Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 413.274-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 10 00.692-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 10 00.692-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein 20-jähriger Staatsangehöriger aus Gambia, reiste am 22.01.2010 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 23-31). In weiterer Folge wurde er am 04.05.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 113-121).
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, mit seinen Eltern in XXXX gelebt zu haben. Diese seien jedoch vor etwa fünf Jahren verstorben, weshalb der Beschwerdeführer XXXX verlassen und nach "Kasamas" (gemeint Casamance im südlichen Teil des Senegal) gezogen sei, wo auch seine Eltern begraben worden wären. Dort gebe es jedoch Krieg, weshalb er nicht in Sicherheit hätte leben können. Da er weder Arbeit noch Familie in seiner Heimat habe, hätte er sich entschlossen auch den Senegal zu verlassen.Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt zu haben. Diese seien jedoch vor etwa fünf Jahren verstorben, weshalb der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen und nach "Kasamas" (gemeint Casamance im südlichen Teil des Senegal) gezogen sei, wo auch seine Eltern begraben worden wären. Dort gebe es jedoch Krieg, weshalb er nicht in Sicherheit hätte leben können. Da er weder Arbeit noch Familie in seiner Heimat habe, hätte er sich entschlossen auch den Senegal zu verlassen.
Seinen Reiseweg beschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass er am 14.01.2010 gemeinsam mit drei Freunden Senegal mittels PKW in Richtung Tunesien verlassen hätte. Mit einem Boot sei er nach Spanien und anschließend per Zug über Italien bis nach Wien gekommen (As. BAA 15-23).
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gemäß der Dublin-II-Verordnung Konsultationen mit Spanien geführt werden (As. BAA 55).Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gemäß der Dublin-II-Verordnung Konsultationen mit Spanien geführt werden (As. BAA 55).
Die Konsultationen mit Spanien gemäß Art. 21 Dublin II VO (Schreiben vom 02.03.2010) verliefen negativ (insbesondere hinsichtlich einer möglichen Visaausstellung für den Beschwerdeführer in Spanien).Die Konsultationen mit Spanien gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO (Schreiben vom 02.03.2010) verliefen negativ (insbesondere hinsichtlich einer möglichen Visaausstellung für den Beschwerdeführer in Spanien).
Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, wobei diese Einvernahme eine Stunde und 40 Minuten dauerte (As. BAA 113-121). Zu seinen persönlichen Verhältnissen - welche er auch seinem Fluchtgrund zu Grunde legte - führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern vor drei Jahren verstorben seien. Deshalb sei er nach Casamance gegangen, wo er als Fischer gearbeitet hätte, zumal dort das Boot seines Vaters gewesen wäre. Nachgefragt, bestätigte der Beschwerdeführer, in Gambia keine Probleme gehabt zu haben, jedoch hätte er dort niemanden, der für ihn sorgen könnte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorgebracht hätte, dass seine Eltern vor fünf Jahren verstorben seien und er nun angebe, diese seien vor drei Jahren verstorben, führte der Beschwerdeführer bloß aus, dies sei in Wien irrtümlich so niedergeschrieben worden; er hätte auch damals von "drei Jahren" gesprochen. Beweismittel oder Dokumente könne er nicht vorlegen.
Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er vermutlich "frustriert" sein werde, zumal er keine Eltern mehr habe.
Auf die Frage welche Gründe einer Ausweisung entgegen stünden, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich bereits zweimal eine "Frau gehabt" hätte, jedoch keine Beziehung führe.
Zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Gambia erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn er jemanden hätte, der ihm helfen würde, ein neues Leben zu beginnen, dann würde er dies tun. Jedoch habe er niemanden.
Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich in der Grundversorgung finanziell unterstützt zu werden, keine nahe Bindung an Österreich zu haben und hier weder Verwandte, noch Familienangehörige oder Bekannte zu haben.
2. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2010, Zl. 10 00.692-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Gambia sei und englisch spreche. Darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse darzulegen. Als Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit wertete das Bundesasylamt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Sterbejahre seiner Eltern angegeben hätte (drei, respektive fünf Jahre) und diesen Widerspruch nicht plausibel hätte erklären können. Auch sei der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zu Gambia nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb das Bundesasylamt dem behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Gambia insgesamt keinen Glauben schenkte. Zur wirtschaftlichen Lage in Gambia wurde festgehalten, dass es sich um eines der ärmsten Länder der Welt handle; Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei wären die Haupterwerbszweige. Die binnenwirtschaftliche Lage habe sich in den letzten Jahren stabilisiert. Wirtschaftswachstum entstehe insbesondere durch positive Entwicklung des Tourismus, Bau,- und Telekommunikationswesens. (Medizinische) Grundversorgung sei, wenn auch auf geringeren Niveau als in Europa, gewährleistet. Die Feststellungen ergeben sich aus einer Zusammenstellung amerikanischer und deutscher Quellen, sowie Informationen von Hilfsorganisationen, jeweils mit nachvollziehbaren Quellenangaben im angefochtenen Bescheid.2. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2010, Zl. 10 00.692-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Gambia sei und englisch spreche. Darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse darzulegen. Als Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit wertete das Bundesasylamt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Sterbejahre seiner Eltern angegeben hätte (drei, respektive fünf Jahre) und diesen Widerspruch nicht plausibel hätte erklären können. Auch sei der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zu Gambia nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb das Bundesasylamt dem behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Gambia insgesamt keinen Glauben schenkte. Zur wirtschaftlichen Lage in Gambia wurde festgehalten, dass es sich um eines der ärmsten Länder der Welt handle; Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei wären die Haupterwerbszweige. Die binnenwirtschaftliche Lage habe sich in den letzten Jahren stabilisiert. Wirtschaftswachstum entstehe insbesondere durch positive Entwicklung des Tourismus, Bau,- und Telekommunikationswesens. (Medizinische) Grundversorgung sei, wenn auch auf geringeren Niveau als in Europa, gewährleistet. Die Feststellungen ergeben sich aus einer Zusammenstellung amerikanischer und deutscher Quellen, sowie Informationen von Hilfsorganisationen, jeweils mit nachvollziehbaren Quellenangaben im angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Fischer oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies wäre weder aus den Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in den Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (Verwaltungsgerichtshof vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Fischer oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies wäre weder aus den Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in den Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (Verwaltungsgerichtshof vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, den Sachverhalt unrichtig beurteilt zu haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG hätte gewährt werden müssen und seine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia niemanden hätte, der ihn unterstütze und seine Menschenrechte schütze.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, den Sachverhalt unrichtig beurteilt zu haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG hätte gewährt werden müssen und seine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia niemanden hätte, der ihn unterstütze und seine Menschenrechte schütze.
4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 19.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende (fast zweistündige) Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Verfolgung und somit mangelnde asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er hätte sein Heimatland bloß deshalb verlassen, weil seine Eltern verstorben seien, nichts Substaniiertes entgegen. Die Beschwerdebegründung entspricht (hinsichtlich der Fluchtgründe beinahe wörtlich) dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von niemandem in seinem Heimatland unterstützt werde und es dort keine Menschenrechte gebe. Damit geht die Beschwerdeausführung nicht über sein bisheriges Vorbringen hinaus oder erläutert dieses näher, sodass die Argumentation, er werde in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt, ins Leere geht.
Überdies gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Wien noch ein anderes Sterbedatum seiner Eltern an, als später vor dem Bundesasylamt und rechtfertigte diesen Widerspruch bloß damit, dass dies wohl irrtümlich falsch aufgeschrieben worden sei.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet sowohl die Niederschrift durch die Bundespolizeidirektion, als auch die Niederschrift des Bundesasylamtes zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des § 15 AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Auch gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es keine Verständigungsprobleme im Zuge der Erstbefragung gegeben hätte. Auch den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er einwandfrei verstanden. Die Niederschrift der Erstbefragung (vom 23.01.2010) wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler - der zu seinen vor dem Bundesasylamt getätigten Darlegungen im Widerspruch stand - auffallen müssen. Der Beschwerdeführer tätigte sohin hinsichtlich seiner eigenen Familie unterschiedliche Daten und konnte den Widerspruch nicht plausibel erklären, weshalb ihm unter diesem Aspekt mit Recht seitens des Bundesasylamtes die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet sowohl die Niederschrift durch die Bundespolizeidirektion, als auch die Niederschrift des Bundesasylamtes zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des Paragraph 15, AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Auch gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es keine Verständigungsprobleme im Zuge der Erstbefragung gegeben hätte. Auch den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er einwandfrei verstanden. Die Niederschrift der Erstbefragung (vom 23.01.2010) wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler - der zu seinen vor dem Bundesasylamt getätigten Darlegungen im Widerspruch stand - auffallen müssen. Der Beschwerdeführer tätigte sohin hinsichtlich seiner eigenen Familie unterschiedliche Daten und konnte den Widerspruch nicht plausibel erklären, weshalb ihm unter diesem Aspekt mit Recht seitens des Bundesasylamtes die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine konkrete asylrelevante Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in der Substanz einheitlich vor, seine Heimat ausschließlich deshalb verlassen zu haben, weil seine Eltern verstorben seien und er sohin in seinem Heimatland niemanden mehr hätte, der ihn unterstütze. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht unter einen nach der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgrund subsumieren. Auch das Vorliegen einer sozialen Gruppe unversorgter junger Männer in Gambia (ohne ausreichende soziale Bezugspunkte) ist schon in Folge Heterogenität einer solchen "Gruppe" offenkundig zu verneinen.
Die Beschwerdebehauptung, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel rechtswidrig sei, weil die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte - ohne konkrete stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, respektive ein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte -, war zusammenfassend nicht geeignet, die individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Gambia als auch der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, zu relativieren. Nur vollständigkeitshalber ist hier (noch) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem Bundesasylamt niemals ausgeführt hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist. Dass es in Casamance in den vergangenen Jahren zeitweise zu schweren (inzwischen abgeflauten) Unruhen gekommen ist, ist unbestritten, es handelt sich dabei aber nicht um einen Teil des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers Gambia und hatten daher weitere Ausführungen dazu zu unterbleiben.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
3.1.1. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof (im Interesse des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber) auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung und den Folgebericht des US State Department zur Menschenrechtssituation in Gambia aus März 2010 versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben bereits als Fischer in seiner Heimat tätig gewesen zu sein, weshalb ihm die Fortsetzung dieser Tätigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei die Haupterwerbszweige des Landes sind - als zumutbar erscheint. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Fischindustrie jedermann offen steht und nicht bestimmten Person oder Personengruppen überlassen ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben bereits als Fischer in seiner Heimat tätig gewesen zu sein, weshalb ihm die Fortsetzung dieser Tätigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei die Haupterwerbszweige des Landes sind - als zumutbar erscheint. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Fischindustrie jedermann offen steht und nicht bestimmten Person oder Personengruppen überlassen ist.
Eine Rückkehr etwa in die städtischen Metropolen Gambias - insbesondere etwa Banjul (die Hauptstadt Gambias als fünftgrößte Stadt des Landes) oder Serrekunda, welche mit Abstand die größte Stadt und mit etwa 390.000 Einwohnern das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum des Landes darstellt - kann dem Beschwerdeführer sehr wohl zugemutet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aus "XXXX" zu kommen, respektive mit seinen Eltern dort bis zu deren Tod gelebt zu haben, welches (nach Internetrecherche) ein kleines Dorf (Tourismusort am Meer), etwa XXXX km von Serrekunda entfernt, ist. Bedingt durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors ist die Wahrscheinlichkeit für einen jungen gesunden Erwachsenen auch in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz zu finden, jedenfalls nicht sehr gering: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer in Gambia verbreiteten Ethnie, der Jolas (welcher auch der Präsident Gambias zugehörig ist) sowie der moslemischen Religion. Er spricht Jola, Mandingo und die Verkehrssprache Englisch.Eine Rückkehr etwa in die städtischen Metropolen Gambias - insbesondere etwa Banjul (die Hauptstadt Gambias als fünftgrößte Stadt des Landes) oder Serrekunda, welche mit Abstand die größte Stadt und mit etwa 390.000 Einwohnern das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum des Landes darstellt - kann dem Beschwerdeführer sehr wohl zugemutet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aus "XXXX" zu kommen, respektive mit seinen Eltern dort bis zu deren Tod gelebt zu haben, welches (nach Internetrecherche) ein kleines Dorf (Tourismusort am Meer), etwa römisch 40 km von Serrekunda entfernt, ist. Bedingt durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors ist die Wahrscheinlichkeit für einen jungen gesunden Erwachsenen auch in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz zu finden, jedenfalls nicht sehr gering: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer in Gambia verbreiteten Ethnie, der Jolas (welcher auch der Präsident Gambias zugehörig ist) sowie der moslemischen Religion. Er spricht Jola, Mandingo und die Verkehrssprache Englisch.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zum (sinngemäßen) Argument des Beschwerdeführers, er hätte in Gambia überhaupt keine (sozialen) Verbindungen mehr, ist zunächst auszuführen, dass auf Basis der erörterten Erkenntnislage dem Vorhandensein eines solchen familiären (oder sonst sozialen) Netzwerks allenfalls bei Minderjährigen oder sonst individuell vulnerablen Personen ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, sohin nicht im Falle des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identität weder durch Beweismittel noch durch sonstwie verifizierbare Aussagen belegt, sodass seine Behauptung, in Gambia über gar keine tragfähigen Kontakte (sei es Familie, seien es Freunde) zu verfügen, nicht ohne weiteres dem Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Es erscheint auch schwer nachvollziehbar, dass Kontakte, die der Beschwerdeführer in der - unmittelbar an Gambia grenzenden - senegalesischen Casamance-Region hat(te), ihm nicht auch in Gambia selbst Unterstützung geben/vermitteln könnten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Zum (sinngemäßen) Argument des Beschwerdeführers, er hätte in Gambia überhaupt keine (sozialen) Verbindungen mehr, ist zunächst auszuführen, dass auf Basis der erörterten Erkenntnislage dem Vorhandensein eines solchen familiären (oder sonst sozialen) Netzwerks allenfalls bei Minderjährigen oder sonst individuell vulnerablen Personen ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, sohin nicht im Falle des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identität weder durch Beweismittel noch durch sonstwie verifizierbare Aussagen belegt, sodass seine Behauptung, in Gambia über gar keine tragfähigen Kontakte (sei es Familie, seien es Freunde) zu verfügen, nicht ohne weiteres dem Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Es erscheint auch schwer nachvollziehbar, dass Kontakte, die der Beschwerdeführer in der - unmittelbar an Gambia grenzenden - senegalesischen Casamance-Region hat(te), ihm nicht auch in Gambia selbst Unterstützung geben/vermitteln könnten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller nach irregulärer Einreise erst seit Jänner 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (As. 113 BAA) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich, etwa infolge Aufnahme in die Grundversorgung annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller nach irregulärer Einreise erst seit Jänner 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (As. 113 BAA) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich, etwa infolge Aufnahme in die Grundversorgung annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, wie in der Verfahrenserzählung und entsprechenden Würdigung dargetan. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, wie in der Verfahrenserzählung und entsprechenden Würdigung dargetan. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
16.07.2010