Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S7 410.699-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX, StA Kasachstan, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 , StA Kasachstan, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 15.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, Zl. S7 410.699-2/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag vom 15.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, Zl. S7 410.699-2/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Wiederaufnahmewerberin stellte am 12.08.2009 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.
1.2. Aufgrund des an Tschechien gerichteten Aufnahmeersuchen gem. Art16 Abs. 1 lit.c der VO 343/2003 wurde erklärte Tschechien am 20.08.2009 seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.1.2. Aufgrund des an Tschechien gerichteten Aufnahmeersuchen gem. Art16 Absatz eins, Litera c, der VO 343 aus 2003, wurde erklärte Tschechien am 20.08.2009 seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
1.3. Mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 09.657-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Tschechien gemäß Art 10 Abs. 2 der VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.1.3. Mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 09.657-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Tschechien gemäß Artikel 10, Absatz 2, der VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 29.12.2009, Zl. S16 410.699-1/2009/3Z gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 29.12.2009, Zl. S16 410.699-1/2009/3Z gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 12.01.2010, Zl. S16 410.699-1/2009/4E wurde der Beschwerde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstbehörde sich im vorliegenden Fall nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, sondern die Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK bejaht habe, ohne dies aber hinreichend zu begründen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 12.01.2010, Zl. S16 410.699-1/2009/4E wurde der Beschwerde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstbehörde sich im vorliegenden Fall nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, sondern die Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK bejaht habe, ohne dies aber hinreichend zu begründen.
1.4. Nach ergänzender Beweisaufnahme durch das Bundesasylamt wies das Bundesasylamt in der Folge mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 09 09.657-BAG den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO Tschechien zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG dorthin aus und sprach aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.1.4. Nach ergänzender Beweisaufnahme durch das Bundesasylamt wies das Bundesasylamt in der Folge mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 09 09.657-BAG den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO Tschechien zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin aus und sprach aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 14.05.2010 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, Zl. S7 410.699-2/2010/2E wurde diese Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenen Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, Zl. S7 410.699-2/2010/2E wurde diese Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenen Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Tschechien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.
Dieses Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 11.06.2010 zugestellt und erwuchs in formelle Rechtskraft.
1.5. Am 15.06.2010 brachte die Wiederaufnahmewerberin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, am Tage ihrer Antragstellung, dem 15.06.2010 laufe die 6-monatige Frist des Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO ab, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergehe. Diese neu aufgetretene Tatsache sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da eine Überstellung nach Tschechien rechtlich nicht mehr möglich sei. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist würden diese wesentlichen Spruchpunkte nicht mehr zustande kommen.1.5. Am 15.06.2010 brachte die Wiederaufnahmewerberin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, am Tage ihrer Antragstellung, dem 15.06.2010 laufe die 6-monatige Frist des Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO ab, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergehe. Diese neu aufgetretene Tatsache sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da eine Überstellung nach Tschechien rechtlich nicht mehr möglich sei. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist würden diese wesentlichen Spruchpunkte nicht mehr zustande kommen.
1.6. Der erwähnte Wiederaufnahmeantrag wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt am 16.06.2010 zuständigkeitshalber übermittelt, der gefertigten Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache per 16.06.2010 zugeteilt.
1.7. Die Wiederaufnahmewerberin wurde am 21.06.2010 nach Tschechien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
2.3. Im vorliegenden Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag nur auf den behaupteten Ablauf der 6-Monate-Frist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO.2.3. Im vorliegenden Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag nur auf den behaupteten Ablauf der 6-Monate-Frist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO hat eine Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedsstaats mit Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten zu erfolgen, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO hat eine Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedsstaats mit Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten zu erfolgen, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingebracht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingebracht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Die Frist von 6 Monaten beginnt somit mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates, im vorliegenden Fall erfolgte diese Zustimmung am 20.08.2009.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde dem Rechtsmittel der Wiederaufnahmewerberin die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Erkenntnis vom 12.01.2010 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 aufgehoben.
Am 04.05.2010 wurde vom Bundesasylamt ein neuerlicher Bescheid erlassen, die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis vom 09.06.2010 als unbegründet abgewiesen.
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates neu zu laufen beginnende 6-Monats-Frist des Art. 19 Abs. 3. Diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist und kann dies allenfalls neuerlich erfolgen, wenn die nationale Rechtsordnung einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, dem wieder aufschiebende Wirkung zukommt. Dahinter steht der auch vom EuGH in seiner Vorabentscheidung vom 29.01.2009 in Petrosioan, C-19/08, hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Art. 19, K 27).Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates neu zu laufen beginnende 6-Monats-Frist des Artikel 19, Absatz 3, Diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist und kann dies allenfalls neuerlich erfolgen, wenn die nationale Rechtsordnung einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, dem wieder aufschiebende Wirkung zukommt. Dahinter steht der auch vom EuGH in seiner Vorabentscheidung vom 29.01.2009 in Petrosioan, C-19/08, hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Artikel 19,, K 27).
Im vorliegenden Fall begann die 6-Monate-Frist somit am 09.06.2010 neu zu laufen und endet somit erst am 09.12.2010, womit das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag jedenfalls ins Leere geht.
Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, sondern im Gegenteil sogar die rechtsmissbräuchliche Absicht des Wiederaufnahmewerbers, in Österreich die Durchführung seines Asylverfahrens zu erlangen, naheliegt, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, sondern im Gegenteil sogar die rechtsmissbräuchliche Absicht des Wiederaufnahmewerbers, in Österreich die Durchführung seines Asylverfahrens zu erlangen, naheliegt, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.
2.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.2.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Missbrauch, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.08.2010