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte Frist von 20 Tagen ab Antragstellung auf internationalen Schutz innerhalb welcher das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte, ob der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sei, überschritten worden wäre und demgemäß am 5. Jänner 2010 eine Zulassung des Verfahrens ex lege erfolgt sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) klargestellt ist, dass die in Rede stehende 20-Tages-Frist überdies dann nicht gilt, "wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist". Eine derartige Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch am 29. März 2010 nachweislich überreicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 ff.).Insofern in der gegenständlichen Beschwerde darauf abgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte Frist von 20 Tagen ab Antragstellung auf internationalen Schutz innerhalb welcher das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte, ob der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sei, überschritten worden wäre und demgemäß am 5. Jänner 2010 eine Zulassung des Verfahrens ex lege erfolgt sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) klargestellt ist, dass die in Rede stehende 20-Tages-Frist überdies dann nicht gilt, "wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist". Eine derartige Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch am 29. März 2010 nachweislich überreicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 ff.).

Weiters ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass der von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgetragene Sachverhalt - sie fürchte aufgrund ihrer politischen "Unbequemlichkeit" in Kasachstan neuerlich in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden - bereits im Erstverfahren vorgebracht (und damals aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes der Verfolgungshandlungen mit der tatsächlichen Ausreise für nicht asylrelevant befunden wurde; vgl. Bescheid vom 4. 3. 2008, Zl. 07 06.719-BAG) und diesbezüglich somit kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.Weiters ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass der von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgetragene Sachverhalt - sie fürchte aufgrund ihrer politischen "Unbequemlichkeit" in Kasachstan neuerlich in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden - bereits im Erstverfahren vorgebracht (und damals aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes der Verfolgungshandlungen mit der tatsächlichen Ausreise für nicht asylrelevant befunden wurde; vergleiche Bescheid vom 4. 3. 2008, Zl. 07 06.719-BAG) und diesbezüglich somit kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des/ der subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des/ der subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie sich auf fast vier Seiten der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit der Relevanz der bei der Beschwerdeführerin "zweifelsfrei vorliegenden psychischen Störung" im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzt und letztendlich folgerichtig zum Schluss kommt, dass unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sowie der getroffenen Feststellungen zum Gesundheitswesen in Kasachstan allein aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin noch keine reale Gefahr der Verletzung ihrer - insbesondere durch Art. 3 EMRK geschützten - Menschenrechte im Falle der Rückkehr hervorgeht.Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie sich auf fast vier Seiten der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit der Relevanz der bei der Beschwerdeführerin "zweifelsfrei vorliegenden psychischen Störung" im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzt und letztendlich folgerichtig zum Schluss kommt, dass unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sowie der getroffenen Feststellungen zum Gesundheitswesen in Kasachstan allein aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin noch keine reale Gefahr der Verletzung ihrer - insbesondere durch Artikel 3, EMRK geschützten - Menschenrechte im Falle der Rückkehr hervorgeht.

Nicht ausreichend berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang jedoch die Tatsache, dass auch der Ehemann der XXXX staatenlosen Beschwerdeführerin am XXXX dieses Jahres in Österreich verstorben ist und diese im Falle ihrer Abschiebung nach Kasachstan somit - unbeschadet der Tatsache, dass eine frühere Rücküberstellung laut Beschwerdevorbringen aufgrund mangelnder Ausstellung eines Heimreisezertifikats ohnehin bereits einmal gescheitert ist - im Herkunftsstaat mehr oder minder auf sich allein gestellt wäre. Insofern die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin in Kasachstan weiterhin "über Angehörige verfügen" würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese im Hinblick auf ihre dort (noch) lebende Tochter XXXX vorbrachte, dass diese gerade dabei sei, Kasachstan zu verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 131), was im angefochtenen Bescheid jedoch offenkundig außer Acht gelassen wurde, im gegenständlichen Fall aber im Zuge der Beurteilung, ob zum Entscheidungszeitpunkt ein neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten vorliegt, zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso bleibt im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführerin als Staatenlose nach ihrer Rückkehr Anspruch auf eine allfällige Rente oder sonstige (staatliche) Sozialleistungen hätte, da auch diesbezügliche Feststellungen durch die belangte Behörde nicht getroffen wurden, diese für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation und damit unmenschliche Lage gemäß Art. 3 EMRK versetzt würde, jedoch durchaus relevant gewesen wären.Nicht ausreichend berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang jedoch die Tatsache, dass auch der Ehemann der römisch 40 staatenlosen Beschwerdeführerin am römisch 40 dieses Jahres in Österreich verstorben ist und diese im Falle ihrer Abschiebung nach Kasachstan somit - unbeschadet der Tatsache, dass eine frühere Rücküberstellung laut Beschwerdevorbringen aufgrund mangelnder Ausstellung eines Heimreisezertifikats ohnehin bereits einmal gescheitert ist - im Herkunftsstaat mehr oder minder auf sich allein gestellt wäre. Insofern die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin in Kasachstan weiterhin "über Angehörige verfügen" würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese im Hinblick auf ihre dort (noch) lebende Tochter römisch 40 vorbrachte, dass diese gerade dabei sei, Kasachstan zu verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 131), was im angefochtenen Bescheid jedoch offenkundig außer Acht gelassen wurde, im gegenständlichen Fall aber im Zuge der Beurteilung, ob zum Entscheidungszeitpunkt ein neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten vorliegt, zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso bleibt im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführerin als Staatenlose nach ihrer Rückkehr Anspruch auf eine allfällige Rente oder sonstige (staatliche) Sozialleistungen hätte, da auch diesbezügliche Feststellungen durch die belangte Behörde nicht getroffen wurden, diese für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation und damit unmenschliche Lage gemäß Artikel 3, EMRK versetzt würde, jedoch durchaus relevant gewesen wären.

Insgesamt gesehen sind der belangten Behörde somit bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall relevante Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf subsidiäre Schutzgründe eingetreten sind, mangelhafte Feststellungen vorzuwerfen bzw. verabsäumte es diese, die teilweise evidenten Sachverhaltsänderungen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in ihrer Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen und war daher spruchgemäß vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass es für den erkennenden Richter des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar ist, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung die Feststellung trifft, dass sich im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tochter "zwar eine Verbesserung" ergeben habe, jedoch weder ein "enges Beziehungsband" und auch kein "qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis" erkannt werden könne, wenn der "Anlassfall" (der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin) für die offensichtlich für glaubwürdig befundene Änderung zum Positiven im Verhältnis zur Tochter XXXX zum Einvernahmezeitpunkt erst knapp über drei Wochen zurück lag und auf eine diesbezügliche Befragung der Tochter in weiterer Folge verzichtet wurde.Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass es für den erkennenden Richter des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar ist, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung die Feststellung trifft, dass sich im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tochter "zwar eine Verbesserung" ergeben habe, jedoch weder ein "enges Beziehungsband" und auch kein "qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis" erkannt werden könne, wenn der "Anlassfall" (der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin) für die offensichtlich für glaubwürdig befundene Änderung zum Positiven im Verhältnis zur Tochter römisch 40 zum Einvernahmezeitpunkt erst knapp über drei Wochen zurück lag und auf eine diesbezügliche Befragung der Tochter in weiterer Folge verzichtet wurde.

4. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

5. Gegenständliche Beschwerde langte am 18. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.5. Gegenständliche Beschwerde langte am 18. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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