Norm
AsylG 2005 §5Spruch
S18 400.939-3/2010-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 0802.266-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 0802.266-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 0802.266-BAW wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behobenDer Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 0802.266-BAW wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
I.2. Nachdem der Antrag mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. § 5römisch eins.2. Nachdem der Antrag mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. Paragraph 5
(1) AsylG zurückgewiesen und der BF nach Italien ausgewiesen wurde, brachte der BF eine Beschwerde ein, worauf der angefochtene Bescheid mit ho. Erkenntnis vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben wurde.(1) AsylG zurückgewiesen und der BF nach Italien ausgewiesen wurde, brachte der BF eine Beschwerde ein, worauf der angefochtene Bescheid mit ho. Erkenntnis vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben wurde.
Das erkennende Gericht führte aus, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren ein nicht ausreichendes Ermittlungsverfahren durchführte und listete die weiteren Verfahrensschritte, welche durchzuführen wären auf.
Weiters stellte das erkennende Gericht fest, dass erst nach der Durchführung dieser Ermittlungsschritte die Beantwortung der Frage, ob Italien zu Führung des gegenständlichen Verfahrens möglich ist.
Auf den diesbezüglichen Verfahrensgang und die ausführliche Begründung wird auf das ho. ho. Erkenntnis vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E verwiesen.
I.3. Im weiteren Verlauf wies das BAA den Antrag neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheid ab und wies den BF nach Italien aus.römisch eins.3. Im weiteren Verlauf wies das BAA den Antrag neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheid ab und wies den BF nach Italien aus.
Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich eine Beschwerde eingebracht.
Der angefochtene Bescheid wurde mit ho. Erkenntnis vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E gem. § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der angefochtene Bescheid wurde mit ho. Erkenntnis vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Das erkennende Gericht führte aus, dass das BAA im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht den im ho. Erkenntnis vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E vertretenen Anschauung entsprach und insbesondere die dort aufgelisteten erforderlichen Ermittlungsschritte über erhebliche Strecken unterließ.
Auf den diesbezüglichen Verfahrensgang und die ausführliche Begründung wird auf das ho. ho. Erkenntnis vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E verwiesen.
I.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich wiederum mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt (Spruchpunkt II).römisch eins.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich wiederum mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt (Spruchpunkt römisch zwei).
Rechtlichen Erwägungen folgend führte das BAA aus:
"... Eine wie vom Asylgerichtshof geforderte Überprüfung Ihres
Aufenthaltes mit Recherchen im Heimatland konnte somit aus
verfahrensökonomischen Gründen entfallen .... (AS 1053
[Unterstreichung nicht im Original])"
Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich eine Beschwerde eingebracht, hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
III.3.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch drei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.3.2. Im gegenständlichen Fall wies das erkennende Gericht wiederholt in den genannten Erkenntnissen auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Erhebungen hin. Die entsprechenden Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft und sind Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und entfalten so ihre Rechtskraft- und Bindungswirkung.römisch drei.3.2. Im gegenständlichen Fall wies das erkennende Gericht wiederholt in den genannten Erkenntnissen auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Erhebungen hin. Die entsprechenden Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft und sind Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und entfalten so ihre Rechtskraft- und Bindungswirkung.
Wenn das BAA nunmehr meint, von der in den genannten Erkenntnissen geäußerten Rechtsansicht aus "verfahrensökonomischen Gründen" abweichen zu können, verkennt es diese Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom ho. Gericht erlassenen Erkenntnisse. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erk. vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 [GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 (Hier: Ausgehend von dieser Bindung kann die inhaltlich unzutreffende Rechtsansicht des UBAS ("Sperrwirkung" ausländischer Asylentscheidungen) im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.)], wo dieser im RS ausführt:
"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).""Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."
Aufgrund der identischen Interessenslage gelten die oa. Ausführungen des VwGH auch in Verfahren gem. § 66 (4) AVG oder § 41 (3) AVG.Aufgrund der identischen Interessenslage gelten die oa. Ausführungen des VwGH auch in Verfahren gem. Paragraph 66, (4) AVG oder Paragraph 41, (3) AVG.
Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).
Das BAA berief sich im angefochtenen Bescheid, weder auf eine Änderung der Sach-, noch der Rechtslage, sondern auf hier unbeachtliche "verfahrensökonomische Gründe", weshalb es an die in den ho. Erk. vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E und vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E nach wie vor gebunden ist.
III.3.3. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl basierend auf den ho. Erk. vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E und vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E vertretenen Auffassung aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.römisch drei.3.3. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl basierend auf den ho. Erk. vom 14.10.2008, Zahl S12 400.939-1/2008/3E und vom 13.1.2010, Zahl S16 400.939-2/2009-4E vertretenen Auffassung aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesaylamt die vom erkennenden Gericht genannten Ermittlungsschritte jedenfalls zu setzten hat und sich hiermit auseinanderzusetzen haben wird, zumal erst dann vor der hier in den genannten Erkenntnissen vertretenen Ansicht die Beantwortung der Frage, ob die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, möglich erscheint und dem BAA die freie Wahlmöglichkeit, ein Verfahren gem. §§ 5 oder 3 AsylG nicht zukommt.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesaylamt die vom erkennenden Gericht genannten Ermittlungsschritte jedenfalls zu setzten hat und sich hiermit auseinanderzusetzen haben wird, zumal erst dann vor der hier in den genannten Erkenntnissen vertretenen Ansicht die Beantwortung der Frage, ob die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, möglich erscheint und dem BAA die freie Wahlmöglichkeit, ein Verfahren gem. Paragraphen 5, oder 3 AsylG nicht zukommt.
Selbstredend wird das BAA auf das bisherige Beschwerdevorbringen einzugehen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bindungswirkung, Rechtskraft (ab 14.07.2010)Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010