Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 311.089-2/2010/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 305.471-3/2010/5E
C13 402.458-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zahl: 10 04.037-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zahl: 10 04.037-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW), XXXX alias XXXX alias XXXX (Erst-AW), seine Frau XXXX (Zweit-AW), und ihre gemeinsame Tochter XXXX auch XXXX (Dritt-AW), sind mongolische Staatsangehörige.1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW), römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (Erst-AW), seine Frau römisch 40 (Zweit-AW), und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 auch römisch 40 (Dritt-AW), sind mongolische Staatsangehörige.
Der Erst-AW reiste am 25.07.2006 gemeinsam mit drei anderen erwachsenen Landsleuten, darunter seine angebliche Mutter XXXX und sein Stiefvater XXXX, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der Erst-AW reiste am 25.07.2006 gemeinsam mit drei anderen erwachsenen Landsleuten, darunter seine angebliche Mutter römisch 40 und sein Stiefvater römisch 40 , illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Die Zweit-AW reiste am 12.08.2006 gemeinsam mit ihrem Vater, XXXX alias XXXX auch XXXX, dessen Lebensgefährtin XXXX und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit ihren Eltern unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Zweit-AW reiste am 12.08.2006 gemeinsam mit ihrem Vater, römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , dessen Lebensgefährtin römisch 40 und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit ihren Eltern unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde XXXX auch XXXX als Tochter des Erst-AW und der Zweit-AW in XXXX geboren und stellte am 08.07.2008 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde römisch 40 auch römisch 40 als Tochter des Erst-AW und der Zweit-AW in römisch 40 geboren und stellte am 08.07.2008 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Vorverfahren des Erst-AW vor dem Bundesasylamt:
1.1.2.1. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Harmanschlag am 26.07.2006 gab der Erst-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX sei Christ und ledig. Er hätte die Mittelschule absolviert und habe keinen Führerschein. Er hätte seinen Herkunftsstaat Mongolei legal am 14.07.2006 per Eisenbahn verlassen und wäre nach Russland gefahren, wo ihm die Schlepper seinen Reisepass abgenommen hätten. Von Moskau aus wäre er mit seinen Eltern per LKW schlepperunterstützt nach Österreich gereist.Er heiße römisch 40 sei Christ und ledig. Er hätte die Mittelschule absolviert und habe keinen Führerschein. Er hätte seinen Herkunftsstaat Mongolei legal am 14.07.2006 per Eisenbahn verlassen und wäre nach Russland gefahren, wo ihm die Schlepper seinen Reisepass abgenommen hätten. Von Moskau aus wäre er mit seinen Eltern per LKW schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er bei einer russischen Handelsfirma als Fahrer gearbeitet hätte. Eines Tages wären sein Schwager und er an der russischen Grenze gewesen, um Waren abzuholen. Die Ware sei ausgehändigt und an die angegebene Adresse zugestellt worden. Dann hätte man von ihnen aber 50.000 US-Dollar gefordert, die angeblich Bestandteil der Lieferung gewesen und nun nicht mehr dagewesen wären. Sie wären von der Polizei in Untersuchungshaft genommen und bedroht worden. Nach 48 Stunden wären sie wieder freigekommen. Aus Angst hätte er seine Heimat verlassen.
1.1.2.2. Bei seiner Einvernahme am 02.08.2006 vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab der Erst-AW im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte bei der Erstbefragung einen falschen Nachnamen angegeben und korrigiere ihn nun auf XXXX.Er hätte bei der Erstbefragung einen falschen Nachnamen angegeben und korrigiere ihn nun auf römisch 40 .
Seine Angaben zur Reise wiederholte und konkretisierte er im Wesentlichen. Zum Fluchtgrund befragt gab er nunmehr an, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass sie nach Russland reisen würden. Sein Vater sei in der Mongolei geschlagen worden. Was genau passiert sei, wisse er nicht. Sie hätten jedenfalls plötzlich ihre Wohnung verkauft, er sei mit seinen Eltern mitgereist und hätte keine eigenen Fluchtgründe.
Weiters hätte er im Jahr 2004 als Fußgänger einen Verkehrsunfall gehabt und seither ständig Kopfschmerzen. Er falle manchmal einfach in Ohmacht und bekomme auch graue Haare. Die Mutter des Erst-AW gab an, dass er seither auch schlecht sehe. Ob der Verkehrsunfall von den örtlichen Behörden aufgenommen worden wäre, wisse er nicht genau, er wäre im Krankenhaus gewesen. Wie lange, wisse er nicht.
Auf die Frage, welche Behandlungen er gehabt hätte, sagte er: "Ich wurde geröntgt und bekam Behandlungen."
Bei seiner fortgesetzten Einvernahme am 12.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab der Erst-AW an, dass er seine Aussagen bei der Einvernahme am 02.08.2006 aufrecht halte.
1.1.2.3. Mit Bescheid vom 21.03.2007, Zahl: 06 07.790-BAE, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Asylantrag des Erst-AW gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.2.3. Mit Bescheid vom 21.03.2007, Zahl: 06 07.790-BAE, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Asylantrag des Erst-AW gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der Mutter und des Stiefvaters des Erst-AW, der keine eigenen Fluchtgründe angegeben hatte, sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe dem Erst-AW keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.1.2.4. Gegen den unter Punkt 1.1.2.3. genannten Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 29.03.2007 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich angefochten wurde.
1.1.3. Vorverfahren der Zweit-AW vor dem Bundesasylamt:
1.1.3.1. Die zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung noch minderjährige Zweit-AW brachte in ihrem Vorverfahren keine eigenen Fluchtgründe vor. Ihr Vater gab als gesetzlicher Vertreter der Zweit-AW an, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten würden. Er selbst hätte die Mongolei verlassen, da seine Lebensgefährtin zu Unrecht verdächtigt worden wäre, eine Arbeitskollegin aus dem Fenster gestoßen zu haben.
1.1.3.2. Mit Bescheiden vom 01.09.2006 (Zahl betreffend die Zweit-AW: 06 08.398-EAST Ost) wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit-AW, ihres Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohnes jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.3.2. Mit Bescheiden vom 01.09.2006 (Zahl betreffend die Zweit-AW: 06 08.398-EAST Ost) wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit-AW, ihres Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohnes jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.3.2. Mit Bescheiden vom 13.12.2006 (GZ betreffend die Zweit-AW: 305.471-C1/E1-XIII/65/06) behob der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die obgenannten bekämpften Bescheide vom 01.09.2006 gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.1.1.3.2. Mit Bescheiden vom 13.12.2006 (GZ betreffend die Zweit-AW: 305.471-C1/E1-XIII/65/06) behob der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die obgenannten bekämpften Bescheide vom 01.09.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
1.1.3.3. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 01.08.2007 (Zahl betreffend die Zweit-AW: 06 08.398-BAI) die Asylanträge der Zweit-AW, ihres Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohnes jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.3.3. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 01.08.2007 (Zahl betreffend die Zweit-AW: 06 08.398-BAI) die Asylanträge der Zweit-AW, ihres Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohnes jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Vaters der Zweit-AW, die selbst keine eigenen Fluchtgründe angegeben hatte, sowie dessen Lebensgefährtin sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe der Zweit-AW keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.1.3.4. Mit in wesentlichen Punkten gleichlautenden Schreiben vom 16.08.2007 erhoben die Zweit-AW, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, und ihre Familie das Rechtsmittel der Berufung.
1.1.4. Vorverfahren der Dritt-AW vor dem Bundesasylamt:
1.1.4.1. Am XXXX wurde die Dritt-AW in XXXX als Tochter des Erst-AW und der Zweit-AW geboren und in die Grundversorgung aufgenommen. Mit 08.07.2008 stellte der Erst-AW auch einen Asylantrag für seine Tochter und verwies auf die Fluchtgründe in seinem Verfahren. Die Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Geburtsurkunde werde er nachreichen. In ihrer erst am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde ist die Religion beider Elternteile mit "buddhist." vermerkt.1.1.4.1. Am römisch 40 wurde die Dritt-AW in römisch 40 als Tochter des Erst-AW und der Zweit-AW geboren und in die Grundversorgung aufgenommen. Mit 08.07.2008 stellte der Erst-AW auch einen Asylantrag für seine Tochter und verwies auf die Fluchtgründe in seinem Verfahren. Die Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Geburtsurkunde werde er nachreichen. In ihrer erst am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde ist die Religion beider Elternteile mit "buddhist." vermerkt.
1.1.4.2. Mit Bescheiden vom 20.10.2008, Zahl: 08 05.889-BAI, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Asylantrag der Dritt-AW gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.4.2. Mit Bescheiden vom 20.10.2008, Zahl: 08 05.889-BAI, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Asylantrag der Dritt-AW gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.4.3. Mit Schreiben vom 03.11.2008, eingebracht durch Telefax am selben Tag, erhob die Dritt-AW durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde "im Familienverfahren" und beantragte, den Bescheid aufzuheben, dem Asylantrag stattzugeben, auszusprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und auszusprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.
1.1.5. Vorverfahren der AW vor dem Asylgerichtshof:
1.1.5.1. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.5.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010 (GZen betreffend die AW: C13 311.089-1/2008/4E, C13 305.471-2/2008/4E und C13 402.458-1/2008/2E), zugestellt am 24.04.2010 bzw. 05.05.2010, wurden die Beschwerden der AW sowie die der Familie der minderjährigen Zweit-AW gegen die in den Punkten 1.1.2.3, 1.1.3.3. und 1.1.4.2. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.1.1.5.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010 (GZen betreffend die AW: C13 311.089-1/2008/4E, C13 305.471-2/2008/4E und C13 402.458-1/2008/2E), zugestellt am 24.04.2010 bzw. 05.05.2010, wurden die Beschwerden der AW sowie die der Familie der minderjährigen Zweit-AW gegen die in den Punkten 1.1.2.3, 1.1.3.3. und 1.1.4.2. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung der AW wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Die AW hätten im bisherigen Verfahrenverlauf unkonkrete, unbelegte und sich widersprechende Angaben gemacht, eine persönliche Glaubwürdigkeit der AW bestehe daher nicht.
1.2. Gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Die AW haben am 11.05.2010 beim Bundesasylamt ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Erst-AW gab nunmehr an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Die Zweit-AW brachte betreffend ihr Geburtsdatum vor, nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren worden und somit volljährig zu sein.1.2.1. Die AW haben am 11.05.2010 beim Bundesasylamt ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Erst-AW gab nunmehr an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Die Zweit-AW brachte betreffend ihr Geburtsdatum vor, nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren worden und somit volljährig zu sein.
1.2.2. Erstbefragungen:
1.2.2.1. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab der Erst-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass seine Daten aus der ersten Antragsstellung alle falsch gewesen wären. Die mit ihm gereiste Mutter XXXX wäre in Wirklichkeit seine Tante. Sie wäre vor zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Mann in die Mongolei zurückgekehrt.1.2.2.1. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab der Erst-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass seine Daten aus der ersten Antragsstellung alle falsch gewesen wären. Die mit ihm gereiste Mutter römisch 40 wäre in Wirklichkeit seine Tante. Sie wäre vor zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Mann in die Mongolei zurückgekehrt.
Vor zwei Monaten wäre an seiner früheren Wohnadresse in der Mongolei ein Schreiben des mongolischen Verteidigungsministeriums eingelangt, in dem gestanden wäre, dass er gesucht werde. Er hätte sich früher immer dem Wehrdienst entzogen und ständig die Adressen gewechselt. Aus diesem Grund drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine zwei- bis fünfjährige Haftstrafe, da alle Männer über 18 zum Militär müssten.
Eine Schwester von ihm hätte ihn darüber informiert, Beweismittel dafür hätte er gegenwärtig keine. Er hätte davon schon vor zwei Monaten erfahren, hätte sich jedoch zuvor noch von einem Anwalt beraten lassen müssen. Darüberhinaus hätte er bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Zeit gehabt, einen neuen Asylantrag zu stellen.
1.2.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab die Zweit-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass sie selber und ihre Tochter, die Dritt-AW, keine eigenen neuen Fluchgründe hätten. Ihr Mann hätte ein Schreiben erhalten, demzufolge er vom mongolischen Militär gesucht werde.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.05.2010 wurde den AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.05.2010 wurde den AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. Bei ihren Einvernahmen am 01.06.2010 in der EAST West in St. Georgen im Attergau im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren gaben der Erst-AW und die Zweit-AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Der Erst-AW gab an, im August 2006 mit seiner Tante und deren Ehemann eingereist zu sein. Diese Tante würde sich nun wieder in der Mongolei aufhalten. Die Zweit-AW wäre am 13.08.2006 gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich gekommen.
Der Erst-AW brachte weiters vor, dass seine Fluchtgründe, die er bei der ersten Antragsstellung angegeben hätte, alle falsch gewesen wären. In Wahrheit würde die Polizei nach ihm suchen, da er zum Militärdienst einrücken hätte müssen. Er hätte dies bei seinem ersten Antrag nicht erwähnt, da ihm seine Verwandten geraten hätten, Falschangaben zu machen.
Er hätte im Jahre 2003 die erste Ladung bekommen, da er damals 18 Jahre alt geworden wäre. Vor zwei Monaten wäre eine weitere Ladung an seiner Heimatadresse in der Mongolei eingelangt, seine Schwester hätte ihm das sogleich telefonisch mitgeteilt. Er müsse im Falle einer Rückkehr für sieben Jahr ins Gefängnis, wobei die Haftbedingungen sehr schlecht seien und er sicher misshandelt werde. Weiters wolle er nicht zum Wehrdienst, da dort die meisten Soldaten Buddhisten seien, er selbst sei jedoch seit dem Jahr 2002 Christ.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens am 24.04.2010 bzw. des Vorverfahrens seiner Ehefrau am 05.05.2010 hätte die Polizei mehrmals nach ihm gesucht. Dies hätte ihm ebenfalls seine Schwester erzählt.
Seine richtige Mutter würde sich nunmehr in Österreich als Asylwerberin befinden, darüberhinaus arbeite seine Schwester hier als Au-pair-Mädchen.
Die Zweit-AW gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Dies gelte auch für ihre in XXXX geborene Tochter, die Dritt-AW.Die Zweit-AW gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Dies gelte auch für ihre in römisch 40 geborene Tochter, die Dritt-AW.
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 01.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.037-EAST West, 10 04.039-EAST West und 10 04.040-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 01.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.037-EAST West, 10 04.039-EAST West und 10 04.040-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 07.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 11.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 11.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
Es liegen Familienverfahren gemäß §§ 34 ff. AsylG vor.Es liegen Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff. AsylG vor.
2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.
2.2.3. Die AW wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, GZen: C13 311.089-1/2008/4E, C13 305.471-2/2008/4E und C13 402.458-1/2008/2E, zugestellt am 24.04.2010 bzw. 05.05.2010, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Da die AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide Österreich nicht verlassen haben, besteht gegen die AW jeweils eine aufrechte Ausweisung.
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in den gegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen der AW in ihren jeweils zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass die AW ihre gegenständlichen Folgeanträge ausschließlich auf einen Sachverhalt stützen, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft der ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre.
So gab der Erst-AW an, sich bereits im Jahre 2003 der Einberufung zum mongolischen Militär entzogen zu haben. Ihm war somit bereits vor seiner Ausreise nach Österreich bekannt, dass er von den dortigen Behörden gesucht wird. Auch der Erhalt des zweiten Schreibens des mongolischen Militärs wurde dem Erst-AW zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht, zu dem sein Vorverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Seine Rechtfertigung, seine Verwandten hätten ihm bei der Stellung seines ersten Asylantrages geraten, keinen eigenen Fluchtgrund anzugeben, erscheint wenig plausibel und auch bei Wahrheitsunterstellung nicht ausreichend. Auch die Behauptung, er hätte keine Zeit gehabt, dem Bundesasylamt die vor zwei Monaten erfolgte Zustellung des obgenannten zweiten Schreibens zu einem früheren Zeitpunkt und somit vor rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens mitzuteilen, ist nicht nachvollziehbar.
Der Erst-AW hat somit zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubwürdigen Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Erst-AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass auch die Einbringung des gegenständlichen Asylantrages des Erst-AW unter einer neuen Identität sowie die Änderung des Geburtsdatums der Zweit-AW die Glaubwürdigkeit der AW, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem nunmehrigen Vorbringen, erheblich erschüttert.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Mutter des Erst-AW XXXX im Zuge ihres ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens (GZ: C13 413.717) behauptet, ihr Sohn wäre von ihrem gewalttätigen Lebensgefährten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden und hätte aus diesem Grund die Mongolei verlassen. Dies steht somit in krassem Widerspruch zu dem in den gegenständlichen Verfahren durch den Erst-AW vorgebrachten Fluchtgrund und bestätigt den Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit der AW.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Mutter des Erst-AW römisch 40 im Zuge ihres ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens (GZ: C13 413.717) behauptet, ihr Sohn wäre von ihrem gewalttätigen Lebensgefährten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden und hätte aus diesem Grund die Mongolei verlassen. Dies steht somit in krassem Widerspruch zu dem in den gegenständlichen Verfahren durch den Erst-AW vorgebrachten Fluchtgrund und bestätigt den Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit der AW.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft der bereits über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisse entgegenstehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Die AW haben vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegen stehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und den AW der Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass in den gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.08.2010