Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 316.786-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.409-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.409-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 19.04.2010 gemeinsam mit zwei seiner minderjährigen Kinder, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrere Asylanträge gestellt hatte, und zwar am 19. und am 20.10.2007 in der Slowakei, am 12.11.2007, 02.06.2008 und am 20.08.2008 in Österreich sowie zuletzt am 09.04.2010 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 3).
Am selben Tag wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Heimreisezertifikates angab, er habe Österreich am 26.01.2009 freiwillig verlassen und sei in seine Heimat zurückgekehrt, die er am 05.10.2010 jedoch erneut verlassen habe, um über Polen nach Österreich zurück zu kommen, wo seine drei anderen minderjährigen Kinder noch bei Tante wohnen würden (AS 19).
Am 28.04.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 49).Am 28.04.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 49).
Am 29.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 28.04.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 71).Am 29.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 28.04.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 71).
Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX untersucht (AS 85)Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 untersucht (AS 85)
Mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.05.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 99).Mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.05.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 99).
Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Traiskirchen nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 101).
Am 01.06.2010 erkundigte sich das Bundesasylamt beim zuständigen Richter des Bezirksgericht XXXX nach dem Stand des Verfahrens über die Rückübertragung der Obsorge für die drei noch in Österreich lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers an diesen (AS 125).Am 01.06.2010 erkundigte sich das Bundesasylamt beim zuständigen Richter des Bezirksgericht römisch 40 nach dem Stand des Verfahrens über die Rückübertragung der Obsorge für die drei noch in Österreich lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers an diesen (AS 125).
Angefochtener Bescheid und weiterer Verlauf
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.409-EAST Ost (zugestellt am 08.06.2010, AS 195), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.409-EAST Ost (zugestellt am 08.06.2010, AS 195), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.04.2010 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.
Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da in Österreich zwar drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben würden, die Rückführung des Beschwerdeführers und seiner zwei anderen Kinder nach Polen zum Zwecke der Führung des Asylverfahrens sei jedoch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da in Österreich zwar drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben würden, die Rückführung des Beschwerdeführers und seiner zwei anderen Kinder nach Polen zum Zwecke der Führung des Asylverfahrens sei jedoch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8
EMRK.
Die Obsorge für die drei in Österreich lebenden Kinder sei dem Vater nämlich entzogen und auf eine Tante der Kinder übertragen worden. Die fernmündliche Auskunft des zuständigen Richters habe ergeben, dass die Rückübertragung der Obsorge auf den Vater der Kinder nicht beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen durch mehrmaliges Untertauchen, Verlassen des Bundesgebietes ohne die drei Kinder und Übertragung der Obsorge auf die Tante der Kinder zu erkennen gegeben, dass er das Familienleben mit diesen drei Kindern aufgegeben habe.
Im Übrigen sei für Asylwerber in Polen auch allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien.
Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.
Beschwerde und weiterer Verlauf
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.06.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 201).
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass er in Österreich mit seinen Kindern zusammenleben möchte, insbesondere sein schon hier lebender Sohn XXXX, der in XXXX in einer Pension lebe und aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat bereits in psychiatrischer Behandlung war, benötige ihn.In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass er in Österreich mit seinen Kindern zusammenleben möchte, insbesondere sein schon hier lebender Sohn römisch 40 , der in römisch 40 in einer Pension lebe und aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat bereits in psychiatrischer Behandlung war, benötige ihn.
Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass Menschen aus Russland seit dem Flugzeugabsturz des polnischen Präsidenten in Polen gefährdet seien.
Am selben Tag beschloss das Bezirksgericht XXXX die Rückübertragung der Obsorge für die drei in Österreich lebenden Kinder auf den Beschwerdeführer (AS 227).Am selben Tag beschloss das Bezirksgericht römisch 40 die Rückübertragung der Obsorge für die drei in Österreich lebenden Kinder auf den Beschwerdeführer (AS 227).
Am 17.06.2010 langte der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX betreffend die Obsorge-Rückübertragung für die in Österreich lebenden Kinder auf den Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Inneres ein (AS 223). Die Behörde reichte das Dokument am nächsten Tag an die EAST-Ost weiter (AS 221).Am 17.06.2010 langte der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 betreffend die Obsorge-Rückübertragung für die in Österreich lebenden Kinder auf den Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Inneres ein (AS 223). Die Behörde reichte das Dokument am nächsten Tag an die EAST-Ost weiter (AS 221).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte samt Akt des Bundesasylamtes am 30.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Der Beschwerdeführer hat angegeben, Österreich nach den rechtskräftig negativen Bescheiden am 26.01.2009 verlassen zu haben und freiwillig in seine Heimat zurückgeflogen sei.
Dort habe am im März eine Freund, der für die Rebellen arbeite, mit Nahrung und Bekleidung versorgt, worauf man am 17.03.2010 versucht habe, ihn in seinem Haus festzunehmen. Dem sei er nur entgangen, weil er nicht zu Hause war.
Daraufhin habe er sein Land mit seinen noch in der Heimat befindlichen minderjährigen Kindern am 05.04.2010 verlassen und sei über Moskau und Weißrussland nach Polen gekommen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt.
Er und seine Kinder seien in Polen aber nicht sicher gewesen, da seit dem Flugzeugabsturz des polnischen Präsidenten die Stimmung in Polen gegen alle Personen, die aus Russland kämen, feindlich geworden sei, es seien sehr viele kahlgeschorene Typen unterwegs.
Hier in Österreich würden noch drei weitere minderjährige Kinder bei einer ihrer Tanten leben, die er damals habe zurücklassen müssen. Die Tante habe die Obsorge für diese Kinder. Die Mutter der Kinder und ein weiteres Kind seien verschollen. In Österreich würden außer den Kindern noch seine Mutter und zwei Halbschwestern leben, wo genau wisse er nicht.
b) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu seiner Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass es ihm gut gehe und er gesund sei, er nehme keine Medikamente und leide an keinen Krankheiten. Zum Untersuchungsergebnis der medizinischen Begutachtung hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe schon vorher gewusst, dass er gesund sei.
Zu den Familienangehörigen in Österreich hat der Beschwerdeführer den Namen der Tante angegeben, bei der seine drei anderen Kinder leben würden sowie ergänzt, er habe den Antrag gestellt, die Obsorge wieder auf ihn zurück zu übertragen, er wolle mit all seinen Kindern zusammenleben. Die Verfahren dieser Kinder seien in Österreich zugelassen und eine Rückführung des Beschwerdeführers würde daher gegen das Rechts auf Achtung des Familienlebens verstoßen.
Zu den Halbschwestern hat er ergänzt, sie seien beide verheiratet und eine hätte eigene Kinder.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Sachverhaltsvorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu seinen Kindern in Österreich hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass eines (sein Sohn XXXX) nicht bei der Tante, sondern in einer Pension lebe und aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Heimat bereits in psychiatrischer Behandlung war.Zu seinen Kindern in Österreich hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass eines (sein Sohn römisch 40 ) nicht bei der Tante, sondern in einer Pension lebe und aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Heimat bereits in psychiatrischer Behandlung war.
Weitere Beweismittel
a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c)" Dublin II-VO erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c,)" Dublin II-VO erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 09.04.2010 in Lubin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
c) Heimreisezertifikat auf den Namen des Beschwerdeführers, ausgestellt von der russischen Botschaft in Österreich am 16.01.2009.
d) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, mit welchem die Obsorge der drei minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX von der Tante XXXX, auf den Beschwerdeführer rückübertragen wird. Der Beschwerdeführer ist in Hinkunft alleine mit der Obsorge der Kinder betraut. Zur Begründung wird angeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die dagegen sprächen, dem Kindesvater die Obsorge der leiblichen Kinder wieder rückzuübertragen.d) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , mit welchem die Obsorge der drei minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von der Tante römisch 40 , auf den Beschwerdeführer rückübertragen wird. Der Beschwerdeführer ist in Hinkunft alleine mit der Obsorge der Kinder betraut. Zur Begründung wird angeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die dagegen sprächen, dem Kindesvater die Obsorge der leiblichen Kinder wieder rückzuübertragen.
e) Untersuchungsbericht von der gerichtlich zugelassenen und beeidigten ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner krankheitswertigen psychischen Störung leidet (AS 85).e) Untersuchungsbericht von der gerichtlich zugelassenen und beeidigten ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner krankheitswertigen psychischen Störung leidet (AS 85).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet und Vater von insgesamt sechs Kindern. Er war mit drei seiner minderjährigen Kinder 2008 nach Österreich gekommen und hatte mehrere Asylanträge gestellt. Nachdem die Anträge sämtlich rechtskräftig wegen Unzuständigkeit Österreich gemäß der Dublin II-VO zurückgewiesen wurden, verließ der Beschwerdeführer Österreich am 26.01.2009 und kehrte mit einem gültigen Heimreisezertifikat in die Russische Föderation zurückgekehrt.
Seine drei minderjährigen Kinder blieben in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte zuvor einer Übertragung der Obsorge auf eine Tante der Kinder zugestimmt.
Wahrscheinlich Anfang April verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland erneut und nahm zwei weitere minderjährige Kinder mit. Ein weiteres Kind befindet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Mutter der Kinder, beide sind verschollen.
Der Beschwerdeführer reiste mit den zwei Kindern, die er aus der Russischen Föderation mitgenommen hatte, in Polen ein stellte dort am 09.04.2010 einen weiteren Asylantrag.
Er verließ Polen 19.04.2010 gemeinsam mit seinen beiden Kindern und nach Österreich zurück, wo er am 20.04.2010 den gegenständlichen Asylantrag stellte.
Mit Beschluss vom 15.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge für die drei in Österreich verblieben Kinder rückübertragen. Er hat mithin nunmehr in Österreich die alleinige Obsorge für fünf minderjährige Kinder.
Zu den in Österreich ebenfalls aufhältigen Erwachsenen (Mutter und zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers) besteht kein über das übliche Maß unter erwachsenen Verwandten hinausgehendes Verhältnis. Die genannten sind nicht vom Beschwerdeführer abhängig und ist dieser nicht von ihnen abhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die Eurodac-Abfrage, die Zustimmungserklärung Polens, das Heimreisezertifkat, den n Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX und das ärztlichen Gutachten bestätigt werden [siehe II.1.1 und II.1.2. zu a) bis e)].Die Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die Eurodac-Abfrage, die Zustimmungserklärung Polens, das Heimreisezertifkat, den n Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 und das ärztlichen Gutachten bestätigt werden [siehe römisch zwei.1.1 und römisch zwei.1.2. zu a) bis e)].
Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu den erwachsenen Halbschwestern betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass zu diesen Personen ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat ein solches auch selbst nicht behauptet, kennt den genauen Aufenthalt der Personen nicht und hat angegeben, dass die Halbschwestern mittlerweile eigene Familien haben.
b) Nicht festgestellt ist, welchen aufenthaltsrechtlichen Status die drei in Österreich verbliebenen Kinder haben, ob Hilfsbedürftigkeit zB wg. Erkrankung besteht und welche Beziehung der Beschwerdeführer allgemein zu den in Österreich verblieben Kindern hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, abhängige Familienangehörige (gemäß Art. 2 i) ii) Dublin II-VO: jedenfalls Eltern und minderjährige Kinder) zusammenzuführen und den Asylantrag einer Person auch dann prüfen, wenn der erstgenannte Mitgliedstaat dafür nach den allgemeinen Regeln an sich nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, abhängige Familienangehörige (gemäß Artikel 2, i) ii) Dublin II-VO: jedenfalls Eltern und minderjährige Kinder) zusammenzuführen und den Asylantrag einer Person auch dann prüfen, wenn der erstgenannte Mitgliedstaat dafür nach den allgemeinen Regeln an sich nicht zuständig ist.
Gemäß Art 15 Abs. 2 Dublin II-VO In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, Dublin II-VO In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vm 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin II-DfVO) findet die vorgenannte Bestimmung sowohl Anwendung, wenn der Asylwerber selbst auf die Hilfe angewiesen ist als auch wenn sich ein hilfsbedürftiger Familienangehöriger im Mitgliedstaat der Antragstellung aufhält.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vm 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin II-DfVO) findet die vorgenannte Bestimmung sowohl Anwendung, wenn der Asylwerber selbst auf die Hilfe angewiesen ist als auch wenn sich ein hilfsbedürftiger Familienangehöriger im Mitgliedstaat der Antragstellung aufhält.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin II-VO-DfVO kann die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 15 Dublin II-VO zur Aufnahme eines Asylwerbers aufzufordern, je nach Fall der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder der an sich zuständige Staat, ergreifen.Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin II-VO-DfVO kann die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 15, Dublin II-VO zur Aufnahme eines Asylwerbers aufzufordern, je nach Fall der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder der an sich zuständige Staat, ergreifen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt zwar zu Recht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens ausgeht, da der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10 Dublin II-VO).Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt zwar zu Recht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens ausgeht, da der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat (Artikel 10, Dublin II-VO).
Es besteht aber möglicherweise eine Verpflichtung der österreichischen Behörde, entweder nach Ersuchen der polnischen Behörden den Beschwerdeführer und seine ihn begleitenden Kinder mit den in Österreich verbliebenen Kindern gemäß Art. 15 Dublin II-VO zusammenzuführen.Es besteht aber möglicherweise eine Verpflichtung der österreichischen Behörde, entweder nach Ersuchen der polnischen Behörden den Beschwerdeführer und seine ihn begleitenden Kinder mit den in Österreich verbliebenen Kindern gemäß Artikel 15, Dublin II-VO zusammenzuführen.
Im vorliegenden Fall könnte nämlich
Falls die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, besteht möglicherweise auch eine Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Falls die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, besteht möglicherweise auch eine Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall könnte die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall nämlich einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. Art. 8 EMRK darstellen.Im vorliegenden Fall könnte die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall nämlich einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus "Art". Artikel 8, EMRK darstellen.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).Was eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen drei in Österreich verbliebenen Kindern getroffen.
Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht, entweder Polen zu einem Ersuchen zur Familienzusammenführung gemäß Art. 15 Dublin II-VO iVm Art. 11 und Art. 13 Dublin II-VO-DfVO aufzufordern oder hilfsweise die Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht, entweder Polen zu einem Ersuchen zur Familienzusammenführung gemäß Artikel 15, Dublin II-VO in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 13, Dublin II-VO-DfVO aufzufordern oder hilfsweise die Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Konkret hat es das Bundesasylamt es unterlassen, den aufenthaltsrechtlichen Status der genannten Kinder zu erheben, die Hilfsbedürftigkeit der in Österreich verbliebenen Kinder und insbesondere ihren Gesundheitszustand sowie das rechtlichen (Obsorge) und menschliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen zu ermitteln.
Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen ihn begleitenden Kindern sowie zu jenen Kindern, die in Österreich verblieben sind
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des Standes der Asylverfahrens der in Österreich verbliebenen Kinder und - da sich Hinweise auf psychiatrische Erkrankung zumindest eines der Kinder ergeben hat - deren Hilfsbedürftigkeit zu veranlassen. Des Weiteren wäre das tatsächliche Verhältnis dieser Kinder zum Beschwerdeführer zu erheben und insbesondere genauer zu ermitteln, warum die Obsorge damals der Tante und jetzt wieder auf den Beschwerdeführer übertragen wurde. Dabei ist es ggf. hilfreich näher zu ermitteln, welche Beweggründe im Obsorgeverfahren geltend gemacht wurden und ob das Gericht, die Jugendwohlfahrtsbehörden, ärztliche oder psychologische Sachverständige sachdienliche Angaben gemacht haben.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.08.2010