Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D1 411206-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 09 09.221-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 09 09.221-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für den am XXXX in XXXX geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Weißrusslands, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Weißrusslands, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilte der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen der belangten Behörde nach entsprechender Aufforderung mit, dass im Hinblick auf seinen Sohn "keine eigenständigen Asylgründe oder Gründe, weswegen ihm subsidiärer Schutz gewährt werden sollte" vorlägen (AS 24).
3. Mit Bescheid vom 18.12.2009, Zl. 09 09.221-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.):3. Mit Bescheid vom 18.12.2009, Zl. 09 09.221-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.):
4. Gegen diesen dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.12.2009 per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 12.01.2010 (verspätet) Beschwerde erhoben sowie wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
5. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 15.01.2010, Zl. 09 09.221-BAS, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und übermittelte mit 18.01.2010 die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof, wo diese mit 26.01.2010 einlangte.
6. Am 22.06.2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Vater des Beschwerdeführers im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 250832-0/2008/8E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2004, Zl. 04 03.863-BAS, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Weißrussland ist gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, zulässig." Spruchpunkt III. wurde ersatzlos behoben.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 250832-0/2008/8E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2004, Zl. 04 03.863-BAS, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Weißrussland ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig." Spruchpunkt römisch drei. wurde ersatzlos behoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 250834-0/2008/2E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zl. 04 03.864-BAS, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 250834-0/2008/2E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zl. 04 03.864-BAS, gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands und führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des XXXX, Zl. D1 250832. Sein Vater stellte für in am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands und führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des römisch 40 , Zl. D1 250832. Sein Vater stellte für in am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relevante Probleme zu befürchten hätte.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:
POLITISCHE LAGE
Allgemeines
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 4)
Parlamentswahlen 2008
Die Parlamentswahlen vom 28. September (2008) verfehlten nach Angaben des Endberichts der Beobachtermission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) die internationalen Standards für demokratische Wahlen deutlich. Trotz der Ankündigung des Präsidenten, freie und faire Wahlen durchführen zu lassen, behinderten staatliche Behörden ernsthaft verfassungsmäßig garantierte Rechte wie die Meinungs- oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Alle der 110 zu Mandatsgewinnern erklärten Kandidaten waren letztendlich Anhänger der Politik Lukaschenkos. Wie auch immer, aus dem Bericht gehen auch einige Verbesserungen hervor, unter anderem die Kooperation mit Vertretern der OSZE/ODIHR und die Tatsache, dass es den Kandidaten erlaubt war, Kundgebungen abzuhalten und TV- oder Radiospots senden zu lassen.
(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 11)
Opposition
Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus. Auf der einen Seite gibt es die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), deren Kern die traditionellen Oppositionsparteien bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Die jeweiligen Vorsitzenden (Lebedko, Bortschtschewski, Kaljakin und Lewkowitsch) gehören dem "Politischen Rat" - dem Führungsgremium der VdK an. Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an. Sie wird von oppositionellen Jugendgruppen, einem christlichen Spektrum sowie inoffiziell auch von Teilen der BNF unterstützt und wurde im November 2008 registriert. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" der VdK lehnt diese Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" eine eigene Organisation während der Wahlkampagne aufgebaut und mit ca. 50 Kandidaten an der Wahl teilgenommen. Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.
Exilpolitische Aktivitäten
Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5, 6, 7 und 9)
MENSCHENRECHTSLAGE
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.
Weißrussland hat folgende Abkommen ratifiziert:
Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.
Folter
Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Prozessen Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.
Todesstrafe
Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe noch verhängt und vollstreckt wird. Die seit 2001 rückläufige Zahl der Todesurteile ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft auch darauf zurückzuführen, dass seit 1999 die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen möglich ist.
Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden. Präsident Lukaschenko macht in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt. Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 10 - 11)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) nur an drei Stellen möglich (außerhalb der "Bannmeile" um die im Stadtzentrum gelegenen Amtssitze von Präsident, Parlament und Regierung). Dort haben auch die genehmigten Demonstrationen in den letzten zwei Jahren stattgefunden. Außerhalb der Hauptstadt Minsk ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Vor allem im 2. Halbjahr 2007 und Anfang 2008 war eine Mäßigung und gewisse Toleranz der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit nicht genehmigten Demonstrationen erkennbar, bei denen sie deeskalierend wirkten. Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird allerdings zum Teil auch brutal durchgegriffen; so waren z.B. bei der Anti-Putin-Demonstration am 12. Dezember 2007 auch Verletzte zu beklagen. Bei Verletzungen des restriktiven Versammlungs- bzw. Demonstrationsrechts werden zuweilen unverhältnismäßige Administrativstrafen (Arrest und Geldstrafen) verhängt.
RÜCKKEHRFRAGEN
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
Behandlung von Rückkehrern
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
Einreisekontrollen
Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 13)
SONSTIGES
Ausreisekontrollen
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.
Die Ausreisewege von Weißrussen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die weißrussisch-russische Grenzzone wird aufgrund der zwischen beiden Ländern vereinbarten Zollunion und des Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Zugverkehr zwischen Russland und Weißrussland gibt es keine Ausweiskontrollen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 14 - 15)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2010.
Die zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und konsistenten Angaben seiner Eltern vor der belangten Behörde bzw. dem Asylgerichtshof und der Vorlage einer im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Kopie der Geburtsurkunde.
Die Negativfeststellung hinsichtlich mangelnder Verfolgungs- oder sonstiger Gefahr im Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und seitens seiner Eltern keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden.
Die obigen (Länder-)Feststellungen zur aktuellen Lage in Weißrussland entstammen den jeweils darunter genannten Berichten und bieten ein grundsätzlich übereinstimmendes und inhaltlich ausgewogenes Bild, sodass kein Grund besteht an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 03.08.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 03.08.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.4. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.4. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen Asylgründe vorgebracht, noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen Asylgründe vorgebracht, noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.
3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461; 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293; 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461; 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293; 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter "realer Gefahr" ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der österreichischen Höchstgerichte eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der österreichischen Höchstgerichte eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall konnten aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würden.
Es bestehen keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). In Weißrussland besteht zudem aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.Es bestehen keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). In Weißrussland besteht zudem aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich seiner Mutter (sowie seines minderjährigen Bruders XXXX) aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich seiner Mutter (sowie seines minderjährigen Bruders römisch 40 ) aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Mutter - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Mutter - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010