TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/30 S21 413109-1/2010

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Spruch

S21 413.109-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RB Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.829 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RB Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.829 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.829 EAST Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 09 12.829 EAST Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.10.2009 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.10.2009 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er minderjährig sei, dass er von der Türkei per Boot in Griechenland, wo er etwa 8 Monate aufhältig war, erstmals in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und dort (Mytilini) von der Polizei aufgegriffen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt und in Folge über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und schließlich nach Österreich weitergereist sei. In Ungarn sei der BF neuerlich von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich Behandelt worden. Die Ausführungen des BF finden auch in den, der Akte beiliegenden Eurodac Ergebnissen: GR21944024, 2.11.2008/Mytilini und HU1330005006898, 8.9.2009/Bah Menekultugyi Igazg ihren Niederschlag (AS 9).römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er minderjährig sei, dass er von der Türkei per Boot in Griechenland, wo er etwa 8 Monate aufhältig war, erstmals in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und dort (Mytilini) von der Polizei aufgegriffen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt und in Folge über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und schließlich nach Österreich weitergereist sei. In Ungarn sei der BF neuerlich von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich Behandelt worden. Die Ausführungen des BF finden auch in den, der Akte beiliegenden Eurodac Ergebnissen: GR21944024, 2.11.2008/Mytilini und HU1330005006898, 8.9.2009/Bah Menekultugyi Igazg ihren Niederschlag (AS 9).

Das BAA führte Konsultationen mit Ungarn, teilte dem Partnerstaat lediglich mit, dass der BF am 16.10.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der oben bezeichnete Dublin Treffer betreffend Griechenland blieb unerwähnt. Ebenso unerwähnt blieb der Umstand, dass er ebenso behauptete, das Gebiet der europäischen Union ohne die Stellung eines Asylantrages wieder verlassen zu haben.

Mit Schreiben vom 2.11.2009 teilte die ungarische Dublin Abteilung mit, dass sie von der Volljährigkeit (1.1.1991) und Zuständigkeit Griechenlands ausgehe und entsprechende Konsultationen mit Griechenland geführt würden.

In Folge führte das BAA Konsultationen mit Griechenland, ohne diesem Staat jedoch die behauptete Ausreise aus der EU nach dem Aufenthalt im genannten Partnerstaat mitzuteilen. Zwar ist aus dem für die Konsultation vorgesehenen Formular unter den personenbezogenen Daten des BF dessen im Rahmen der Asylantragstellung in Österreich behaupteten Minderjährigkeit ersichtlich, im abschließenden Feld für Kommentare und Darlegung des die Zuständigkeit des Partnerstaates begründenden Sachverhaltes überging das BAA diesen wesentlichen Umstand jedoch und führte schwerpunktmäßig ins Treffen, dass Ungarn bereits mit Griechenland korrespondiert hätte und daher die Zuständigkeit Griechenlands gegeben sei.

Das BAA holte in weiterer Folge zur Feststellung des Alters des BF verschiedene Gutachten, nämlich eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, ein Panoramaröntgen des Gebisses, sowie eine zahnärztliche Untersuchung und ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung ein. In den verschiedenen Gutachten wurden verschiedene Mindestalter, nämlich zwischen 15,6 Jahren und 19 Jahren festgestellt.

Das Ludwig Bolzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung stellte schließlich ein Alter von 17,9 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt (und nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt welcher zur Beurteilung der Zuständigkeit relevant ist), ohne schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, wie es aufgrund der verschiedenen Untersuchungsergebnisse zum festgestellten Alter von 17,9 Jahren oder älter kommt.

In weiterer Folge unterließ das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten, etwa die Würdigung der festgestellten Volljährigkeit durch Ungarn bzw. die Aufforderung an das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensiche Bildgebung, die im Gutachten fehlende schlüssige und nachvollziehbare Begründung nachzubringen bzw. das Alter zum relevanten Zeitpunkt der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage festzustellen, da dieses und nicht jenes zum Zeitpunkt der Untersuchung relevant ist und teilt dem RB die nicht festgestellte Volljährigkeit mit.

Ohne weitere Erhebungen durchzuführen, etwa den BF eingehender zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen, bzw. sonstige Erhebungen zum Alter des BF zu tätigen (siehe oben) oder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 29 (5) durchzuführen, in der sämtliche Beweismittel mit dem BF im Beisein des RB erörtert werden und ihm im Anschluss Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern bzw. die Konsultationen mit den Partnerstaaten in dem Sinne zu führen, als diesen Partnerstaaten sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit sprechen (vgl. Anhang II der DVO) wurde der Antrag des BF mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 iVm 20 (1) 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Ohne weitere Erhebungen durchzuführen, etwa den BF eingehender zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen, bzw. sonstige Erhebungen zum Alter des BF zu tätigen (siehe oben) oder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraph 29, (5) durchzuführen, in der sämtliche Beweismittel mit dem BF im Beisein des RB erörtert werden und ihm im Anschluss Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern bzw. die Konsultationen mit den Partnerstaaten in dem Sinne zu führen, als diesen Partnerstaaten sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit sprechen vergleiche Anhang römisch zwei der DVO) wurde der Antrag des BF mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 in Verbindung mit 20 (1) 1 Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Im entsprechenden Bescheid beschränkte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf textbausteinartige, nur rudimentär individualisierte Ausführungen und führte ua. an, der BF hätte keine Bescheinigungsmittel in Vorlage bebracht.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde durch den Vertreter, RB K. mit Schriftsatz vom 2.5.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sein Mandant minderjährig sei, Ungarn - mangels Altersfeststellung - nicht nachvollziehbar von der Volljährigkeit des BF ausging und sohin, zumal auch die belangte Behörde von der Minderjährigkeit des BF ausging, angesichts der hierarchisch aufgebauten Kriterien der Dublin II VO (Art. 6 der Dublin II VO) keinesfalls die Zuständigkeit Griechenlands (mangels Asylantragstellung) ausgegangen werden könne.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde durch den Vertreter, RB K. mit Schriftsatz vom 2.5.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sein Mandant minderjährig sei, Ungarn - mangels Altersfeststellung - nicht nachvollziehbar von der Volljährigkeit des BF ausging und sohin, zumal auch die belangte Behörde von der Minderjährigkeit des BF ausging, angesichts der hierarchisch aufgebauten Kriterien der Dublin römisch zwei VO (Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO) keinesfalls die Zuständigkeit Griechenlands (mangels Asylantragstellung) ausgegangen werden könne.

Ebenso wäre laut BF ein Selbsteintritt wegen Verletzung von Art. 3 bzw. 8 EMRK geboten gewesen.Ebenso wäre laut BF ein Selbsteintritt wegen Verletzung von Artikel 3, bzw. 8 EMRK geboten gewesen.

Weiters wurde die Verletzung des Parteiengehörs moniert.

Ebenso äußerte sich der BF ausführlich zu Lage von Asylwerbern in Griechenland und zu weiteren Verletzungen der Ermittlungspflicht im Dublinverfahren und legte umfangreiches -vom BAA teilweise seitenweise durcheinander geordnetes Berichtsmaterial vor.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.4. Am 10.5.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende nicht Wirkung zuzuerkennen ist.römisch eins.4. Am 10.5.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende nicht Wirkung zuzuerkennen ist.

I.4.1. Mit Schreiben vom 2.6.2010 teilte die PI Traiskirchen mit, dass der BF nicht mehr in Traiskirchen aufhältig und unbekannten Aufenthaltes sei.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 2.6.2010 teilte die PI Traiskirchen mit, dass der BF nicht mehr in Traiskirchen aufhältig und unbekannten Aufenthaltes sei.

I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.1.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.1.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS durch den Gesetzgeber (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) - (3) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion nachzukommen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) - (3) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion nachzukommen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.

Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:

grobe Verletzungen des Parteiengehörs, welche den BF dazu veranlassen, nachdem er im angefochtenen Bescheid erstmals den Sachverhalt liest, von dem das BAA ausgeht, zu diesem Sachverhalt ein ausführliches Vorbringen zu erstatten

Unterlassene Ermittlungstätigkeit, etwa durch mangelhafte Befragung des Asylwerbers, was den BF dazu veranlasst im Beschwerdeverfahren einen weiteren Sachverhalt vorzubringen bzw. der AsylGH diese Erhebungen nachzuholen hat

Unterlassene innere Quellenanalyse mit den oa. Konsequenzen

Unterlassene Abwägung sich widersprechender Quellen mit den oa. Konsequenzen

Unterlassung jeglicher Beweiswürdigung bzw. Beschränkung auf textbausteinartige Beweiswürdigung ohne individuelle Ausführungen mit den oa. Konsequenzen

Außerachtlassung angebotener oder vorgelegter Beweismittel, rechtswidriges Nichtentsprechen von Beweisanträgen mit den oa. Konsequenzen

Antizipierende Beweisführung mit den oa. Konsequenzen

Unterlassenes Abhandeln der Einwände des Asylwerbers mit den oa. Konsequenzen

Außerachtlassung des oder eines Teils des Vorbringens des BFs

Fehlen von individuellen, fallbezogenen Feststellungen mit den oa. Konsequenzen

im "Dublinverfahren": unvollständige bzw. willkürlich geführte Konsultationen

Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht als ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.

Im gegenständlichen Fall wurde -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht zur Gänze geheilt wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht zur Gänze geheilt wird.

Ebenso wertet das Bundesasylamt aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet das Bundesasylamt aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.

Weiters begründen sich im gegenständlichen Fall die Feststellung des Alters des BF auf nicht nachvollziehbare Ausführungen. Zum einen wurde nicht schlüssig und auf ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren basierend erwogen, warum den Feststellungen Ungarns zum Alter des BF keine Folge geleistet wird und zum anderen fußt die Feststellung des Alters durch das BAA auf eine nicht schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Beweiskette.

Das Bundesasylamt wird daher ermitteln und festzustellen haben allenfalls in welchem in Frage kommenden Zeitraum der BF geboren ist.

Darüber hinaus wurden die Konsultationen mit Ungarn und Griechenland rechtswidrig geführt, indem den beiden Staaten nicht sämtliche Informationen mitgeteilt wurden, welche für bzw. gegen deren Zuständigkeit spricht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die unterlassen Mitteilung des behaupteten Verlassens des Unionsgebiets nach der Einreise nach Griechenland.

Hier wird das BAA seine Konsultationen entsprechend zu ergänzen haben.

Ebenso wäre eine eingehendere Befragung des BF zu seinem Lebensweg zur Beurteilung seines behaupteten Alters, sowie eine Hinterfragung seiner Angaben, warum er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, durch aktives Nachfragen geboten, anstatt diese unreflektiert im Raum stehen zu lassen.

Ebenso blieb völlig offen, wie das BAA bei festgestellter Minderjährigkeit entgegen des Art. 6 der Dublin II VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgehen kann, zumal der BF dort keinen Asylantrag stellte.Ebenso blieb völlig offen, wie das BAA bei festgestellter Minderjährigkeit entgegen des Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgehen kann, zumal der BF dort keinen Asylantrag stellte.

Jedoch auch wenn man von der hypothetischen Volljährigkeit des BF ausgehen könnte, erscheint angesichts der Ausführungen des BF, dass er von Griechenland über Mazedonien und Serbien - sohin durch nicht Mitgliedstaaten der EU nach Ungarn gereist sei und des mangelhaften Konsultationsverfahrens die Zuständigkeit Griechenlands fragwürdig.

Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Ebenso sind rechtskonforme Konsultationen zu führen.Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Ebenso sind rechtskonforme Konsultationen zu führen.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Zulassungsverfahren wird sich die entsprechende Erstaufnahmestelle des BAA mit dem gesamten Vorbringen des BF, auch mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Gänze, auseinandersetzen zu haben.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Zulassungsverfahren wird sich die entsprechende Erstaufnahmestelle des BAA mit dem gesamten Vorbringen des BF, auch mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Gänze, auseinandersetzen zu haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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