TE AsylGH Beschluss 2010/7/14 D13 317423-6/2010

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Veröffentlicht am 14.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 317423-6/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.451-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.451-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Betroffene stellte am 14.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 14.09.2007 erstbefragt und gab im Zuge dieser Einvernahme an, dass ihr Asylgrund darin bestehen würde, dass ihr Ehemann von unbekannten Männern entführt worden wäre. Die Betroffene wäre daraufhin selbst bedroht worden und hätte aus Angst vor Verfolgung ihre Heimat verlassen.

Im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens wurde die Betroffene mehrfach niederschriftlich einvernommen (25.09.2007, 20.12.2007, 07.01.2008, 14.01.2008).

Mit Bescheid vom 16.01.2008, Zl. 07 08.520-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und Tschechien für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die Betroffene Berufung. Mit Bescheid vom 18.02.2008, Zl 317423-1/2E-VIII/23/08, wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates dieser Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Bescheid vom 16.01.2008, Zl. 07 08.520-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und Tschechien für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die Betroffene Berufung. Mit Bescheid vom 18.02.2008, Zl 317423-1/2E-VIII/23/08, wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates dieser Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 10.06.2008 sowie am 03.09.2008 wurde die Betroffene abermals niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen gab die Betroffene zunächst an, dass ihre Fluchtgründe, die sie bereits am 14.09.2007 geäußert hätte, nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus konkretisierte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass ihr Ehemann als Taxifahrer gearbeitet hätte und von seinen Entführern aufgrund von Geldforderungen bedroht wurde. Die Entführung hätte sich Ende Mai 2005 zugetragen. Kurz darauf wäre sie von den Entführern ihres Mannes telefonisch bedroht worden, man hätte auch das Leben ihrer Tochter bedroht. Sie hätte sich ungefähr zwei Wochen bei einer Freundin namens XXXX aufgehalten, den Familiennamen könne sie nicht angeben, welche ihr auch geholfen hätte, sich ins Ausland abzusetzen. Sie hätte daraufhin in Kiew (Ukraine) gewohnt und wäre dort einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Im Zuge des Jahres 2006 hätte sie erfahren, dass ihr Mann zu Tode gekommen sei.Am 10.06.2008 sowie am 03.09.2008 wurde die Betroffene abermals niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen gab die Betroffene zunächst an, dass ihre Fluchtgründe, die sie bereits am 14.09.2007 geäußert hätte, nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus konkretisierte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass ihr Ehemann als Taxifahrer gearbeitet hätte und von seinen Entführern aufgrund von Geldforderungen bedroht wurde. Die Entführung hätte sich Ende Mai 2005 zugetragen. Kurz darauf wäre sie von den Entführern ihres Mannes telefonisch bedroht worden, man hätte auch das Leben ihrer Tochter bedroht. Sie hätte sich ungefähr zwei Wochen bei einer Freundin namens römisch 40 aufgehalten, den Familiennamen könne sie nicht angeben, welche ihr auch geholfen hätte, sich ins Ausland abzusetzen. Sie hätte daraufhin in Kiew (Ukraine) gewohnt und wäre dort einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Im Zuge des Jahres 2006 hätte sie erfahren, dass ihr Mann zu Tode gekommen sei.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Betroffenen umfangreiche Länderberichte vorgelegt, insbesondere auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Diabetes (AS 449 bis 455). Aus dieser Anfragebeantwortung geht hervor, dass eine Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich Diabetes in Georgien möglich ist und es staatliche Unterstützungsprogramme für bedürftige Personen gibt, die weder versichert sind noch sich eine Behandlung leisten können. Hinsichtlich der allgemeinen medizinischen Versorgung geht aus den Länderberichten hervor, dass die grundlegende medizinische Notversorgung in Georgien für jedermann gewährleistet ist. Trotzdem die meisten medizinischen Einrichtungen noch nicht den internationalen Standards entsprechen, können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelt werden (vgl. Länderberichte, AS 491 bis 523, hinsichtlich der medizinischen Versorgung insbesondere AS 519 bis 523).Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Betroffenen umfangreiche Länderberichte vorgelegt, insbesondere auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Diabetes (AS 449 bis 455). Aus dieser Anfragebeantwortung geht hervor, dass eine Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich Diabetes in Georgien möglich ist und es staatliche Unterstützungsprogramme für bedürftige Personen gibt, die weder versichert sind noch sich eine Behandlung leisten können. Hinsichtlich der allgemeinen medizinischen Versorgung geht aus den Länderberichten hervor, dass die grundlegende medizinische Notversorgung in Georgien für jedermann gewährleistet ist. Trotzdem die meisten medizinischen Einrichtungen noch nicht den internationalen Standards entsprechen, können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelt werden vergleiche Länderberichte, AS 491 bis 523, hinsichtlich der medizinischen Versorgung insbesondere AS 519 bis 523).

Mit Bescheid vom 18.01.2010, FZ. 07 08.520-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 18.01.2010, FZ. 07 08.520-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass trotz die Angaben der Betroffenen vage und ungenau gewesen seien, jedoch auch bei denkbarer Glaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund staatlicher Schutzmechanismen gegen kriminelle Bedrohungen nicht von einem asylrelevanten Vorbringen ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Betroffenen ging das Bundesasylamt von einer Behandelbarkeit in Georgien aus. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben aufgrund der Umstände (u.a. Beginn des Kontaktes zu Schwiegersohn erst in Österreich, mangelnde Integration - kein Nachweis über Deutschkurse, keine Selbsterhaltungsfähigkeit, keine enge Bindung an Österreich, schließlich die Interessen Österreichs an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) sei gerechtfertigt.

Ein fristgerecht eingebrachter, jedoch nicht unterfertigter Schriftsatz wurde zwar eingebracht, jedoch trotz erfolgter Verfahrensanordnung nicht termingerecht unterfertigt. Dieses Faktum wurde gemäß § 13 Abs. 4 AVG per 12.3.2010 als Zurückziehung gewertet.Ein fristgerecht eingebrachter, jedoch nicht unterfertigter Schriftsatz wurde zwar eingebracht, jedoch trotz erfolgter Verfahrensanordnung nicht termingerecht unterfertigt. Dieses Faktum wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG per 12.3.2010 als Zurückziehung gewertet.

Am 09.04.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 07 08.520-BAW WE, wurde dieser Antrag seitens des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Am 09.04.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 07 08.520-BAW WE, wurde dieser Antrag seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl D5 317423-3/2010/2E, wurde eine am 09.04.2010 eingebrachte (zweite) Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl D5 317423-3/2010/2E, wurde eine am 09.04.2010 eingebrachte (zweite) Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl D14 317423-5/2010/2E, wies der Asylgerichtshof gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl D14 317423-5/2010/2E, wies der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.

Die Betroffene brachte am 23.06.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein und wurde dazu am selben Tag von Organen der Öffentlichen Sicherheitsverwaltung niederschriftlich erstbefragt. Im Zuge dieser Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer neuen Fluchtgründe vor, dass sie nunmehr erfahren habe, dass ihre Wohnung in Georgien angezündet worden sei. Weiters habe sie niemanden in ihrer Heimat. Ihre einzige Verwandte wäre ihre Tochter in Österreich. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde sie fürchten umgebracht zu werden.

Am 29.06.2010 wurde die Betroffene durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens brachte die Betroffene nunmehr vor, dass fremde Menschen ihre Wohnung okkupiert hätten. Wörtlich sprach die Betroffene von "betreten". Nach Auskunft des Dolmetschers würden die Begriffe "betreten" und "niederbrennen" in der russischen Sprache phonetisch sehr ähnlich klingen. Von diesem Umstand habe sie telefonisch von Freunden erfahren. Konkret nachgefragt, um wen es sich bei diesen Freunden handle, brachte die Betroffene vor, dass der Vorname der Freundin XXXX sei, den Familiennamen habe sie schon vergessen. Hinsichtlich ihrer Lebensumstände brachte die Betroffene vor, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn lebe. Sie bekomme zusätzlich ¿ 180,-- monatliche Sozialhilfe. Darüber hinaus brachte die Betroffene vor, dass sie sich nicht vorstellen kann, ohne ihre Tochter und deren Kinder zu leben. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes brachte die Betroffene vor, dass sie unter sehr hohem Blutdruck leiden würde, zuckerkrank wäre, einen hohen Cholesterinspiegel habe und aufgrund eines erfolglos behandelten Fersenspornes auf beiden Füßen gehbehindert wäre. Nachgefragt, seit wann diese Erkrankungen bestehen würden, antwortete die Betroffene, dass man das hier in Österreich festgestellt habe. Sie habe ursprünglich nicht gewusst, dass sie an Diabetes leiden würde, den erhöhten Blutdruck habe sie schon seit vielen Jahren.Am 29.06.2010 wurde die Betroffene durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens brachte die Betroffene nunmehr vor, dass fremde Menschen ihre Wohnung okkupiert hätten. Wörtlich sprach die Betroffene von "betreten". Nach Auskunft des Dolmetschers würden die Begriffe "betreten" und "niederbrennen" in der russischen Sprache phonetisch sehr ähnlich klingen. Von diesem Umstand habe sie telefonisch von Freunden erfahren. Konkret nachgefragt, um wen es sich bei diesen Freunden handle, brachte die Betroffene vor, dass der Vorname der Freundin römisch 40 sei, den Familiennamen habe sie schon vergessen. Hinsichtlich ihrer Lebensumstände brachte die Betroffene vor, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn lebe. Sie bekomme zusätzlich ¿ 180,-- monatliche Sozialhilfe. Darüber hinaus brachte die Betroffene vor, dass sie sich nicht vorstellen kann, ohne ihre Tochter und deren Kinder zu leben. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes brachte die Betroffene vor, dass sie unter sehr hohem Blutdruck leiden würde, zuckerkrank wäre, einen hohen Cholesterinspiegel habe und aufgrund eines erfolglos behandelten Fersenspornes auf beiden Füßen gehbehindert wäre. Nachgefragt, seit wann diese Erkrankungen bestehen würden, antwortete die Betroffene, dass man das hier in Österreich festgestellt habe. Sie habe ursprünglich nicht gewusst, dass sie an Diabetes leiden würde, den erhöhten Blutdruck habe sie schon seit vielen Jahren.

Der Betroffenen wurde am 29.06.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde sie schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 29.06.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde sie schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Am 06.07.2010 wurde die Betroffene abermals durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Ausweisung brachte die Betroffene vor, dass sie in Georgien nichts und niemanden habe. Hier in Österreich hätte sie ihre Tochter und ihre Enkelkinder. Darüber hinaus wären bereits ihre Großeltern schon auf der Flucht gewesen, sie wären aus der Türkei nach Georgien geflohen. Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hätte sie keine Heimat. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation wiederholte die Betroffene ihre bereits vorgebrachten Erkrankungen und fügte diesen hinzu, dass sie an Schlaflosigkeit leiden würde, regelmäßig einen Psychotherapeuten besuchen würde und darüber hinaus ein Magengeschwür hätte. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die Betroffene vor, dass sie keinerlei Beweismittel vorlegen könne, dass ihre Wohnung tatsächlich von fremden Personen besetzt sei. Obwohl man sie über diesen Umstand bereits vor einem Jahr telefonische informiert hätte, bringe sie dieses Vorbringen erst nunmehr vor, da sie vorher niemand danach gefragt hätte. Hinsichtlich der Person, die sie telefonisch informiert hätte, könne sie nur sagen, dass diese Person den Vornamen XXXX trage, einen Nachnamen könne sie nicht angeben. Die Telefonnummer dieser Person habe sie einmal aufgeschrieben, sie wisse jedoch nicht mehr wo dieser Zettel sei. In Georgien selbst habe sie nur noch entfernte Verwandte.Am 06.07.2010 wurde die Betroffene abermals durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Ausweisung brachte die Betroffene vor, dass sie in Georgien nichts und niemanden habe. Hier in Österreich hätte sie ihre Tochter und ihre Enkelkinder. Darüber hinaus wären bereits ihre Großeltern schon auf der Flucht gewesen, sie wären aus der Türkei nach Georgien geflohen. Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hätte sie keine Heimat. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation wiederholte die Betroffene ihre bereits vorgebrachten Erkrankungen und fügte diesen hinzu, dass sie an Schlaflosigkeit leiden würde, regelmäßig einen Psychotherapeuten besuchen würde und darüber hinaus ein Magengeschwür hätte. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die Betroffene vor, dass sie keinerlei Beweismittel vorlegen könne, dass ihre Wohnung tatsächlich von fremden Personen besetzt sei. Obwohl man sie über diesen Umstand bereits vor einem Jahr telefonische informiert hätte, bringe sie dieses Vorbringen erst nunmehr vor, da sie vorher niemand danach gefragt hätte. Hinsichtlich der Person, die sie telefonisch informiert hätte, könne sie nur sagen, dass diese Person den Vornamen römisch 40 trage, einen Nachnamen könne sie nicht angeben. Die Telefonnummer dieser Person habe sie einmal aufgeschrieben, sie wisse jedoch nicht mehr wo dieser Zettel sei. In Georgien selbst habe sie nur noch entfernte Verwandte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10.05.451- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag der Betroffenen voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, da das Fluchtvorbringen der Betroffenen unglaubwürdig wäre, sich ihre gesundheitlich Situation nicht entscheidungsrelevant verändert hätte und es auch im Bezug auf das Privat- und Familienleben zu keinen Änderungen gekommen wäre. Die mit 12.03.2010 rechtskräftig gewordene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht, da die Betroffene das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitlich nicht verlassen habe.

Die von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakte langte am 12.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Die Betroffene brachte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme vor, dass ihre Wohnung in Georgien niedergebrannt sei. Im Rahmen ihrer weiteren Einvernahme brachte die Betroffene vor, dass ihre Wohnung von fremden Personen besetzt sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser scheinbare Widerspruch auf ein Problem im Rahmen der Übersetzung zurückzuführen sei, muss trotzdem davon ausgegangen werden, dass das nunmehrige Vorbringen der Betroffenen unglaubwürdig ist. Zum Einen entbehrt es jeder Lebenserfahrung, wenn die Betroffene angibt, lediglich über den Vornamen der Informantin bescheid zu wissen bzw. die Telefonnummer zwar aufgeschrieben zu haben, zwischenzeitlich jedoch verloren zu haben. Angesichts einer so essentiellen Information wäre es naheliegend gewesen, nach dem Nachnamen der Informantin zu fragen bzw. die Telefonnummer sorgsam aufzuheben, um weitere Informationen zu erhalten. Jeder Lebenserfahrung widerspricht es aber auch, dass man, sofern man eine solche Information tatsächlich erhalten hätte, nicht umgehend weitere Recherchen (sei es auch nur telefonisch) durchführt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Betroffene auch keinerlei Personalien derjenigen Person angeben könne, bei der sie die letzten fünfzehn Tage in ihrer Heimat zugebracht haben soll (ebenfalls eine Person namens XXXX) bzw. sie keine Personalien über die Person angeben kann, die sie vom Tod ihres Mannes informiert haben soll. Ergänzend wird festgehalten, dass die Betroffene angibt, bereits seit einem Jahr über die "Besetzung" der Wohnung informiert zu sein und daher ihr diese Information monatelang vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zuteil wurde (sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, unterließ es die Betroffene trotz Mitwirkungspflicht monatelang, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen vgl VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können.Die Betroffene brachte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme vor, dass ihre Wohnung in Georgien niedergebrannt sei. Im Rahmen ihrer weiteren Einvernahme brachte die Betroffene vor, dass ihre Wohnung von fremden Personen besetzt sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser scheinbare Widerspruch auf ein Problem im Rahmen der Übersetzung zurückzuführen sei, muss trotzdem davon ausgegangen werden, dass das nunmehrige Vorbringen der Betroffenen unglaubwürdig ist. Zum Einen entbehrt es jeder Lebenserfahrung, wenn die Betroffene angibt, lediglich über den Vornamen der Informantin bescheid zu wissen bzw. die Telefonnummer zwar aufgeschrieben zu haben, zwischenzeitlich jedoch verloren zu haben. Angesichts einer so essentiellen Information wäre es naheliegend gewesen, nach dem Nachnamen der Informantin zu fragen bzw. die Telefonnummer sorgsam aufzuheben, um weitere Informationen zu erhalten. Jeder Lebenserfahrung widerspricht es aber auch, dass man, sofern man eine solche Information tatsächlich erhalten hätte, nicht umgehend weitere Recherchen (sei es auch nur telefonisch) durchführt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Betroffene auch keinerlei Personalien derjenigen Person angeben könne, bei der sie die letzten fünfzehn Tage in ihrer Heimat zugebracht haben soll (ebenfalls eine Person namens römisch 40 ) bzw. sie keine Personalien über die Person angeben kann, die sie vom Tod ihres Mannes informiert haben soll. Ergänzend wird festgehalten, dass die Betroffene angibt, bereits seit einem Jahr über die "Besetzung" der Wohnung informiert zu sein und daher ihr diese Information monatelang vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zuteil wurde (sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, unterließ es die Betroffene trotz Mitwirkungspflicht monatelang, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen vergleiche VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können.

Der Asylgerichtshof, teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Betroffenen bzw. ihrer Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Bereits im Rahmen ihres Erstverfahrens gab die Betroffene eine Reihe (altersbedingter) Krankheiten an. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zwischenzeitlich in entscheidungsrelevantem Ausmaß verändert hätten.

Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung gekommen wäre. Die Betroffene lebt nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Schwiegersohn, ihrer Tochter und ihren beiden Enkelkindern. Dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung von Asyl hinsichtlich der Tochter wurde erstinstanzlich negativ beschieden, ebenso der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Über eine Ausweisung der Tochter wurde nicht abgesprochen (vgl. Bescheid betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 07 08.521-BAW). Dieses Verfahren befindet sich nach wie vor im Status der Berufung. Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass ein Familienbezug zu Fremden, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gegeben ist.Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung gekommen wäre. Die Betroffene lebt nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Schwiegersohn, ihrer Tochter und ihren beiden Enkelkindern. Dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung von Asyl hinsichtlich der Tochter wurde erstinstanzlich negativ beschieden, ebenso der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Über eine Ausweisung der Tochter wurde nicht abgesprochen vergleiche Bescheid betreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 07 08.521-BAW). Dieses Verfahren befindet sich nach wie vor im Status der Berufung. Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass ein Familienbezug zu Fremden, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gegeben ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur gestattet, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Neben den öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Betroffenen keinerlei maßgebliche Integrationsschritte (Abschluss entsprechender Deutschkurse) gesetzt hat, aufgrund der Aktenlage (auch in Zukunft) nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Betroffenen ausgegangen werden kann, und das Familienleben mit ihrem Schwiegersohn zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem die Betroffene keinesfalls sicher sein konnte, einen gesicherten Aufenthalt in Österreich zu haben. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass es sich bei der möglichen Ausweisung aus Österreich nach Georgien um einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK handelt und daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen würde.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur gestattet, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Neben den öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Betroffenen keinerlei maßgebliche Integrationsschritte (Abschluss entsprechender Deutschkurse) gesetzt hat, aufgrund der Aktenlage (auch in Zukunft) nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Betroffenen ausgegangen werden kann, und das Familienleben mit ihrem Schwiegersohn zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem die Betroffene keinesfalls sicher sein konnte, einen gesicherten Aufenthalt in Österreich zu haben. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass es sich bei der möglichen Ausweisung aus Österreich nach Georgien um einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK handelt und daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, FZ. 07 08.520-BAW, rechtskräftig am 12.03.2010, wurde die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2005) ist somit nicht abgelaufen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, FZ. 07 08.520-BAW, rechtskräftig am 12.03.2010, wurde die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2005,) ist somit nicht abgelaufen.

Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 12.07.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 12.07.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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