TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/28 A8 260856-3/2009

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A8 260.856-3/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.353 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.353 EAST-Ost,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

den Beschluss gefasst:

III. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 02.01.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (am 04.05.2005 Befragung durch Organe des Bundesasylamtes Wien) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Kern an, er habe im Oktober 2003 nach dem Tod seines Bruders die Flucht aus Nigeria angetreten. Er sei von Suleya nach Kano geflüchtet und von dort mit einem Schiff ins Ausland gefahren. In der Folge korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass er am 02.01.2003 nach Österreich eingereist sei, jedoch sein Bruder bereits im Oktober 2002 verstorben wäre und auch er im Oktober 2002 die Flucht angetreten und Nigeria im Oktober 2002 verlassen hätte. Er sei die ganze Zeit im Untergrund, im Busch in Afrika gewesen. Nach Österreich wäre er erst im Jahr 2004 eingereist. Wo er den Zeitraum von Fluchtantritt bis zu seiner Einreise in Österreich verbracht habe, wisse er nicht, er wäre auf der Flucht gewesen.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 02.01.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein. Bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (am 04.05.2005 Befragung durch Organe des Bundesasylamtes Wien) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Kern an, er habe im Oktober 2003 nach dem Tod seines Bruders die Flucht aus Nigeria angetreten. Er sei von Suleya nach Kano geflüchtet und von dort mit einem Schiff ins Ausland gefahren. In der Folge korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass er am 02.01.2003 nach Österreich eingereist sei, jedoch sein Bruder bereits im Oktober 2002 verstorben wäre und auch er im Oktober 2002 die Flucht angetreten und Nigeria im Oktober 2002 verlassen hätte. Er sei die ganze Zeit im Untergrund, im Busch in Afrika gewesen. Nach Österreich wäre er erst im Jahr 2004 eingereist. Wo er den Zeitraum von Fluchtantritt bis zu seiner Einreise in Österreich verbracht habe, wisse er nicht, er wäre auf der Flucht gewesen.

In Nigeria hätte er die 16-jährige Tochter des Vermieters geschwängert. Der Vater des Mädchens sei in der moslemischen Region eine angesehene und wichtige Persönlichkeit, für die Moslems sei das ein großes Problem, wenn ihrer Tochter so etwas passiere. Sie hätten seinen Bruder erwischt und ihn anstelle des Beschwerdeführers verprügelt und verbrannt, weil sie geglaubt hätten, dieser sei der Beschwerdeführer. Er und sein Bruder hätten sich sehr ähnlich gesehen. Er habe es irgendwie geschafft, zu fliehen, wäre er aber vorher am Kopf verletzt worden.

Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass sein Leben in Gefahr wäre. Er habe Angst vor der Rache der Moslems. In Suleya würden die Moslems dominieren und habe er diesen aus ihrer Sicht Schande zugefügt, indem er als Sohn einer Christin eine ihrer Töchter geschwängert habe. Man habe seinen Bruder an seiner statt aus Versehen umgebracht.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2005, Zahl: 04 00.205-BAW, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu, in Spruchpunkt II. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, in Spruchpunkt III. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2005, Zahl: 04 00.205-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, in Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.

Das Bundesasylamt führte hiezu im Wesentlichen aus, der Antragsteller wäre vom Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilt worden und traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria und zum so genannten Dekret 33, weiters zur Vorgangsweise der Fremdenpolizeibehörden bei Abschiebungen nach Nigeria. Dem vom Antragsteller vorgebrachten fluchtauslösenden Vorfall in Suleya im Bundesstaat Niger sei die Glaubhaftmachung zu versagen, dies deshalb, weil bereits sein behaupteter Aufenthalt in Suleya im Bundesstaat Niger unglaubhaft sei und es ihm nicht gelungen wäre, im Verfahren als persönlich glaubwürdig aufzutreten.Das Bundesasylamt führte hiezu im Wesentlichen aus, der Antragsteller wäre vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilt worden und traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria und zum so genannten Dekret 33, weiters zur Vorgangsweise der Fremdenpolizeibehörden bei Abschiebungen nach Nigeria. Dem vom Antragsteller vorgebrachten fluchtauslösenden Vorfall in Suleya im Bundesstaat Niger sei die Glaubhaftmachung zu versagen, dies deshalb, weil bereits sein behaupteter Aufenthalt in Suleya im Bundesstaat Niger unglaubhaft sei und es ihm nicht gelungen wäre, im Verfahren als persönlich glaubwürdig aufzutreten.

Unter Anführung von Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers kommt die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ein Konstrukt sei, stelle er doch durchwegs unwahre Behauptungen in den Raum und sei offenbar nicht einmal gewillt, über seine Person und Herkunft wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilten. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die Erstbehörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Unter Anführung von Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers kommt die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ein Konstrukt sei, stelle er doch durchwegs unwahre Behauptungen in den Raum und sei offenbar nicht einmal gewillt, über seine Person und Herkunft wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilten. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die Erstbehörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits dreimal, jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, und zwar erstmalig am 16.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, hievon wurde ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs. 3 StGB für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, am 12.07.2005zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, sowie am 16.04.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und hat diese Strafen auch jeweils verbüßt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits dreimal, jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, und zwar erstmalig am 16.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, hievon wurde ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, am 12.07.2005zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, sowie am 16.04.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und hat diese Strafen auch jeweils verbüßt.

Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. C5 260.856-0/2008/14E gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III.des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. C5 260.856-0/2008/14E gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei.des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Berufungswerbers aufgrund von im Verfahren hervorgekommener Widersprüche und mangels Schlüssigkeit nicht glaubwürdig seien; dies ergäbe sich insbesonders auch aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten. Das Bundesasylamt habe auch die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen, wobei bei der Abwägung insbesonders zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem Strafgericht von Freiheitsstrafen verurteilt worden wäre, dies deute jedenfalls auf eine mangelnde Integration hin.Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Berufungswerbers aufgrund von im Verfahren hervorgekommener Widersprüche und mangels Schlüssigkeit nicht glaubwürdig seien; dies ergäbe sich insbesonders auch aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten. Das Bundesasylamt habe auch die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen, wobei bei der Abwägung insbesonders zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem Strafgericht von Freiheitsstrafen verurteilt worden wäre, dies deute jedenfalls auf eine mangelnde Integration hin.

Das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 am 03.03.2009 zugestellt.Das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 am 03.03.2009 zugestellt.

Am 07.05.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren im Polizeianhaltezentrum in XXXX am 07.05.2009 sowie der im PAZ XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 19.05.2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er stelle einen neuen Antrag, weil er nach wie vor nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Sein Leben sei dort gefährdet. Das moslemische Mädchen wäre schwanger von ihm gewesen und deshalb würden ihn ihre Leute suchen. Er habe dies im Erstverfahren bereits angegeben.Am 07.05.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 am 07.05.2009 sowie der im PAZ römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 19.05.2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er stelle einen neuen Antrag, weil er nach wie vor nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Sein Leben sei dort gefährdet. Das moslemische Mädchen wäre schwanger von ihm gewesen und deshalb würden ihn ihre Leute suchen. Er habe dies im Erstverfahren bereits angegeben.

Befragt nach neuen Fluchtgründen gab er an, er hätte im Jänner nach Hause telefoniert und habe das Mädchen ihm erzählt, dass die moslemische Gemeinschaft ihn noch immer suche, die Leuten wären auch zu Hause bei seiner Mutter gewesen. So lange er lebe, könne das besagte Mädchen nicht heiraten, weil sie ein Kind von ihm habe.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er umgebracht werden. Sein Bruder wäre im Jahr 2003 ermordet worden. Er wisse jetzt auch nicht, wo seine Mutter sei. Die moslemischen Leute hätten sie aus ihrem Haus vertrieben. In seinem Heimatland herrsche das Schariagesetz und besage dieses, dass für den Fall, dass man ein Mädchen schwängert und nicht heiratet, die Arme abgeschnitten werden müssten. Er befürchte so eine Bestrafung.

Ab Rechtskraft des 1.Bescheides wäre er in Polen und dort für 2 Monate im Gefängnis gewesen. Er habe seit 2007 in Österreich eine Freundin, welche die nigerianische Staatsbürgerschaft besitze und ebenfalls Asylwerberin sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.05.2009, Zahl: 09 05.416 - EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass über die Angaben des Antragsstellers bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtkräftig entschieden worden seien und gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliege.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.05.2009, Zahl: 09 05.416 - EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass über die Angaben des Antragsstellers bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtkräftig entschieden worden seien und gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliege.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 01.06.2009 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird angeführt, die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung.

Der Beschwerdeführer habe im neuen Antrag seine Bedrohung aktualisiert. Das neue Vorbringen enthalte auch die Schilderung von neuen Entwicklungen. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre von den "moslemischen Leuten" aufgesucht und schließlich aus dem Haus vertrieben worden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht nur ein Fortbestehen, sondern eine Weiterentwicklung und eine Vergrößerung der Gefährdungssituation vorgebracht. Dieses neue Vorbringen wäre jedoch von der belangten Behörde keinerlei näheren Prüfung unterzogen worden. Weiters hätte die belangte Behörde schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei. Er habe tatsächlich nichts Widersprüchliches vorgebracht und wäre nach besten Kräften an der Wahrheitsfindung beteiligt gewesen.

Die erstinstanzliche Behörde habe auch völlig verabsäumt, geeignete Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu treffen. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich, die einer Arbeit nachgehe und somit Bindungen zu Österreich habe. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009 zu A14 260.856-2/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009 zu A14 260.856-2/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der EAST Ost, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, wiederhole. Im Ergebnis sei sein neuerlicher Asylantrag insofern unzulässig, als seinem Vorbringen jeglicher "glaubhafter Kern "abgesprochen werde. Weiters werde festgehalten, dass in Bezug auf eine allfällige Refoulmentverletzung kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vorliege. Das Bundesasylamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Zudem habe dem Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung im Jahr 2004 klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der negativen Entscheidung über den Asylantrag nur ein vorübergehender sei. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil das als hoch einzuschätzende öffentliche Interesse deutlich gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig sei. Dieses Erkenntnis wurde am 25.06.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.

Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 17.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass seine alten Flucht- und Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er habe ein neues Problem. Die österreichische Polizei habe seine kriminelle Vergangenheit der nigerianischen Polizei gemeldet. Wenn er jetzt zurückgeschoben werde, habe er Angst vergiftet zu werden. Er müsse wahrscheinlich in Haft, weil er den nigerianischen Ruf geschädigt habe.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2009 von einem Organ der Fremdenpolizei einvernommen und brachte vor, dass er verheiratet sei. Er habe am 19.12.2008 in Polen geheiratet. Er könne die Adresse seiner Frau jedoch nicht sagen oder aufschreiben. Zudem wolle er in Polen leben und nicht in Österreich. Er habe zuvor auch bereits mit seiner Frau in Polen gewohnt. Zurzeit habe er mit seiner Frau telefonischen Kontakt. Jedoch könne sie nicht nach Wien kommen, da sie zurzeit eine Arbeit habe.

Am 01.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtberaters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass die österreichische Polizei seine Vorstrafen nach Nigeria geschickt habe. Die nigerianische Behörde würde ihn sofort inhaftieren, falls er zurück abgeschoben werde. Dies wisse er von seinem Anwalt. Nigerianische Staatsbürger, welche in Österreich kriminell werden würden, würden nach der Abschiebung nach Nigeria vergiftet werden. Zudem würden seine Fluchtgründe noch immer bestehen. Es sei sehr gefährlich wieder in seine Heimat zurückzukehren. Seine Frau lebe in Polen, sie sei polnische Staatsbürgerin. Er wolle auch weiterhin mit seiner Frau in Polen wohnen. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, da er seine Familie in Polen nicht verlassen wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009 zu GZ: 09 14.353 East Ost wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009 zu GZ: 09 14.353 East Ost wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf umfassende Feststellungen zu einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem sogenannten Dekret 33/1990. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der zur Entscheidung berufene Organwalter gelangte insgesamt zur Ansicht dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als dass er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten könne. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaig eingetretener Sachverhalt nach dem nigerianischen Dekret 33 zufolge einen neuen, asylrelevanten Sachverhalt indiziere. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesasylamt gelangte hinsichtlich Spruchpunkt I zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Auch ein gemeinsames Familienleben mit seiner polnischen Ehefrau konnte mangels gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich nicht festgestellt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt traf umfassende Feststellungen zu einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem sogenannten Dekret 33 aus 1990,. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der zur Entscheidung berufene Organwalter gelangte insgesamt zur Ansicht dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als dass er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten könne. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaig eingetretener Sachverhalt nach dem nigerianischen Dekret 33 zufolge einen neuen, asylrelevanten Sachverhalt indiziere. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesasylamt gelangte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Auch ein gemeinsames Familienleben mit seiner polnischen Ehefrau konnte mangels gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich nicht festgestellt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Das Bundesasylamt habe die am 01.12.2009 eingebrachte Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe einen gänzlich neuen Sachverhalt vorgebracht. Die österreichische Polizei habe die nigerianischen Behörden über Delinquenzhintergrund des Beschwerdeführers in Österreich informiert. Er habe als konkrete Befürchtung geäußert, im Falle einer Abschiebung inhaftiert und vergiftet zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Es habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Es würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf finden, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Das Bundesasylamt habe die am 01.12.2009 eingebrachte Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe einen gänzlich neuen Sachverhalt vorgebracht. Die österreichische Polizei habe die nigerianischen Behörden über Delinquenzhintergrund des Beschwerdeführers in Österreich informiert. Er habe als konkrete Befürchtung geäußert, im Falle einer Abschiebung inhaftiert und vergiftet zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Es habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Es würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf finden, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.353-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2005 zu Zl: 04 00.205 BAW als auch vom 13.05.2009 zu Zl: 09 05.416 EAST Ost seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.353-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2005 zu Zl: 04 00.205 BAW als auch vom 13.05.2009 zu Zl: 09 05.416 EAST Ost seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten bzw. zweiten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die keinen glaubhaften Kern enthalten und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt begründen können.

In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen (vgl AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008):In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen vergleiche AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008):

Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist.

Ergänzend wird weiters darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Fremden betreffende Daten in einem im Akt einliegenden Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 1.8.2001, Zahl:

31.490/193-III/16/01, geregelt ist, der u.a. Nachstehendes enthält:

Informationen über strafrechtliche Verurteilungen

§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im Paragraph 2, leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.

Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind.

Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß Paragraph 2, PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die Paragraphen 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.

Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche oder politische Rechte

(BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK undBundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, EMRK und

§ 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.Paragraph eins, DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.

Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.

Datenweitergabe an Fluglinien

Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.

Darüber hinaus hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass dem Erlass in der Praxis nicht Rechnung getragen wird.

Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis.

Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.

Die Gefahr einer Inhaftierung, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus ist Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 zu C5 260.856-0/2008 bzw. vom 16.06.2009 zu GZ: A14 260.856-2/2009 bestanden haben, und über die bereits rechtskräftig und ausführlich entschieden wurden.

Der Beschwerdeführer gab in der erstinstanzlichen Erstbefragung vom 17.11.2009 ausdrücklich an, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht und aktuell seien. Zusätzlich führte er ins Treffen, dass die österreichische Polizei seine kriminelle Vergangenheit der nigerianischen Polizei gemeldet habe. Somit müsse er wahrscheinlich in Haft, weil er den nigerianischen Ruf geschädigt habe.

Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.12.2009 wiederholte der Beschwerdeführer dieses ergänzende Vorbringen. Jedoch vermochte er lediglich allgemeine Angaben zu tätigen. Auf Nachfrage, ob er diesbezüglich Beweis vorlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Anwalt wisse, dass die österreichischen Behörden die nigerianische Botschaft verständigen müsse.

Eine plausible Erklärung für diese rein spekulative Behauptung findet sich jedoch weder in der Beschwerde noch in den erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen des gesamten Verfahrens finden sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich schließen lassen. Zudem führte das Bundesasylamt umfassende Feststellungen hinsichtlich der allfälligen Gefahr einer Doppelbestrafung nach dem Dekret 33 und der Datenweitergabe in Österreich an. Daraus kann zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Weitergabe von Daten über strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers an die nigerianischen Behörden nicht erfolgt. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme selbst an, dass er nicht bei der nigerianischen Behörde gewesen sei. Dem Vorbringen, dass er von der nigerianischen Behörde als Krimineller angesehen werde, konnte somit kein Glaube geschenkt werden. Damit konnte der Beschwerdeführer, wie gleichfalls das Bundesasylamt zutreffend ausführte, keines über den Rahmen seines Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten und ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Der Beschwerdeführer vermittelt vielmehr durch die Stellung seines bereits dritten Antrages den Eindruck, dass er zwanghaft nach einem Grund sucht, seine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern.

In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde vorbringt, dass bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zwei Abschreiben verwendet werden würden, wobei ein Typus auch allfällige österreichische Verurteilungen der abzuschiebenden Person enthalte, ist zu entgegnen, dass den nigerianischen Behörden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen nicht zur Verfügung gestellt werden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer noch gar kein Heimreisezertifikat ausgestellt. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 01.12.2009 selbst an, dass er noch nicht der nigerianischen Botschaft wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden sei (AS 67). Der Beschwerdeausführung kann somit nicht gefolgt werden.

Auch die Behauptung des Vertreters, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt habe, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln und hat das Bundesasylamt insbesondere zu Dekret 33 umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und dementsprechende Feststellungen getroffen.

Insgesamt sind die diesbezüglichen Angaben des Vertreters allgemein und unsubstanziiert dargestellt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch die restlichen Länderfeststellungen, welche dem Erstverfahren zu entnehmen sind, auf deren Aktualität geprüft und konnte zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.

Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert zu werden, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:

Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:

"... das Bundesasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste

und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden." wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, nunmehr als gerichtliche Rechtsmittelinstanz, der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug entscheiden soll. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.

Der Beschwerdebehauptung, das Bundesasylamt habe auf eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung verzichtet, ist zu entgegnen, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer umfassenden und dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung fußt. Ein Mangel ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet zweifelsfrei den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Das Bundesasylamt hat keine Mühen gescheut und umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.12.2009 im Bescheid keine Beachtung gefunden habe, ist festzuhalten, dass der Bescheid bereits am 01.12.2009 abgefertigt wurde und das angeführte Schreiben erst mittels Fax am selben Tag um 18:36 beim Bundesasylamt eingelangt ist. Somit konnte das Schreiben keinen Eingang im gegenständlichen Bescheid finden.

Nur vollständigkeitshalber wird erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand, allfällige Mängel der vorgenommenen Einvernahme im Rahmen seiner Beschwerdeschrift geltend zu machen. Diesbezügliche Mängel wurden in der Beschwerde jedoch nicht nachvollziehbar angeführt. In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung, der Vertreter des Beschwerdeführers sei zu kurzfristig über den Einvernahmetermin informiert worden, entgegenzuhalten, dass eine Ladung des gewillkürten Vertreters gemäß § 23 Abs 2 AsylG 2005 grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur auf Wunsch des Asylwerbers der Vertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens zu informieren ist. Der Beschwerdeführer gab jedoch im Rahmen der gegenständlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt klar und ausdrücklich an "Es ist kein Problem die Einvernahme auch ohne meinen Vertreter durchzuführen." (AS 65). Somit war die Anwesenheit des Vertreters in der gegenständlichen Einvernahme nicht erforderlich.Nur vollständigkeitshalber wird erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand, allfällige Mängel der vorgenommenen Einvernahme im Rahmen seiner Beschwerdeschrift geltend zu machen. Diesbezügliche Mängel wurden in der Beschwerde jedoch nicht nachvollziehbar angeführt. In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung, der Vertreter des Beschwerdeführers sei zu kurzfristig über den Einvernahmetermin informiert worden, entgegenzuhalten, dass eine Ladung des gewillkürten Vertreters gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur auf Wunsch des Asylwerbers der Vertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens zu informieren ist. Der Beschwerdeführer gab jedoch im Rahmen der gegenständlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt klar und ausdrücklich an "Es ist kein Problem die Einvernahme auch ohne meinen Vertreter durchzuführen." (AS 65). Somit war die Anwesenheit des Vertreters in der gegenständlichen Einvernahme nicht erforderlich.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten und zweiten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem sein bestehendes Familienleben mit seiner in Polen lebenden Ehefrau.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben aus dem zweiten Verfahren, in dem er noch vorbrachte, er habe in Österreich eine nigerianische Freundin, die auch Asylwerberin sei, vor, dass er seit 2008 mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser bis Mai 2009 in Polen gelebt habe. Er wolle mit seiner Ehefrau in Polen leben und habe sich in Polen auch um eine Aufenthaltsgenehmigung bemüht. Während seines Aufenthaltes in Österreich, habe er mit seiner Ehefrau nur telefonischen Kontakt, da sie in Polen eine Arbeit habe und nicht nach Österreich reisen könne.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der EU und unter den richtigen Voraussetzungen in Österreich, mit Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. auf Dokumentation dieses Faktums rechen könne, ist im konkreten Fall festzuhalten, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner polnischen Frau in Österreich nicht vorliegt und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführt hat, dass er auch in Zukunft in Polen leben wolle. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich konnte somit nicht festgestellt werden, und ist ein Eingriff in Art. 8 EMRK nicht gegeben.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der EU und unter den richtigen Voraussetzungen in Österreich, mit Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. auf Dokumentation dieses Faktums rechen könne, ist im konkreten Fall festzuhalten, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner polnischen Frau in Österreich nicht vorliegt und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführt hat, dass er auch in Zukunft in Polen leben wolle. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich konnte somit nicht festgestellt werden, und ist ein Eingriff in Artikel 8, EMRK nicht gegeben.

Aber auch eine Verletzung der RL 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden als RL bezeichnet) ist nicht gegeben. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL gilt diese RL für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Z 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Gemäß Art. 2 Z 2 der RL, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers unter anderem die Ehefrau eines Unionsbürgers.Aber auch eine Verletzung der RL 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden als RL bezeichnet) ist nicht gegeben. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der RL gilt diese RL für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der RL, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers unter anderem die Ehefrau eines Unionsbürgers.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der RL kommt einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der RL kommt einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25.7.2008, C-127/08, Metock- das auch in der Beschwerde angeführt wird -, Folgendes aus:

Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahingehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl AsylGH 31.05.2010, D5 303664.1/2008).Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahingehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche AsylGH 31.05.2010, D5 303664.1 aus 2008,).

Wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, kann sich der Beschwerdeführer auf die RL nicht berufen. Zwar ist er ein Familienangehöriger eines EU-Unionsbürgers, jedoch hat seine polnische Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Da sich seine Frau, noch immer in Polen aufhält und auch ein gemeinsames Familienleben lediglich in Polen ausgeübt wurde, hat seine Frau als Unionsbürgerin das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der oben zitierten Richtlinie nicht verwirklicht und kommt dem Beschwerdeführer insoweit auch kein Recht auf einen Aufenthalt in Österreich zu.

Hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zwar eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben darstellt, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits zwei rechtskräftige und negative Entscheidungen über seinen ersten Asylantrag vorliegen und auch sein dritter Asylantrag rechtkräftig zurückgewiesen wurde.

Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich unter anderem einen Deutschkurs besuchte, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied eines Vereins noch einer Organisation. Er geht auch keiner Beschäftigung in Österreich nach. Auch seine im gegenständlichen Verfahren angeführte Absicht, in Polen leben zu wollen und nicht in Österreich, vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine nahe Bindung zu Österreich hegt. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Es liegt somit weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben in Österreich vor. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art. 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich unter anderem einen Deutschkurs besuchte, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied eines Vereins noch einer Organisation. Er geht auch keiner Beschäftigung in Österreich nach. Auch seine im gegenständlichen Verfahren angeführte Absicht, in Polen leben zu wollen und nicht in Österreich, vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine nahe Bindung zu Österreich hegt. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Es liegt somit weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben in Österreich vor. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

3. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 65) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).

Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Ausweisung, Dekret, Doppelbestrafung, Ehe, EMRK, EU-Bürger, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Richtlinienkonformität, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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