Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B11 203.365-5/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 2010, Zl. 10 03.390-EWEST, beschlossen:
Der Beschwerde von XXXX vom 21. Juni 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 2010, Zl. 10 03.390-EWEST wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 21. Juni 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 2010, Zl. 10 03.390-EWEST wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 23. März 1998 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag dahingehend, dass er Repressalien sowie eine ethnisch motivierte und der BR Jugoslawien zuzurechnende Verfolgung im Kosovo befürchte. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1998, Zl. 98 02.073-BAS gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 AslyG 1997 i.V.m. § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2002, Zl. 203.365/1-XII/36/98 in beiden Spruchpunkten abgewiesen. Eine Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Zl. 2002/01/0073-7, mit Beschluss der Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 abgelehnt.Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 23. März 1998 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag dahingehend, dass er Repressalien sowie eine ethnisch motivierte und der BR Jugoslawien zuzurechnende Verfolgung im Kosovo befürchte. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1998, Zl. 98 02.073-BAS gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AslyG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2002, Zl. 203.365/1-XII/36/98 in beiden Spruchpunkten abgewiesen. Eine Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Zl. 2002/01/0073-7, mit Beschluss der Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 abgelehnt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo eingebracht hat und dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, ist auch die Behandlung der darauffolgenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Es erging daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX der Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 3 FPG 2005 vom 18. Mai 2007 an täglich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden habe. Diese sei als gelinderes Mittel zur Schubhaft angewandt worden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Juni 2007, Zl. 07 04.604-EAST-West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo eingebracht hat und dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, ist auch die Behandlung der darauffolgenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Es erging daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 der Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 vom 18. Mai 2007 an täglich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden habe. Diese sei als gelinderes Mittel zur Schubhaft angewandt worden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Juni 2007, Zl. 07 04.604-EAST-West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins
Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2007, Zl. 203.365-3/2E-XII/36/07, abgewiesen. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0793-10, erneut abgelehnt.Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2007, Zl. 203.365-3/2E-XII/36/07, abgewiesen. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0793-10, erneut abgelehnt.
Am 20. April 2010 erfolgte die Stellung eines Folgeantrages des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausführte, dass er bereits seit zwölf Jahren in Österreich lebe, er integriert und über zehn Jahre einer Beschäftigung nachgegangen sei und im Kosovo die wirtschaftliche Lage katastrophal sei.
Selbige Gründe führte er im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2010 an.
Am 10. Mai 2010 führte das Bundesasylamt erneut eine niederschriftliche Einvernahme durch, bei der es zur mündlichen Verkündung des Bescheides kam, mi tdem dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 i. d.g.F. aufgehoben wurde.Am 10. Mai 2010 führte das Bundesasylamt erneut eine niederschriftliche Einvernahme durch, bei der es zur mündlichen Verkündung des Bescheides kam, mi tdem dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 i. d.g.F. aufgehoben wurde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 19. Mai 2010, Zl. B11 203.365-4/2010/3E, wurde gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m. § 41a AsylG 2005 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 19. Mai 2010, Zl. B11 203.365-4/2010/3E, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2010, Zl. 10 03.390 - EWEST, hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1Mit Bescheid vom 10. Juni 2010, Zl. 10 03.390 - EWEST, hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins
Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die ausweglose Lage des Beschwerdeführers im Kosovo und seine Integrationsfortschritte im Zuge seines zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere auf seine durchgehende zehnjährige Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt, hingewiesen.Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die ausweglose Lage des Beschwerdeführers im Kosovo und seine Integrationsfortschritte im Zuge seines zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere auf seine durchgehende zehnjährige Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt, hingewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Seine Identität steht angesichts seines im ersten Verfahren vorgelegten österreichischen Führerscheins fest.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK,Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK,
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht ,6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht ,6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).
Gemäß § 37 Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
2.3. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes von beinahe achteinhalb Jahren zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall zur Gänze unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen (vgl. VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.3. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes von beinahe achteinhalb Jahren zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall zur Gänze unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen vergleiche VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010