TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 S9 412684-2/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S9 412.684-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, vom 30.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, vom 30.04.2010, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010, GZ. S9 412.684-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010, GZ. S9 412.684-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 21.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt.

Er gab dabei im Wesentlichen an, er habe seinen Heimatort am 15.10.2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit einem Zug in Richtung Moskau verlassen. Nach einer Nacht in Brest seien sie am 19.10.2009 mit dem Schnellzug nach Polen weitergefahren, wo sie von Grenzbeamten aus dem Zug geholt worden seien und um Asyl angesucht hätten. Er habe keine Familienangehörigen im Raum der Europäischen Union. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei in den letzten vier Monaten insgesamt dreimal von maskierten Soldaten abgeholt und nach zwei bis drei Tagen wieder entlassen worden. Was diese von ihm gewollt hätten, wisse er nicht, da er sie nicht verstanden habe. Beim letzten Mal sei er auch geschlagen worden, daher habe er sein Heimatland verlassen.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Antragsteller bereits am 19.10.2009 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte.

3. Am 27.10.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Antragsteller nachweislich am 02.11.2009. Mit dem am 30.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS für den Antragsteller gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.3. Am 27.10.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Antragsteller nachweislich am 02.11.2009. Mit dem am 30.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS für den Antragsteller gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

4. Am 22.03.2010 wurde der Antragstellerr im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass POLEN dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab er an, er wolle nicht nach POLEN. Zur Frage, was einer Ausweisung nach POLEN entgegenstehen würde, berichtete er, er sei in ÖSTERREICH in Behandlung und habe bereits einen Termin für eine Voruntersuchung am 28.05.2010 sowie für eine Augenoperation am 31.05.2010 bekommen. Zudem habe er in POLEN keine Angehörigen, während er im Bundesgebiet zwei Tanten habe. Zur konkreten Operation teilte er mit, er würde auf dem linken Auge kaum etwas sehen und es sollte da "etwas ausgetauscht" werden. Zum Vorhalt, dass bei allenfalls notwendigen Operationen eine entsprechende medizinische Versorgung auch in POLEN zur Verfügung stünde, entgegnete er, er würde nicht verstehen, warum er nicht hier operiert werden könne. Ergänzend führte er aus, anfangs hätte man ihn auch hier nicht operieren wollen, er wolle es aber. Zudem seien hier bereits einige Untersuchungen durchgeführt worden und er wolle daher, dass auch die Operation im Bundesgebiet durchgeführt werde. Jedenfalls werde er mit Sicherheit nicht nach POLEN zurückkehren. Die konkrete Nachfrage, ob ihm in POLEN etwas zugestoßen oder er persönlich bedroht worden wäre verneinte er. Weiters teilte er mit, er habe von Anfang an nach ÖSTERREICH gewollt. Da er nicht genug Geld gehabt habe, sei er jedoch gezwungen gewesen, über POLEN zu reisen. Er habe nach ÖSTERREICH gewollt, ohne vorher in POLEN seine Fingerabdrücke abzugeben, dies sei aber nicht möglich gewesen.

5. Nach einer entsprechenden Untersuchung übermittelte Dr. XXXX eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, worin sie zum Schluss kommt, dass der Antragsteller aus aktueller Sicht weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leiden würde. Die medizinische Vorgeschichte sei, von einer Verletzung des linken Auges durch eine Bombenexplosion im Alter von acht Jahren abgesehen, unauffällig. Ebenso wurden keine akuten subjektiven Beschwerden angegeben. Weiters bestünden weder eine SMG (Selbstmordgefahr) noch Intrusionen oder Hinweise auf eine Dissoziation. Mimik, Gestik und Prosodie seien unauffällig. Zudem lägen keine psychomotorischen oder psychovegetativen Symptome oder Begleitreaktionen vor. Schließlich könne zum heutigen Zeitpunkt keine (belastungsabhängige) psychische Störung festgestellt werden und fänden sich weder wesentliche Affektregulationsstörungen noch typische Symptome einer Traumafolgestörung.5. Nach einer entsprechenden Untersuchung übermittelte Dr. römisch 40 eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, worin sie zum Schluss kommt, dass der Antragsteller aus aktueller Sicht weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leiden würde. Die medizinische Vorgeschichte sei, von einer Verletzung des linken Auges durch eine Bombenexplosion im Alter von acht Jahren abgesehen, unauffällig. Ebenso wurden keine akuten subjektiven Beschwerden angegeben. Weiters bestünden weder eine SMG (Selbstmordgefahr) noch Intrusionen oder Hinweise auf eine Dissoziation. Mimik, Gestik und Prosodie seien unauffällig. Zudem lägen keine psychomotorischen oder psychovegetativen Symptome oder Begleitreaktionen vor. Schließlich könne zum heutigen Zeitpunkt keine (belastungsabhängige) psychische Störung festgestellt werden und fänden sich weder wesentliche Affektregulationsstörungen noch typische Symptome einer Traumafolgestörung.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 13.111-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 13.111-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2010 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er mit ihr nach muslimischem Recht verheiratet sei und seit geraumer Zeit eine eheähnliche Gemeinschaft führen würde, sei diese Beziehung unter Art. 8 EMRK zu subsumieren und es wäre ein Familienverfahren zu führen gewesen. Eine Trennung von seiner nach muslimischem Recht angetrauten Frau würde dem Art. 8 EMRK widersprechen und sei folglich unzulässig sei.7. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2010 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er mit ihr nach muslimischem Recht verheiratet sei und seit geraumer Zeit eine eheähnliche Gemeinschaft führen würde, sei diese Beziehung unter Artikel 8, EMRK zu subsumieren und es wäre ein Familienverfahren zu führen gewesen. Eine Trennung von seiner nach muslimischem Recht angetrauten Frau würde dem Artikel 8, EMRK widersprechen und sei folglich unzulässig sei.

8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010, Zl. S9 412.684-1/2010/2E gemäß §§5, 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis begründend aus, dass für die Prüfung seines Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO POLEN zuständig ist. POLEN hat mit dem am 30.10.2009 eingelangten Schreiben darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen des Antragstellers war insgesamt nicht geeignet, eine unmittelbare oder konkrete Gefährdung in POLEN oder einen Misstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Weiters konnten keine Krankheiten oder Beschwerden festgestellt werden, die eine Überstellung nach POLEN als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal auch davon auszugehen ist, dass in POLEN eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind. Im Hinblick auf die gemeinsam mit dem Antragsteller in das Bundesgebiet eingereiste Lebensgefährtin wurde festgestellt, dass auch deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Zuständigkeit POLENS als unzulässig zurückgewiesen und sie ebenfalls nach POLEN ausgewiesen worden war. Dieser Bescheid war durch Ablauf der Beschwerdefrist am 12.04.2010 in Rechtskraft erwachsen. In einer gemeinsame Überstellung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin nach POLEN konnte dementsprechend keine Gefahr der Verletzung der gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben erkannt werden. Zusammenfassend stellte der Asylgerichthof fest, dass kein Anlass bestand, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK zu verpflichten. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.04.2010 nachweislich zugestellt.8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010, Zl. S9 412.684-1/2010/2E gemäß §§5, 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis begründend aus, dass für die Prüfung seines Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO POLEN zuständig ist. POLEN hat mit dem am 30.10.2009 eingelangten Schreiben darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Antragstellers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen des Antragstellers war insgesamt nicht geeignet, eine unmittelbare oder konkrete Gefährdung in POLEN oder einen Misstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Weiters konnten keine Krankheiten oder Beschwerden festgestellt werden, die eine Überstellung nach POLEN als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal auch davon auszugehen ist, dass in POLEN eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind. Im Hinblick auf die gemeinsam mit dem Antragsteller in das Bundesgebiet eingereiste Lebensgefährtin wurde festgestellt, dass auch deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Zuständigkeit POLENS als unzulässig zurückgewiesen und sie ebenfalls nach POLEN ausgewiesen worden war. Dieser Bescheid war durch Ablauf der Beschwerdefrist am 12.04.2010 in Rechtskraft erwachsen. In einer gemeinsame Überstellung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin nach POLEN konnte dementsprechend keine Gefahr der Verletzung der gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben erkannt werden. Zusammenfassend stellte der Asylgerichthof fest, dass kein Anlass bestand, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder 8 EMRK zu verpflichten. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.04.2010 nachweislich zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 29.04.2010 teilte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden mit, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers am 15.04.2010 neuerlich stationär im Krankenhaus aufgenommen worden war und daher die Überstellung der Beiden vorübergehend nicht möglich wäre. Im Hinblick darauf stellte das Bundesasylamt die Anfrage, ob die polnischen Behörden einer Überstellung unmittelbar nach ihrem Krankenhausaufenthalt zustimmen würden.

10. Mit elektronisch übermittelten Schreiben vom 30.04.2010 stimmten die zuständigen polnischen Behörden dem Transfer des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin nach Beendigung ihres stationären Krankenhausaufenthalts zu.

11. Mit Schreiben vom 30.04.2010 brachte der Antragsteller über seine rechtliche Vertreterin beim Bundesasylamt den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG ein. In der Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass am selben Tag die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nun auf Österreich übergegangen sei. POLEN habe der Rückübernahme am 30.10.2009 zugestimmt und der Antragsteller sei während seines Aufenthalts in Österreich nicht flüchtig gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft sei er nach Traiskirchen zurückgekehrt, um erneut in der Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ihm sei jedoch der Eintritt verweigert worden, mit der Begründung, er dürfe nur mit seiner Lebensgefährtin wieder kommen. Da sich diese jedoch zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe, sei dies nicht möglich gewesen. Erst nachdem bei der Grundversorgungsstelle der Bundesbetreuung interveniert worden wäre, habe man den Antragsteller wieder aufgenommen. Die kurze Zeit, in der der Antragsteller nicht in der Grundversorgung gewesen sei, könne jedenfalls nicht bewirken, dass er als flüchtig gegolten habe, um so eine Verlängerung der Frist zu rechtfertigen. Dieser neue Sachverhalt sei geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil nun eine Überstellung nach POLEN nun nicht mehr zulässig sei. Durch Ablauf der Überstellungsfrist sei eine Zurückweisung des Asylantrages wegen der Zuständigkeit POLENS nicht mehr zulässig. Der Antrag sei darüber hinaus im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig, weil das Ereignis, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme begründet wurde, erst am Tag des Antrages eingetreten sei.11. Mit Schreiben vom 30.04.2010 brachte der Antragsteller über seine rechtliche Vertreterin beim Bundesasylamt den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG ein. In der Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass am selben Tag die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nun auf Österreich übergegangen sei. POLEN habe der Rückübernahme am 30.10.2009 zugestimmt und der Antragsteller sei während seines Aufenthalts in Österreich nicht flüchtig gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft sei er nach Traiskirchen zurückgekehrt, um erneut in der Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ihm sei jedoch der Eintritt verweigert worden, mit der Begründung, er dürfe nur mit seiner Lebensgefährtin wieder kommen. Da sich diese jedoch zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe, sei dies nicht möglich gewesen. Erst nachdem bei der Grundversorgungsstelle der Bundesbetreuung interveniert worden wäre, habe man den Antragsteller wieder aufgenommen. Die kurze Zeit, in der der Antragsteller nicht in der Grundversorgung gewesen sei, könne jedenfalls nicht bewirken, dass er als flüchtig gegolten habe, um so eine Verlängerung der Frist zu rechtfertigen. Dieser neue Sachverhalt sei geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil nun eine Überstellung nach POLEN nun nicht mehr zulässig sei. Durch Ablauf der Überstellungsfrist sei eine Zurückweisung des Asylantrages wegen der Zuständigkeit POLENS nicht mehr zulässig. Der Antrag sei darüber hinaus im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig, weil das Ereignis, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme begründet wurde, erst am Tag des Antrages eingetreten sei.

12. Mit elektronischem Schreiben vom 21.06.2010 teilte das Bundesasylamt mit, dass die Überstellung des Antragstellers nach POLEN aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfirst nun nicht mehr möglich sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

2.1. Der Antragsteller stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf den Umstand, dass durch Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO am 30.04.2010 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages von POLEN auf Österreich übergegangen sei. Da dieses Ereignis erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens (mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 27.04.2010) eingetreten sei, wäre ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.2.1. Der Antragsteller stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf den Umstand, dass durch Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO am 30.04.2010 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages von POLEN auf Österreich übergegangen sei. Da dieses Ereignis erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens (mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 27.04.2010) eingetreten sei, wäre ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

2.2. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der gegenständliche Antrag wurde noch am 30.04.2010 (das war der Tag der Kenntnisnahme des vermeintlichen Wiederaufnahmegrundes) und damit rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht.

2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova causa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova causa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).

Der Antragsteller gründet den ins Treffen geführten Zuständigkeitsübergang von POLEN auf Österreich auf den Ablauf der in Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO enthaltenen sechsmonatigen Überstellungsfrist am 30.04.2010. Dazu ist einleitend festzustellen, dass die Dublin II-VO in Art. 16 zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme von Asylwerbern unterscheidet. Während sich Art 19 Dublin II-VO mit der Aufnahme von Asylwerbern gemäß Art 16 Abs. 1 lit a Dublin II-VO auseinandersetzt, sind die maßgeblichen Kriterien für die Wiederaufnahme eines Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO in Art. 20 Dublin II-VO geregelt.Der Antragsteller gründet den ins Treffen geführten Zuständigkeitsübergang von POLEN auf Österreich auf den Ablauf der in Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO enthaltenen sechsmonatigen Überstellungsfrist am 30.04.2010. Dazu ist einleitend festzustellen, dass die Dublin II-VO in Artikel 16, zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme von Asylwerbern unterscheidet. Während sich Artikel 19, Dublin II-VO mit der Aufnahme von Asylwerbern gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Dublin II-VO auseinandersetzt, sind die maßgeblichen Kriterien für die Wiederaufnahme eines Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO in Artikel 20, Dublin II-VO geregelt.

Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederaufnahme des Antragstellers durch POLEN nach Art. 16 Abs. 1 lit. c handelt, ist somit nicht (wie im Antrag ausgeführt) Art. 19 sondern Art. 20 Dublin II-VO anwendbar. Das Ergebnis wird dadurch jedoch nicht nachhaltig beeinflusst, weil Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO folgende Bestimmung enthält, die denselben Wortlaut wie Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO aufweist: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrags aufgrund einer Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederaufnahme des Antragstellers durch POLEN nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, handelt, ist somit nicht (wie im Antrag ausgeführt) Artikel 19, sondern Artikel 20, Dublin II-VO anwendbar. Das Ergebnis wird dadurch jedoch nicht nachhaltig beeinflusst, weil Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO folgende Bestimmung enthält, die denselben Wortlaut wie Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO aufweist: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrags aufgrund einer Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Der Beginn dieser sechsmonatigen Überstellungsfrist ergibt sich im Falle einer Wiederaufnahme aus Art 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO. Demnach hat die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitliedesstaaten zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist, aber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Der Beginn dieser sechsmonatigen Überstellungsfrist ergibt sich im Falle einer Wiederaufnahme aus Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO. Demnach hat die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitliedesstaaten zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist, aber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Da im gegenständlichen Fall Polen die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO am 30.10.2009 erteilt hat und der Beschwerde im Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, begann die sechsmonatige Frist nach Art 20 Abs. 1. lit d Dublin II-VO an diesem Tag zu laufen und endete demnach, wenn kein Verlängerungstatbestand des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zur Anwendung kommt, gemäß den Regeln für die Fristberechnungen nach § 32 Abs. 2 AVG frühestens mit Ablauf des 30.04.2010. Es handelt es sich daher dabei nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 29.04.2010 bereits bestanden hätte, da zu diesem Zeitpunkt nach den maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO jedenfalls noch POLEN für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der allfällige Zuständigkeitsübergang mit Ablauf des 30.04.2010 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach § 68 Abs. 1 Z 2 AVG dar, weil ein solcher Zuständigkeitsübergang von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht umfasst ist. Wenn durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (nämlich im konkreten Fall eine allfällige Unzuständigkeit POLENS), kann diese nicht durch eine Wiederaufnahme, sondern durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden, denn die Rechtskraft einer Entscheidung hält gegenüber neuen relevanten Tatsachen nicht stand.Da im gegenständlichen Fall Polen die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 30.10.2009 erteilt hat und der Beschwerde im Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, begann die sechsmonatige Frist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO an diesem Tag zu laufen und endete demnach, wenn kein Verlängerungstatbestand des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO zur Anwendung kommt, gemäß den Regeln für die Fristberechnungen nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG frühestens mit Ablauf des 30.04.2010. Es handelt es sich daher dabei nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 29.04.2010 bereits bestanden hätte, da zu diesem Zeitpunkt nach den maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO jedenfalls noch POLEN für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der allfällige Zuständigkeitsübergang mit Ablauf des 30.04.2010 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, weil ein solcher Zuständigkeitsübergang von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht umfasst ist. Wenn durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (nämlich im konkreten Fall eine allfällige Unzuständigkeit POLENS), kann diese nicht durch eine Wiederaufnahme, sondern durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden, denn die Rechtskraft einer Entscheidung hält gegenüber neuen relevanten Tatsachen nicht stand.

3.2. Insofern der Antragsteller nun vorbringt, dass er in keiner Phase des Verfahrens flüchtig gewesen sei und daher eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht in Frage kommt, ist festzustellen, dass nach den vom Bunbesasylamt vorgelegten Unterlagen ein derartiger Verlängerungstatbestand (nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) auch nicht angenommen wurde.3.2. Insofern der Antragsteller nun vorbringt, dass er in keiner Phase des Verfahrens flüchtig gewesen sei und daher eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht in Frage kommt, ist festzustellen, dass nach den vom Bunbesasylamt vorgelegten Unterlagen ein derartiger Verlängerungstatbestand (nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO) auch nicht angenommen wurde.

3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit dem gegenständlichen Antrag keine nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Änderung der Sachlage wäre nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages vom Bundesasylamt entsprechend zu prüfen.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit dem gegenständlichen Antrag keine nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Änderung der Sachlage wäre nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages vom Bundesasylamt entsprechend zu prüfen.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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