TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/6 D12 255988-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 255988-0/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, FZ. 04 12.826-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, FZ. 04 12.826-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 22.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Georgien zu sein. Sie habe in Abchasien gelebt, wo jahrelang Streitigkeiten geherrscht haben. Zwei ihrer Söhne seien getötet worden und ihre Tochter werde vermisst. Dies passiere alles, weil die Regierungen von Georgien und Abchasien gegeneinander Krieg führen würden. Deshalb habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen.Die Beschwerdeführerin reiste am 22.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Georgien zu sein. Sie habe in Abchasien gelebt, wo jahrelang Streitigkeiten geherrscht haben. Zwei ihrer Söhne seien getötet worden und ihre Tochter werde vermisst. Dies passiere alles, weil die Regierungen von Georgien und Abchasien gegeneinander Krieg führen würden. Deshalb habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen.

Am 30.06.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgendes an: Sie sei mit ihrem Adoptivsohn, XXXX, während des Krieges Abchasien/Georgien im Jahr 1993 von XXXX nach XXXX geflüchtet und eineinhalb Jahre später weiter nach XXXX in XXXX, wo sie sich bis zuletzt in einem Hotel für Flüchtlinge aufgehalten haben. Der Sturz von Präsident Schewardnadse im November 2003 in XXXX habe auch in XXXX Unruhen mit sich gebracht. Die Beschwerdeführerin sei normales Mitglied der Partei von XXXX gewesen. Bei Kundgebungen der "XXXX", einer staatlichen Jugendorganisation, am XXXX gegen die Regierung XXXX, sei der Adoptivsohn bzw. Neffe der Beschwerdeführerin fast umgebracht worden. Reporter seien bei der Kundgebung zusammengeschlagen worden. Nachdem ihr Neffe eine Videokassette gefunden und bei sich versteckt habe, sei er ebenfalls zusammengeschlagen worden und habe 21 Tage im Spital verbracht. Während seines Spitalsaufenthaltes sei er befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe von maskierten Männern, glaublich Mitglieder der "XXXX" und der Regierung, Morddrohungen erhalten. Aus Angst um ihren Sohn habe sie Hab und Gut verkauft, einen Reisepass besorgt und sei mit ihrem Sohn aus Georgien ausgereist.Am 30.06.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgendes an: Sie sei mit ihrem Adoptivsohn, römisch 40 , während des Krieges Abchasien/Georgien im Jahr 1993 von römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet und eineinhalb Jahre später weiter nach römisch 40 in römisch 40 , wo sie sich bis zuletzt in einem Hotel für Flüchtlinge aufgehalten haben. Der Sturz von Präsident Schewardnadse im November 2003 in römisch 40 habe auch in römisch 40 Unruhen mit sich gebracht. Die Beschwerdeführerin sei normales Mitglied der Partei von römisch 40 gewesen. Bei Kundgebungen der "XXXX", einer staatlichen Jugendorganisation, am römisch 40 gegen die Regierung römisch 40 , sei der Adoptivsohn bzw. Neffe der Beschwerdeführerin fast umgebracht worden. Reporter seien bei der Kundgebung zusammengeschlagen worden. Nachdem ihr Neffe eine Videokassette gefunden und bei sich versteckt habe, sei er ebenfalls zusammengeschlagen worden und habe 21 Tage im Spital verbracht. Während seines Spitalsaufenthaltes sei er befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe von maskierten Männern, glaublich Mitglieder der "XXXX" und der Regierung, Morddrohungen erhalten. Aus Angst um ihren Sohn habe sie Hab und Gut verkauft, einen Reisepass besorgt und sei mit ihrem Sohn aus Georgien ausgereist.

Die Beschwerdeführerin wurde am 13.09.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an erneut an, ihr Adoptivsohn sei im Zuge einer Demonstration am XXXX von Polizisten verprügelt worden, da er eine Videokassette über die Vorfälle gefunden und bei sich versteckt habe. Dabei habe der Adoptivsohn eine Gehirnerschütterung erlitten und sei 21 Tage im Krankenhaus gelegen. Die Polizei habe geglaubt, dass die Videokassette bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei. Deshalb hätten sie ihre Wohnung auseinander genommen und die Beschwerdeführerin verprügelt. Die Polizei sei auch zwei bis dreimal zu ihrem Adoptivsohn ins Spital gekommen, habe ihn eingeschüchtert und gewarnt, nichts den Journalisten zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gab an, die Polizei habe die Kassette am 10.05.2004 an sich genommen. Nachgefragt, warum die Beschwerdeführerin glaube, sie werde von der Polizei verfolgt, gab sie an, dass alle Leute, die XXXX nahestanden, verfolgt worden seien. Sie selbst habe an Kundgebungen, auch in XXXX teilgenommen und habe die Partei XXXX unterstützt. Mitglied dieser Partei sei sie aber nicht gewesen. Eigentlich sei sie wegen ihrer Unterstützung der Partei XXXX von der Polizei verfolgt worden und nicht wegen der Kassette, die ihr Sohn sich unrechtmäßig angeeignet habe.Die Beschwerdeführerin wurde am 13.09.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an erneut an, ihr Adoptivsohn sei im Zuge einer Demonstration am römisch 40 von Polizisten verprügelt worden, da er eine Videokassette über die Vorfälle gefunden und bei sich versteckt habe. Dabei habe der Adoptivsohn eine Gehirnerschütterung erlitten und sei 21 Tage im Krankenhaus gelegen. Die Polizei habe geglaubt, dass die Videokassette bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei. Deshalb hätten sie ihre Wohnung auseinander genommen und die Beschwerdeführerin verprügelt. Die Polizei sei auch zwei bis dreimal zu ihrem Adoptivsohn ins Spital gekommen, habe ihn eingeschüchtert und gewarnt, nichts den Journalisten zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gab an, die Polizei habe die Kassette am 10.05.2004 an sich genommen. Nachgefragt, warum die Beschwerdeführerin glaube, sie werde von der Polizei verfolgt, gab sie an, dass alle Leute, die römisch 40 nahestanden, verfolgt worden seien. Sie selbst habe an Kundgebungen, auch in römisch 40 teilgenommen und habe die Partei römisch 40 unterstützt. Mitglied dieser Partei sei sie aber nicht gewesen. Eigentlich sei sie wegen ihrer Unterstützung der Partei römisch 40 von der Polizei verfolgt worden und nicht wegen der Kassette, die ihr Sohn sich unrechtmäßig angeeignet habe.

Mit Bescheid vom 18.10.2004, Fz. 04 12.826-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte folgendes aus: Es deute nichts darauf hin, dass unter der Präsidentschaft von XXXX die Anhänger anderer Parteien wegen der bloßen Anhängerschaft der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt seien. Soweit die Antragstellerin behaupte, wegen der Rolle ihres Adoptivsohnes im Rahmen der Unterschlagung einer Kassette von den staatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, könne nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin in Georgien die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten drohe, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterschlagung von Beweismitteln regelmäßig in Staaten mit demokratisch- rechtsstaatlichen Strukturen geahndet werde, um potentielle Täter durch die durch die Strafdrohung hervorgerufenen generalpräventive Wirkung von der Begehung solcher Taten abzuhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum ein Einschreiten des Staates aus diesem Grunde gerade in Georgien eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten darstellen solle. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass die Antragstellerin im Falle einer behördlichen Verfolgung aus den oa. Motiven strenger behandelt werde als Personen, welche ein ähnliches Delikt setzen bzw. diesbezüglich ein begründeter Verdacht vorliege, sei auch diesbezüglich die Gewährung von Asyl auszuschließen.Mit Bescheid vom 18.10.2004, Fz. 04 12.826-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte folgendes aus: Es deute nichts darauf hin, dass unter der Präsidentschaft von römisch 40 die Anhänger anderer Parteien wegen der bloßen Anhängerschaft der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt seien. Soweit die Antragstellerin behaupte, wegen der Rolle ihres Adoptivsohnes im Rahmen der Unterschlagung einer Kassette von den staatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, könne nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin in Georgien die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten drohe, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterschlagung von Beweismitteln regelmäßig in Staaten mit demokratisch- rechtsstaatlichen Strukturen geahndet werde, um potentielle Täter durch die durch die Strafdrohung hervorgerufenen generalpräventive Wirkung von der Begehung solcher Taten abzuhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum ein Einschreiten des Staates aus diesem Grunde gerade in Georgien eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten darstellen solle. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass die Antragstellerin im Falle einer behördlichen Verfolgung aus den oa. Motiven strenger behandelt werde als Personen, welche ein ähnliches Delikt setzen bzw. diesbezüglich ein begründeter Verdacht vorliege, sei auch diesbezüglich die Gewährung von Asyl auszuschließen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im bekämpften Bescheid länderkundliche Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen, nämlich der politisch motivierten Demonstration am XXXX in XXXX sowie den Verfolgungshandlungen gegen ihren Adoptivsohn, zu treffen. Somit sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, dass sie weitere Verfolgung durch staatliche Organe befürchte, nachdem sie bereits früher vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in XXXX Opfer von gewaltsamen Übergriffen durch den georgischen Staatsapparat zugehörigen Personen geworden sei. Sie beantrage daher die Einvernahme in Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im bekämpften Bescheid länderkundliche Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen, nämlich der politisch motivierten Demonstration am römisch 40 in römisch 40 sowie den Verfolgungshandlungen gegen ihren Adoptivsohn, zu treffen. Somit sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, dass sie weitere Verfolgung durch staatliche Organe befürchte, nachdem sie bereits früher vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in römisch 40 Opfer von gewaltsamen Übergriffen durch den georgischen Staatsapparat zugehörigen Personen geworden sei. Sie beantrage daher die Einvernahme in Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen § 114 Abs. 1 FPG (Schlepperei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 114, Absatz eins, FPG (Schlepperei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der Beschwerdeführerin am 26.02.2010 aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt und Fragen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gestellt.

Mit Schreiben vom 17.03.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe und langte gleichzeitig eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Lage in Georgien beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Österreich nicht verheiratet und lebe alleine. Ihre Tochter, XXXX, deren Lebensgefährte, XXXX auch XXXX, und ihre Enkelin, XXXX, leben in Österreich. Sie spreche ein bisschen Deutsch und habe privat einen Deutschkurs besucht. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der gesetzlichen Regelungen bisher keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sie würde aber gerne arbeiten. Sie habe in Österreich einen größeren Freundeskreis und sei strafrechtlich unbescholten. Zu Verwandten in Georgien würde nur mehr eingeschränkter Kontakt bestehen. Die Beschwerdeführerin habe große gesundheitliche Probleme. Im Juni 2007 sei ihr im AKH Linz eine Knieprothese eingesetzt worden. Auch das zweite Knie sei extrem belastet und bereite große Schmerzen. Eine weitere Operation sei deshalb erforderlich. Zum Beweis dafür legte sie einen Arztbrief des AKH Linz vom Juni 2007 vor. Die vorgelegten Feststellungen zu den politischen Verhältnissen in Georgien seien in wesentlichen Punkten unzutreffend, würden jedoch teilweise das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen. Georgien habe seit der Unabhängigkeit zwar Fortschritte in der Demokratisierung gemacht, doch gebe es in der "Verfassungswirklichkeit" noch immer erhebliche Defizite. So habe sich die aus der Sowjetzeit übliche Praxis der Bestechung und Korruption erhalten. Es werde auch immer wieder über Übergriffe bei Demonstrationen und auf Festgenommene berichtet. Solange derartige Missstände - vor allem im Justiz- und Polizeiapparat - nicht gänzlich ausgeschaltet seien, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass in Georgien die menschenrechtlichen Standards, wie sie in Mitteleuropa üblich seien, erfüllt werden. Ungelöst seien auch nach wie vor ethno- territoriale Konflikte, insbesondere in den autonomen Regionen Abchasien, Südossetien und XXXX sowie im Pankisital. Es könne daher auch in Zukunft zu Übergriffen, wie sie die Asylwerberin geschildert habe, kommen. Insofern sei nach wie vor eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben, sodass eine Rückkehr nach Georgien mit einer großen Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der Beschwerdeführerin verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die menschenrechtlichen Standards in der Republik Georgien nach wie vor unterentwickelt seien und kein effektiver staatlicher Schutz gegen Übergriffe gewährleistet sei.Mit Schreiben vom 17.03.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe und langte gleichzeitig eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Lage in Georgien beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Österreich nicht verheiratet und lebe alleine. Ihre Tochter, römisch 40 , deren Lebensgefährte, römisch 40 auch römisch 40 , und ihre Enkelin, römisch 40 , leben in Österreich. Sie spreche ein bisschen Deutsch und habe privat einen Deutschkurs besucht. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der gesetzlichen Regelungen bisher keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sie würde aber gerne arbeiten. Sie habe in Österreich einen größeren Freundeskreis und sei strafrechtlich unbescholten. Zu Verwandten in Georgien würde nur mehr eingeschränkter Kontakt bestehen. Die Beschwerdeführerin habe große gesundheitliche Probleme. Im Juni 2007 sei ihr im AKH Linz eine Knieprothese eingesetzt worden. Auch das zweite Knie sei extrem belastet und bereite große Schmerzen. Eine weitere Operation sei deshalb erforderlich. Zum Beweis dafür legte sie einen Arztbrief des AKH Linz vom Juni 2007 vor. Die vorgelegten Feststellungen zu den politischen Verhältnissen in Georgien seien in wesentlichen Punkten unzutreffend, würden jedoch teilweise das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen. Georgien habe seit der Unabhängigkeit zwar Fortschritte in der Demokratisierung gemacht, doch gebe es in der "Verfassungswirklichkeit" noch immer erhebliche Defizite. So habe sich die aus der Sowjetzeit übliche Praxis der Bestechung und Korruption erhalten. Es werde auch immer wieder über Übergriffe bei Demonstrationen und auf Festgenommene berichtet. Solange derartige Missstände - vor allem im Justiz- und Polizeiapparat - nicht gänzlich ausgeschaltet seien, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass in Georgien die menschenrechtlichen Standards, wie sie in Mitteleuropa üblich seien, erfüllt werden. Ungelöst seien auch nach wie vor ethno- territoriale Konflikte, insbesondere in den autonomen Regionen Abchasien, Südossetien und römisch 40 sowie im Pankisital. Es könne daher auch in Zukunft zu Übergriffen, wie sie die Asylwerberin geschildert habe, kommen. Insofern sei nach wie vor eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben, sodass eine Rückkehr nach Georgien mit einer großen Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der Beschwerdeführerin verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die menschenrechtlichen Standards in der Republik Georgien nach wie vor unterentwickelt seien und kein effektiver staatlicher Schutz gegen Übergriffe gewährleistet sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgehalten:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in Georgien wird auf die im Akt inliegenden und der Beschwerdeführerin durch Verfahrensanordnung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben hat (die zugrundeliegenden Quellen sind dem im Akt inliegenden Länderbericht Georgien zu entnehmen).

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit ihrem Adoptivsohn, XXXX auch XXXX auch XXXX (AIS- Zl. 04 12.834), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Die Beschwerdeführerin reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit ihrem Adoptivsohn, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (AIS- Zl. 04 12.834), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in asylrelevanter oder sonstiger Form in Georgien verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Georgien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2007 wegen Gonarthrose (fortschreitender Verschleiß des Kniegelenks) am linken Knie operiert. Es liegt aber keine Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in Georgien nicht gegeben.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX auch XXXX auch XXXX (Adoptivsohn)römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (Adoptivsohn)

Die Beschwerdeführerin wurde einmal strafrechtlich verurteilt. In der vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft vom 21.04.2010 scheint diese Verurteilung aber nicht mehr auf, da sie bereits getilgt ist.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch ihre Sprachkenntnisse untermauert wurden. Dokumente, die ihre Identität beweisen, wurden nicht vorgelegt.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich verurteilt wurde ergibt sich auch der im Akt inliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich verurteilt wurde ergibt sich auch der im Akt inliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an.

Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin in diesen Länderberichten dahingehend entgegengetreten, dass ihrer Ansicht nach die Feststellungen zu den politischen Verhältnissen in Georgien in wesentlichen Punkten unzutreffend seien, jedoch teilweise das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es gebe nach wie vor noch immer erhebliche Defizite in der "Verfassungswirklichkeit". So habe sich die aus der Sowjetzeit übliche Praxis der Bestechung und Korruption erhalten. Es werde auch immer wieder über Übergriffe bei Demonstrationen und auf Festgenommene berichtet. Solange derartige Missstände - vor allem im Justiz- und Polizeiapparat - nicht gänzlich ausgeschaltet seien, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass in Georgien die menschenrechtlichen Standards, wie sie in Mitteleuropa üblich seien, erfüllt werden. Ungelöst seien auch nach wie vor ethno- territoriale Konflikte, insbesondere in den autonomen Regionen Abchasien, Südossetien und XXXX sowie im Pankisital. Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Bereich der Menschenrechte besteht in Georgien das Amt eines "Public Defenders", welcher mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut ist und Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die menschenrechtlichen Standards in der Republik Georgien nach wie vor unterentwickelt seien und kein effektiver staatlicher Schutz gegen Übergriffe gewährleistet sei, war daher nicht stattzugeben, zumal die sich positiv entwickelnde menschenrechtliche Situation bereits aus den Länderberichten eindeutig hervor geht und ein gesondertes Sachverständigengutachten nicht notwendig erscheint.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin in diesen Länderberichten dahingehend entgegengetreten, dass ihrer Ansicht nach die Feststellungen zu den politischen Verhältnissen in Georgien in wesentlichen Punkten unzutreffend seien, jedoch teilweise das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es gebe nach wie vor noch immer erhebliche Defizite in der "Verfassungswirklichkeit". So habe sich die aus der Sowjetzeit übliche Praxis der Bestechung und Korruption erhalten. Es werde auch immer wieder über Übergriffe bei Demonstrationen und auf Festgenommene berichtet. Solange derartige Missstände - vor allem im Justiz- und Polizeiapparat - nicht gänzlich ausgeschaltet seien, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass in Georgien die menschenrechtlichen Standards, wie sie in Mitteleuropa üblich seien, erfüllt werden. Ungelöst seien auch nach wie vor ethno- territoriale Konflikte, insbesondere in den autonomen Regionen Abchasien, Südossetien und römisch 40 sowie im Pankisital. Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Bereich der Menschenrechte besteht in Georgien das Amt eines "Public Defenders", welcher mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut ist und Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die menschenrechtlichen Standards in der Republik Georgien nach wie vor unterentwickelt seien und kein effektiver staatlicher Schutz gegen Übergriffe gewährleistet sei, war daher nicht stattzugeben, zumal die sich positiv entwickelnde menschenrechtliche Situation bereits aus den Länderberichten eindeutig hervor geht und ein gesondertes Sachverständigengutachten nicht notwendig erscheint.

Grundsätzlich sind Länderberichte als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Rolle ihres Adoptivsohnes im Rahmen der Unterschlagung einer Kassette von den staatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen worden, kann auch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten drohe. Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass die Unterschlagung von Beweismitteln regelmäßig in Staaten mit demokratisch- rechtsstaatlichen Strukturen geahndet wird, um potentielle Täter durch die durch die Strafdrohung hervorgerufenen generalpräventive Wirkung von der Begehung solcher Taten abzuhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ein Einschreiten des Staates aus diesem Grunde gerade in Georgien eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten darstellen sollte.

Ergänzend zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei erwähnt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 30.06.2004 zu Protokoll, sie sei "normales" Mitglied der Partei von XXXX gewesen. Dagegen brachte sie in der Einvernahme vom 13.09.2004 vor, sie sei kein Mitglied der Partei XXXX gewesen, sondern habe die Partei lediglich unterstützt und habe an Kundgebungen in XXXX und XXXX teilgenommen. Diese widersprüchlichen Angaben deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen tatsächlich nicht wie dargestellt erlebt hat und sie deshalb unterschiedliche Angaben zu ihrer Parteimitgliedschaft gemacht hat.Ergänzend zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei erwähnt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 30.06.2004 zu Protokoll, sie sei "normales" Mitglied der Partei von römisch 40 gewesen. Dagegen brachte sie in der Einvernahme vom 13.09.2004 vor, sie sei kein Mitglied der Partei römisch 40 gewesen, sondern habe die Partei lediglich unterstützt und habe an Kundgebungen in römisch 40 und römisch 40 teilgenommen. Diese widersprüchlichen Angaben deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen tatsächlich nicht wie dargestellt erlebt hat und sie deshalb unterschiedliche Angaben zu ihrer Parteimitgliedschaft gemacht hat.

Zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin trägt auch bei, dass sie am Ende der Einvernahme vom 13.09.2004 erstmals angegeben hat, dass sie eigentlich wegen ihrer Unterstützung der Partei XXXX von der Polizei verfolgt worden sei und nicht - wie bis dahin immer vorgebracht - wegen der Kassette, die sich ihr Sohn unrechtmäßig angeeignet hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zu Beginn lediglich die Probleme ihres Adoptivsohnes erwähnt hat, wenn sie doch auch selbst, aufgrund ihrer Unterstützung der Partei von XXXX, Verfolgungshandlungen erleiden musste. Wäre sie tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Unterstützung von XXXX ausgesetzt gewesen, hätte sie davon bereits in der ersten Einvernahme berichtet.Zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin trägt auch bei, dass sie am Ende der Einvernahme vom 13.09.2004 erstmals angegeben hat, dass sie eigentlich wegen ihrer Unterstützung der Partei römisch 40 von der Polizei verfolgt worden sei und nicht - wie bis dahin immer vorgebracht - wegen der Kassette, die sich ihr Sohn unrechtmäßig angeeignet hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zu Beginn lediglich die Probleme ihres Adoptivsohnes erwähnt hat, wenn sie doch auch selbst, aufgrund ihrer Unterstützung der Partei von römisch 40 , Verfolgungshandlungen erleiden musste. Wäre sie tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Unterstützung von römisch 40 ausgesetzt gewesen, hätte sie davon bereits in der ersten Einvernahme berichtet.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass den zeitlich näher zu ihrer Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den später getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Verfolgung aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit geltend gemacht hat, um ihre Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erhöhen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher auch aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 13.09.2004 vorbringt, die Polizei habe jene Videokassette am 10.05.2004 an sich genommen. Ihr Sohn habe die Kassette versteckt. Als er verprügelt und eingeschüchtert worden sei, habe er das Versteck preisgegeben. Da sich die Polizei somit in Besitz des Beweismittels befindet, ist nicht ersichtlicht, wieso weiterhin Interesse an der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn bestehen sollte. Hinzu kommen die augenscheinlichen Widersprüche zur Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser sprach nämlich davon, dass er während seines Krankenhausaufenthaltes zweimal und dann auch noch zweimal zu Hause von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib der Kassette befragt worden sei. Am 27.05.2004 seien dann zwei ihm unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen (Flüchtlingsunterkunft) und hätten die Videokassette abgeholt. Diese Widersprüche in den Einvernahmen deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Adoptivsohn dem Grunde nach eine gleichlautende und abgesprochen wirkende Fluchtgeschichte vorbringen, vor allem was Daten und Orte des angeblichen Geschehens betrifft. Sobald aber gezielt nach Details gefragt wird, offenbaren sich Widersprüche hinsichtlich entscheidender Einzelheiten, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass es sich um eine erfundene aber schlecht durchdachte Geschichte handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Adoptivsohn ihre Fluchtgründe abwechselnd auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Partei von XXXX und dann wiederum auf die Vorfälle rund um den XXXX stützen. Eine klare Linie ist den Vorbringen daher nicht zu entnehmen und bestärkt den erkennenden Senat in der Annahme, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt.Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 13.09.2004 vorbringt, die Polizei habe jene Videokassette am 10.05.2004 an sich genommen. Ihr Sohn habe die Kassette versteckt. Als er verprügelt und eingeschüchtert worden sei, habe er das Versteck preisgegeben. Da sich die Polizei somit in Besitz des Beweismittels befindet, ist nicht ersichtlicht, wieso weiterhin Interesse an der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn bestehen sollte. Hinzu kommen die augenscheinlichen Widersprüche zur Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser sprach nämlich davon, dass er während seines Krankenhausaufenthaltes zweimal und dann auch noch zweimal zu Hause von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib der Kassette befragt worden sei. Am 27.05.2004 seien dann zwei ihm unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen (Flüchtlingsunterkunft) und hätten die Videokassette abgeholt. Diese Widersprüche in den Einvernahmen deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Adoptivsohn dem Grunde nach eine gleichlautende und abgesprochen wirkende Fluchtgeschichte vorbringen, vor allem was Daten und Orte des angeblichen Geschehens betrifft. Sobald aber gezielt nach Details gefragt wird, offenbaren sich Widersprüche hinsichtlich entscheidender Einzelheiten, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass es sich um eine erfundene aber schlecht durchdachte Geschichte handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Adoptivsohn ihre Fluchtgründe abwechselnd auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Partei von römisch 40 und dann wiederum auf die Vorfälle rund um den römisch 40 stützen. Eine klare Linie ist den Vorbringen daher nicht zu entnehmen und bestärkt den erkennenden Senat in der Annahme, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt.

Und selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, ist anzuführen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, also fast sechs Jahre nach ihrer Ausreise, keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Georgien haben sich verändert, die von XXXX gegründete Partei "XXXX" wurde laut Länderberichten formell aufgelöst bzw. wird als Arbeiterpartei fortgeführt. Der langjährige Machthaber in XXXX, XXXX, ist am XXXX zurückgetreten. Die Beziehungen der georgischen Regierung zur Region XXXX sind im Vergleich zu den anderen Provinzen als normal zu bewerten. Oppositionelle Gruppen können in Georgien politisch tätig werden, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als ehemaliges einfaches Mitglied der mittlerweile aufgelösten Partei von XXXX bzw. Unterstützerin der Partei, welche die letzten Jahre im Ausland verbracht hat, bei einer Rückkehr in irgendeiner Form von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.Und selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, ist anzuführen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, also fast sechs Jahre nach ihrer Ausreise, keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Georgien haben sich verändert, die von römisch 40 gegründete Partei "XXXX" wurde laut Länderberichten formell aufgelöst bzw. wird als Arbeiterpartei fortgeführt. Der langjährige Machthaber in römisch 40 , römisch 40 , ist am römisch 40 zurückgetreten. Die Beziehungen der georgischen Regierung zur Region römisch 40 sind im Vergleich zu den anderen Provinzen als normal zu bewerten. Oppositionelle Gruppen können in Georgien politisch tätig werden, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als ehemaliges einfaches Mitglied der mittlerweile aufgelösten Partei von römisch 40 bzw. Unterstützerin der Partei, welche die letzten Jahre im Ausland verbracht hat, bei einer Rückkehr in irgendeiner Form von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Auch die Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 17.03.2010, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und mangels Nachvollziehbarkeit nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme auf die Verfahrensanordnung vom 26.02.2010, in der davon ausgegangen wird, dass sie grundsätzlich gesund sei und an keiner schweren Erkrankung leide, vor, sie habe große gesundheitliche Probleme. Im Juni 2007 sei ihr eine Knieprothese eingesetzt worden. Auch das zweite Knie sei extrem belastet und bereite große Schmerzen. Eine weitere Operation sei deshalb erforderlich. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief des AKH Linz, Abteilung für Orthopädie, vom 25.06.2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 wegen "Gonarthrose" (fortschreitender Verschleiß des Kniegelenks) am linken Knie operiert wurde und dabei eine Knieprothese erhalten hat. Der perioperative Verlauf hat sich komplikationslos gestaltet und wurde die Beschwerdeführerin, nach zeitgerechter Mobilisierung, in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen. Abgesehen von einer weiteren ambulanten Kontrolle für den 21.09.2007 und einem Anschlussheilverfahren ist aus dem vorgelegten Arztbrief nicht ersichtlich, dass eine medikamentöse oder sonstige Therapie verordnet wurde und nach wie vor durchgeführt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch ihr zweites Knie bereite ihr Schmerzen und sei deshalb eine weitere Therapie erforderlich, ist dem entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich keine ärztlichen Befunde gibt, aus denen die Notwendigkeit einer Operation hervorgeht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin medizinische Behandlung in Zusammenhang mit ihren Knieproblemen benötigt ist auszuführen, dass den Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem in Georgien folgend, die grundlegende medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Ergänzend sei erwähnt, dass es sich bei den orthopädischen Problemen der Beschwerdeführerin auch nicht um eine derart schwere oder lebensbedrohliche Krankheit handelt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegensteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Es bleibt zu prüfen ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.

Zu Spruchteil I:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Georgien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien liegen folgende Umstände vor:

Die Beschwerdeführerin hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Eine Cousine der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Georgien und wird die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine 49-jährige, abgesehen von ihren Knieproblemen, gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, welche in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Asylverfahrens angegeben, von 1985 bis 1989 als Büroangestellte gearbeitet zu haben und von 1995 bis zu ihrer Ausreise aus Georgien in XXXX am Basar Händlerin gewesen zu sein. Davon habe sie leben können. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Lebensunterhalt daher immer selbständig bestreiten und wird auch bei einer Rückkehr nach Georgien dazu in der Lage sein.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine 49-jährige, abgesehen von ihren Knieproblemen, gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, welche in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Asylverfahrens angegeben, von 1985 bis 1989 als Büroangestellte gearbeitet zu haben und von 1995 bis zu ihrer Ausreise aus Georgien in römisch 40 am Basar Händlerin gewesen zu sein. Davon habe sie leben können. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Lebensunterhalt daher immer selbständig bestreiten und wird auch bei einer Rückkehr nach Georgien dazu in der Lage sein.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

In Österreich befindet sich der mittlerweile volljährige Adoptivsohn der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX auch XXXX, der auch Asylwerber ist und ebenfalls ausgewiesen wurde. Weiters befinden sich in Österreich die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX und die Enkelin, XXXX, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die Ausweisung wurde jeweils gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.In Österreich befindet sich der mittlerweile volljährige Adoptivsohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , der auch Asylwerber ist und ebenfalls ausgewiesen wurde. Weiters befinden sich in Österreich die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 und die Enkelin, römisch 40 , deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die Ausweisung wurde jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem Adoptivsohn, ihrer Tochter und Enkelin weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.

Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im gegenständlichen Fall lebt die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Tochter und deren Familie noch mit ihrem Adoptivsohn im gemeinsamen Haushalt oder ist finanziell von diesen abhängig. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von der Grundversorgung. Es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.Im gegenständlichen Fall lebt die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Tochter und deren Familie noch mit ihrem Adoptivsohn im gemeinsamen Haushalt oder ist finanziell von diesen abhängig. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von der Grundversorgung. Es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Artikel 8, EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Interessensabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung (siehe Erkenntnis Seite 4) ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration der Beschwerdeführerin spricht. Das Delikt der Schlepperei ist derartig gewichtig, dass auch die mittlerweile eingetretene Tilgung der Strafe und der seit der Verurteilung unbescholtene Lebenswandel der Beschwerdeführerin nicht über die Schwere des Tatbestandes hinwegtäuschen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich laut eigenen Angaben nur "ein bisschen" Deutsch spricht und lediglich privat einen Deutschkurs besucht hat, somit auch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen kann. Die Beschwerdeführerin geht auch keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen relevanten sozialen Kontakte in Österreich. Aber auch wenn man von gewissen privaten Interessen der Beschwerdeführerin ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten Interessen der Fremden, die seit rund sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Interessensabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung (siehe Erkenntnis Seite 4) ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration der Beschwerdeführerin spricht. Das Delikt der Schlepperei ist derartig gewichtig, dass auch die mittlerweile eingetretene Tilgung der Strafe und der seit der Verurteilung unbescholtene Lebenswandel der Beschwerdeführerin nicht über die Schwere des Tatbestandes hinwegtäuschen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich laut eigenen Angaben nur "ein bisschen" Deutsch spricht und lediglich privat einen Deutschkurs besucht hat, somit auch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen kann. Die Beschwerdeführerin geht auch keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen relevanten sozialen Kontakte in Österreich. Aber auch wenn man von gewissen privaten Interessen der Beschwerdeführerin ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten Interessen der Fremden, die seit rund sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich gewisse soziale Kontakte geknüpft haben sollte und Freunde gefunden hat kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem 44. Lebensjahr in Georgien gelebt und verfügt nach wie vor über Verwandte (Cousine) in ihrem Herkunftsstaat.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich gewisse soziale Kontakte geknüpft haben sollte und Freunde gefunden hat kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem 44. Lebensjahr in Georgien gelebt und verfügt nach wie vor über Verwandte (Cousine) in ihrem Herkunftsstaat.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.

Da gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.Da gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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