Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 306.786-2/2008/2E
B9 306.787-2/2008/2E
B9 306.784-2/2008/2E
B9 306.785-2/2008/2E
B9 306.782-2/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.933-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.933-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.934-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.934-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.935-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.935-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.937-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.937-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.936-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 07 09.936-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Ashkali zu sein und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, nunmehr volljährige Erstbeschwerdeführer, XXXX, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, XXXX, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, XXXX und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, XXXX reisten gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 306.783-2/2008 des Asylgerichtshofes) und ihrer Großmutter, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 403.045-1/2008 des Asylgerichtshofes), am 23.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebeit ein und stellten - ebenso wie XXXX und XXXX - am 24.10.2007, jeweils vertreten durch die Mutter XXXX, Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Ashkali zu sein und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, nunmehr volljährige Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , der minderjährige Viertbeschwerdeführer, römisch 40 und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 reisten gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 306.783-2/2008 des Asylgerichtshofes) und ihrer Großmutter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 403.045-1/2008 des Asylgerichtshofes), am 23.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebeit ein und stellten - ebenso wie römisch 40 und römisch 40 - am 24.10.2007, jeweils vertreten durch die Mutter römisch 40 , Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer waren gemeinsam mit ihrer Mutter erstmals am 17.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag in Österreich erste Asylanträge gestellt. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Dem damaligen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, welches auch für die Beschwerdeführer durchschlagend war, war aufgrund zahlreicher Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zugekommen.Die Beschwerdeführer waren gemeinsam mit ihrer Mutter erstmals am 17.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag in Österreich erste Asylanträge gestellt. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Dem damaligen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, welches auch für die Beschwerdeführer durchschlagend war, war aufgrund zahlreicher Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zugekommen.
Im Zuge der im gegenständlichen Asylverfahren erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 24.10.2007, gab die Mutter und zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes an, dass ihr Ehegatte, XXXX, von Albanern umgebracht worden sei. Sie habe nun Angst um ihr Leben und habe daher den Kosovo verlassen. Der oder die Täter seien bis dato unbekannt. Ihre Kinder hätten weder die Schule besuchen noch das Haus verlassen dürfen.Im Zuge der im gegenständlichen Asylverfahren erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 24.10.2007, gab die Mutter und zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes an, dass ihr Ehegatte, römisch 40 , von Albanern umgebracht worden sei. Sie habe nun Angst um ihr Leben und habe daher den Kosovo verlassen. Der oder die Täter seien bis dato unbekannt. Ihre Kinder hätten weder die Schule besuchen noch das Haus verlassen dürfen.
Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Erstbeschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass sein Vater im Kosovo ermordet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht einmal mehr getraut in die Schule zu gehen, da er ständig von Albaner bedroht worden sei.
Auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gab gegenüber der Polizeiinspektion Traiskirchen East an, dass ihr Vater im XXXX ermordet worden sei. Ihre Familie könnte aus Angst im Kosovo nicht mehr bleiben.Auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gab gegenüber der Polizeiinspektion Traiskirchen East an, dass ihr Vater im römisch 40 ermordet worden sei. Ihre Familie könnte aus Angst im Kosovo nicht mehr bleiben.
Am 14.12.2007 wurde die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin, XXXX, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte die Mutter, dass sie im Zuge der Erstbefragung richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe und führte aus, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder, die Beschwerdeführer, gelten würden. Sie gab an, dass sie eine Videokassette, eine CD und einen Zeitungsartikel besitze, welcher die Ermordung ihres Ehegatten dokumentieren würde; die DVD zeige das Begräbnis ihres Ehemannes, auf der Video-Kassette sei zu sehen, wie der Leichnam ihres Gatten übergeben worden sei. Eine Kopie des Artikels der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX wurde zum Akt genommen.Am 14.12.2007 wurde die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin, römisch 40 , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte die Mutter, dass sie im Zuge der Erstbefragung richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe und führte aus, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder, die Beschwerdeführer, gelten würden. Sie gab an, dass sie eine Videokassette, eine CD und einen Zeitungsartikel besitze, welcher die Ermordung ihres Ehegatten dokumentieren würde; die DVD zeige das Begräbnis ihres Ehemannes, auf der Video-Kassette sei zu sehen, wie der Leichnam ihres Gatten übergeben worden sei. Eine Kopie des Artikels der Tageszeitung "XXXX" vom römisch 40 wurde zum Akt genommen.
XXXX brachte vor, dass ihr Ehegatte am XXXX ermordet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in Österreich aufgehalten. Über Vorhalt, dass Aufzeichnungen vorhanden wären, welche aufzeigen würden, dass sie am 20.03.2007 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei, gab sie an, dass sie Analphabetin sei und nicht wisse, was sie unterschrieben habe. Seit ihrer Rückkehr bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Schwiegermutter in XXXX gewohnt und von der Pension, welche die Schwiegermutter beziehe, gelebt.römisch 40 brachte vor, dass ihr Ehegatte am römisch 40 ermordet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in Österreich aufgehalten. Über Vorhalt, dass Aufzeichnungen vorhanden wären, welche aufzeigen würden, dass sie am 20.03.2007 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei, gab sie an, dass sie Analphabetin sei und nicht wisse, was sie unterschrieben habe. Seit ihrer Rückkehr bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Schwiegermutter in römisch 40 gewohnt und von der Pension, welche die Schwiegermutter beziehe, gelebt.
Befragt nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag gab die Mutter der Beschwerdeführer an, Angst zu haben, dass auch sie und ihre Kinder, die Beschwerdeführer, ermordet werden würden. Sie hätten im Kosovo keine Sicherheit und es gebe niemanden, der sie erhalten könnte. Ihr Mann habe während des Krieges für die Serben gearbeitet und sei dazu gezwungen worden, für die ermordeten Albaner Gräber auszuheben. Befragt, weshalb sie nach dem Mord an ihrem Gatten bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2007 noch so lange in ihrem Heimatland aufhältig gewesen sei, führte die Mutter der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei alle zwei Tage bei ihnen zu Hause gewesen sei und sie beschützt habe. Die Beamten hätten auch die Kinder in die Schule begleitet, diese hätten jedoch Angst gehabt. Weiters gab sie an, dass "viele Verwandte gekommen wären, um den Tod zu betrauern; das habe schon zwei Monate gedauert". Befragt, warum sie Angst gehabt habe, wenn die Polizei ohnehin alle zwei Tage gekommen sei, brachte sie vor, dass die Polizei anfangs jeden zweiten Tag gekommen sei, danach jedoch seltener. Sie habe den Kindern die Angst einfach nicht nehmen können. Albanische Kinder hätten ihren Kindern gesagt, dass man sie ebenso umbringen würde, wie den Vater.
Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
-) eine UNMIK-Sterbeurkunde, aus welcher sich ergibt, dass der Ehegatte von XXXX und Vater der Beschwerdeführer, XXXX, am XXXX an den durch eine Schusswaffe verursachten Verletzungen verstorben sei;-) eine UNMIK-Sterbeurkunde, aus welcher sich ergibt, dass der Ehegatte von römisch 40 und Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , am römisch 40 an den durch eine Schusswaffe verursachten Verletzungen verstorben sei;
-) eine Kopie des obgenannten Artikels der Zeitung "XXXX";
-) eine Kopie einer am 17.09.2007 ausgestellten Heiratsurkunde, aus welcher hervor geht, dass die XXXX und XXXX am XXXX in XXXX geheiratet haben;-) eine Kopie einer am 17.09.2007 ausgestellten Heiratsurkunde, aus welcher hervor geht, dass die römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 geheiratet haben;
-) eine Kopie eines Personalausweises von XXXX;-) eine Kopie eines Personalausweises von römisch 40 ;
Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 14.12.2007 im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache an, dass sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht haben. Seit ihrer ersten Rückkehr aus Österreich wären sie gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX aufhältig gewesen. Sie gaben an, dass ihr Vater ermordet worden sei und sie nunmehr in ihrem Heimatland Angst hätten und in der Schule belästigt worden wären. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass sie mit dem Umbringen bedroht und mit Steinen beworfen worden seien. Er selbst sei auch einmal mit einem Messer bedroht worden.Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 14.12.2007 im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache an, dass sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht haben. Seit ihrer ersten Rückkehr aus Österreich wären sie gemeinsam mit ihrer Familie in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie gaben an, dass ihr Vater ermordet worden sei und sie nunmehr in ihrem Heimatland Angst hätten und in der Schule belästigt worden wären. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass sie mit dem Umbringen bedroht und mit Steinen beworfen worden seien. Er selbst sei auch einmal mit einem Messer bedroht worden.
Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2008 gab die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache an, dass sie Medikamente einnehme, weil es ihr seit dem Tod ihres Mannes psychisch nicht gut gehe. Sie habe Schmerzen, könne schlecht einschlafen und werde einen Arzt aufsuchen. Derzeit sei sie aber jedenfalls in der Lage, die Fragen zu ihren Fluchtgründen zu beantworten. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte sie erneut vor, dass ihr Ehegatte vor etwa einem Jahr getötet worden sei. Sie sei sich sicher, dass ihr Gatte von Albanern ermordet worden sei, weil dieser vor dem Krieg mit den Serben zusammengearbeitet und damit den Zorn der Albaner auf sich gezogen habe. Sie persönlich sei jedoch nie konkret verfolgt worden.
Befragt nach ihrem Aufenthaltsort nach dem Tod des Gatten, führte XXXX aus, dass sie nach zwei Monaten zu einem Cousin ihres Ehemannes gezogen sei. Dort habe sie dann bis zur Ausreise mit ihren Kindern und ihrer Schwiegermutter gelebt.Befragt nach ihrem Aufenthaltsort nach dem Tod des Gatten, führte römisch 40 aus, dass sie nach zwei Monaten zu einem Cousin ihres Ehemannes gezogen sei. Dort habe sie dann bis zur Ausreise mit ihren Kindern und ihrer Schwiegermutter gelebt.
Die wiederholte Frage, ob sie persönlich nach dem Tod ihres Ehegatten bis zu ihrer Ausreise verfolgt worden sei, bejahte XXXX nunmehr und gab an, dass sie das Haus nicht so oft habe verlassen dürfen. Ihre Kinder, die Beschwerdeführer, seien bedroht worden und habe man ihnen seit dem Ende des Krieges immer wieder mitgeteilt, dass sie "die nächsten wären". Die UCK habe vor etwa sieben Jahren eine Bombe in den Garten der Familie geworfen. Über Vorhalt, dass sie zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, selbst nicht konkret verfolgt worden zu sein, brachte XXXX vor, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe und sie manchmal nicht wisse, was sie sage. Erneut führte sie jedoch aus, dass sie einvernahmefähig sei und alle Fragen beantworten könne; sie lüge nicht. Über Vorhalt, dass sie im Zuge der Einvernahme am 14.12.2007 abgesehen von dem Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung ihrer Kinder durch andere Kinder keine weiteren Vorfälle genannt habe, gab sie an, dass ihr Sohn einmal mit einem Messer bedroht worden sei.Die wiederholte Frage, ob sie persönlich nach dem Tod ihres Ehegatten bis zu ihrer Ausreise verfolgt worden sei, bejahte römisch 40 nunmehr und gab an, dass sie das Haus nicht so oft habe verlassen dürfen. Ihre Kinder, die Beschwerdeführer, seien bedroht worden und habe man ihnen seit dem Ende des Krieges immer wieder mitgeteilt, dass sie "die nächsten wären". Die UCK habe vor etwa sieben Jahren eine Bombe in den Garten der Familie geworfen. Über Vorhalt, dass sie zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, selbst nicht konkret verfolgt worden zu sein, brachte römisch 40 vor, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe und sie manchmal nicht wisse, was sie sage. Erneut führte sie jedoch aus, dass sie einvernahmefähig sei und alle Fragen beantworten könne; sie lüge nicht. Über Vorhalt, dass sie im Zuge der Einvernahme am 14.12.2007 abgesehen von dem Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung ihrer Kinder durch andere Kinder keine weiteren Vorfälle genannt habe, gab sie an, dass ihr Sohn einmal mit einem Messer bedroht worden sei.
Nach dem Tod ihres Gatten habe sie von der Gemeinde Unterstützung (Geld und "andere Dinge") erhalten. Sie habe auch weitere Verwandte im Kosovo; diese hätten nur die allgemeinen Probleme der Ashkali, wären jedoch nicht geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie bei ihren Verwandten in XXXX sicherer wäre; ihre Kinder hätten überall Angst. Einen Versuch nach dem Tod des Gatten zu den Verwandten nach XXXX zu gehen, habe sie nicht unternommen.Nach dem Tod ihres Gatten habe sie von der Gemeinde Unterstützung (Geld und "andere Dinge") erhalten. Sie habe auch weitere Verwandte im Kosovo; diese hätten nur die allgemeinen Probleme der Ashkali, wären jedoch nicht geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie bei ihren Verwandten in römisch 40 sicherer wäre; ihre Kinder hätten überall Angst. Einen Versuch nach dem Tod des Gatten zu den Verwandten nach römisch 40 zu gehen, habe sie nicht unternommen.
Über Vorhalt, dass ihren bisherigen Angaben zu entnehmen sei, dass die Polizei gewillt sei, die Familie zu schützen, gab XXXX an, dass die Polizei zunächst dreimal täglich gekommen wäre und Nachschau gehalten habe. Danach wären die Beamten seltener gekommen. Es sei ihr eine Telefonnummer gegeben worden, unter welcher die Beamten jeder Zeit erreichbar wären und binnen fünf Minuten kommen würden. Die Mutter der Beschwerdeführer habe die Polizei allerdings niemals gerufen. Einmal, als ihr Sohn, der Erstbeschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei, sei die Polizei "von selbst" gekommen und habe den Vorfall aufgenommen. Danach sei nichts mehr geschehen.Über Vorhalt, dass ihren bisherigen Angaben zu entnehmen sei, dass die Polizei gewillt sei, die Familie zu schützen, gab römisch 40 an, dass die Polizei zunächst dreimal täglich gekommen wäre und Nachschau gehalten habe. Danach wären die Beamten seltener gekommen. Es sei ihr eine Telefonnummer gegeben worden, unter welcher die Beamten jeder Zeit erreichbar wären und binnen fünf Minuten kommen würden. Die Mutter der Beschwerdeführer habe die Polizei allerdings niemals gerufen. Einmal, als ihr Sohn, der Erstbeschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei, sei die Polizei "von selbst" gekommen und habe den Vorfall aufgenommen. Danach sei nichts mehr geschehen.
XXXX wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht; sie gab dazu keine Stellungnahme ab.römisch 40 wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht; sie gab dazu keine Stellungnahme ab.
Im Zuge der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2007 wurde der Mutter der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache die Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX zur Kenntnis gebracht, der zufolge sie einvernahmefähig sei und jene Medikamente erhalte, die sie "gefordert" habe. Sie gab daraufhin an, dass sie im Kosovo mit denselben Medikamenten behandelt worden sei.Im Zuge der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2007 wurde der Mutter der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache die Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 zur Kenntnis gebracht, der zufolge sie einvernahmefähig sei und jene Medikamente erhalte, die sie "gefordert" habe. Sie gab daraufhin an, dass sie im Kosovo mit denselben Medikamenten behandelt worden sei.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein ärztliches Attest von Dr. XXXX vom 07.05.2008, aus welchem sich ergibt, dass XXXX an einem HWS-Syndrom, einem LWS-Syndrom sowie Schlafstörungen leidet.Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein ärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom 07.05.2008, aus welchem sich ergibt, dass römisch 40 an einem HWS-Syndrom, einem LWS-Syndrom sowie Schlafstörungen leidet.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer und deren Mutter auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführer und deren Mutter hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer und deren Mutter auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführer und deren Mutter hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurden diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, welches auch für die Beschwerdeführer selbst gilt, sowie das eigene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubwürdig sei.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 24.11.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Ausgeführt wurde im Zuge der Beschwerden, dass die Bescheide erster Instanz im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde argumentiert, dass die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, den Sachverhalt widersprüchlich und nur vage geschildert hätte. Die Annahme, dass XXXX nicht in der Lage gewesen sei, substanzvolle, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zu tätigen, sei zum Einen aktenwidrig und habe es die Erstbehörde zum Anderen unterlassen, konkrete Fragen zu stellen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, die vorgelegten Beweismittel (DVD, VHS und Zeitungsartikel) zu berücksichtigen. Die Behörde ignoriere die Tatsache, dass der Ehemann von XXXX und Vater der Beschwerdeführer vor dem Krieg für die Serben gearbeitet habe. Durch gezielte Fragen und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wäre die Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer und ihrer Mutter substantiierbar gewesen. In Bezug auf die vorgehaltenen Widersprüche gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass sie sich während der Ersteinvernahme in einem überaus nervösen Zustand und in einer massiv emotionalen Ausnahmesituation befunden habe. Dazu komme noch, dass sie Analphabetin sei und keine Ausbildung habe. Die im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben seien richtig, XXXX halte diese aufrecht. Ergänzend möchte sie anbringen, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide und diesbezüglich in psychiatrischer Behandlung stehe.Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 24.11.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Ausgeführt wurde im Zuge der Beschwerden, dass die Bescheide erster Instanz im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde argumentiert, dass die Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , den Sachverhalt widersprüchlich und nur vage geschildert hätte. Die Annahme, dass römisch 40 nicht in der Lage gewesen sei, substanzvolle, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zu tätigen, sei zum Einen aktenwidrig und habe es die Erstbehörde zum Anderen unterlassen, konkrete Fragen zu stellen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, die vorgelegten Beweismittel (DVD, VHS und Zeitungsartikel) zu berücksichtigen. Die Behörde ignoriere die Tatsache, dass der Ehemann von römisch 40 und Vater der Beschwerdeführer vor dem Krieg für die Serben gearbeitet habe. Durch gezielte Fragen und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wäre die Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer und ihrer Mutter substantiierbar gewesen. In Bezug auf die vorgehaltenen Widersprüche gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass sie sich während der Ersteinvernahme in einem überaus nervösen Zustand und in einer massiv emotionalen Ausnahmesituation befunden habe. Dazu komme noch, dass sie Analphabetin sei und keine Ausbildung habe. Die im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben seien richtig, römisch 40 halte diese aufrecht. Ergänzend möchte sie anbringen, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide und diesbezüglich in psychiatrischer Behandlung stehe.
Die Behörde erster Instanz gehe in ihren Feststellungen richtig davon aus, dass sich die Entwicklungen im interethnischen Gefüge auch auf die Situation der Ashkali positiv ausgewirkt hätten. Jedoch belasse es die Behörde bei dieser allgemeinen Feststellung und lege diese den individuellen Aussagen in der Beweiswürdigung nicht zugrunde. Allgemeine Feststellungen würden für die Beweiswürdigung nicht ausreichen, sondern müssten mit dem individuellen Vorbringen die persönlichen Umstände in einer Gesamtbetrachtung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des AVG berücksichtigt werden. Dieser Verpflichtung sei die erkennende Behörde nicht nachgekommen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewahrung des Parteingehörs gelten.
Mit einer Ausweisung werde zudem in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich werde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet.Mit einer Ausweisung werde zudem in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich werde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet.
Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf die angespannte wirtschaftliche und menschliche Situation der Binnenflüchtlinge. Die Beschwerdeführer würden aufgrund des gänzlichen Fehlens einer tragfähigen Lebensgrundlage in eine aussichtlose Lage geraten. Dadurch sei die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben.Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf die angespannte wirtschaftliche und menschliche Situation der Binnenflüchtlinge. Die Beschwerdeführer würden aufgrund des gänzlichen Fehlens einer tragfähigen Lebensgrundlage in eine aussichtlose Lage geraten. Dadurch sei die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befund von Dr. XXXX vom 19.11.2008, aus welchem sich ergibt, dass die Mutter der Beschwerdeführer an einem chronischen Halswirbelsyndrom leidet und zudem ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Schlafstörungen besteht. Weiters vorgelegt wurde ein psychiatrischer Befund von XXXX, vom 20.11.2008. In diesem Befund wurde im Zuge der Diagnose festgehalten, dass die Mutter an einer Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerzen leidet; es besteht weiters der Verdacht auf Polyarthritis. Die Therapieempfehlung besteht in der Einnahme von Antidepressiva und Schmerzmitteln (bei Bedarf). Ausgeführt wurde weiters, dass die Einvernahmefähigkeit der Mutter in vollem Umfang gegeben sei; es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass bei Ansprechen belastender Themen deutliche Zeichen der vegetativen Erregung wie Schwitzen, Erröten, Weinen oder auch Erstarrung auftreten können.Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befund von Dr. römisch 40 vom 19.11.2008, aus welchem sich ergibt, dass die Mutter der Beschwerdeführer an einem chronischen Halswirbelsyndrom leidet und zudem ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Schlafstörungen besteht. Weiters vorgelegt wurde ein psychiatrischer Befund von römisch 40 , vom 20.11.2008. In diesem Befund wurde im Zuge der Diagnose festgehalten, dass die Mutter an einer Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerzen leidet; es besteht weiters der Verdacht auf Polyarthritis. Die Therapieempfehlung besteht in der Einnahme von Antidepressiva und Schmerzmitteln (bei Bedarf). Ausgeführt wurde weiters, dass die Einvernahmefähigkeit der Mutter in vollem Umfang gegeben sei; es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass bei Ansprechen belastender Themen deutliche Zeichen der vegetativen Erregung wie Schwitzen, Erröten, Weinen oder auch Erstarrung auftreten können.
Am XXXX ist die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, verstorben. Da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit iSd § 9 AVG erlischt und eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, wurde das Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführer am 22.06.2010 eingestellt. Laut telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Frau XXXX, vom 21.06.2010, ist derzeit der Jugendwohlfahrtsträger der BH XXXX für die Obsorge der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin zuständig.Am römisch 40 ist die Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , verstorben. Da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit iSd Paragraph 9, AVG erlischt und eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, wurde das Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführer am 22.06.2010 eingestellt. Laut telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Frau römisch 40 , vom 21.06.2010, ist derzeit der Jugendwohlfahrtsträger der BH römisch 40 für die Obsorge der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin zuständig.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten am 23.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2007 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Lage der Ashkali und Ägypter:
Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006). Auch in der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE- Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.
Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO rechnen.
(Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo :Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX:
Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden.
(Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. XXXX vom 01.04.2009)(Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. römisch 40 vom 01.04.2009)
Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Die Länderfeststellungen zur Republik Kosovo, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden decken und von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht bestritten wurden, gründen sich auf die oben angegeben, unbedenklichen und seriösen Quellen. Aus dem Inhalt der Erkenntnisquellen des Asylgerichtshofes geht hervor, dass sich die Lage in der Republik Kosovo seit Erstellung der erstinstanzlichen Feststellungen weiter gebessert hat.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) seit 10.06.1999 von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert wurde. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das - wie erwähnt - weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
In der UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Ashkali und Ägypter im Kosovo gesprochen. Der UNHCR sieht diese Minderheiten nicht mehr als gefährdet an und empfiehlt allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell zu prüfen. Auch in der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlich allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden.
Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass in allen Gemeinden des Kosovo ein "Municipal Community Safety Council" besteht. Diesem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates ist es einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen.
Eine gezielte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali wurde im Verfahren von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer basieren auf ihren eigenen Angaben und den Angaben ihrer Mutter. Die Staatsangehörigkeit ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführer kosovarische Staatsbürger waren, was auch für deren direkte Nachkommen gilt.
Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG basiert ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter und den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG basiert ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter und den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, beruht auf den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie auf dem Umstand, dass das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, welches auch für die Beschwerdeführer gilt, sowie die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer bestehenden Bedrohungssituation - insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Kosovo gegebenen und im Verfahren unbestritten gebliebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden - nicht als glaubhaft erachtet werden konnten.
Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihr Vater, XXXX, am XXXX von Albanern wegen behaupteter Zusammenarbeit mit den Serben ermordet worden sei. Aufgrund dieser Ermordung hätten nunmehr auch die Beschwerdeführer Angst um ihr Leben. Nicht bezweifelt wird durch den erkennenden Gerichtshof, dass das durch eine UNMIK-Sterbeurkunde belegte Vorbringen hinsichtlich des Todes von XXXX den Tatsachen entspricht. Das Bestehen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer gegen die Beschwerdeführer gerichteten konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität erscheint jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihr Vater, römisch 40 , am römisch 40 von Albanern wegen behaupteter Zusammenarbeit mit den Serben ermordet worden sei. Aufgrund dieser Ermordung hätten nunmehr auch die Beschwerdeführer Angst um ihr Leben. Nicht bezweifelt wird durch den erkennenden Gerichtshof, dass das durch eine UNMIK-Sterbeurkunde belegte Vorbringen hinsichtlich des Todes von römisch 40 den Tatsachen entspricht. Das Bestehen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer gegen die Beschwerdeführer gerichteten konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität erscheint jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Mutter und zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 angab, selbst nie einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gab sie - auch als Vertreterin für die Beschwerdeführer - an, dass ihr Gatte getötet worden sei, eine gegen sie persönlich gerichtete konkrete Verfolgung wurde jedoch in diesem Zusammenhang verneint. Widersprüchlich zu diesen Angaben gab sie nur wenig später in derselben Einvernahme an, dass sie doch verfolgt worden sei. Der Frage, wodurch sie konkret verfolgt worden sei, wich sie insofern aus, als sie vorbrachte, dass sie das Haus nicht so oft habe verlassen dürfen. Außerdem wären ihre Kinder, die Beschwerdeführer, immer wieder verbal bedroht worden und sei eine Bombe vor etwa sieben Jahren in ihren Garten geworfen worden. Über Vorhalt ihrer divergierenden Angaben führte die Mutter der Beschwerdeführer aus, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe und sie manchmal nicht wisse, was sie sage. Sie gab jedoch in diesem Konnex auch an, dass sie einvernahmefähig sei, Fragen beantworten könne und nicht lüge. Vor dem Hintergrund der, der Mutter der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 08.05.2008 vorgehaltenen, telefonischen Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX, der zufolge die Mutter der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei, sowie des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundes vom 20.11.2008, aus welchem sich ergibt, dass die Einvernahmefähigkeit im vollen Umfang gegeben sei, erweist sich der genannte Erklärungsversuch als nicht überzeugend.Zunächst ist festzuhalten, dass die Mutter und zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 angab, selbst nie einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gab sie - auch als Vertreterin für die Beschwerdeführer - an, dass ihr Gatte getötet worden sei, eine gegen sie persönlich gerichtete konkrete Verfolgung wurde jedoch in diesem Zusammenhang verneint. Widersprüchlich zu diesen Angaben gab sie nur wenig später in derselben Einvernahme an, dass sie doch verfolgt worden sei. Der Frage, wodurch sie konkret verfolgt worden sei, wich sie insofern aus, als sie vorbrachte, dass sie das Haus nicht so oft habe verlassen dürfen. Außerdem wären ihre Kinder, die Beschwerdeführer, immer wieder verbal bedroht worden und sei eine Bombe vor etwa sieben Jahren in ihren Garten geworfen worden. Über Vorhalt ihrer divergierenden Angaben führte die Mutter der Beschwerdeführer aus, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe und sie manchmal nicht wisse, was sie sage. Sie gab jedoch in diesem Konnex auch an, dass sie einvernahmefähig sei, Fragen beantworten könne und nicht lüge. Vor dem Hintergrund der, der Mutter der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 08.05.2008 vorgehaltenen, telefonischen Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 , der zufolge die Mutter der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei, sowie des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundes vom 20.11.2008, aus welchem sich ergibt, dass die Einvernahmefähigkeit im vollen Umfang gegeben sei, erweist sich der genannte Erklärungsversuch als nicht überzeugend.
Insbesondere weiters zu berücksichtigen ist der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach dem Tod ihres Vaters noch etwa viereinhalb Monate im Heimatland aufgehalten haben. Befragt, weshalb sie nicht unmittelbar nach der Ermordung ausgereist sind, gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass sie ohnehin von der Polizei beschützt worden wären. Die Beamten seien alle zwei Tage gekommen und hätten die Beschwerdeführer auch in die Schule begleitet. Weiter befragt, weshalb sie dann Angst gehabt hätten, gab die Mutter an, dass die Polizei nur anfangs jeden zweiten Tag, danach jedoch etwas seltener gekommen sei. Aus den vorliegenden Angaben ist klar ersichtlich, dass die kosovarischen Behörden gewillt sind, die Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter auf ihre Personen zu schützen. Im Hinblick auf die Schutzgewährungswilligkeit und insbesondere auch die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo wird auf die Länderfeststellungen, die diesbezüglichen obigen Ausführungen sowie die nachfolgenden Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Erneut befragt danach, weshalb sie nach dem Tod des Gatten noch so lange im Kosovo aufhältig gewesen sei, gab die Mutter der Beschwerdeführer weiters an, dass sie nicht gleich habe ausreisen können, weil viele Verwandte gekommen wären, um den Tod von XXXX zu betrauern. Ebenso wie die Behörde erster Instanz kommt auch der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die vorgebrachte Kondolenz kein plausibles Hindernis an einer beabsichtigten Ausreise darstellt. Wären die Beschwerdeführer - ihrem Vorbringen zufolge - tatsächlich einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen, hätten diese ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter vernünftigerweise unmittelbar nach dem Tod des Vaters verlassen.Erneut befragt danach, weshalb sie nach dem Tod des Gatten noch so lange im Kosovo aufhältig gewesen sei, gab die Mutter der Beschwerdeführer weiters an, dass sie nicht gleich habe ausreisen können, weil viele Verwandte gekommen wären, um den Tod von römisch 40 zu betrauern. Ebenso wie die Behörde erster Instanz kommt auch der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die vorgebrachte Kondolenz kein plausibles Hindernis an einer beabsichtigten Ausreise darstellt. Wären die Beschwerdeführer - ihrem Vorbringen zufolge - tatsächlich einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen, hätten diese ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter vernünftigerweise unmittelbar nach dem Tod des Vaters verlassen.
Befragt nach allfälligen konkreten Vorfällen führte die Mutter der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.12.2007 aus, dass ihre Kinder, die Beschwerdeführer, von anderen Kindern "lediglich" verbal bedroht worden seien. Weitere Vorfälle wurden von der damaligen gesetzlichen Vertreterin in diesem Zusammenhang explizit verneint. Im Rahmen der weiteren erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführer hingegen an, dass ihr Sohn (XXXX) auch einmal mit einem Messer bedroht worden sei. Nicht verständlich ist in der gegenständlichen Konstellation, weshalb die Mutter einen derartigen Übergriff, mehrmals befragt nach konkreten Vorfällen (auch ihre Kinder betreffend) vorerst nicht erwähnt hat. Über Vorhalt des gesteigerten Vorbringens brachte sie lediglich vor, dass sie die Wahrheit sage, ohne jedoch den Versuch einer Rechtfertigung ihrer abweichenden Angaben zu unternehmen.Befragt nach allfälligen konkreten Vorfällen führte die Mutter der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.12.2007 aus, dass ihre Kinder, die Beschwerdeführer, von anderen Kindern "lediglich" verbal bedroht worden seien. Weitere Vorfälle wurden von der damaligen gesetzlichen Vertreterin in diesem Zusammenhang explizit verneint. Im Rahmen der weiteren erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführer hingegen an, dass ihr Sohn (römisch 40 ) auch einmal mit einem Messer bedroht worden sei. Nicht verständlich ist in der gegenständlichen Konstellation, weshalb die Mutter einen derartigen Übergriff, mehrmals befragt nach konkreten Vorfällen (auch ihre Kinder betreffend) vorerst nicht erwähnt hat. Über Vorhalt des gesteigerten Vorbringens brachte sie lediglich vor, dass sie die Wahrheit sage, ohne jedoch den Versuch einer Rechtfertigung ihrer abweichenden Angaben zu unternehmen.
Hinsichtlich des allgemeinen Erklärungsversuches im Rahmen der Beschwerde, die aufgetretenen Ungereimtheiten durch die angebliche Nervosität bzw. eine emotionale Ausnahmesituation zu rechtfertigen, wird erneut auf die Auskunft von Dr. XXXX sowie den vorgelegten psychiatrischen Befund vom 20.11.2008 hingewiesen, vor deren Hintergrund das genannte Beschwerdevorbringen den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen vermag. Auch der weitere Rechtfertigungsversuch, demzufolge die Mutter der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe, erweist sich in der gegenständlichen Konstellation als nicht überzeugend.Hinsichtlich des allgemeinen Erklärungsversuches im Rahmen der Beschwerde, die aufgetretenen Ungereimtheiten durch die angebliche Nervosität bzw. eine emotionale Ausnahmesituation zu rechtfertigen, wird erneut auf die Auskunft von Dr. römisch 40 sowie den vorgelegten psychiatrischen Befund vom 20.11.2008 hingewiesen, vor deren Hintergrund das genannte Beschwerdevorbringen den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen vermag. Auch der weitere Rechtfertigungsversuch, demzufolge die Mutter der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe, erweist sich in der gegenständlichen Konstellation als nicht überzeugend.
Angemerkt sei in diesem Konnex, dass die Glaubwürdigkeit der Mutter und damaligen gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer schon insofern insgesamt herabgesetzt ist, als ihr Vorbringen, welches sie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattet hatte, in ihrem ersten Asylverfahren ebenfalls als unglaubwürdig erachtet worden war.
Was nun die von der Mutter als auch vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten verbalen Bedrohungen sowie die behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers mit einem Messer betrifft, so ist - bei tatsächlichem Zutreffen des diesbezüglichen Vorbringens - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. Es wird an dieser Stelle erneut auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Angemerkt sei in diesem Zusammengang lediglich, dass der Wille der Behörden zur Schutzgewährung insbesondere auch durch das eigene Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, welche - wie bereits erwähnt - ausführte, dass Beamte jeden zweiten Tag gekommen wären und Nachschau gehalten hätten, zum Ausdruck gebracht wird.
Das weitere Vorbringen bezüglich des behaupteten Wurfes einer Bombe in den Garten der Beschwerdeführer gegen Ende des Krieges vermag schon aufgrund der mangelnden Aktualität keine Asylrelevanz zu begründen. Auch diesbezüglich wird auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - wie auch die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer konkreten, aktuellen, gegen die Beschwerdeführer gerichteten Bedrohungs- oder Gefährdungssituation nicht glaubhaft ist.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, denen zufolge die Behörde erster Instanz ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheiden zweifelsfrei hervor geht, dass sich das Bundesasylamt ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt hat und den Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die vorgelegten Beweismittel (DVD, VHS und Zeitungsartikel) nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass diese - den eigenen Angaben der Mutter der Beschwerdeführer zufolge - lediglich das Begräbnis von XXXX bzw. die Übergabe der Leiche dartun. Im vorgelegten Zeitungsartikel werde ausschließlich über den Tod von XXXX berichtet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tod des Vaters der Beschwerdeführer ohnehin weder seitens der Behörde erster Instanz noch seitens des erkennenden Gerichtshofes in Zweifel gezogen wurde, vermochte den vorgelegten Beweismitteln keine Relevanz zukommen.Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, denen zufolge die Behörde erster Instanz ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheiden zweifelsfrei hervor geht, dass sich das Bundesasylamt ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt hat und den Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die vorgelegten Beweismittel (DVD, VHS und Zeitungsartikel) nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass diese - den eigenen Angaben der Mutter der Beschwerdeführer zufolge - lediglich das Begräbnis von römisch 40 bzw. die Übergabe der Leiche dartun. Im vorgelegten Zeitungsartikel werde ausschließlich über den Tod von römisch 40 berichtet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tod des Vaters der Beschwerdeführer ohnehin weder seitens der Behörde erster Instanz noch seitens des erkennenden Gerichtshofes in Zweifel gezogen wurde, vermochte den vorgelegten Beweismitteln keine Relevanz zukommen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Mutter und damaligen gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass zahlreiche Verwandte im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass den Angaben der Mutter zufolge so viele Verwandte im Herkunftsstaat leben, dass die Kondolenzzeit nach dem Tod von XXXX alleine 2 Monate gedauert habe. Die Mutter der Beschwerdeführer führte im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 aus, dass sie nach dem Tod ihres Gatten mit den Kindern und der Schwiegermutter zu einem Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gezogen sei und dort bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei. Sie hat nicht konkret und glaubhaft dargetan, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Großeltern mütterlicherseits der Beschwerdeführer ebenfalls in der Republik Kosovo in Pristina leben, sodass im Bedarfsfall angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer auch bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten. Die Mutter brachte vor, dass sie nach dem Tod ihres Gatten Unterstützungsleistungen von der Gemeinde in Form von Geld und "anderen Dingen" erhalten habe; es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern derartige Zuwendungen im Falle der Rückkehr nicht wieder zukommen sollten.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Mutter und damaligen gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass zahlreiche Verwandte im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass den Angaben der Mutter zufolge so viele Verwandte im Herkunftsstaat leben, dass die Kondolenzzeit nach dem Tod von römisch 40 alleine 2 Monate gedauert habe. Die Mutter der Beschwerdeführer führte im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.04.2008 aus, dass sie nach dem Tod ihres Gatten mit den Kindern und der Schwiegermutter zu einem Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gezogen sei und dort bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei. Sie hat nicht konkret und glaubhaft dargetan, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Großeltern mütterlicherseits der Beschwerdeführer ebenfalls in der Republik Kosovo in Pristina leben, sodass im Bedarfsfall angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer auch bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten. Die Mutter brachte vor, dass sie nach dem Tod ihres Gatten Unterstützungsleistungen von der Gemeinde in Form von Geld und "anderen Dingen" erhalten habe; es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern derartige Zuwendungen im Falle der Rückkehr nicht wieder zukommen sollten.
Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, zur Versorgung der Familie aus eigenen Mitteln beizutragen.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall reiste die Mutter, XXXX, gemeinsam mit ihren Kindern, dem zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung minderjährigen Erstbeschwerdeführer, XXXX, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX, dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer, XXXX und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die Beschwerdeführer am 28.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers, nämlich der am XXXX verstorbenen Mutter; es liegt somit ein Familienverfahren vor.Im gegenständlichen Fall reiste die Mutter, römisch 40 , gemeinsam mit ihren Kindern, dem zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung minderjährigen Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer, römisch 40 und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die Beschwerdeführer am 28.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers, nämlich der am römisch 40 verstorbenen Mutter; es liegt somit ein Familienverfahren vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Bedrohungs- oder Gefährdungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Auch unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung führen. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Auch unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung führen. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Was das Vorbringen hinsichtlich des Wurfes einer Bombe während des Krieges betrifft, ist festzuhalten, dass - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr entscheidungsrelevant sein kann; diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen und hat die der Asylentscheidung immanente Prognose auf diesen Zeitpunkt abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Dem behaupteten Wurf einer Bombe im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1999 vermag daher schon mangels Aktualität keine Asylrelevanz zukommen.
Weiters sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben erwähnt, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.Weiters sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben erwähnt, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante - oder sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 6 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Großeltern mütterlicherseits der Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführer im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den Länderberichten ergibt - im Kosovo üblich ist. Die Mutter der Beschwerdeführer gab an, dass sie nach dem Tod ihres Gatten mit den Beschwerdeführern und der Schwiegermutter zu einem Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gezogen sei und dort bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei. Sie hat nicht konkret und glaubhaft dargetan, weshalb den Beschwerdeführern diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den gegebenen familiären Zusammenhalt weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch bei den in XXXX lebenden Großeltern oder anderen Verwandten Unterkunft finden könnten.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Großeltern mütterlicherseits der Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführer im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den Länderberichten ergibt - im Kosovo üblich ist. Die Mutter der Beschwerdeführer gab an, dass sie nach dem Tod ihres Gatten mit den Beschwerdeführern und der Schwiegermutter zu einem Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gezogen sei und dort bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei. Sie hat nicht konkret und glaubhaft dargetan, weshalb den Beschwerdeführern diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den gegebenen familiären Zusammenhalt weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch bei den in römisch 40 lebenden Großeltern oder anderen Verwandten Unterkunft finden könnten.
Die Mutter der Beschwerdeführer brachte zudem vor, nach dem Tod ihres Gatten, Unterstützungsleistungen von der Gemeinde in Form von Geld und "anderen Dingen" erhalten zu haben; es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern derartige Zuwendungen im Falle der Rückkehr nicht wieder zukommen sollten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, zur Versorgung der Familie auch aus eigenen Mitteln beizutragen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie bereist oben dargetan, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfasst den zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, zum Entscheidungszeitpunkt volljährigen Erstbeschwerdeführer, XXXX, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, XXXX, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, XXXX und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, XXXX. Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.Wie bereist oben dargetan, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfasst den zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, zum Entscheidungszeitpunkt volljährigen Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, römisch 40 und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 . Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.
Auch stellten die Ausweisungen keinen Eingriff in ein Familienleben zur Großmutter, XXXX, B9 403.045-1/2008 dar, zumal deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt wurde und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde.Auch stellten die Ausweisungen keinen Eingriff in ein Familienleben zur Großmutter, römisch 40 , B9 403.045-1/2008 dar, zumal deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt wurde und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde.
Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge am 23.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylanträge stützen. Insbesondere die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer, die schon im Jahr 2005 einen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hatte, musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes sowie des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge am 23.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylanträge stützen. Insbesondere die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer, die schon im Jahr 2005 einen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hatte, musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes sowie des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
In diesem Zusammenhang sei auf eine rezente Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) hingewiesen, in welcher ausgeführt werde, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthaltsrechtes auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK anzusehen sei.In diesem Zusammenhang sei auf eine rezente Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) hingewiesen, in welcher ausgeführt werde, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthaltsrechtes auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK anzusehen sei.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind im Kosovo aufgewachsen und haben dort auch den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sich diese im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in das Heimatland, wo die Großeltern sowie zahlreiche weitere Verwandte aufhältig sind, nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft werden eingliedern können.
Was den im Kosovo geborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer und die im Kosovo geborene minderjährige Fünftbeschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass auch bei diesen aufgrund ihres - im Sinne der ständigen Rechtssprechung - "anpassungsfähigen" Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon auszugehen ist, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Geschwister, dem mittlerweile volljährigen Bruder XXXX sowie der 17-jährigen XXXX und der 14-jährigen XXXX in den Herkunftsstaat zurückkehren, wo auch deren erste - unter anderem sprachliche - Sozialisation stattgefunden hat. Weiters leben - wie bereits oben dargelegt - die Großeltern mütterlicherseits sowie weitere Verwandte im Kosovo, sodass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auch ein soziales Netz in ihrem Heimatland vorfinden. Darüber hinaus ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die mit den minderjährigen Beschwerdeführern eingereiste Großmutter, die derzeit mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt, von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist und somit als Bezugsperson im Kosovo zur Verfügung steht.Was den im Kosovo geborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer und die im Kosovo geborene minderjährige Fünftbeschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass auch bei diesen aufgrund ihres - im Sinne der ständigen Rechtssprechung - "anpassungsfähigen" Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon auszugehen ist, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Geschwister, dem mittlerweile volljährigen Bruder römisch 40 sowie der 17-jährigen römisch 40 und der 14-jährigen römisch 40 in den Herkunftsstaat zurückkehren, wo auch deren erste - unter anderem sprachliche - Sozialisation stattgefunden hat. Weiters leben - wie bereits oben dargelegt - die Großeltern mütterlicherseits sowie weitere Verwandte im Kosovo, sodass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auch ein soziales Netz in ihrem Heimatland vorfinden. Darüber hinaus ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die mit den minderjährigen Beschwerdeführern eingereiste Großmutter, die derzeit mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt, von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist und somit als Bezugsperson im Kosovo zur Verfügung steht.
Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Krieg, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
25.08.2010