TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/5 C9 228679-2/2008

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Spruch

C9 228679-2/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2008, Zl. 01 14.671-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2008, Zl. 01 14.671-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.01.2008, Zl. 01 14.671-BAL, zugestellt am 17.01.2008, dem Bf. den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2002, Zl. 01 14.671-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2002, Zl. 01 14.671-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.01.2008, Zl. 01 14.671-BAL, zugestellt am 17.01.2008, dem Bf. den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2002, Zl. 01 14.671-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2002, Zl. 01 14.671-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen den og. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 01.02.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 29.01.2008 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 21.01.2003. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Bf. Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung durch ein ärztliches Gutachten und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Heimatstaat unzulässig ist, und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 15 AsylG zu erteilen.2. Gegen den og. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 01.02.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 29.01.2008 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 21.01.2003. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Bf. Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung durch ein ärztliches Gutachten und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Heimatstaat unzulässig ist, und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 15, AsylG zu erteilen.

Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 08.02.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 08 05.133-BAS, zugestellt am 13.02.2010, dem Bf. auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 08 05.133-BAS, zugestellt am 13.02.2010, dem Bf. auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.

II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

3. Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 08 05.133-BAS, gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 08 05.133-BAS, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Familienverfahren rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Durch die rechtskräftige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bf. und der Feststellung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigten als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde, während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist.

Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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