Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A9 409.499-1/2009/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, GZ. 09 07.060-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die englische Sprache an, er sei am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren, sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. Befragt nach Angehörigen in seinem Heimatland gab er an, sein Vater sei 2008 verstorben. In Nigeria würden noch seine Zwillingsschwester und seine Mutter leben. Er habe von 1998 bis 2001 in XXXX die Grundschule besucht und von 2002 bis 2009 habe er als Fischereigehilfe gearbeitet. Er habe Nigeria im Mai 2009 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Mitglied der MEND gewesen sei. Diese hätten vier Personen einer Ölfirma entführt. Seine Aufgabe sei es gewesen, auf diese Personen aufzupassen, jedoch sei ihnen die Flucht gelungen. Darauf hin sei die MEND selbst verfolgt worden, der Beschwerdeführer habe Angst bekommen. Da auch die MEND wegen der geflüchteten Personen hinter ihm her gewesen sei, sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst, getötet zu werden. (AS 11ff)Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die englische Sprache an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren, sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. Befragt nach Angehörigen in seinem Heimatland gab er an, sein Vater sei 2008 verstorben. In Nigeria würden noch seine Zwillingsschwester und seine Mutter leben. Er habe von 1998 bis 2001 in römisch 40 die Grundschule besucht und von 2002 bis 2009 habe er als Fischereigehilfe gearbeitet. Er habe Nigeria im Mai 2009 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Mitglied der MEND gewesen sei. Diese hätten vier Personen einer Ölfirma entführt. Seine Aufgabe sei es gewesen, auf diese Personen aufzupassen, jedoch sei ihnen die Flucht gelungen. Darauf hin sei die MEND selbst verfolgt worden, der Beschwerdeführer habe Angst bekommen. Da auch die MEND wegen der geflüchteten Personen hinter ihm her gewesen sei, sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst, getötet zu werden. (AS 11ff)
2. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2009 (AS 27 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter und eines Dolmetschers für die englische Sprache an, es sei alles richtig, was er in der Erstbefragung angegeben habe. Ergänzend führte er aus, dass er mit seiner Gruppe zwei Mal bei einem Aufstand dabei gewesen sei und er sei dabei fotografiert worden. Daher suche jetzt sowohl die Arme nach ihm als auch die Mitglieder der Gruppe. An das Datum dieser Aufstände könne er sich nicht mehr genau erinnern, es sei im vergangenen Monat gewesen. Dass die Armee nach ihm suche wisse er, weil "Die sind überall und sie suchen nach allen von uns, weil wir einige Armeeangehörige getötet haben."
3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2009 (AS 133ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er sei am XXXX in XXXX, Delta State, geboren und habe sein ganzes Leben lang dort gelebt. Sein Vater sei krank gewesen und sei im letzten Jahr gestorben, an den Monat könne er sich nicht erinnern, es sei eher im Oktober oder November gewesen. Seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er Nigeria verlassen habe. Auf erneute Nachfrage nach Geschwistern gab er an, er habe eine Zwillingsschwester und einen Halbbruder väterlicherseits namens XXXX. Er habe in Nigeria in einem Haus gemeinsam mit seinem Vater, seiner Zwillingsschwester und seinem Halbbruder gelebt. Seine leibliche Mutter habe die Familie verlassen, als der Beschwerdeführer zwei Jahre als gewesen sei. Sein Vater sei Fischer gewesen und auch er habe als Fischer gearbeitet. Der Beschwerdeführer war erst nach längerem Nachdenken in der Lage anzugeben, dass die Bezeichnung MEND für "Movement Emancipation Niger Delta" stehe. Erklärend gab an, dass er diese Gruppe bereits verlassen habe und daran nicht erinnert werden möchte. Er sei Anfang dieses Jahres (also 2009) Mitglied geworden. Sein älterer Bruder sei auch bei dieser Gruppe gewesen und diese seien nach dem Tod seines Vaters an ihn herangetreten. Er habe sich dann entschlossen, sich der Gruppe anzuschließen, weil es keine Fische mehr gegeben habe und er nichts mehr habe fischen können. Er habe Nigeria verlassen, da Soldaten hinter ihm her gewesen seien, die ihn haben töten wollen. Auch Mitglieder seien hinter ihm her. Diese hätten seinen Bruder getötet. Seine Gruppe habe vier Menschen der Ölgesellschaft XXXX entführt, die hätten aber flüchten können und der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, darin involviert zu sein. Von den Soldaten sei er gesucht worden, weil er zwei Mal bei Ausschreitungen dabei gewesen sei. An das Datum könne er sich nicht erinnern. Diese Ausschreitungen hätten in XXXX, Delta State, stattgefunden. Als er in Port Harcourt gewesen sei, habe er in Erfahrung bringen können, dass die Soldaten hinter ihm her seien, die seine ganze Gruppe auslöschen wollten. Dies habe ihm Pastor XXXX gesagt. Auch seine Schwester habe ihn in Port Harcourt angerufen und ihm mitgeteilt, dass Soldaten sein Haus niedergebrannt hätten. Im Falle einer Rückkehr würden die Soldaten ihn schnappen. Ob MEND-Leute nach wie vor hinter ihm her seien, wisse er nicht. Er habe in Österreich eine Freundin, die slowakische Staatsbürgerin sei und sie sehen sich ca. vier Mal die Woche. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit dem Geld, das er von Österreich bekomme. Der BF lehnte ein zur Kenntnis bringen der aktuelle Feststellungen zu Nigeria ab (AS 133ff).3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2009 (AS 133ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Delta State, geboren und habe sein ganzes Leben lang dort gelebt. Sein Vater sei krank gewesen und sei im letzten Jahr gestorben, an den Monat könne er sich nicht erinnern, es sei eher im Oktober oder November gewesen. Seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er Nigeria verlassen habe. Auf erneute Nachfrage nach Geschwistern gab er an, er habe eine Zwillingsschwester und einen Halbbruder väterlicherseits namens römisch 40 . Er habe in Nigeria in einem Haus gemeinsam mit seinem Vater, seiner Zwillingsschwester und seinem Halbbruder gelebt. Seine leibliche Mutter habe die Familie verlassen, als der Beschwerdeführer zwei Jahre als gewesen sei. Sein Vater sei Fischer gewesen und auch er habe als Fischer gearbeitet. Der Beschwerdeführer war erst nach längerem Nachdenken in der Lage anzugeben, dass die Bezeichnung MEND für "Movement Emancipation Niger Delta" stehe. Erklärend gab an, dass er diese Gruppe bereits verlassen habe und daran nicht erinnert werden möchte. Er sei Anfang dieses Jahres (also 2009) Mitglied geworden. Sein älterer Bruder sei auch bei dieser Gruppe gewesen und diese seien nach dem Tod seines Vaters an ihn herangetreten. Er habe sich dann entschlossen, sich der Gruppe anzuschließen, weil es keine Fische mehr gegeben habe und er nichts mehr habe fischen können. Er habe Nigeria verlassen, da Soldaten hinter ihm her gewesen seien, die ihn haben töten wollen. Auch Mitglieder seien hinter ihm her. Diese hätten seinen Bruder getötet. Seine Gruppe habe vier Menschen der Ölgesellschaft römisch 40 entführt, die hätten aber flüchten können und der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, darin involviert zu sein. Von den Soldaten sei er gesucht worden, weil er zwei Mal bei Ausschreitungen dabei gewesen sei. An das Datum könne er sich nicht erinnern. Diese Ausschreitungen hätten in römisch 40 , Delta State, stattgefunden. Als er in Port Harcourt gewesen sei, habe er in Erfahrung bringen können, dass die Soldaten hinter ihm her seien, die seine ganze Gruppe auslöschen wollten. Dies habe ihm Pastor römisch 40 gesagt. Auch seine Schwester habe ihn in Port Harcourt angerufen und ihm mitgeteilt, dass Soldaten sein Haus niedergebrannt hätten. Im Falle einer Rückkehr würden die Soldaten ihn schnappen. Ob MEND-Leute nach wie vor hinter ihm her seien, wisse er nicht. Er habe in Österreich eine Freundin, die slowakische Staatsbürgerin sei und sie sehen sich ca. vier Mal die Woche. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit dem Geld, das er von Österreich bekomme. Der BF lehnte ein zur Kenntnis bringen der aktuelle Feststellungen zu Nigeria ab (AS 133ff).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 05.10.2009 durch persönliche Ausfolgung an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 247).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 05.10.2009 durch persönliche Ausfolgung an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 247).
In der Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zum Niger Delta, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehr, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen. Aus diesen Feststellungen geht ua hervor, dass in Nigeria grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen und dass sich jeder Bewohner Nigerias - auch des Niger Deltas - in anderen Landesteilen niederlassen könne, da es kein Meldesystem gebe. Dies werde dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer/innen in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen hätten und dort eine wirtschaftliche Existenz hätten aufbauen können. Den Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass es einem Rückkehrer etwa unmöglich wäre, sich eine - wenn auch bescheidene bzw. vereinzelt mit wirtschaftlichen Problemen verbundene - Existenzgrundlage zu schaffen oder dieser im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten allgemeinen Gefahr ausgesetzt wäre.
Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein bloßes Konstrukt und er habe nicht die wahren Beweggründe für seine Antragstellung dargelegt. Sein Vorbringen beruhe insgesamt höchst vage Schilderungen entscheidender Umstände. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von § 50 FPG sei nicht ersichtlich, zumal seine Angaben zu seinen Asylgründen und somit auch zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria als nicht glaubwürdig zu qualifizieren seien. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria kein Hinweis auf eine solche Bedrohung. Bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien im gesamten Verfahren keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein bloßes Konstrukt und er habe nicht die wahren Beweggründe für seine Antragstellung dargelegt. Sein Vorbringen beruhe insgesamt höchst vage Schilderungen entscheidender Umstände. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 50, FPG sei nicht ersichtlich, zumal seine Angaben zu seinen Asylgründen und somit auch zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria als nicht glaubwürdig zu qualifizieren seien. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria kein Hinweis auf eine solche Bedrohung. Bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien im gesamten Verfahren keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - als im Zweifel rechtzeitig angesehene - vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst unter Wiedergabe seiner Aussagen aus den Einvernahmen vorbringt, dass es nicht korrekt sei, dass er "nicht einmal ansatzweise" zu den verschiedensten Punkten Auskunft habe geben können. Es würde sich dabei außerdem nicht um wesentliche Informationen zur Fluchtgeschichte handeln, welche etwa für ein besseres Verständnis unabdingbar seien. Wichtig sei es, dass der Beschwerdeführer in kohärenter, schlüssiger Form eine Fluchtgeschichte schildern konnte, was er zweifelsfrei getan habe. Er habe dabei immer dasselbe Vorbringen unter Verwendung derselben Namen und Lokalitäten erstattet. Dass er dabei nicht immer exakte Daten nennen habe können, sei damit zu erklären, dass man in Nigeria der Zeitmessung nach Tagen, Wochen, Stunden und sogar Minuten keine allzu große Bedeutung beimesse und Afrikaner daher oft Mühe hätten, ein konkretes Ereignis zeitlich genau einzuordnen. Es handle sich daher bei dem Fluchtvorbringen um eine in sich schlüssige und plausible Geschichte. Sollte sie den einvernehmenden Referenten nicht substantiiert genug gewesen sein, hätten sie ihn zur Bekanntgabe weiterer Details auffordern können. Es wäre auch aufschlussreich gewesen, den Beschwerdeführer über seine Stellung in der Organisation "MEND" zu befragen. Da schon aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er ein höherrangiges Mitglied dieser Gruppierung gewesen sei, sei anzunehmen, dass er lediglich in untergeordneter Stellung Befehlsempfänger gewesen sei und Hilfsdienste ausgeführt habe, was auch erkläre, warum er über Einzelheiten der Aktionen, an denen er mitwirken habe müssen, nicht genau informiert gewesen sei. Dass der BF eine Verfolgung durch Soldaten der Armee erst bei der ersten Einvernahme vor dem BAA erwähnt habe, sei völlig logisch vor dem Hintergrund, dass bekanntermaßen die Erstbefragung vordergründig dazu diene, den Fluchtweg zu ermitteln und der Fluchtgrund dabei lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Auch in Kombination mit der Stresssituation, welche für einen Minderjährigen bei einer Befragung durch Exekutivbeamte gegeben sei, verwundere es nicht, dass der Beschwerdeführer nur angegeben habe, von der MEND verfolgt zu werden. Überdies habe er sehr wohl gesagt, dass die MEND ihrerseits verfolgt werde. Dass es sich bei diesen Verfolgern um Soldaten gehandelt habe, habe er bei der Einvernahme vor dem BAA ergänzt. Möglicherweise schien ihm dies auch eine selbstverständliche Tatsache zu sein, die er nicht eigens erwähnen zu müssen geglaubt habe. Es sei auch unverständlich, wie sich das Fehlen eines Identitätsdokumentes des Beschwerdeführers nachteilig auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auswirken solle. In der Beschwerde wird auf eine Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board verwiesen, in der festgehalten wird, dass obwohl die Mehrheit der MEND-Mitglieder Angehörige der Volksgruppe der Ijaw darstellen, sich unter den Anhängern dieser Organisation auch andere Volkszugehörige, etwa Ogoni, Urhobo, Itsekiri, Ikwerre, Isoko, Yoruba und andere finden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass auch Angehörige der Volksgruppe der Ibo von der MEND rekrutiert werden könnten. Die Beweiswürdigung des BAA erweise sich in vielen Punkten als grob mangelhaft, da nicht ausreichend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers eingegangen werde. Die Behörde sei auch gehalten, von Amts wegen Beweise beizuschaffen und etwa im Heimatort des Beschwerdeführers nachzufragen, ob sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geschichte tatsächlich dort in dieser Weise zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Der Bescheid erhalte auch keinerlei Feststellungen zu der Organisation MEND bzw zu möglicherweise bestehenden Problemen für rückkehrende, ehemalige Mitglieder dieser Organisation. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer erst 16 Jahre alt und habe keine Familienangehörigen mehr in Nigeria. Im Falle einer Abschiebung hätte er keine Chance, sich als unerfahrener, unbewaffneter Minderjähriger gegen seine Verfolger zu behaupten. Selbst wenn er sich in ein anderes Gebiet begäbe, um den ihm bekannten Mitgliedern der MEND zu entgehen, wäre er dort völlig auf sich allein gestellt und aufgrund seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde er wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die im Strafurteil vom 01.03.2010 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die im Strafurteil vom 01.03.2010 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch Angehörige der MEND und Verfolgung durch Soldaten der Armee) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis Mai 2009 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Er wurde zweimal strafgerichtlich wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Er lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös bzw. ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Konflikten zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG in Österreich im Hinblick auf die Bedrohung wegen der Gefahr eine Doppelbestrafung folgendes ausgeführt: Vor dem Hintergrund der auch von Amts wegen zu beachtenden Quellen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass eine solche Gefahr Fremden, die von Österreich nach Nigeria abgeschoben werden, mangels Zurkenntnisbringung von Daten über konkrete Suchtmittelverurteilungen an die nigerianischen Heimatbehörden sowie des Umstandes, dass solche Risiken in der Praxis nicht beobachtbar sind bzw. eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfindet, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens, schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinterfragung unsubstanziiert und der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und detaillierten Angaben über das vom ihm Erlebte machen:
Bereits zu seinen familiären Verhältnissen im Heimatland tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben: In der Erstbefragung gab er an, lediglich eine Zwillingsschwester zu haben. Erst in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2009 führte er an, einen älteren Bruder zu haben und gab an, mit seinem Vater, seiner Zwillingsschwester und seinem Bruder in Nigeria im gleichen Haushalt gelebt zu haben. Erst über genaue Nachfrage, wie er konkret Mitglied der MEND geworden sei, führte er auch an, dass sein Bruder bereits Mitglied gewesen und nach dem Tod seines Vaters an ihn herangetreten sei. Im Laufe dieser Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer sodann ohne nähere Ausführung, dass Mitglieder dieser Gruppe seinen Bruder getötet hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keinesfalls nachvollziehbar. So ist es nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in seiner ersten Einvernahme die Existenz eines Halbbruders erwähnte, obwohl dieser eine wichtige Rolle in seiner Fluchtgeschichte spielt.
Weiters ist es auffällig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit jeder Einvernahme weiter gesteigert hat. Zunächst gab er an, von Mitgliedern der MEND verfolgt zu werden, da er für die Flucht der Geiseln verantwortlich gemacht worden sei. Danach führte er aus, dass er auch von den Soldaten der Armee verfolgt werde, weil er an zwei Aufständen teilgenommen habe und dort fotografiert worden sei. Erst viel später erwähnt er auch, dass sein Bruder von Mitgliedern der MEND getötet worden sei. Schließlich bringt er gegen Ende seiner zweiten Einvernahme dann auch noch vor, dass seine Schwester ihn noch in Port Harcourt angerufen und ihm mitgeteilt hätte, dass Soldaten ihr Haus niedergebrannt hätten.
Sowohl der Tod seines Halbbruders als auch das Niederbrennen des Hauses stellen jedoch so einschneidende und wichtige Ereignisse dar, insbesondere auch auf den angeblichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer - hätte sich das tatsächlich so ereignet - nicht bereits in seiner Erstbefragung oder spätestens in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt über diese Vorfälle berichtet hätte. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Erstbefragung lediglich dazu diene, den Fluchtweg zu ermitteln und der Fluchtgrund dabei nur eine untergeordnete Rolle spiele und der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer Stresssituation ausgesetzt gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen wäre, spätestens in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete, detailliert und vollständige Angaben zu tätigen, was er aber nicht getan hat.
Der Beschwerdeführer war keineswegs in der Lage, seine Fluchtgeschichte in kohärenter und flüssiger Form zu schildern. So wechselte er immer wieder zwischen zwei alternativen Fluchtgeschichten, und konnte zu keiner der beiden - auch nicht über direkte Nachfrage - genaue Angaben machen. Einerseits beschrieb er die Verfolgung durch die Mitglieder der MEND und verwickelte sich dabei in immer wieder in Widersprüche. In seiner Erstbefragung gab er an, dass die MEND vier Personen einer Ölfirma entführt hätte und er als Mitglied dieser Gruppe auf diese hätte aufpassen sollen. Den Geiseln sei jedoch die Flucht gelungen und daher seien die Mitglieder der MEND jetzt hinter ihm her. Während der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme noch die Bedeutung von MEND ("Movement for the Emancipation of the Niger-Delta") anführen konnte, bereitete ihm dies in seiner zweiten Einvernahme Schwierigkeiten. Erst nach langem Nachdenken gab er zunächst an, er könne sich nicht erinnern und gab dann schließlich "Movement Emancipation Niger Delta" an. Er versuchte dies - unplausibel - damit zu erklären, dass er diese Gruppe bereits verlassen habe und er daran nicht erinnert werden möchte.
Auch zu den Umständen seines behaupteten Beitrittes zu MEND verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche:
"LA: Wie wurden Sie Mitglied dieser Gruppe?
AW: Mein älterer Bruder war dort.
Als dann mein Vater starb, beim Begräbnis, kamen sie und sagten zu mir, dass sie auch mich haben wollten.
LA: Wer im Konkreten kam da zu Ihnen? Namen?
AW: Ich meine meinen Stiefbruder.
LA: Name?
AW: XXXX.AW: römisch 40 .
LA: Sind andere Mitglieder dieser Gruppe auch zu Ihnen gekommen?
AW: Ja. Später.
LA: Namentlich wer ist diesbezüglich zu Ihnen gekommen abgesehen von Ihrem Bruder?
AW: Mein Bruder brachte mich zu Ihnen und ich habe dann beschlossen mich denen anzuschließen, ..."
Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, konkret Aussagen zu den entführten und von ihm angeblich festgehaltenen Personen zu machen. Zunächst gab er an, es habe sich dabei um "weiße Menschen, es waren 4 Personen" (AS 143 oben) gehandelt. Wenig später führte er aus, es seien ein Weißer und drei Schwarze gewesen (AS 143 Mitte). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich diese entführten Personen eine Woche lange bewacht, hätte ihm dieser Widerspruch in seinen Aussagen keineswegs passieren können. Er konnte auch weder Namen der entführten Personen nennen noch Angaben dazu machen, an welchem Ort diese Personen festgehalten wurden. Dabei müsste er in der Lage sein, zumindest Namen dieser Personen zu nennen. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass er nicht weiß, an welchem Ort diese vier Personen angehalten wurden. Im Laufe seiner zweiten Einvernahme führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass es vier bis fünf Personen gewesen seien, die für die entführten Personen verantwortlich gewesen seien. Hätte der Beschwerdeführer lediglich - wie in der Beschwerde vorgebracht - innerhalb der MEND eine untergeordnete Stellung als Befehlsempfänger oder als jemand, der lediglich Hilfsdienste ausführt, gehabt, so wäre es wohl auch nicht naheliegend, dass man ihn mit der Bewachung von vier entführten Personen beauftragt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF immer das selbe Vorbringen unter Verwendung derselben Namen und Lokalitäten erstattete, trifft das zwar zu, jedoch ist dazu anzumerken, dass diese sehr vage und beschränkt blieben. Bei genauem Nachfragen beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, dass er es nicht wisse oder er sich nicht mehr erinnern könne. Somit hat er lediglich eine Rahmengeschichte dargelegt, ohne diese - auch nach mehrmaliger Nachfrage - zu konkretisieren. Dadurch erweckte er den Eindruck, dass er das von ihm Geschilderte keinesfalls selbst erlebt hat.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass der Bescheid des BAA keine Feststellungen zu MEND enthalte, ist zu entgegnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zu und Verfolgung durch MEND als unglaubwürdig qualifiziert wurde und daher diesbezügliche Feststellungen im gegenständlichen Fall entbehrlich sind.
Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - keine Familienangehörigen mehr in Nigeria habe, trifft nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Danach leben nämlich zumindest seine Mutter und seine Zwillingsschwester in Nigeria. Außerdem hat der Beschwerdeführer drei Jahre lang die Grundschule besucht und in Folge sieben Jahre lang als Fischereigehilfe gearbeitet. Damit kann von einer mangelnden Berufsausbildung des Beschwerdeführers bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht ausgegangen werden und ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt mit der Fischerei zu verdienen.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung nicht einmal Details zur unmittelbaren Bedrohungssituation machte (er habe gehört, dass die MEND drei von ihnen erwischt habe und er habe gehört, dass auch die Soldaten hinter ihm her seien) lässt erkennen, dass er derlei selbst offenkundig nicht erlebt hat, da sonst bei Asyleinvernahmen im Falle der Schilderung wahrer, beängstigender Ereignisse mit solch einer hohen Eingriffsintensität (wie hier, dass er getötet werden würde - insbesondere im Hinblick darauf, dass angeblich bereits sein Bruder getötet und sein Haus niedergebrannt wurde) die Abläufe - spätestens bei Nachfrage - detailgetreu und nachvollziehbar dargestellt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Armee gesucht werde, weil er mit seiner Gruppe zwei Mal bei einem Aufstand dabei gewesen und er dabei fotografiert worden sei, ist schon insoweit unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer dies erst in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt hat und dabei keineswegs in der Lage war, detaillierte Informationen über die genauen Umstände zu geben. So konnte er sich nicht an den Zeitpunkt erinnern, erst auf konkrete Nachfrage gab er an, dass es ungefähr im letzten Monat gewesen sei. Auch auf die Frage, woher er wisse, dass er von der Armee gesucht werde, gab er lediglich an "Die sind überall und sie suchen nach allen von uns, weil wir einige Armeeangehörigen getötet haben". Selbst wenn man - wie die Beschwerde zu erklären versucht - einräumen sollte, dass Daten bei afrikanischen Asylwerbern eine bloß untergeordnete Bedeutung spielen, so wäre doch jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu so massiven Verfolgungshandlungen im Falle ihres tatsächlichen Zutreffens aus eigenem nähere Umstände hätte darlegen können und er sich nicht bloß auf einen derart allgemein gehaltenen Hinweis beschränkt hätte.
Der Beschwerdeführer war somit keineswegs in der Lage, ein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, weshalb ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, weitere Ermittlungspflichten auszulösen oder eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine eigenen Aussagen iZm den aktenkundigen Urteilen (siehe oben Punkt I.7.).2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine eigenen Aussagen iZm den aktenkundigen Urteilen (siehe oben Punkt römisch eins.7.).
2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die - dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen bzw. dieses Bild bestätigenden und tlw. aktualisierten - vom Asylgerichtshof für unbedenklich und aussagekräftig erachteten - Quellen, nämlich:
United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr seitens einzelner Mitglieder der Organisation MEND jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, weil er sich dieser regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete.
3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten individuellen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten individuellen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria allgemein eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria allgemein eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer gab im Laufe seiner Einvernahme zwar an, eine Freundin in Österreich zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch nicht vor. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine weiteren schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls zumindest die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer gab im Laufe seiner Einvernahme zwar an, eine Freundin in Österreich zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch nicht vor. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine weiteren schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls zumindest die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis Mai 2008 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Insbesondere aber wurde er bereits kurz nach seiner Einreise und kurz darauf abermals straffällig, wurde deshalb zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Es ist - wie schon oben ausgeführt - auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Ebenso wenig liegen konkrete familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Insgesamt ergibt die geforderte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen nicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis Mai 2008 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Insbesondere aber wurde er bereits kurz nach seiner Einreise und kurz darauf abermals straffällig, wurde deshalb zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Es ist - wie schon oben ausgeführt - auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Ebenso wenig liegen konkrete familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Insgesamt ergibt die geforderte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen nicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011