Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S6 414.187-1/2010/2E
S6 414.188-1/2010/2E
S6 414.189-1/2010/2E
S6 414.190-1/2010/2E
S6 414.191-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, ZI. 10 04.048-EAST West,1) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, ZI. 10 04.048-EAST West,
2) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, ZI. 10 04.049-EAST West,2) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, ZI. 10 04.049-EAST West,
3) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,3) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,
ZI. 10 04.050-EAST West,
4) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,4) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,
ZI. 10 04.052-EAST West,
5) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,5) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010,
ZI. 10 04.051-EAST West ,
alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer, das sind Vater, Mutter und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 11.05.2010 illegal per LKW von Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie beziehungsweise die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kinder, am 12.05.2010 die Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie von seinem Heimatland mit einem Zug nach Polen gereist wäre, wo sie am 20. bzw. 21.12.2009 angekommen wären. In Polen hätten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wären zuerst im Flüchtlingslager XXXX, dann im Flüchtlingslager XXXX untergebracht gewesen, wo sie bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich am 10.05.2010 geblieben wären. In der Nacht vom 09. auf 10.05.2010 wäre er von drei oder vier Kadyrowski bedroht worden, welche er von seinem Heimatland kenne, sie seien seit drei oder vier Jahren hinter ihm her. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, dass sie für Kadyrow arbeiten würden und sie ihn überall finden würden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie von seinem Heimatland mit einem Zug nach Polen gereist wäre, wo sie am 20. bzw. 21.12.2009 angekommen wären. In Polen hätten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wären zuerst im Flüchtlingslager römisch 40 , dann im Flüchtlingslager römisch 40 untergebracht gewesen, wo sie bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich am 10.05.2010 geblieben wären. In der Nacht vom 09. auf 10.05.2010 wäre er von drei oder vier Kadyrowski bedroht worden, welche er von seinem Heimatland kenne, sie seien seit drei oder vier Jahren hinter ihm her. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, dass sie für Kadyrow arbeiten würden und sie ihn überall finden würden.
Anzeige bei der polnischen Polizei habe der Erstbeschwerdeführer wegen dieses Vorfalls nicht erstattet. Auch im Lager XXXX wäre er ein Mal bedroht worden. An den sozialen Dienst im Flüchtlingslager oder an eine Menschenrechtsorganisation in Polen habe er sich nie gewandt.Anzeige bei der polnischen Polizei habe der Erstbeschwerdeführer wegen dieses Vorfalls nicht erstattet. Auch im Lager römisch 40 wäre er ein Mal bedroht worden. An den sozialen Dienst im Flüchtlingslager oder an eine Menschenrechtsorganisation in Polen habe er sich nie gewandt.
In Österreich habe sich herausgestellt, dass er an TBC leide und sei er deswegen in Behandlung. Die Krankheit sei jedoch nicht mehr ansteckend, seit einem Jahr leide er auch unter Rückenschmerzen.
Seine Schwägerin XXXX lebe seit sechs oder sieben Jahren in Österreich, wann sie genau geboren wäre bzw. wo sie wohne, wisse er nicht. Er habe mit ihr auch nie in gemeinsamen Haushalt gelebt noch wäre er von ihr jemals finanziell oder anderweitig unterstützt worden.Seine Schwägerin römisch 40 lebe seit sechs oder sieben Jahren in Österreich, wann sie genau geboren wäre bzw. wo sie wohne, wisse er nicht. Er habe mit ihr auch nie in gemeinsamen Haushalt gelebt noch wäre er von ihr jemals finanziell oder anderweitig unterstützt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde bezüglich der Reiseroute und des Verlassens des Heimatstaates gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer an. Ihre Schwester XXXX, lebe in Österreich. Ihre Schwester habe vor ca. sieben Jahren in Polen geheiratet und sei dann sofort nach Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe 1991 geheiratet und habe seit diesem Zeitpunkt mit ihrer eigenen Familie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit sie nunmehr in Österreich wäre, habe sie erfahren, dass ihre Schwester sehr krank sei. Sie wäre von ihrer Schwester niemals finanziell oder anderweitig unterstützt worden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde bezüglich der Reiseroute und des Verlassens des Heimatstaates gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer an. Ihre Schwester römisch 40 , lebe in Österreich. Ihre Schwester habe vor ca. sieben Jahren in Polen geheiratet und sei dann sofort nach Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe 1991 geheiratet und habe seit diesem Zeitpunkt mit ihrer eigenen Familie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit sie nunmehr in Österreich wäre, habe sie erfahren, dass ihre Schwester sehr krank sei. Sie wäre von ihrer Schwester niemals finanziell oder anderweitig unterstützt worden.
Sie selbst oder ihre Kinder wären in Polen nicht verfolgt oder bedroht worden. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt an die Polizei oder an den privaten Sicherheitsdienst bzw. Sozialdienst in einem Flüchtlingslager gewandt. Sie habe niemals um Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim angesucht. Sie habe Polen mit den Kindern deswegen verlassen, da ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, dies gewollt habe. Sie wolle mit den Kindern nicht nach Polen zurück, da ihre Kinder hier bleiben und hier zur Schule gehen wollen.
Ihre Kinder und sie selbst seien gesund, sie würden keine Medikamente nehmen.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, geb. XXXX, gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie seine Eltern zu Protokoll, insbesondere über die Reiseroute und den Aufenthalt seiner Tante, XXXX, in Österreich. Er hätte in Polen zu keinem Zeitpunkt mit seiner Tante in gemeinsamen Haushalt gelebt, habe sie aber damals besucht. Geschenke oder Ähnliches habe er von ihr nie erhalten, ihre genaue Adresse in Österreich wisse er nicht.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, geb. römisch 40 , gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie seine Eltern zu Protokoll, insbesondere über die Reiseroute und den Aufenthalt seiner Tante, römisch 40 , in Österreich. Er hätte in Polen zu keinem Zeitpunkt mit seiner Tante in gemeinsamen Haushalt gelebt, habe sie aber damals besucht. Geschenke oder Ähnliches habe er von ihr nie erhalten, ihre genaue Adresse in Österreich wisse er nicht.
In Polen wären sie zu anfangs ca. zwei Wochen lang in einem Verteilungslager gewesen, später für weitere zwei Wochen im Flüchtlingslager XXXX, danach im Flüchtlingslager XXXX. Schon im Flüchtlingslager XXXX hätte eine Person mit Bart nach seinem Vater gefragt und wären dieselben Leute auch ins Flüchtlingslager XXXX gekommen und hätten ihn geschlagen. Wenn sie nach Polen ausgewiesen würden, werde sein Vater sicherlich umgebracht oder nach Russland verschleppt.In Polen wären sie zu anfangs ca. zwei Wochen lang in einem Verteilungslager gewesen, später für weitere zwei Wochen im Flüchtlingslager römisch 40 , danach im Flüchtlingslager römisch 40 . Schon im Flüchtlingslager römisch 40 hätte eine Person mit Bart nach seinem Vater gefragt und wären dieselben Leute auch ins Flüchtlingslager römisch 40 gekommen und hätten ihn geschlagen. Wenn sie nach Polen ausgewiesen würden, werde sein Vater sicherlich umgebracht oder nach Russland verschleppt.
Er habe sich in Polen zu keinem Zeitpunkt an die Polizei, einem Sicherheitsdienst im Flüchtlingslager, an einen sozialen Dienst oder an Menschenrechtsorganisationen gewandt.
Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat sowie die Reise nach Polen und nach Österreich habe sein Vater finanziert, welcher auf dem Bau gearbeitet habe.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die fünf Beschwerdeführer am 22.12.2009 jeweils einen Asylantrag in Polen stellten.
Am 14.05.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die fünf Beschwerdeführer an Polen, welche sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, die EURODAC-Treffer und die von ihnen vorgebrachte Reiseroute stützte.Am 14.05.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die fünf Beschwerdeführer an Polen, welche sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, die EURODAC-Treffer und die von ihnen vorgebrachte Reiseroute stützte.
Polen hat am 20.05.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 20.05.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Laut Pathologiebefund des Krankenhauses XXXX vom XXXX ergab beim Erstbeschwerdeführer ein mikrobiologischer Befund das Vorhandensein von Mycobacterium tuberculosis. Bereits mit Pathologiebefund vom 04.06.2010 des Krankenhauses XXXX wurde ein negatives Ergebnis erzielt.Laut Pathologiebefund des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 ergab beim Erstbeschwerdeführer ein mikrobiologischer Befund das Vorhandensein von Mycobacterium tuberculosis. Bereits mit Pathologiebefund vom 04.06.2010 des Krankenhauses römisch 40 wurde ein negatives Ergebnis erzielt.
2. Mit Bescheiden vom 29.06.2010, Zahl: 10 04.048-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 10 04.049-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 10 04.050-EAST West betreffend des mj. XXXX, Zahl: 10 04.052-EAST West, betreffend der mj. XXXX, Zahl: 10 04.051-EAST West betreffend der mj. XXXX, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO Polen zuständig sei, wies die fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit Bescheiden vom 29.06.2010, Zahl: 10 04.048-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 10 04.049-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 10 04.050-EAST West betreffend des mj. römisch 40 , Zahl: 10 04.052-EAST West, betreffend der mj. römisch 40 , Zahl: 10 04.051-EAST West betreffend der mj. römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei, wies die fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden insbesondere Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten der Asylwerber, über Berufungsmöglichkeiten, über Abschiebehaft, zur allgemeinen Versorgung sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern, zur Sicherheit in polnischen Flüchtlingslagern und zur Praxis des Nonrefoulementschutzes betreffend Tschetschenen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Die Bescheide würden wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Es habe keine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich bestehender familiärer Kontakte in Österreich, insbesondere keine zeugenschaftliche Einvernahme der angegebenen Angehörigen in Österreich, keine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Verfahrensstandes des Asylverfahrens in Polen sowie keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich bestehender gesundheitlicher Beschwerden und der Möglichkeit der Behandlung in Polen stattgefunden. Die Beschwerdeführer seien auf die finanzielle und psychische Unterstützung der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen und sei auch die Schwester aufgrund ihrer Erkrankung auf die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen.
Die Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob genau die Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer einnehmen müsse, auch in Polen erhältlich wären bzw. er die Kosten zu tragen habe bzw. inwieweit eine Gefährdung diesbezüglich bei Rücküberstellung nach Polen bestehe. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer konkret eine Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Polen ausgeführt und könnte das Asylverfahren mittlerweile negativ abgeschlossen sein, womit ihm eine Kettenabschiebung in die Heimat drohe.
In der Beschwerde wird auszugsweise eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.09.2008 über die Situation tschetschenischer Asylwerber und die Versorgungslage von Asylwerbern wiedergegeben. Weiters eine weitere ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.03.2008 über die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen.
Beigegeben sind weiters eine Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX den Erstbeschwerdeführer betreffend sowie Befunde aus dem Jahr 2007 und 2008 die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX betreffend.Beigegeben sind weiters eine Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 den Erstbeschwerdeführer betreffend sowie Befunde aus dem Jahr 2007 und 2008 die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 betreffend.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II VO vorliegt. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II VO bereit.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO vorliegt. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bereit.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Zustimmungserklärung Polens, wonach die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen noch offen sind, zu zweifeln und würde die Verpflichtung weitergehender Ermittlungen wie in der Beschwerde genannt, ob der Verfahrensstand nicht doch ein anderer wäre, dies ohne jegliche Hinweise für eine solche Annahme, dem Sinn und Zweck der Dublin-II-VO, rasch den für Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat zu finden, widersprechen.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es lebt den Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach seit ca. sechs bzw. sieben Jahren XXXX (das ist die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, Schwägerin des Erstbeschwerdeführers bzw. Tante der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) in Österreich.Es lebt den Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach seit ca. sechs bzw. sieben Jahren römisch 40 (das ist die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, Schwägerin des Erstbeschwerdeführers bzw. Tante der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) in Österreich.
Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführer zu dieser Person wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, seit dem Jahr 1991, das heißt seit dem Zeitpunkt ihrer eigenen Heirat, mit ihrer Schwester nicht mehr zusammengelebt zu haben und gaben der Erstbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer gleichlautend an, mit ihrer Schwägerin bzw. Tante zu keinem Zeitpunkt in gemeinsamen Haushalt in Polen gelebt zu haben.
Weiters gaben die drei Beschwerdeführer gleichlautend an, dass sie von XXXX zu keinem Zeitpunkt finanziell oder anderweitig unterstützt worden wären, der Erstbeschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und hätten sie so ihren Lebensunterhalt in Polen sowie auch die Kosten für die Ausreise bis nach Österreich finanziert.Weiters gaben die drei Beschwerdeführer gleichlautend an, dass sie von römisch 40 zu keinem Zeitpunkt finanziell oder anderweitig unterstützt worden wären, der Erstbeschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und hätten sie so ihren Lebensunterhalt in Polen sowie auch die Kosten für die Ausreise bis nach Österreich finanziert.
Es liegt auch nunmehr kein gemeinsamer Haushalt vor und ist kein Grund ersichtlich, der ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von XXXX belegen würde. Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des § 40 AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von XXXX angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von XXXX abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen. Es wurde nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch XXXX die Beschwerdeführer in einen existenzbedrohenden Zustand kämen.Es liegt auch nunmehr kein gemeinsamer Haushalt vor und ist kein Grund ersichtlich, der ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von römisch 40 belegen würde. Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des Paragraph 40, AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von römisch 40 angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von römisch 40 abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen. Es wurde nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch römisch 40 die Beschwerdeführer in einen existenzbedrohenden Zustand kämen.
Es ist auch klar darauf hinzuweisen, dass bei vorliegender Prüfung nicht relevant ist, ob XXXX hilfsbedürftig ist, sondern ausschließlich auf die Situation der Beschwerdeführer abgestellt wird, weswegen etwaig vorgelegte Befunde aus den Jahren 2007 und 2008 von XXXX, woraus im Übrigen keine existenzbedrohenden Krankheiten ersichtlich sind, unbeachtlich sind.Es ist auch klar darauf hinzuweisen, dass bei vorliegender Prüfung nicht relevant ist, ob römisch 40 hilfsbedürftig ist, sondern ausschließlich auf die Situation der Beschwerdeführer abgestellt wird, weswegen etwaig vorgelegte Befunde aus den Jahren 2007 und 2008 von römisch 40 , woraus im Übrigen keine existenzbedrohenden Krankheiten ersichtlich sind, unbeachtlich sind.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
2.7. Kritik am polnischen Asylwesen:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
Grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.Grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3 A, s, y, l, G, 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität des so mit den Beschwerdeführern durchgeführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amtswegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offenstünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, er wäre von Kadyrow-Leuten bedroht worden, steht ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Soweit aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Erstbehörde sich über den Stand des Asylverfahrens in Polen informieren hätte müssen und den Beschwerdeführern bei möglicherweise negativ abgeschlossenen Asylverfahren eine Kettenabschiebung in ihre Heimat drohe, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben.Soweit aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Erstbehörde sich über den Stand des Asylverfahrens in Polen informieren hätte müssen und den Beschwerdeführern bei möglicherweise negativ abgeschlossenen Asylverfahren eine Kettenabschiebung in ihre Heimat drohe, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben.
Es bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass auch in Österreich eine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Asylwerbern durch die zuständige Kammer des Asylgerichtshofes verneint wird und in Einzelfällen durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen solcher Asylwerber in den Herkunftsstaat ergehen.
2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der fünf Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Es lag beim Erstbeschwerdeführer eine TBC-Erkrankung vor, jedoch ergab schon der Befund vom 04.06.2010 ein negatives Ergebnis. Er wurde aus dem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen, ist eigenen Angaben zufolge nicht mehr ansteckend und benötigt lediglich eine medikamentöse Behandlung und ist eine Kontrolle in der Lungenambulanz empfohlen.
Insofern der Erstbeschwerdeführer noch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung und medikamentöser Behandlung bedarf, ist (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs. 3 Asylgesetz) davon auszugehen, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art. 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist sowie ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Polen kostenlos medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch unter anderem psychologische Hilfe umfasst.Insofern der Erstbeschwerdeführer noch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung und medikamentöser Behandlung bedarf, ist (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz) davon auszugehen, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist sowie ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Polen kostenlos medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch unter anderem psychologische Hilfe umfasst.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) etwaigen Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen, alle Krankheiten sind grundsätzlich behandelbar. Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Polen vor.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) etwaigen Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen, alle Krankheiten sind grundsätzlich behandelbar. Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Polen vor.
Insgesamt sind für die Beschwerdeführer existenzbedrohende Krankheitszustände nicht vorgebracht worden; die mit der Überstellung verbundene (einmalige) Reisetätigkeit in den abschließend für zuständig erachteten Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der von Österreich geografisch nicht weit entfernt ist), kann für die gesamte Familie gemeinsam nicht als unzumutbar erkannt werden. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in das (geschlossene) Anhaltezentrum XXXX überstellt würden, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde über den sich in diesem Anhaltezentrum ereignet habenden Einzelfall ins Leere gehen.Insgesamt sind für die Beschwerdeführer existenzbedrohende Krankheitszustände nicht vorgebracht worden; die mit der Überstellung verbundene (einmalige) Reisetätigkeit in den abschließend für zuständig erachteten Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der von Österreich geografisch nicht weit entfernt ist), kann für die gesamte Familie gemeinsam nicht als unzumutbar erkannt werden. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in das (geschlossene) Anhaltezentrum römisch 40 überstellt würden, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde über den sich in diesem Anhaltezentrum ereignet habenden Einzelfall ins Leere gehen.
2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erstbehörde habe Ermittlungen nur oberflächlich geführt, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern in ihren Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie ausführlich befragt worden sind. Zudem wurden von der Erstbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren, zur aktuellen Lage in Polen getroffen. Von weiteren Erhebungen oder Befragungen konnte daher abgesehen werden.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren zutreffend. Im Speziellen ist auf die ausgeführten Erwägungen des Asylgerichtshofes zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Die Beschwerdeführer halten sich sehr kurz in Österreich auf. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte isd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind gleichfalls nicht hervorgekommen. Demnach wurden die Beschwerden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen auch keine Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen lassen.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren zutreffend. Im Speziellen ist auf die ausgeführten Erwägungen des Asylgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Die Beschwerdeführer halten sich sehr kurz in Österreich auf. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte isd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind gleichfalls nicht hervorgekommen. Demnach wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen auch keine Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen lassen.
2.10. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2.10. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.
Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren drei minderjährige Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren drei minderjährige Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kettenabschiebung, private Verfolgung, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
04.08.2010