TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/30 A8 262141-2/2009

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs4
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A8 262.141-2/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 14.589 EAST-West,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 14.589 EAST-West,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

den Beschluss gefasst:

II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 13.01.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.

In den dafür vorgesehenen Rubriken des zur Stellung des Asylantrages verwendeten Formblattes gab er seine Identität mit XXXX, an. Am 17.11.2004 langte beim Bundesasylamt eine E-Mail-Mitteilung des XXXX, Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Fragen des Aufenthaltsrechtes, ein, wonach der Asylwerber niederschriftlich sein Geburtsdatum von XXXX auf XXXX korrigiert habe, womit die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen durch das Kompetenzzentrum ende. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.06.2005 gab der Berufungswerber an, dass er aus XXXX, stamme. Er gab an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil es allgemeine Probleme zwischen Christen und Moslems in Kaduna im Jahr 2000 gegeben habe. Er sei im Jänner 2004 von Kaduna nach Lagos geflüchtet, von wo er mit einem Schiff nach Österreich gereist sei. Der Berufungswerber sei in die Auseinandersetzungen in Kaduna am 21.02.2000 involviert gewesen und am Fuß verletzt worden. Er sei mit dem verletzten Fuß von Kaduna nach Lagos gelaufen, bei der Verletzung handle es sich um einen Bruch des Fußes. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben änderte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass jemand ihn mit dem Auto dorthin gebracht habe. Während des Aufenthaltes in Lagos sei der Berufungswerber von Moslems gesucht worden und er glaube, dass diese ihn töten hätten wollen. Der Berufungswerber habe acht Jahre lang in Kaduna gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet und ihn nach Kaduna mitgenommen habe. Der Berufungswerber sei im Herkunftsland nicht vorbestraft, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme und werde vom Staat nicht verfolgt, nur die Moslems würden ihn suchen. Der Berufungswerber konnte auf Befragen die Telefonortskennzahl ebenso wenig nennen wie die Bezeichnung von Kaduna in der Sprache Haussa und konnte auch weitere Fragen über Kaduna nicht beantworten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Berufungswerber an, dass er das Sterbedatum seines Vaters eingangs der Einvernahme nicht richtig angegeben habe und führte aus, dass diese 1969 geboren sei und erklärte, dass sein Vater und seine Mutter bei einem Unfall im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien.In den dafür vorgesehenen Rubriken des zur Stellung des Asylantrages verwendeten Formblattes gab er seine Identität mit römisch 40 , an. Am 17.11.2004 langte beim Bundesasylamt eine E-Mail-Mitteilung des römisch 40 , Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Fragen des Aufenthaltsrechtes, ein, wonach der Asylwerber niederschriftlich sein Geburtsdatum von römisch 40 auf römisch 40 korrigiert habe, womit die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen durch das Kompetenzzentrum ende. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.06.2005 gab der Berufungswerber an, dass er aus römisch 40 , stamme. Er gab an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil es allgemeine Probleme zwischen Christen und Moslems in Kaduna im Jahr 2000 gegeben habe. Er sei im Jänner 2004 von Kaduna nach Lagos geflüchtet, von wo er mit einem Schiff nach Österreich gereist sei. Der Berufungswerber sei in die Auseinandersetzungen in Kaduna am 21.02.2000 involviert gewesen und am Fuß verletzt worden. Er sei mit dem verletzten Fuß von Kaduna nach Lagos gelaufen, bei der Verletzung handle es sich um einen Bruch des Fußes. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben änderte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass jemand ihn mit dem Auto dorthin gebracht habe. Während des Aufenthaltes in Lagos sei der Berufungswerber von Moslems gesucht worden und er glaube, dass diese ihn töten hätten wollen. Der Berufungswerber habe acht Jahre lang in Kaduna gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet und ihn nach Kaduna mitgenommen habe. Der Berufungswerber sei im Herkunftsland nicht vorbestraft, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme und werde vom Staat nicht verfolgt, nur die Moslems würden ihn suchen. Der Berufungswerber konnte auf Befragen die Telefonortskennzahl ebenso wenig nennen wie die Bezeichnung von Kaduna in der Sprache Haussa und konnte auch weitere Fragen über Kaduna nicht beantworten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Berufungswerber an, dass er das Sterbedatum seines Vaters eingangs der Einvernahme nicht richtig angegeben habe und führte aus, dass diese 1969 geboren sei und erklärte, dass sein Vater und seine Mutter bei einem Unfall im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien.

Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Berufungswerbers als unglaubwürdig.Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Berufungswerbers als unglaubwürdig.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 02.07.2005 und weiterem Schreiben vom 09.07.2005 ausgeführte Berufung, in der den im angefochtenen Bescheid zu Nigeria getroffenen Feststellungen, wonach der nigerianische Staat keine Übergriffe tatenlos hinnehme, dulde und diese auch nicht unterstützte, entgegengetreten wird. Es wird auf Berichte verwiesen, wonach Polizei und Gesetzgebungskräfte selbst in okkulte Tötungen und Sicherheitskräfte in Korruption involviert seien. Dazu werden zwei Medienberichte aus dem Archiv der Internetwebsite http://news.biafrianigeriaworld.com dem Berufungsschreiben angeschlossen. Einer dieser Berichte betrifft Vorwürfe, wonach der frühere Gouverneur von Anambra State, Chris Ngige, gemeinsam mit seinem "Paten" XXXX, als Kandidat der Gouverneurswahlen einen Schrein aufgesucht habe, an dessen Ort später menschliche Schädel und Leichen aufgefunden worden seien. Der weitere dem Berufungsschreiben angeschlossene Medienbericht betrifft Aussagen von nigerianischen Polizeiangehörigen, die gegenüber einen Komitee des Senates die Annahme von Bestechungsgeldern eingestanden und damit gerechtfertigt haben, dass mit diesen Mitteln der polizeiliche Dienstbetrieb aufrechterhalten worden sei. Zum mangelnden Wissen des Berufungswerbers über seine behauptete Herkunftsregion wird ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt bei seinen Fragestellungen sehr an Vorstellungen westlicher Touristen orientiert habe. Der Berufungswerber sei aber kein Tourist und spreche auch kein Haussa. Für den Berufungswerber bestehe keine Fluchtalternative in Lagos oder anderswo in Nigeria. Ein unerkanntes Untertauchen sei in einem Land wie Nigeria nicht möglich, da das soziale Netz so eng gewebt sei, dass Auskünfte sehr viel effektiver als über einen Meldezettel eingeholt werden könnten. Wenn man in Nigeria Feinde habe, sei es so gut wie ausgeschlossen, dass man irgendwo unerkannt untertauchen könne.Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 02.07.2005 und weiterem Schreiben vom 09.07.2005 ausgeführte Berufung, in der den im angefochtenen Bescheid zu Nigeria getroffenen Feststellungen, wonach der nigerianische Staat keine Übergriffe tatenlos hinnehme, dulde und diese auch nicht unterstützte, entgegengetreten wird. Es wird auf Berichte verwiesen, wonach Polizei und Gesetzgebungskräfte selbst in okkulte Tötungen und Sicherheitskräfte in Korruption involviert seien. Dazu werden zwei Medienberichte aus dem Archiv der Internetwebsite http://news.biafrianigeriaworld.com dem Berufungsschreiben angeschlossen. Einer dieser Berichte betrifft Vorwürfe, wonach der frühere Gouverneur von Anambra State, Chris Ngige, gemeinsam mit seinem "Paten" römisch 40 , als Kandidat der Gouverneurswahlen einen Schrein aufgesucht habe, an dessen Ort später menschliche Schädel und Leichen aufgefunden worden seien. Der weitere dem Berufungsschreiben angeschlossene Medienbericht betrifft Aussagen von nigerianischen Polizeiangehörigen, die gegenüber einen Komitee des Senates die Annahme von Bestechungsgeldern eingestanden und damit gerechtfertigt haben, dass mit diesen Mitteln der polizeiliche Dienstbetrieb aufrechterhalten worden sei. Zum mangelnden Wissen des Berufungswerbers über seine behauptete Herkunftsregion wird ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt bei seinen Fragestellungen sehr an Vorstellungen westlicher Touristen orientiert habe. Der Berufungswerber sei aber kein Tourist und spreche auch kein Haussa. Für den Berufungswerber bestehe keine Fluchtalternative in Lagos oder anderswo in Nigeria. Ein unerkanntes Untertauchen sei in einem Land wie Nigeria nicht möglich, da das soziale Netz so eng gewebt sei, dass Auskünfte sehr viel effektiver als über einen Meldezettel eingeholt werden könnten. Wenn man in Nigeria Feinde habe, sei es so gut wie ausgeschlossen, dass man irgendwo unerkannt untertauchen könne.

Der Berufungswerber wurde am 30.03.2004 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG für Strafsachen XXXX widerrufen wurde. Der Berufungswerber wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zum Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX widerrufen wurde.Der Berufungswerber wurde am 30.03.2004 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG für Strafsachen römisch 40 widerrufen wurde. Der Berufungswerber wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zum Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen wurde.

Am 20.07.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Berufungswerber (BW) teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007 zu GZ: 262.141/0/11E-IV/44/05 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007 zu GZ: 262.141/0/11E-IV/44/05 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass durch das persönliche Auftreten des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass dieser im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer habe nur allgemein gehaltene Angaben tätigen können. Der Unabhängige Bundesasylsenat konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, habe keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und bestünden auch sonst keine Bindungen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch die Ausweisung nicht bewirkt. Dieser Bescheid wurde am 27.07.2007 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass durch das persönliche Auftreten des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass dieser im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer habe nur allgemein gehaltene Angaben tätigen können. Der Unabhängige Bundesasylsenat konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, habe keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und bestünden auch sonst keine Bindungen. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch die Ausweisung nicht bewirkt. Dieser Bescheid wurde am 27.07.2007 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 30.01.2008 zu GZ 2007/20/1435-6 die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Am 23.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 23.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er sein Land wegen religiösen Problemen zwischen Christen und Moslems verlassen habe. In seiner Heimat würde er von den Moslems umgebracht werden, diese hätten auch schon seine Eltern umgebracht.

Am 26.11.2009 langte mittels Fax eine Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht durch RA Dr. Lennart Binder LL.M. ein.

Am 27.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass die österreichische Polizei auf Nigerianer wütend und zornig sei. Zudem würden die Nigerianer überall Straftaten begehen und sei sein Name in diesem Zusammenhang auch gefallen. An seinem Fluchtgrund habe sich seit rechtskräftiger Erstentscheidung nichts geändert. Es seien noch immer dieselben Probleme zu Hause. Auch an seinem Privat- oder Familienleben habe sich nichts geändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2009 zu GZ: 09 14.589 East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2009 zu GZ: 09 14.589 East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht weitere Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Das Parteibegehren decke sich mit dem Vorbringen aus dem ersten Antrag. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff im Sinne des Art 8 EMRK darstelle. Auch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht weitere Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Das Parteibegehren decke sich mit dem Vorbringen aus dem ersten Antrag. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Auch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen geäußert, dass ihm aufgrund der Nennung seines Namens im Fall der Abschiebung nach Nigeria die Haft - unter unmenschlichen und lebensbedrohlichen Bedingungen - erwarten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei, wiewohl die Vollmacht dem Bundesasylamt bekannt gewesen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen geäußert, dass ihm aufgrund der Nennung seines Namens im Fall der Abschiebung nach Nigeria die Haft - unter unmenschlichen und lebensbedrohlichen Bedingungen - erwarten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei, wiewohl die Vollmacht dem Bundesasylamt bekannt gewesen sei.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Der Beschwerde wurde mit Bescheid vom 08.01.2010 zu A8 262.141-2/2009/4Z gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wurde mit Bescheid vom 08.01.2010 zu A8 262.141-2/2009/4Z gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

1. In der Sache selbst:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Am 26.11.2009 langte mittels Fax beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters, RA Dr. Lennart Binder LL.M. für den Beschwerdeführer ein. Über dieses Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und RA Dr. Lennart Binder LL.M. sind keinerlei Zweifel aufgetaucht, sodass dieses Vertretungsverhältnis im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers aufrecht und der Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigter anzusehen ist.

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid vom 04.12.2009 (nur) dem Beschwerdeführer am 05.12.2009 gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid vom 04.12.2009 (nur) dem Beschwerdeführer am 05.12.2009 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt. Die Heilung nach § 7 ZustG setzt jedenfalls voraus, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich zugekommen ist, es reicht also nicht aus, wenn er vom Inhalt des Dokumentes bloß Kenntnis erlangt, oder wenn ihm die für eine andere Person bestimmte Ausfertigung zukommt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Aufl. 337.; vgl VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013).Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt. Die Heilung nach Paragraph 7, ZustG setzt jedenfalls voraus, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich zugekommen ist, es reicht also nicht aus, wenn er vom Inhalt des Dokumentes bloß Kenntnis erlangt, oder wenn ihm die für eine andere Person bestimmte Ausfertigung zukommt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Aufl. 337.; vergleiche VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013).

Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweist sich die am 18.12.2009 gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweist sich die am 18.12.2009 gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.

2. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 83) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).

Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Flüchtlingsberater, Verfahrenshilfe, Vollmacht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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