Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 318.977-3/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09 14.816 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09 14.816 EAST-Ost,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
den Beschluss gefasst:
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBLrömisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL
I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Asylwerber hat am 14.11.2007 in Griechenland unter dem Nationale XXXX, StA von Nigeria, einen Asylantrag gestellt und ist in der Folge weiter nach Österreich gereist, wo er schließlich am 26.2.2008 unter dem Nationale XXXX, StA von Togo, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der vom Bundesasylamt - nach zunächst erfolgter Zurückweisung gem. § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit und Behebung dieses Bescheides durch den unabhängigen Bundesasylsenat - nunmehr gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden ist.Der Asylwerber hat am 14.11.2007 in Griechenland unter dem Nationale römisch 40 , StA von Nigeria, einen Asylantrag gestellt und ist in der Folge weiter nach Österreich gereist, wo er schließlich am 26.2.2008 unter dem Nationale römisch 40 , StA von Togo, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der vom Bundesasylamt - nach zunächst erfolgter Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG wegen Unzuständigkeit und Behebung dieses Bescheides durch den unabhängigen Bundesasylsenat - nunmehr gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden ist.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die nunmehr in Österreich behauptete Herkunft des Asylwerbers aus XXXX, samt seiner Identität und seinem Alter, in keinster Weise glaubhaft sei, vielmehr sei - unter Darlegung näherer Erwägungen - davon auszugehen, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig sei.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die nunmehr in Österreich behauptete Herkunft des Asylwerbers aus römisch 40 , samt seiner Identität und seinem Alter, in keinster Weise glaubhaft sei, vielmehr sei - unter Darlegung näherer Erwägungen - davon auszugehen, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig sei.
Demgemäß hat das Bundesasylamt den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 8.10.2008, Zahl 08 01.985-BAS, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008 zu GZ:318.977-2/2008/2E wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008 zu GZ:318.977-2/2008/2E wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof zählte in seinem Erkenntnis die zahlreichen Widersprüche des Beschwerdeführers auf, aufgrund dessen der Asylgerichtshof feststellen konnte, dass die vom Beschwerdeführer in Griechenland getätigten Angaben zu seiner Identität wahr seien. Diese würden ein stimmiges Gesamtbild ergeben, während hingegen die später vor den österreichischen Behörden getätigten Aussagen mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet seien. Dem Bundesasylamt könne somit nicht entgegen getreten werden, wenn es den Asylantrag des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund geprüft habe. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 28.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 28.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle und er gedacht habe, er könne dies durch einen neuen Antrag machen. Er wisse nicht, was er sonst machen solle. Seine Fluchtgründe aus seinem letzten Asylantrag seien noch immer aufrecht. Er habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
Am 07.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte lediglich an, dass er nicht wisse, was er sonst noch tun solle. Er bitte um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er Magenschmerzen und wisse nicht wie er diese behandeln solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.816-East Ost wurde I. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.816-East Ost wurde römisch eins. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen sei. Zudem könne man keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellen. Bis zur Bescheiderlassung ergebe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung, die einer Ausweisung nach Nigeria entgegenstehen würde. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit als geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne. Das Bundesasylamt sei daher zur spruchgemäßen Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend machte, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl: 08 01.985-BAS im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich Spruchpunkt II betonte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt stellte fest, dass im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen sei. Zudem könne man keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellen. Bis zur Bescheiderlassung ergebe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung, die einer Ausweisung nach Nigeria entgegenstehen würde. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit als geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne. Das Bundesasylamt sei daher zur spruchgemäßen Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend machte, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl: 08 01.985-BAS im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei betonte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer jedoch lediglich pauschal vorbringt, dass gegen alle negativen Spruchpunkte des Bescheides Beschwerde erhoben werde. Er brachte vor, dass das Bundesasylamt keine neuen Länderfeststellungen getätigt und auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in keinster Weise erhoben habe. Zudem wurde Verfahrenshilfe beantragt.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 14.12.2009 zu Zahl: 09
14.816 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 zu Zahl: 08 01.985 BAS seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.14.816 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 zu Zahl: 08 01.985 BAS seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom
28.11.2009 ausdrücklich an: "... Ich will meinen Aufenthalt in
Österreich legalisieren und dachte mir durch einen neuen Antrag kann ich dies machen. Ich weiß nicht was ich machen soll. Die von mir in meinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Ich habe keine Neuigkeiten zu meinem bereits angegebenen Fluchtgrund hinzuzufügen, da ich ständig hier in Österreich war. Ich habe auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Dies sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe nichts Weiteres hinzuzufügen." (AS 45).
Auch in seiner Einvernahme vom 07.12.2009 brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Vielmehr führt er im Hinblick auf seinen gegenständlichen Asylantrag an, dass er nicht wisse, was er sonst noch tun könne. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausdrücklich an: "Ich bitte Sie, dass Sie mir die Chance geben, dass ich hier bleiben kann. Ich möchte auch nicht der Behörde widersprechen." (AS 85). Sohin geht bereits aus dieser Aussage hervor, dass der Beschwerdeführer durch seine neuerliche Antragstellung lediglich den Zweck verfolgt, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und einer Abschiebung nach Nigeria zu entgehen.
Dieser Eindruck wird zudem durch sein Vorbringen bestätigt, dass er
gewusst hätte, dass er Österreich verlassen müsse. "... Aber ich
habe mir gesagt, soll die Polizei doch machen was sie machen muss."
(AS 85). "Ich bitte Sie, dass Sie mir helfen und mich unterstützen. Vielleicht kann man einen Weg finden, dass ich nicht weg muss." (AS 87). Eine neuen Fluchtgrund oder eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar darstellen.
Auch seine Angabe am Ende seiner Einvernahme, dass er ein Magengeschwür habe, führt zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des § 68 Abs 1 AVG, nachdem der Beschwerdeführer diese Aussage in weiterer Folge wiederum dahingehend abschwächte, in dem er anführte, er habe lediglich Magenschmerzen und das tue weh.Auch seine Angabe am Ende seiner Einvernahme, dass er ein Magengeschwür habe, führt zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, nachdem der Beschwerdeführer diese Aussage in weiterer Folge wiederum dahingehend abschwächte, in dem er anführte, er habe lediglich Magenschmerzen und das tue weh.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Vorverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet insgesamt keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei.
Seinem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe keine neuen Länderfeststellungen getätigt und auch den Gesundheitszustand in keinster Weise erhoben, ist nicht zu folgen.
Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich beurteilt und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Der Beschwerdebehauptung, dass das Bundesasylamt das gegenständliche Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen habe, ist jedenfalls nicht zu folgen. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und den daraus ermittelten Sachverhalt nachvollziehbar festgestellt. Von der Feststellung weiterer Länderberichte konnte abgesehen werden, nachdem dass Bundesasylamt die Aktualität der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgelegten Länderberichte überprüft hat und zum Ergebnis kam, dass sich keine - für seine konkrete Situation - wesentliche Änderung der Lage in seiner Heimat ergeben habe.
Auch hinsichtlich seiner Ausführung, er würde unter Magenschmerzen leiden, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 07.12.2009 nachweislich darauf hingewiesen, dass er sich an die medizinische Hilfe im PAZ wenden könne. Eine Mitteilung, dass der Beschwerdeführer diese in Anspruch nahm, langte bis heute jedoch nicht ein. Es ergaben sich auch im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK relevante Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt. Seine Darstellung, er leide an Magenschmerzen, vermag für sich allein zu keiner Verletzung der oben genannten Bestimmungen führen und brachte der Beschwerdeführer auch bis dato keine dementsprechenden Befunde oder andere Beweismittel zur Vorlage. Vielmehr gab er in seiner Erstbefragung an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Weiters führte er überzeugend an, dass er sich gut fühle. (AS 43). Seine diesbezüglichen Angaben wurden vom Bundesasylamt jedenfalls ausreichend gewürdigt und es ist dem Bundesasylamt sohin zuzustimmen, dass sich eine schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht ergeben habe. Sohin vermag auch dieses Vorbringen zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führen.Auch hinsichtlich seiner Ausführung, er würde unter Magenschmerzen leiden, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 07.12.2009 nachweislich darauf hingewiesen, dass er sich an die medizinische Hilfe im PAZ wenden könne. Eine Mitteilung, dass der Beschwerdeführer diese in Anspruch nahm, langte bis heute jedoch nicht ein. Es ergaben sich auch im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK relevante Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt. Seine Darstellung, er leide an Magenschmerzen, vermag für sich allein zu keiner Verletzung der oben genannten Bestimmungen führen und brachte der Beschwerdeführer auch bis dato keine dementsprechenden Befunde oder andere Beweismittel zur Vorlage. Vielmehr gab er in seiner Erstbefragung an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Weiters führte er überzeugend an, dass er sich gut fühle. (AS 43). Seine diesbezüglichen Angaben wurden vom Bundesasylamt jedenfalls ausreichend gewürdigt und es ist dem Bundesasylamt sohin zuzustimmen, dass sich eine schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht ergeben habe. Sohin vermag auch dieses Vorbringen zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führen.
Vor diesem Hintergrund war auf das diesbezügliche erweiterte Beschwerdevorbringen, mangels Entscheidungsrelevanz im konkreten Fall, nicht näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit insgesamt nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Das Bundesasylamt hat - so wie im vorhergehenden vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Das Bundesasylamt ging in seiner Beweiswürdigung ausführlich auf dieses Vorbringen ein, eine mangelhafte Ermittlung kann jedenfalls nicht wahrgenommen werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag führte der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte an. Auch eine mit der Ausweisung verbundene Verletzung des Art. 3 EMRK konnte nicht festgestellt werden, weshalb § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt.Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag führte der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte an. Auch eine mit der Ausweisung verbundene Verletzung des Artikel 3, EMRK konnte nicht festgestellt werden, weshalb Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine negative Entscheidung (08.10.2008) über seinen vorhergehenden Asylantrag vorlag. Zudem ist der etwa 2 1/2 -jährige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine negative Entscheidung (08.10.2008) über seinen vorhergehenden Asylantrag vorlag. Zudem ist der etwa 2 1/2 -jährige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
3. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang":
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang":
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels rechtlicher Grundlage zurückzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
26.07.2010