Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 305.473-3/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 305.472-3/2010/3E
C13 305.470-3/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zahl: 10 04.403-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zahl: 10 04.403-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW), Herr XXXX alias XXXX auch XXXX (Erst-AW), geboren am XXXX, seine Lebensgefährtin XXXX (Zweit-AW), geboren am XXXX, und ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn XXXX (Dritt-AW), geboren am XXXX, reisten am 12.08.2006 gemeinsam mit der damals noch minderjährigen Tochter des Erst-AW, XXXX, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW), Herr römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 (Erst-AW), geboren am römisch 40 , seine Lebensgefährtin römisch 40 (Zweit-AW), geboren am römisch 40 , und ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn römisch 40 (Dritt-AW), geboren am römisch 40 , reisten am 12.08.2006 gemeinsam mit der damals noch minderjährigen Tochter des Erst-AW, römisch 40 , illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 12.08.2006 gab die Zweit-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, sie hätte 1976 die Volksrepublik China verlassen und hätte seither ohne Dokumente in der Mongolei gelebt. Die Mongolei hätte sie verlassen, weil sie als Staatenlose weder in der Mongolei noch in China Dokumente bekommen hätte und auch weil sie wegen eines Arbeitsunfalls von einer Kollegin beschuldigt worden wäre.
Der Erst-AW machte bei seiner Erstbefragung am selben Tag in wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben. Seine Lebensgefährtin habe eine Mutter aus der Inneren Mongolei und einen chinesischen Vater. Sie sei daher ein Mischling und habe keine Staatsangehörigkeit. Er wolle mit ihr zusammen in Ruhe leben. Er hätte noch weitere Gründe, die er jetzt nicht vorbringen wolle, da diese Informationen nicht an die Mongolei geraten dürften. Für seine beiden Kinder, seine minderjährige Tochter und den Dritt-AW, würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für ihn, sie wären seit ihrer Geburt bei ihm gewesen.
1.1.3. Einvernahmen:
1.1.3.1. Einvernahme der Zweit-AW:
Bei ihrer Einvernahme am 21.08.2006 vor dem Bundesasylamt EAST Ost in Traiskirchen gab die Zweit-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, dass sie nach ihrer Geburt im Jahr 1975 mit ihren Eltern 1976 illegal in die Mongolei gekommen wäre, da es seit 1975 in China verboten gewesen sei, zwei Kinder zu bekommen. Sie sei das zweite Kind und hätte nicht in die Schule gehen dürfen.
Weiters hätte ihr Mann ihr einen Job bei einer Firma besorgt. Eine Frau wäre dort am 11.03.2005 im vierten Stock aus dem Fenster gestürzt und gestorben. Man hätte der Zweit-AW vorgeworfen, dass sie diese Frau aus dem Fenster gestoßen hätte. Sie hätte einen Anwalt gehabt, es hätte jedoch nie eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach dem Vorfall wären Polizisten gekommen, die Zeugen einvernommen hätten. Sie hätte am nächsten Tag erneut zur Polizei kommen sollen, wäre aber nicht hingegangen, da sie hochschwanger gewesen wäre. Daraufhin wäre die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und hätte gesagt, dass sie das mongolische Gesetz verletzt hätte. Sie wäre am nächsten zum Tatort gewesen. Außerdem hätten Zeugen angegeben, dass sie diese Frau aus dem Fenster gestoßen hätte. Nach ihrer Entlassung aus der Haft hätte sie sich zunächst versteckt und wäre geflüchtet, weil sie nach China zurückgebracht werden sollte. Dort wäre sie eingesperrt worden, und es hätte ihr die Todesstrafe gedroht. Dies nehme sie an. Sie kenne niemanden, dem dies passiert sei, aber ihrem Vater wäre das passiert (Anmerkung: wohl die Todesstrafe). Das wisse sie von ihrer Mutter, er wäre nicht mehr zurückgekommen. Mit dieser hätte sie bis zu deren Tod im Jahr 2004 zusammengewohnt. Für ihr in Ulaanbaatar in einer Privatklinik geborenes Kind hätte die Erst-BF keine Dokumente.
Bei ihrer fortgesetzten Einvernahme am 25.08.2006 im Beisein einer Rechtsberaterin wiederholte die Zweit-AW im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben.
1.1.3.2. Einvernahme des Erst-AW:
Der Erst-AW machte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 21.08.2006 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Angaben, die jenen seiner Lebensgefährtin nicht widersprachen. Er hätte sie im August 2003 kennengelernt. Zum Vorfall im März 2005 gab er zusätzlich an, der Chef der Firma namens "XXXX" hätte sich mit einer Frau namens "XXXX" gestritten und diese aus dem Fenster gestoßen. Gerichtsverhandlung hätte es bisher noch keine gegeben, der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Nach dem Vorfall hätte sich die Familie des Erst-AW von ihm abgewandt, da seine Frau ein Mischling sei. Ihr Vater wäre angeblich wieder nach China zurückgefahren.
Eigene Fluchtgründe hätte er nicht, er wolle hier mit seiner Lebensgefährtin leben und befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat beschuldigt zu werden, ihr zur Flucht verholfen zu haben.
Bei seiner fortgesetzten Einvernahme am 25.08.2006 im Beisein einer Rechtsberaterin gab der Erst-AW an, dass er in seinem Herkunftsstaat als Taxifahrer für eine Firma gearbeitet habe. Er wäre Privatfahrer gewesen und hätte nebenbei auch Handel betrieben und kleinere Sachen verkauft. Seine Familie hätte sich von ihm abgewandt, seitdem er die Zweit-AW kenne.
1.1.4. Mit Bescheiden vom 01.09.2006, Zahlen: 06 08.396-EAST Ost, 06 08.397-EAST Ost, und 06 08.399-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der AW jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.4. Mit Bescheiden vom 01.09.2006, Zahlen: 06 08.396-EAST Ost, 06 08.397-EAST Ost, und 06 08.399-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der AW jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In der Begründung dieser Bescheide wurde insbesondere auf das Fluchtvorbringen der Zweit-AW Bezug genommen, zumal für die anderen zwei AW keine weiteren eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden waren. Vor allem in den Begründungen betreffend die Zweit-AW und den Erst-AW führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen der AW unplausibel, unschlüssig und völlig unbelegt geblieben sei. Die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei schon daraus zu ersehen, dass die Regelungen der Volksrepublik China zur Ein-Kind-Ehe erst im Jahr 1979 in Kraft getreten seien und die Geschichte der Zweit-AW aus dem Jahr 1975 daher gar nicht der Wahrheit entsprechen könne.
1.1.5. Mit Schreiben vom 19.09.2006 erhoben die AW das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass bezüglich der Zweit-AW in der Bescheidbegründung festgestellt worden sei, dass sie chinesische Staatsangehörige sei, ohne diesbezüglich daran aber irgendwelche Konsequenzen zu knüpfen. So seien etwa zu China keinerlei Feststellungen getroffen worden. Im Gegensatz zu den Ausführungen in den länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei sei es der Zweit-AW bisher nicht gelungen, ihren Aufenthalt in der Mongolei zu legalisieren und die mongolische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
1.1.6. Mit Bescheiden vom 13.12.2006, GZen:
305.470-C1/E1-XIII/65/06, 305.472-C1/E1-XIII/65/06 und 305.473-C1/E1-XIII/65/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die bekämpften Bescheide vom 01.09.2006 gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zwecks Klärung offener Fragen betreffend die Staatsangehörigkeit der Zweit-AW zurück.305.470-C1/E1-XIII/65/06, 305.472-C1/E1-XIII/65/06 und 305.473-C1/E1-XIII/65/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die bekämpften Bescheide vom 01.09.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zwecks Klärung offener Fragen betreffend die Staatsangehörigkeit der Zweit-AW zurück.
1.1.7. Im Zuge der Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens gab die Zweit-AW an, sie sei staatenlos. Weiters wiederholte sie - in Ergänzung zu ihren eigenen früheren Angaben - die von ihrem Lebensgefährten früher gemachten Angaben zu dem angeblichen Vorfall im März 2005 (Namen, Streit, Zeugen). Auf Vorhalt, dass dies in Widerspruch zu ihren eigenen bisher gemachten Angaben stünde, sagte die Zweit-AW, sie wäre nicht danach gefragt worden, die Einvernahme wäre nicht so ausführlich gewesen. Weiters gab die Zweit-AW nun an, über den Vorfall wäre im September 2006 ein Artikel in der Zeitung gestanden. Auf Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar wäre, weil der Vorfall viel früher stattgefunden hätte, sagte sie, das hätten die Eltern ihres Lebensgefährten behauptet und sie könne diesen Artikel nicht vorweisen. Auf weitere Nachfrage machte sie detaillierte, wiederum aber völlig unbelegte Angaben zu Örtlichkeiten, Namen und Bezeichnungen betreffend den angegebenen Vorfall im März 2005.
1.1.8. Mit Bescheiden vom 01.08.2007, Zahlen: 06 08.396-BAI, 06 08.397-BAI, und 06 08.399-BAI, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Asylanträge der AW jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.8. Mit Bescheiden vom 01.08.2007, Zahlen: 06 08.396-BAI, 06 08.397-BAI, und 06 08.399-BAI, wies das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Asylanträge der AW jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Bezüglich der Zweit-AW wurde festgestellt, dass sie staatenlos und ihr Herkunftsstaat die Mongolei sei.
1.1.9. Gegen die in Punkt 1.1.8. genannten Bescheide richtete sich das mit Schreiben vom 16.08.2007 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die genannten Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.
1.1.10. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der zur Behandlung dieser als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.11. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, GZen: C13 305.470-2/2008/4E, C13 305.472-2/2008/2E und C13 305.473-2/2008/7E, zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die in Punkt 1.1.8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.1.1.11. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, GZen: C13 305.470-2/2008/4E, C13 305.472-2/2008/2E und C13 305.473-2/2008/7E, zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die in Punkt 1.1.8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung der AW wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Die AW hätten im bisherigen Verfahrenverlauf unkonkrete und unbelegte Angaben gemacht, die sich darüber hinaus in vielen Punkten widersprechen und vielfach unschlüssig und damit unglaubwürdig erscheinen. Die persönliche Glaubwürdigkeit der AW bestehe daher nicht.
1.2. Gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Die AW haben am 21.05.2010 beim Bundesasylamt ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der Erst-AW nunmehr angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein.1.2.1. Die AW haben am 21.05.2010 beim Bundesasylamt ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der Erst-AW nunmehr angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein.
1.2.2. Erstbefragungen:
1.2.2.1. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab der Erst-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass er von Oktober 2005 bis Juli 2006 bei der Firma "XXXX" als Sicherheitsbeamter gearbeitet hätte. Am 15.06.2006 wären sogenannte "XXXX" in das Firmengelände eingedrungen, wobei eine Person ums Leben gekommen wäre. Man hätte ihm und anderen Sicherheitskräften vorgeworfen, an dem Todesfall Schuld zu sein und hätte sie inhaftiert. Die Polizei hätte behauptet, er hätte die Person mit einem Schlagstock umgebracht. Man hätte ihn zu einem Geständnis überreden wollen und ihm angekündigt, dass er so nur fünf Jahre ins Gefängnis müsse. Würde er die Tat nicht zugeben, würde er das Gefängnis nicht mehr lebend verlassen. Die Haftbedingungen wären sehr schlecht gewesen, er wäre von anderen Häftlingen unter Druck gesetzt worden und hätte elf Kilo abgenommen. Nach ca. eineinhalb Monaten wäre er aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden, die Eltern hätten für ihn gebürgt. Er werde versuchen, sich entsprechende Dokumente zu Beweiszwecken aus der Mongolei zusenden zu lassen.
Abschließend gab der Erst-AW an, dass ihm diese Asylgründe bereits bei Stellung seines ersten Asylantrages bekannt gewesen wären. Er hätte schon immer seine wahren Fluchtgründe angeben wollen, man hätte ihm jedoch geraten, diese erst zu erwähnen, wenn sein Asylverfahren abgeschlossen sei.
1.2.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab die Zweit-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass sie selber keine neuen Fluchgründe hätte, die beim ersten Antrag gestellten Gründe seien noch immer aufrecht. Sie hätte jedoch Angst, dass ihr Mann in der Mongolei ins Gefängnis komme, sie selbst werde auch Probleme bekommen, weil sie nie Dokumente besessen hätte. Die Fluchtgründe ihres Mannes wären ihr bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen.
Ein Rechtsanwalt hätte ihr geraten, aufgrund der geltenden Rechtslage neue Anträge zu stellen. Darüberhinaus hätte sie einen Brief erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie in die Mongolei zurückgeschoben werde. Sie sei jedoch keine Mongolin, sondern staatenlos.
Für ihren minderjährigen Sohn, den Dritt-AW, würden dieselben Fluchtgründe gelten.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 01.06.2010 (Datum der Übernahme nicht vermerkt) wurde den AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 01.06.2010 (Datum der Übernahme nicht vermerkt) wurde den AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. Bei ihren Einvernahmen am 15.06.2010 in der EAST West in St. Georgen im Attergau im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren gaben der Erst-AW und die Zweit-AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Der Erst-AW hätte Probleme mit Herz und Leber. Er hätte seit 2005 Herzschmerzen und seit 2008 Leberschmerzen. Er nehme von einem Praktischen Arzt verschriebene Herztropfen. Er wäre am 01.04.2010 wegen Herzproblemen im Krankenhaus gewesen. Die Zweit-AW leide seit Dezember 2009 an Magenschmerzen, der Dritt-AW hätte seit April 2009 ständig Kopfschmerzen.
Der Erst-AW legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde und einen mongolischen Personalausweis vor. Weiters gab er an, seine Tochter XXXX und deren Kind seien in Österreich aufhältig.Der Erst-AW legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde und einen mongolischen Personalausweis vor. Weiters gab er an, seine Tochter römisch 40 und deren Kind seien in Österreich aufhältig.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe gaben die AW an, nichts mehr hinzufügen zu wollen.
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 15.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.403-EAST West, 10 04.404-EAST West und 10 04.405-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 15.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.403-EAST West, 10 04.404-EAST West und 10 04.405-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 18.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 21.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 21.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
Es liegen Familienverfahren vor.
2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.
2.2.3. Die AW wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, GZen: C13 305.470-2/2008/4E, C13 305.472-2/2008/2E und C13 305.473-2/2008/7E, zugestellt am 24.04.2010, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Da die AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide Österreich nicht verlassen haben, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung.
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in den gegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen der AW in ihren jeweils zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass die AW ihre gegenständlichen Folgeanträge ausschließlich auf einen Sachverhalt stützen, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft der ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre.
So gab der Erst-AW an, die nunmehr genannten Fluchtgründe bereits bei Stellung seines ersten Asylantrages gekannt zu haben. Seine Rechtfertigung, man hätte ihm geraten, diese Gründe erst nach Abschluss seines vorhergehenden Asylverfahrens anzugeben, erscheint wenig plausibel und auch bei Wahrheitsunterstellung nicht ausreichend. Die Zweit-AW brachte vor, selber keine neuen Asylgründe zu haben und ebenfalls die vom Erst-AW vorgebrachten Fluchtgründe zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung gekannt zu haben.
Der Erst-AW hat somit zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubwürdigen Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Erst-AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die Einbringung des gegenständlichen Asylantrages des Erst-AW unter einer neuen Identität die Glaubwürdigkeit des Erst-AW, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem nunmehrigen Vorbringen, erheblich erschüttert.
Betreffend den Gesundheitszustand der AW ist auszuführen, dass es sich bei den Herzproblemen des Erst-AW um eine Erkrankung handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden hat. Bezüglich der restlichen vorgebrachten Erkrankungen der AW handelt es sich um keine schwerwiegenden Leiden, die im Falle einer Überstellung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und somit eine Relevanz gemäß Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) bewirken könnten.Betreffend den Gesundheitszustand der AW ist auszuführen, dass es sich bei den Herzproblemen des Erst-AW um eine Erkrankung handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden hat. Bezüglich der restlichen vorgebrachten Erkrankungen der AW handelt es sich um keine schwerwiegenden Leiden, die im Falle einer Überstellung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und somit eine Relevanz gemäß Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) bewirken könnten.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft der bereits über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisse entgegenstehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Die AW haben vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegen stehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und den AW der Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass in den gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.10.2010