Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D5 242306-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2010, FZ. 02 38.159-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2010, FZ. 02 38.159-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 9.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2002 einen Asylantrag. Am 31.7.2003 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 16.9.2003, Zahl: 02 28.159-BAW (richtig wohl: 02 38.159-BAW), wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 9.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2002 einen Asylantrag. Am 31.7.2003 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 16.9.2003, Zahl: 02 28.159-BAW (richtig wohl: 02 38.159-BAW), wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 7.10.2009, GZ. D5 242306-0/2008/1E, behob der Asylgerichthof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2003 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 7.10.2009, GZ. D5 242306-0/2008/1E, behob der Asylgerichthof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2003 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Am 2.12.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 29.3.2010, Zahl: 02 38.159-BAW, wies das Bundesasylamt erneut den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.4.2010 fristgerecht eine Beschwerde.Am 2.12.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 29.3.2010, Zahl: 02 38.159-BAW, wies das Bundesasylamt erneut den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.4.2010 fristgerecht eine Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich rechtlich Folgendes:
1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie (hier: Er) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre (hier: seine) Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 leg.cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3. Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt:
Wie sich aus oben zitierten Gesetzesbestimmungen - insbesondere aus § 75 Abs. 1 leg. cit. (wörtlich heißt es in dieserWie sich aus oben zitierten Gesetzesbestimmungen - insbesondere aus Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. (wörtlich heißt es in dieser
Gesetzesbestimmung: " ... in Verfahren, die nach dem 31. März 2009
beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, ...") ergibt, wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, auch über die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. abzusprechen. Aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 7.10.2009, GZ. D5 242306-0/2008/1E, mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2003 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, ist das gegenständliche Asylverfahren beim Bundesasylamt erneut anhängig geworden. Da das Bundesasylamt nach dem 31.3.2009 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (= Spruchteil I. des o.a. Bescheides) und unter einem festgestellt hat, dass die Rückschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig ist, (= Spruchteil II. des o. a. Bescheides), wäre es gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 dazu verpflichtet gewesen, auch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine abzusprechen.beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, ...") ergibt, wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, auch über die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. abzusprechen. Aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 7.10.2009, GZ. D5 242306-0/2008/1E, mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, ist das gegenständliche Asylverfahren beim Bundesasylamt erneut anhängig geworden. Da das Bundesasylamt nach dem 31.3.2009 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (= Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides) und unter einem festgestellt hat, dass die Rückschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig ist, (= Spruchteil römisch zwei. des o. a. Bescheides), wäre es gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, dazu verpflichtet gewesen, auch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine abzusprechen.
Da es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt ist, erstmalig über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine abzusprechen, war der o. a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2010 ersatzlos zu beheben.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010