Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C3 308.012-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2006, Zahl: 06 01.511-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2006, Zahl: 06 01.511-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
II. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG vorübergehend unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG vorübergehend unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 03.02.2006 einen Asylantrag und wurde hiezu am gleichen Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen East-Ost einvernommen. Hiebei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Land verlassen, da ihr Vater Falun Gong Anhänger gewesen sei. Er sei im Mai 2005 verhaftet worden. Auch sie hätte verhaftet werden sollen, da die Polizei in ihrem Zimmer Falun Gong Bücher gefunden habe. Durch ihre Flucht habe sie sich der Verhaftung entzogen.
Bei ihre Einvernahme am 7.2.2006 gab diese an, von 2001 bis 2005 in XXXX in diversen Restaurants gearbeitet zu haben. Ihr Vater heiße XXXX, ihre Mutter heiße XXXX und sei XXXX verstorben. Ihr Vater habe 2005 begonnen Falun Gong zu praktizieren und sei daraufhin von der Polizei am 26.07.2005 verhaftet worden. Er habe Falun Gong Bücher in ihrem Zimmer deponiert, die dort von der Polizei gefunden worden seien. Die Polizei habe sie verdächtigt ebenfalls Falun Gong zu praktizieren. Die Polizei suche sie, das wisse sie von einer VerwandtenBei ihre Einvernahme am 7.2.2006 gab diese an, von 2001 bis 2005 in römisch 40 in diversen Restaurants gearbeitet zu haben. Ihr Vater heiße römisch 40 , ihre Mutter heiße römisch 40 und sei römisch 40 verstorben. Ihr Vater habe 2005 begonnen Falun Gong zu praktizieren und sei daraufhin von der Polizei am 26.07.2005 verhaftet worden. Er habe Falun Gong Bücher in ihrem Zimmer deponiert, die dort von der Polizei gefunden worden seien. Die Polizei habe sie verdächtigt ebenfalls Falun Gong zu praktizieren. Die Polizei suche sie, das wisse sie von einer Verwandten
Im Rahmen der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2006 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: Ihr Vater heiße XXXX, er sei 57 Jahre alt. Ihre Mutter heiße XXXX, sie sei XXXX verstorben. Sie habe 1 Bruder namens XXXX. Sie habe ca. 12 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe in einem Hotel in XXXX seit 1998 als Angestellte gearbeitet. In weiterer Folge korrigierte sich die Beschwerdeführerin und gab an, dass sie seit 2002 Hotelangestellte gewesen wäre. Diese Tätigkeit habe sie bis 2004 gemacht. Für den Schlepper habe sie 120.000 RMB bezahlen müssen. Ihr Vater habe Falun Gong praktiziert und sei festgenommen worden. Danach sei ihr Haus von der Polizei durchsucht worden und seien Materialen von Falun Gong aufgefunden worden. Aus diesem Grund habe die Polizei sie eines Naheverhältnisses zu Falun Gong verdächtigt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ausschließlich ihr Vater sei für ihre Flucht schuld. Sie habe nur einen Vater. Auf Frage, ob ihr Vater, der XXXX heiße, noch weitere Namen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er auch einen Kindernamen habe, sie diesen jedoch nicht wisse. Sie könne auch nicht erklären, was ein Kindername sei. Sie habe gemeinsam mit ihrem Vater gewohnt und gelebt. Sie wisse nichts über Falun Gong. Auf Vorhalt, dass sie ihrem Vater in verschiedenen Einvernahmen verschiedene Vornamen gegeben hätte, gab sie an, dass ihr Vater 2 Namen habe. Er heiße XXXX. Auf Vorhalt, dass ihr Vater in 2 Einvernahmen auch 2 unterschiedliche Altersangaben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das genaue Geburtsdatum des Vaters nicht wisse. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wisse sie nicht, was auf sie zukommen würde.Im Rahmen der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2006 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: Ihr Vater heiße römisch 40 , er sei 57 Jahre alt. Ihre Mutter heiße römisch 40 , sie sei römisch 40 verstorben. Sie habe 1 Bruder namens römisch 40 . Sie habe ca. 12 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe in einem Hotel in römisch 40 seit 1998 als Angestellte gearbeitet. In weiterer Folge korrigierte sich die Beschwerdeführerin und gab an, dass sie seit 2002 Hotelangestellte gewesen wäre. Diese Tätigkeit habe sie bis 2004 gemacht. Für den Schlepper habe sie 120.000 RMB bezahlen müssen. Ihr Vater habe Falun Gong praktiziert und sei festgenommen worden. Danach sei ihr Haus von der Polizei durchsucht worden und seien Materialen von Falun Gong aufgefunden worden. Aus diesem Grund habe die Polizei sie eines Naheverhältnisses zu Falun Gong verdächtigt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ausschließlich ihr Vater sei für ihre Flucht schuld. Sie habe nur einen Vater. Auf Frage, ob ihr Vater, der römisch 40 heiße, noch weitere Namen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er auch einen Kindernamen habe, sie diesen jedoch nicht wisse. Sie könne auch nicht erklären, was ein Kindername sei. Sie habe gemeinsam mit ihrem Vater gewohnt und gelebt. Sie wisse nichts über Falun Gong. Auf Vorhalt, dass sie ihrem Vater in verschiedenen Einvernahmen verschiedene Vornamen gegeben hätte, gab sie an, dass ihr Vater 2 Namen habe. Er heiße römisch 40 . Auf Vorhalt, dass ihr Vater in 2 Einvernahmen auch 2 unterschiedliche Altersangaben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das genaue Geburtsdatum des Vaters nicht wisse. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wisse sie nicht, was auf sie zukommen würde.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.11.2006, Zahl: 06 01.511-BAW, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.11.2006, Zahl: 06 01.511-BAW, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig, da ihr Vorbringen von der Substanz völlig widersprüchlich dargestellt worden sei. Weiters sei sie rund um die Identitätsdaten des eigenen Vaters nicht völlig widerspruchsfrei geblieben und sei ihr daher die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wieso ausgerechnet ein Vater, der Anhänger einer verbotenen Organisation sei, bei seiner eigenen Tochter ohne deren Wissen verbotene Materialien einer solchen Organisation deponieren sollte. Vielmehr wäre es logisch und leicht denkbar, dass ein Mitglied einer verbotenen Organisation die verbotenen Materialien irgendwo entsorgt oder deponiert und sonst niemanden der Gefahr einer Verfolgung (schon gar nicht die eigene Tochter) aussetzt. Ein derartiges Verhalten würde kein Vater gegenüber dem eigenen Kind setzen und lasse sich aus diesem Grund nicht nachvollziehen. Auf Grund obiger Umstände müssen den Angaben der Asylwerberin über deren Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Asylantragstellerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich hielt das Bundesasylamt bezüglich Spruchpunkt I.) fest:Rechtlich hielt das Bundesasylamt bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) fest:
Die erkennende Behörde gelange nach eingehender Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei ihr Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, im vorliegend Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin alleine ergebe sich eine solche Gefährdung nicht.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, im vorliegend Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin alleine ergebe sich eine solche Gefährdung nicht.
Zu Spruchpunkt III.) hielt das Bundesasylamt fest, gem. § 10 Absatz 1 Zi. 2 Asylgesetz sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es läge auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergäbe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Die Asylantragstellerin verfügt über keine Familie im Bundesgebiet. Die Angaben der Asylantragstellerin waren nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei.) hielt das Bundesasylamt fest, gem. Paragraph 10, Absatz 1 Zi. 2 Asylgesetz sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es läge auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergäbe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Die Asylantragstellerin verfügt über keine Familie im Bundesgebiet. Die Angaben der Asylantragstellerin waren nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.12.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").
Am 20.10.2009 fand vor dem Asylgerichtshof unter Beisein des nunmehrigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes eine mündliche Verhandlung statt, bei der sich
Folgendes ereignete: "BF2 (XXXX) verlässt den Verhandlungssaal.Folgendes ereignete: "BF2 (römisch 40 ) verlässt den Verhandlungssaal.
VR: Haben Sie im Heimatland Familienangehörige?
BF1 (XXXX): Meinen Vater. Ich habe noch einen jüngeren Bruder.BF1 (römisch 40 ): Meinen Vater. Ich habe noch einen jüngeren Bruder.
VR: Wie heißen diese und wann sind diese geboren?
BF1: Mein Vater heißt XXXX und er ist 62 Jahre alt. Mein Bruder heißt XXXX, er ist XXXX geboren.BF1: Mein Vater heißt römisch 40 und er ist 62 Jahre alt. Mein Bruder heißt römisch 40 , er ist römisch 40 geboren.
VR: Vor dem BAA gaben Sie einen anderen Namen Ihres Vaters, sowie ein unterschiedliches Alter Ihres Vaters an.
BF1: Mein Vater hatte 2 Vornamen, einen Rufnamen für zu Hause und einen anderen Namen.
VR: Wie lauteten diese Namen?
BF1: Sein Rufname war XXXX, er war 57/58 Jahre alt bei der Ausreise.BF1: Sein Rufname war römisch 40 , er war 57/58 Jahre alt bei der Ausreise.
VR: Vor dem BAA haben Sie ausführlich angegeben, am 03.02.2006, dass Ihr Vater XXXX geboren worden sei.VR: Vor dem BAA haben Sie ausführlich angegeben, am 03.02.2006, dass Ihr Vater römisch 40 geboren worden sei.
BF1: Bei meiner Ausreise war mein Vater 57 Jahre alt.
VR: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
BF1: Ich habe in einem Hotel als Kellnerin gearbeitet.
VR: Wo und von wann bis wann?
BF1: In XXXX war das Hotel. An die Zeit kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Ich muss mich ein bisschen anstrengen und überlegen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.BF1: In römisch 40 war das Hotel. An die Zeit kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Ich muss mich ein bisschen anstrengen und überlegen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Sie werden sich doch erinnern können, wann und wie lange Sie etwa im Hotel arbeiteten?
BF1: Ich weiß, wo ich gearbeitet habe.
VR: Haben Sie 1 Monat, 1 Woche, mehrere Wochen, 1 Jahr dort gearbeitet?
BF1: Ich habe ca. 1 Jahr in diesem Hotel gearbeitet.
VR: Sind Sie einer anderen Tätigkeit noch nachgegangen, außer der 1jährigen Tätigkeit im Hotel?
BF1: Nein.
VR: Was haben Sie sonst gemacht?
BF1: Ich war immer als Kellnerin beschäftigt.
VR: Wo haben Sie sonst noch als Kellnerin gearbeitet?
BF1: Ich habe immer diesen Beruf ausgeübt.
VR: Wo und wann?
BF1: Alles war in der Stadt XXXX.BF1: Alles war in der Stadt römisch 40 .
VR: Von wann bis wann haben Sie als Kellnerin gearbeitet?
BF1: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Waren Sie 1 Jahr als Kellnerin tätig, waren Sie zu Hause, war die Tätigkeit als Kellnerin länger?
BF1: Ca. 9 Monate.
VR: Sie haben 1 Jahr im Hotel in XXXX und 9 Monate als Kellnerin woanders gearbeitet?VR: Sie haben 1 Jahr im Hotel in römisch 40 und 9 Monate als Kellnerin woanders gearbeitet?
BF1: Ja, das stimmt.
VR: Sie arbeiteten nur 1 Jahr und 9 Monate als Kellnerin und nicht länger?
BF1: Ja, das stimmt.
VR: Vorhalt: Ihre heutigen Angaben stimmen nicht mit Ihren BAA-Angaben überein, wo Sie eine wesentlich längere Zeitspanne angegeben haben, wo Sie als Kellnerin gearbeitet haben.
BF1: Nach der Entbindung des Kindes ging es mir schlecht. Mein Gedächtnis ist ein wenig schlecht. Ich kann mich daran nicht erinnern.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie insgesamt 4 Jahre als Restaurantangestellte gearbeitet haben (AS 35).
BF1: schweigt.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Bitte schildern Sie das möglichst detailliert.
BF1: Ich bin wegen meines Vaters ausgereist. Mein Vater hat 1995 begonnen, Falun Gong zu praktizieren. Die Polizei wollte ihn damals verhaften. 1995 wurde mein Vater festgenommen. Dann begann auch die Polizei unsere Wohnung zu durchsuchen. Mein Vater hat seine Falun Gong Bücher in meinem Zimmer deponiert. Daher glaubte die Polizei, dass ich Falun Gong ausübe, nachdem sie diese Bücher gefunden haben. Ich wusste nichts vom Vorfall, weil ich damals noch bei der Arbeit war. Mein Onkel rief mich an und meinte, dass ich nicht nach Hause kommen sollte, weil die Polizei nach mir sucht.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Ich kam daraufhin nicht mehr nach Hause. Ich kündigte meine Arbeit und hielt mich dann bei einer Freundin bei ihr zu Hause versteckt.
VR: Wie lange hat Ihr Vater Falun Gong praktiziert?
BF1: Seit 1995. Im gleichen Jahr wurde er festgenommen.
VR: Wie lange hatte er diese ausgeübt? 6 Monate, 1 Jahr?
BF1: Ca. 2-3 Monate.
VR: Wann wurde Ihr Vater verhaftet?
BF1: Im Juli 1995.
VR: In Ihrer n.E vom 07.02.2006 gaben Sie an, dass Ihr Vater 2005 begonnen hat, Falun Gong zu praktizieren. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF1: Er hat begonnen 2005 Falun Gong auszuüben.
VR: Zuvor sagten Sie, dass er 1995 begonnen hatte, Falun Gong auszuüben.
BF1: Ich habe mich versprochen, das war das Jahr 2005.
VR: In Ihrer n.E vom 03.02.2006 gaben Sie wiederum an, dass Ihr Vater im Mai 2005 verhaftet worden sei.
BF1: Im Mai 2005 begann er Falun Gong zu praktizieren.
VR: Laut Einvernahme wurde er im Mai 2005 verhaftet.
BF1: Im Mai hat er begonnen, im Juli wurde er verhaftet.
VR: Hat Ihr Vater außer Büchern, sonst noch etwas in Ihrem Zimmer deponiert?
BF1: Nur Bücher. Sonst nichts.
VR: In Ihrem Berufungsschriftsatz wird angeführt, dass Ihr Vater nicht nur Bücher, sondern auch Zeitschriften und DVD's versteckt hätte.
BF1: Nein, es waren nur Bücher.
VR: Warum sollte Ihr Vater das tun? Damit hat er Sie doch auch gefährdet.
BF1: Weil wahrscheinlich mein Zimmer oft leer stand. Ich war oft bei der Arbeit und kam selten nach Hause.
BR: Stehen Sie in Kontakt zu Ihrer Heimat?Bundesrat:, Stehen Sie in Kontakt zu Ihrer Heimat?
BF1: Nein.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF1: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Nur ein bisschen.
VR: Haben Sie österreichische Freunde, besuchen Sie Vereine?
BF1: Nein.
VR: Gehen Sie in Österreich einer geregelten Arbeit nach?
BF1: Nein, ich wohne in einem Flüchtlingslager.
BFV: Ich möchte zum Vorhalt anmerken, dass die BF1 in der Einvernahme vor dem BAA am 07.02.2006 (AS 39), ebenso wie heute angegeben hat, dass Ihr Vater im Mai begonnen hat, Falun Gong zu praktizieren und im Juli verhaftet wurde.
BFV: Führen Sie eine Lebensgemeinschaft mit BF2?
BF1: Ich habe ihn hier in Österreich kennen gelernt. Wir wohnen nicht zusammen. Er hat eine Arbeit.
VR: Wann haben Sie ihn kennen gelernt?
BF1: Etwa 1 Jahr nach meiner Ausreise.
BFV: Führen Sie mit BF2 eine Lebensgemeinschaft?
BF1: Ja.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal.
BF2 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Haben Sie in China Familienangehörige?
BF2: Ja.
VR: Wer lebt dort?
BF2: Mein jüngerer Bruder. Weiters leben dort: Mein Vater XXXX, er ist am XXXX geboren, meine Mutter XXXX, sie ist am XXXX geboren. Meine ältere Schwester XXXX, sie ist am XXXX geboren und mein jüngerer Bruder XXXX, er ist am XXXX geboren.BF2: Mein jüngerer Bruder. Weiters leben dort: Mein Vater römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren, meine Mutter römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. Meine ältere Schwester römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren und mein jüngerer Bruder römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren.
VR: Haben Sie sonstige Familienangehörige in China?
BF2: Nein.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF2: In China?
VR: Wo, in welchem Land auch immer?
BF2: In China. Ich bin auch geschieden.
VR: Wann haben Sie sich scheiden lassen? Mit wem waren Sie verheiratet?
BF2: Meine Ex-Frau heißt XXXX. Die Scheidung war nach meiner Ausreise.BF2: Meine Ex-Frau heißt römisch 40 . Die Scheidung war nach meiner Ausreise.
VR: Wie lief die Scheidung ab und wann war das genau?
BF2: Die Scheidung war 2 Jahre nach meiner Einreise nach Österreich. Meine Ex-Frau hat es in China selbst eingereicht.
VR: Vorhalt: Ihre heutigen Angaben betreffend Ihrer Familienmitglieder stehen im krassen Widerspruch zur n.E. vom 30.11.2005, sowie vom 03.02.2004. In der heutigen Verhandlung gaben Sie an, dass Sie außer Ihrem jüngeren Bruder, Ihren Eltern, Ihrer älteren Schwester, sonst keine Familienangehörigen in Ihrem Heimatland hätten. In den vorhergehenden Einvernahmen haben Sie jedoch angegeben, einen Sohn zu haben. Zweitens: Sie haben in der Einvernahme vom 03.02.2004 andere Geburtsdaten betreffend Ihrer Eltern angegeben und in der Einvernahme vom 30.11.2005 haben Sie gänzlich andere Namen Ihrer Eltern angegeben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF2: 2005 gab es keine Einvernahme, weder 2004, noch 2005 hat es Einvernahmen gegeben.
VR: Ich habe Ihre Einvernahmen vor mir liegen. 2005 war es im fremdenpolizeilichen Büro, die andere Einvernahme fand vor dem BAA statt.
BF2: Sie meinen doch die Einvernahme vor der Fremdenpolizei. Ich meine beim Gericht.
VR: Ich habe gesagt, dass Sie das 2004/2005 gesagt hätten.VR: Ich habe gesagt, dass Sie das 2004 aus 2005, gesagt hätten.
BF2: Es liegt schon so lange zurück. Ich kann mich nicht mehr so gut erinnern.
VR: Man muss sich doch an die Namen der Eltern erinnern können, sowie, ob man einen Sohn hat oder nicht.
BF2: Ich habe doch einen Sohn. Mein Sohn namens XXXX, wurde am XXXX geboren, und zwar erst nach meiner Ausreise.BF2: Ich habe doch einen Sohn. Mein Sohn namens römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, und zwar erst nach meiner Ausreise.
VR: Wann war die Ausreise?
BF2: 2001.
VR: Bitte bleiben Sie bei der Wahrheit.
BF2: OK.
VR: Vor der BPD Wien am 30.11.2005 gaben Sie einen gänzlich anderen Namen Ihres Sohnes an, sowie vor dem BAA gaben Sie einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum an. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF2: Es liegt schon so lange zurück. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Weiters haben Sie sich 2005, als Sie in einem China-Restaurant arbeitend angetroffen worden sind, sich mit einer Asylkarte auf den Namen XXXX ausgewiesen, sowie in weiterer Folge mit Hilfe des Dolmetschers ein Formularblatt ausgefüllt, auf welchem Sie den Namen XXXX angegeben haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.VR: Weiters haben Sie sich 2005, als Sie in einem China-Restaurant arbeitend angetroffen worden sind, sich mit einer Asylkarte auf den Namen römisch 40 ausgewiesen, sowie in weiterer Folge mit Hilfe des Dolmetschers ein Formularblatt ausgefüllt, auf welchem Sie den Namen römisch 40 angegeben haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF2: Das war ein Irrtum. Ich heiße XXXX. Wenn man meinen Familiennamen schlampig und schnell schreibt, dann kann daraus ein anderes chin. Schriftzeichen XXXX entstehen. Irrtümlicherweise wurde das zu XXXX transkribiert.BF2: Das war ein Irrtum. Ich heiße römisch 40 . Wenn man meinen Familiennamen schlampig und schnell schreibt, dann kann daraus ein anderes chin. Schriftzeichen römisch 40 entstehen. Irrtümlicherweise wurde das zu römisch 40 transkribiert.
VR: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie 2 Jahre nach Ihrer Einreise nach Österreich (2001) sich haben scheiden lassen. In Ihrer n.E am 03.02.2004 gaben Sie hingegen noch an, dass Sie verheiratet seien. Bitte nehmen Sie Stellung dazu.
BF2: Nach dem chin. Ehegesetz wurde die Ehe automatisch geschieden, wenn sich Ehepartner 2 Jahre getrennt haben. Ich habe dann in dieser Zeit meine Familie nicht in China kontaktiert. Meine Frau hat die Scheidung auf eigene Faust veranlasst.
VR erläutert nochmals den Vorhalt.
BF2: Ich habe meine Familie nicht kontaktiert. Ich habe damals nicht gewusst, ob ich geschieden wurde oder nicht. Meine Frau hat beim Gericht in China die Scheidung eingereicht.
VR: Wann reisten Sie genau nach Österreich ein?
BF2: Im Juni 2001.
VR: Vor der BPD Wien am 30.11.2005 gaben Sie an, am 06.11.2001 eingereist zu sein. Vor dem BAW gaben Sie an, dass Sie im März 2001 eingereist seien.
BF2: Meiner Erinnerung nach bin ich im Juni oder Juli, im Sommer, eingereist.
VR: Warum haben Sie erst 2003 den Asylantrag gestellt?
BF2: 2002 habe ich bereits eine Asylkarte bekommen.
VR: Ich weiß von 2003.
BF2: 2002 habe ich eine Asylkarte bekommen, die jetzt noch existiert.
BF2 legt die Asylkarte vor, Zahl: 0302070-BAW.
VR: Sie haben 2003 einen Asylantrag gestellt. Warum erst 2 Jahre nach Ihrer Einreise nach Österreich?
BF2: Ich habe bereits 2002 eine Asylkarte bekommen.
VR: In Ihrem schriftlichen Asylantrag haben Sie am 23.01.2003 einen Asylantrag gestellt und die Asylkarte stammte aus 2003.
BF2: Das habe ich 2002 gemacht.
VR: Das erklärt nicht, dass Sie 1 Jahr später das gemacht haben.
BF2: Es hat deshalb ein wenig gedauert, weil ich die Stelle nicht fand, wo ich den Asylantrag einbringen konnte.
VR: Aus welchem Grund haben Sie China verlassen?
BF2: Ich bin ein Falun Gong Mitglied.
VR: Bitte erzählen Sie Konkretes.
BF2: Ich habe 1999 begonnen, Falun Gong zu praktizieren. Dann habe ich mit einem Freund Falun Gong ausgeübt. In der Folge wurde dann Falun Gong von der Regierung verboten. Dann wurde mein Freund gleich verhaftet. Als ich von dieser Nachricht gehört hatte, verließ ich sofort mein zu Hause. Ich flüchtete zu einem Freund und versteckte mich eine zeitlang bei ihm. Seitdem war ich auf der Flucht. Ich kam dann nicht mehr nach Hause.
VR: Seit wann waren Sie auf der Flucht?
BF2: Seit 2000.
VR: Für wie lange haben Sie Falun Gong praktiziert?
BF2: Im Jahr 1999 habe ich begonnen. Vorher habe ich mich mit dementsprechenden Büchern befasst.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Etwas mehr als 2 Jahre.
VR: In Ihrer n.E vom 03.02.2004 gaben Sie an, dass Sie lediglich ca. 1 Jahr Falun Gong praktiziert hätten.
BF2: Ich habe tatsächlich 2 Jahre Falun Gong praktiziert. Vorher habe ich mich in die Bücher eingelesen.
VR: Bitte schildern Sie alles, was Sie über Falun Gong wissen.
BF2: Bei Falun Gong konzentriert man sich auf 3 Worte. Auf Wahrheit, Güte und Schönheit.
VR: Bitte erzählen Sie weiter.
BF2: Die Wahrheit bedeutet, dass man es ernsthaft meint und wirklich bei der Sache ist und dass man wahrhaftig bemüht ist, anderen zu helfen. Güte bedeutet, dass man gute Sachen vorbringt und dass man ein gütiges Herz hat und hilfsbereit ist. Man ist aus Freude hilfsbereit. Schönheit bedeutet, dass man sich bemühen soll, anderen Menschen zur Vollkommenheit zu verhelfen. Man soll die Welt verschönern.
VR: Haben Sie Übungen ausgeübt? Wie viele Übungen sind das? Wie heißen diese?
BF2: Bei Falun Gong kommt es nicht auf die Übung an. Es kommt auf die innere Meditation aus.
VR: Haben Sie die Übungen ausgeübt? Wenn ja, wie heißen diese?
BF2: Falun Dafa nennt sich das. Es kommt auf die persönlichen Übungen an.
VR: Wie viele Übungen gibt es, wie viele werden stehen, wie viele sitzend ausgeübt und wie heißen diese?
BF2: Die Sitzübungen dienen der inneren Meditation.
VR: Bitte antworten Sie auf die Fragen
BF2: Es gibt nur 2 Übungen, die 1 Übung dient der seelischen Meditation, die andere dient der körperlichen Stärkung. 2 Jahre habe ich mich damit beschäftigt und nur diese Übungen geübt.
VR: Sie haben sich 2 Jahre mit Falun Gong beschäftigt und gar keine Ahnung von Falun Gong.
BF2: Ich habe mich nur mit solchen Übungen befasst. Das bedeutet nicht, dass ich mich nicht auskenne. Der Vorsteher unserer Falun Gong Zweigstelle hat mir auch solche Übungen beigebracht.
VR: Wann wurde Falun Gong in China per Gesetz verboten?
BF2: 1997.
VR: Falun Gong wurde 1999 verboten.
BF2: Im chin. Fernsehen gab es einen Bericht, dass 1997 Falun Gong untersagt wurde.
VR: Gehen Sie in Österreich einer geregelten Arbeit nach?
BF2: Ja.
VR: Seit wann?
BF2: Seit 2007.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF2: Nur ein bisschen.
VR: Besuchen Sie einen Verein?
BF2: Ich gehe manchmal zur Kirche.
BFV: Wann haben Sie erfahren, dass sich Ihre Frau in China von Ihnen scheiden ließ?
BF2: 2005.
BFV: 2004 bei der Einvernahme wussten Sie noch nicht, dass Sie geschieden sind?
BF2: Ja, das stimmt.
BFV an D.: Der BF2 hat 3 Wörter genannt, die die zentrale Botschaft von Falun Gong betreffen. Können Sie uns die 3 Wörter auf Chinesisch nennen, mit einer Transkription in das Deutsche?
D.: Zhen (Wahrheit), Shan (Güte) und Mei (Schönheit).
BFV: Sie haben erwähnt, dass Sie Falun Gong Bücher gelesen haben. Können Sie etwas über diese Bücher berichten?
BF2: Ich sagte das vorhin. Ich habe diese Bücher gelesen, der Inhalt ist so umfangreich. Es geht um die 3 Wörter Wahrheit, Güte und Schönheit. Ich kann nichts auswendig lernen, da ich so ein dickes Buch nicht auswendig lernen kann.
BFV: Sie haben erwähnt, dass Sie in Österreich eine Kirche besuchen. Um welche Kirche handelt es sich dabei?
BF2: Eine christliche oder evangelische Kirche. Ich treffe mich sonntags mit den Gläubigern.
VR: Welche Kirche war das genau?
BF2: Ich glaube, es war eine katholische Kirche. Ich bin der Kirche noch nicht offiziell beigetreten. Mich hat ein Freund begleitet. Ich war am vergangenen Sonntag, vorgestern, dort.
VR: Wenn Sie bei der Messe waren wissen Sie nicht, ob es eine katholische oder evangelische oder eine sonstige Messe war?
BF2: Ich habe noch Prospekte. Ich bin kein offizielles Mitglied.
BFV: Bereiten Sie sich darauf vor, Mitglied dieser Kirche zu werden?
BF2: Ja, ich habe es vor.
BFV: In welcher Form bereiten Sie sich vor?
BF2: Meine Freunde werden mich darauf vorbereiten.
Erörtert und zum Akte genommen werden:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2009 sowie ein Gutachten von XXXX vom Nov. 2008.Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2009 sowie ein Gutachten von römisch 40 vom Nov. 2008.
BFV ersucht um eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
BF2: Ich lebe schon so viele Jahre hier. Ich habe Arbeit und Familie. Ich möchte nicht zurückkehren. Ich möchte einen Beitrag leisten, damit hier die Menschen besser leben.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine.
Mit Schreiben vom 03.11.2009 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie folgt eine Stellungnahme ab: Zu der in der Verhandlung dargelegten vorläufigen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation würden die Beschwerdeführer nichts weiters vorbringen. Im Fall einer möglichen Ablehnung der Berufung bzw. des Asylantrages habe der Asylgerichtshof auch über eine mögliche Ausweisung abzusprechen. Da eine Ausweisung stets auch als eingriffsnahe Maßnahme bezeichnet werden müsse, habe jedenfalls eine Interessensabwägung zwischen persönlichen und familiären Interessen am Verbleiben und den öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung stattzufinden. Die Prüfung der familiären und persönlichen Umstände und die entsprechende Interessensabwägung habe entweder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, oder in einem gesonderten Verfahren vor der Fremdenpolizei stattzufinden. Ein allfälliger Meinungsstreit zwischen dem Asylgerichtshof und der Fremdenpolizei, welche Behörde diese Prüfung nach Art. 8 EMRK durchzuführen habe, darf nicht auf dem Rücken des Betroffenen ausgeführt werden. Aus diesem Grund werden hier diese Aspekte dargelegt und unter Beweis gestellt. Sollte der Asylgerichtshof die Meinung vertreten, diese Umstände nicht prüfen zu müssen, so werde ersucht, dies unmissverständlich im Bescheid klar zu stellen, damit nicht später dann die Fremdenpolizei sagen könne und sagen werde, alle diese Umstände seien bereits im Asylgerichtsverfahren geprüft worden. Herr XXXX lebe bereits seit 2002 in Österreich. Er habe sich im Wesentlichen durch eigene Arbeit seinen Aufenthalt finanziert. Er arbeite nun - erlaubterweise - seit 2 Jahren in einem Restaurant, wo er als fleißiger und ehrlicher Mitarbeiter geschätzt werde. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe keine engen Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Vielmehr sei er eng befreundet mit der Erstbeschwerdeführerin, mit der er zusammen ein Kind habe, das die Drittbeschwerdeführerin sei. Alle drei hätten schon längst geplant, eine Familie zu gründen und als Familie den gemeinsamen weiteren Lebensweg zu beschreiten, allerdings hätten sie sich auf Grund der jeweiligen unsicheren Aufenthaltssituation dies nicht getraut. Die Erstbeschwerdeführerin sei in einem Heim für Asylwerber in XXXX untergebracht, wo sie die Sondergenehmigung erhalten habe, dass sie auch von ihrem Freund besucht werden könne. Nun, als das Kind geboren worden sei, sei sie vom XXXX Heim verlegt worden in das Heim in die XXXX. Herr XXXX halte aber nach wie vor engen Kontakt zu seiner Freundin und seinem Kind und suche nach einer Möglichkeit des gemeinsamen Lebens. Herr XXXX bewohne ein Zimmer in einer Firmenunterkunft, sodass auch hier seine Familie nicht einziehen könne. Wenn eine geeignete Unterkunft gefunden werde, beabsichtigen alle drei zusammen zu ziehen. Der Grad der Integration von Herrn XXXX sei als recht gut zu bezeichnen. Er habe einen Deutschkurs absolviert, das A2-Niveau sei zwar noch nicht ganz erreicht, aber er sei gerade bei einem weiteren Kurs, um diese Qualifikation zu erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe zwar noch nicht in Österreich (gemeint wohl noch nicht sehr lange), sei aber auf Grund der Verbindung zu ihrem Freund gut in Österreich integriert und habe auch Deutschkurse besucht. Auch sie sei strafrechtlich unbescholten. Das Kind sei in Österreich geboren, es habe bisher sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Das Privat- und Familienleben dieser Personengemeinschaft sei jedenfalls schützenswert. Die Ehe habe auf Grund der mangelnden Papiere noch nicht geschlossen werden können. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der Herkunftsstaat kein Heimreisezertifikat ausstellen werde, sodass die Abschiebung unmöglich sein werde. Berücksichtige man all diese Umstände, insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Selbsterhaltungsfähigkeit, den Grad der Integration, die Unbescholtenheit, sowie das Privat- und Familienleben komme man zwangslos zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen am Verbleib in Österreich jenen Interessen überwiegen, die Österreich an einer Außerlandesschaffung habe.Mit Schreiben vom 03.11.2009 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie folgt eine Stellungnahme ab: Zu der in der Verhandlung dargelegten vorläufigen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation würden die Beschwerdeführer nichts weiters vorbringen. Im Fall einer möglichen Ablehnung der Berufung bzw. des Asylantrages habe der Asylgerichtshof auch über eine mögliche Ausweisung abzusprechen. Da eine Ausweisung stets auch als eingriffsnahe Maßnahme bezeichnet werden müsse, habe jedenfalls eine Interessensabwägung zwischen persönlichen und familiären Interessen am Verbleiben und den öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung stattzufinden. Die Prüfung der familiären und persönlichen Umstände und die entsprechende Interessensabwägung habe entweder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, oder in einem gesonderten Verfahren vor der Fremdenpolizei stattzufinden. Ein allfälliger Meinungsstreit zwischen dem Asylgerichtshof und der Fremdenpolizei, welche Behörde diese Prüfung nach Artikel 8, EMRK durchzuführen habe, darf nicht auf dem Rücken des Betroffenen ausgeführt werden. Aus diesem Grund werden hier diese Aspekte dargelegt und unter Beweis gestellt. Sollte der Asylgerichtshof die Meinung vertreten, diese Umstände nicht prüfen zu müssen, so werde ersucht, dies unmissverständlich im Bescheid klar zu stellen, damit nicht später dann die Fremdenpolizei sagen könne und sagen werde, alle diese Umstände seien bereits im Asylgerichtsverfahren geprüft worden. Herr römisch 40 lebe bereits seit 2002 in Österreich. Er habe sich im Wesentlichen durch eigene Arbeit seinen Aufenthalt finanziert. Er arbeite nun - erlaubterweise - seit 2 Jahren in einem Restaurant, wo er als fleißiger und ehrlicher Mitarbeiter geschätzt werde. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe keine engen Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Vielmehr sei er eng befreundet mit der Erstbeschwerdeführerin, mit der er zusammen ein Kind habe, das die Drittbeschwerdeführerin sei. Alle drei hätten schon längst geplant, eine Familie zu gründen und als Familie den gemeinsamen weiteren Lebensweg zu beschreiten, allerdings hätten sie sich auf Grund der jeweiligen unsicheren Aufenthaltssituation dies nicht getraut. Die Erstbeschwerdeführerin sei in einem Heim für Asylwerber in römisch 40 untergebracht, wo sie die Sondergenehmigung erhalten habe, dass sie auch von ihrem Freund besucht werden könne. Nun, als das Kind geboren worden sei, sei sie vom römisch 40 Heim verlegt worden in das Heim in die römisch 40 . Herr römisch 40 halte aber nach wie vor engen Kontakt zu seiner Freundin und seinem Kind und suche nach einer Möglichkeit des gemeinsamen Lebens. Herr römisch 40 bewohne ein Zimmer in einer Firmenunterkunft, sodass auch hier seine Familie nicht einziehen könne. Wenn eine geeignete Unterkunft gefunden werde, beabsichtigen alle drei zusammen zu ziehen. Der Grad der Integration von Herrn römisch 40 sei als recht gut zu bezeichnen. Er habe einen Deutschkurs absolviert, das A2-Niveau sei zwar noch nicht ganz erreicht, aber er sei gerade bei einem weiteren Kurs, um diese Qualifikation zu erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe zwar noch nicht in Österreich (gemeint wohl noch nicht sehr lange), sei aber auf Grund der Verbindung zu ihrem Freund gut in Österreich integriert und habe auch Deutschkurse besucht. Auch sie sei strafrechtlich unbescholten. Das Kind sei in Österreich geboren, es habe bisher sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Das Privat- und Familienleben dieser Personengemeinschaft sei jedenfalls schützenswert. Die Ehe habe auf Grund der mangelnden Papiere noch nicht geschlossen werden können. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der Herkunftsstaat kein Heimreisezertifikat ausstellen werde, sodass die Abschiebung unmöglich sein werde. Berücksichtige man all diese Umstände, insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Selbsterhaltungsfähigkeit, den Grad der Integration, die Unbescholtenheit, sowie das Privat- und Familienleben komme man zwangslos zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen am Verbleib in Österreich jenen Interessen überwiegen, die Österreich an einer Außerlandesschaffung habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2006 gegenständlichen Asylantrag. Am XXXX brachte sie in Österreich ihre Tochter XXXX zur Welt, die die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten XXXX, Zahl: C3 248.320 ist.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2006 gegenständlichen Asylantrag. Am römisch 40 brachte sie in Österreich ihre Tochter römisch 40 zur Welt, die die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten römisch 40 , Zahl: C3 248.320 ist.
Der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 23.01.2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz der gemeinsamen Tochter vom 25.11.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) und Spruchpunkt II. (Subsidiärer Schutz) ebenfalls abgewiesen, und wurde betreffend ihrer Tochter ausgesprochen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist.Der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 23.01.2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz der gemeinsamen Tochter vom 25.11.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) und Spruchpunkt römisch zwei. (Subsidiärer Schutz) ebenfalls abgewiesen, und wurde betreffend ihrer Tochter ausgesprochen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist.
In ihrer Heimat hat die Beschwerdeführerin verwandtschaftliche Beziehungen.
Zur VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Politische Opposition
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2009.
Weiters ist nach einem Gutachten von XXXX vom Nov. 2008, dass selbst unter der Annahme, dass sich ein BF vor langer Zeit tatsächlich mit FLG eingelassen haben sollte, aus heutiger Sicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr in seine Heimat von den chinesischen Behörden schlimmeres zu erwarten hätte, als gegebenenfalls dazu gezwungen zu werden, eine Anti-FLG-Erklärung zu unterschreiben (eventuell wäre auch die verpflichtende Teilnahme an einem Aufklärungskurs vorstellbar, an dessen Ende man zwecks Nachweises der weltanschaulichen Unbedenklichkeit eine Art Prüfung abzulegen hätte). Es ist heute zwar nach wie vor heute so, dass die Bewegung als solches verboten ist und das Aufspüren bzw. Dingfestmachen von so genannten "Hardcore-Aktivisten" zu den Befugnissen der chin. Sicherheitsbehörden gehört. Doch lässt sich die aktuelle Situation bei weitem nicht mit jenem hysterischen Kesseltreiben vergleichen, wie es für die allererste Zeit nach der Verbotsverhängung zu beobachten war.Weiters ist nach einem Gutachten von römisch 40 vom Nov. 2008, dass selbst unter der Annahme, dass sich ein BF vor langer Zeit tatsächlich mit FLG eingelassen haben sollte, aus heutiger Sicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr in seine Heimat von den chinesischen Behörden schlimmeres zu erwarten hätte, als gegebenenfalls dazu gezwungen zu werden, eine Anti-FLG-Erklärung zu unterschreiben (eventuell wäre auch die verpflichtende Teilnahme an einem Aufklärungskurs vorstellbar, an dessen Ende man zwecks Nachweises der weltanschaulichen Unbedenklichkeit eine Art Prüfung abzulegen hätte). Es ist heute zwar nach wie vor heute so, dass die Bewegung als solches verboten ist und das Aufspüren bzw. Dingfestmachen von so genannten "Hardcore-Aktivisten" zu den Befugnissen der chin. Sicherheitsbehörden gehört. Doch lässt sich die aktuelle Situation bei weitem nicht mit jenem hysterischen Kesseltreiben vergleichen, wie es für die allererste Zeit nach der Verbotsverhängung zu beobachten war.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in der VR China bestehe, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführerin gelang es vor den Asylbehörden nicht, gleichlautende und schlüssige Angaben zu tätigen. So machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen. Bei ihrer Einvernahme am 07.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass XXXX ihr Vater sei. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2006 gab diese an, dass ihr Vater XXXX heiße und 57 Jahre alt sei. Vor dem Asylgerichtshof gab diese an, dass ihr Vater XXXX heiße und 62 Jahre alt sei. Eine schlüssige Erklärung für die Widersprüche in Bezug auf den Vornamen ihres Vaters und seines Alters konnte die Beschwerdeführerin nicht geben.Der Beschwerdeführerin gelang es vor den Asylbehörden nicht, gleichlautende und schlüssige Angaben zu tätigen. So machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen. Bei ihrer Einvernahme am 07.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass römisch 40 ihr Vater sei. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2006 gab diese an, dass ihr Vater römisch 40 heiße und 57 Jahre alt sei. Vor dem Asylgerichtshof gab diese an, dass ihr Vater römisch 40 heiße und 62 Jahre alt sei. Eine schlüssige Erklärung für die Widersprüche in Bezug auf den Vornamen ihres Vaters und seines Alters konnte die Beschwerdeführerin nicht geben.
Auch in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten traten Widersprüche auf. Vor dem Bundesasylamt gab sie am 07.02.2006 an, dass sie von 2001 bis 2005 in XXXX in diversen Restaurants gearbeitet habe. Bei der weiteren Einvernahme am 08.11.2006 gab sie hingegen an, dass sie von 1998 an als Hotelangestellte gearbeitet habe, korrigierte sich jedoch in weiterer Folge dahingehend, dass sie von 2002 bis 2004 als Hotelangestellte gearbeitet habe. Vor dem Asylgerichtshof gab sie wiederum an, 1 Jahr in einem Hotel und 9 Monate als Kellnerin gearbeitet zu haben, könne jedoch nicht angeben, wann sie diese Tätigkeiten ausgeübt habe. Nach Vorhalt dieser Widersprüche gab sie lediglich an, ihr Gedächtnis sei schlecht, sie könne sich nicht daran erinnern bzw. schwieg sie einfach.Auch in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten traten Widersprüche auf. Vor dem Bundesasylamt gab sie am 07.02.2006 an, dass sie von 2001 bis 2005 in römisch 40 in diversen Restaurants gearbeitet habe. Bei der weiteren Einvernahme am 08.11.2006 gab sie hingegen an, dass sie von 1998 an als Hotelangestellte gearbeitet habe, korrigierte sich jedoch in weiterer Folge dahingehend, dass sie von 2002 bis 2004 als Hotelangestellte gearbeitet habe. Vor dem Asylgerichtshof gab sie wiederum an, 1 Jahr in einem Hotel und 9 Monate als Kellnerin gearbeitet zu haben, könne jedoch nicht angeben, wann sie diese Tätigkeiten ausgeübt habe. Nach Vorhalt dieser Widersprüche gab sie lediglich an, ihr Gedächtnis sei schlecht, sie könne sich nicht daran erinnern bzw. schwieg sie einfach.
Auch in Bezug auf ihr zentrales Vorbringen, wonach ihr Vater Falun Gong Anhänger gewesen sei, und bei ihr in ihrem Zimmer Falun Gong Bücher versteckt hätte, und sie auch verhaftet werden sollte, da die Polizei in ihrem Zimmer diese Bücher gefunden habe, traten Widersprüche auf. Bei ihrer Ersteinvernahme am 03.02.2006 gab sie an, dass ihr Vater im Mai 2005 verhaftet worden sei, vor dem Bundesasylamt gab sie hingegen am 07.02.2006 an, dass ihr Vater im Mai 2005 begonnen habe Falun Gong zu praktizieren und am 26.07.2005 verhaftet worden sei. Vor dem Asylgerichtshof gab diese wiederum an, dass ihr Vater seit 1995 Falun Gong praktiziert habe und im gleichen Jahr, und zwar im Juli 1995 festgenommen worden sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie sich versprochen habe und das Jahr 2005 gemeint habe, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin bei mehreren Antworten immer vom Jahr 1995 sprach und sie auch nicht in der Lage war, das richtige Monat der Verhaftung ihres Vaters anzugeben. Weiters hatte die Beschwerdeführerin keine Erklärung dafür, warum im Berufungsschriftsatz angeführt wurde, dass ihr Vater nicht nur Bücher, sondern auch Zeitschriften und DVD's in ihrem Zimmer deponiert hatte.
Insgesamt betrachtet lassen die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin und die darin aufgetretenen Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche einzig und allein den Schluss zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sie schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.
An dieser Stelle wird noch einmal auf das oben angeführte Gutachten verwiesen, wonach im Fall der Rückkehr in die Heimat auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn man ihr Vorbringen für wahr erachten wollte - Schlimmeres zu erwarten hat, als gegebenenfalls dazu gezwungen zu werden, eine Anti-Falun-Gong-Erklärung zu unterzeichnen, zumal der Beschwerdeführer, der nicht einmal Mitglied von Falun Gong gewesen sein will, mit Sicherheit nicht zu so genannten "Hardcore Aktivisten" zu zählen ist.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Anhaltspunkte betreffend eine konkret die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG erkannt werden kann.Anhaltspunkte betreffend eine konkret die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannt werden kann.
Auch hier ist noch einmal auf das oben zitierte Gutachten bezüglich der Behandlung von Falun Gong Anhängern, die nicht zu so genannten "Hardcore Aktivisten" zählen, zu verweisen. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auch hier ist noch einmal auf das oben zitierte Gutachten bezüglich der Behandlung von Falun Gong Anhängern, die nicht zu so genannten "Hardcore Aktivisten" zählen, zu verweisen. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Der gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführerin kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in der VR China aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1054, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall Folgendes ausgeführt:
"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden."Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt, der als Kleinkind in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder lebt. Die Asyl- bzw. Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen.
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Da betreffend den Lebensgefährten eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, und mit Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin die Ausweisung als vorübergehend unzulässig zu erklären war, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. RV zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Da betreffend den Lebensgefährten eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, und mit Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin die Ausweisung als vorübergehend unzulässig zu erklären war, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung vorübergehend unzulässig, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.09.2010