TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/15 E3 319774-1/2008

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Veröffentlicht am 15.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E3 319.774-1/2008-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 08 04.124-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 08 04.124-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte für diese, in der Funktion als gesetzlicher Vertreter, am 08.05.2008 einen Antrag auf Asyl im Rahmen des Familienverfahrens ein.römisch eins.1. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte für diese, in der Funktion als gesetzlicher Vertreter, am 08.05.2008 einen Antrag auf Asyl im Rahmen des Familienverfahrens ein.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 08 04.124-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgelehnt und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Unter Einem wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen; im wesentlichen mit der Begründung im Verfahren ihrer Eltern (Familienverfahren).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 08 04.124-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgelehnt und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Unter Einem wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen; im wesentlichen mit der Begründung im Verfahren ihrer Eltern (Familienverfahren).

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.

I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.römisch eins.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

I.5. Am 05.07.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr minderjähriger Bruder teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.römisch eins.5. Am 05.07.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr minderjähriger Bruder teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

I.6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin als Parteien.römisch eins.6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin als Parteien.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 das AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zur Türkei wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie des XXXX und der XXXX, denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen (vgl. AS 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ihre Zugehörigkeit zur Kernfamilie des XXXX und der XXXX ist sohin nachgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 und der römisch 40 , denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen vergleiche AS 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ihre Zugehörigkeit zur Kernfamilie des römisch 40 und der römisch 40 ist sohin nachgewiesen.

Eigene Fluchtgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Zur Lage in der Türkei werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

Gutachterliche Stellungnahme von Sedef Dearing vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26. Mai 2010

Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009

Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 10.12.2009

Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2009; 16.7.2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei (Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft), November 2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20.10.2009

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey, 11.03.2010

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, März 2010

die im Text genannten Quellen

Allgemeines:

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt.

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, die kollektiven Rechte muslimischer und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert.

Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden.

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile

ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich

seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden. Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.

Die Zahl der Folter- und Misshandlungsfälle, die den Menschrechtsorganisationen gemeldet wurden, scheint namentlich im Jahre 2008 angestiegen zu sein. Dies gilt vor allem für Orte außerhalb der offiziellen Haftzentren5, aber auch für Festnahmen in Polizeiposten und für die Gefängnisse.

Das Risiko, Opfer von Folter oder anderen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlungen zu werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Tatsache, dass jemand auf Grund von Artikel 125 der früheren Fassung des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, bedeutet nicht zwingend ein erhöhtes oder verringertes Risiko. Es können sowohl Personen, die wegen gemeiner Delikte angeklagt sind, als auch Personen, denen politische Delikte vorgeworfen werden, Opfer von Folter oder Misshandlungen durch die Gefängniswärter oder Ordnungskräfte werden.

Die Tatsache, dass jemand ein ehemaliges Mitglied der PKK ist, könnte das Risiko einer Misshandlung und/oder der Folter durch die Ordnungskräfte oder andere im Gefängnis festgehaltene PKK-Mitglieder erhöhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitglied der PKK von den Ordnungskräften unter Druck gesetzt wird, damit er als Kollaborateur arbeitet oder weil er als Staatsfeind betrachtet wird, oder dass er von anderen PKK-Mitgliedern im Gefängnis unter Druck gesetzt wird.

Schließlich kann auch die Tatsache, dass jemand in den Genuss der Bestimmungen des Wiedereingliederungsgesetzes kommen wollte, Druckversuche nach sich ziehen, wenn die anderen PKK-Mitglieder entdecken, dass diese Person geredet und andere Mitglieder verraten hat. Dieses Gesetz (Nr. 4959), das eine Amnestie für Mitglieder von terroristischen Organisationen, welche nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen haben, und für Personen, die eine solche Organisation nur unterstützt haben, sowie Strafreduktionen für Personen, die an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen haben, vorsah, wenn sich diese zwischen dem 6. August 2003 und dem 7. Februar 2004 stellten, wurde von der Regierung benutzt, um Informationen über diese Organisationen zu erhalten, und wird von den pro-kurdischen Parteien und den Menschrechtsorganisationen als Aufforderung zur Denunzierung und zum Verrat angesehen.

Verfolgung der PKK Mitglieder im Gesetz und in der Praxis

Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird geregelt sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch als auch vom Anti-Terrorgesetz. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Art. 7, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Art. 314 des türkischen Strafgesetzes über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls strafbar gemäß Art. 7.Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird geregelt sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch als auch vom Anti-Terrorgesetz. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Artikel 7,, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Artikel 314, des türkischen Strafgesetzes über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls strafbar gemäß Artikel 7,

Laut Art. 2 des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglied zu verurteilen.Laut Artikel 2, des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglied zu verurteilen.

Wenn man sich die Zahlen der Anklagen und Verurteilungen vor allem nach Art. 7 des Anti-Terror Gesetzes anschaut, stellt man in der Tat fest, dass es sich hier um eine große Gruppe handelt, unter denen viele sich höchstwahrscheinlich nicht an bewaffneten Aktionen oder Gewalt beteiligt haben. Immerhin laut offiziellen Statistiken gab es insgesamt 7713 Personen angeklagt vor Gericht in Bezug auf das Anti-Terror Gesetzes im Jahr 2007.Wenn man sich die Zahlen der Anklagen und Verurteilungen vor allem nach Artikel 7, des Anti-Terror Gesetzes anschaut, stellt man in der Tat fest, dass es sich hier um eine große Gruppe handelt, unter denen viele sich höchstwahrscheinlich nicht an bewaffneten Aktionen oder Gewalt beteiligt haben. Immerhin laut offiziellen Statistiken gab es insgesamt 7713 Personen angeklagt vor Gericht in Bezug auf das Anti-Terror Gesetzes im Jahr 2007.

Laut offiziellen Angaben gibt es derzeit 115.572 Personen in den türkischen Gefängnissen. Von denen sind 5.707 Personen beschuldigt. eine terroristische Straftat begangen zu haben. Auch wenn die Mehrheit dieser Personen offiziell PKK-Mitglieder sind, gibt es darunter auch viele Kinder (die etwa während Demonstrationen Steine auf die Sicherheitsbehörden geworfen haben) und Sympathisanten der PKK (viele Universitätsstudenten).

Diese Personen werden festgenommen und verurteilt anhand Abs. 6 des Art. 220 ("wenn jemand nicht Teil einer Organisationshierarchie im Namen der Organisation einen Straftat begeht, wird dieser jemand zusätzlich wie ein Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 7 ("wer eine kriminelle Organisation bewusst und freiwillig unterstützt ohne der Organisationshierarchie zu gehören wird als Organisationsmitglied bestraft") oder nach Abs. 8 ("wer Propaganda einer kriminellen Organisation oder deren Ziele macht wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die jene Straftat durch die Medien oder Presse begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht."). Derzeit gibt es fast 100 Kinder, die nach den oben genannten Bestimmungen als Mitglieder einer terroristischen Organisation zu Gefängnisstrafen verurteilt sind.Diese Personen werden festgenommen und verurteilt anhand Absatz 6, des Artikel 220, ("wenn jemand nicht Teil einer Organisationshierarchie im Namen der Organisation einen Straftat begeht, wird dieser jemand zusätzlich wie ein Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 7 ("wer eine kriminelle Organisation bewusst und freiwillig unterstützt ohne der Organisationshierarchie zu gehören wird als Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 8, ("wer Propaganda einer kriminellen Organisation oder deren Ziele macht wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die jene Straftat durch die Medien oder Presse begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht."). Derzeit gibt es fast 100 Kinder, die nach den oben genannten Bestimmungen als Mitglieder einer terroristischen Organisation zu Gefängnisstrafen verurteilt sind.

Nachdem es eine so hohe Anzahl von Personen gibt, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und/oder Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation verurteilt oder in türkischen Gefängnissen inhaftiert sind, lohnt es sich kurz die Implementierung der Regelung über tätige Reue anzuschauen.

Amnestie:

Art. 220 des türkischen Strafgesetzes wird ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Art. 221). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen.Artikel 220, des türkischen Strafgesetzes wird ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Artikel 221,). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Tätige Reue

Art. 221. (1) Der Gründer oder Betreiber einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Artikel 221, (1) Der Gründer oder Betreiber einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.

(2) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.

(3) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen wird, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen.

(4) Wer Gründer, Betreiber oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, soll wegen dieser Straftat nicht bestraft werden, wenn er sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe wegen dieser Straftat um ein Drittel bis zu drei Vierteln vermindert werden.

(5) Für Personen, denen tätige Reue zugute kommt, soll eine Bewährungsfrist von einem Jahr gelten. Diese Frist kann bis zu drei Jahren verlängert werden.

Seit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes am 1 Juni 2005 bis 2009 haben 1.038 PKK-Anhänger einen Antrag gestellt, um von der Regelung über tätige Reue Gebrauch zu machen. Von ihnen wurden 675 Personen nicht bestraft.

Frauen:

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat sind weiterhin ein schwerwiegendes Problem. Laut einem Bericht über häusliche Gewalt gegen Frauen, sagen 39% der Frauen, dass sie Opfer von körperlicher Gewalt waren und 15% waren Opfer von sexuellem Missbrauch. Jede dritte bis vierte Frau wurde schon einmal durch körperliche oder physische Gewalt verletzt. Fast die Hälfte der Frauen schwieg über ihren Missbrauch, nur 4% suchten Hilfe bei der Polizei und lediglich 1% suchte Schutz in staatlichen Schutzeinrichtungen.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.

Ehrenmorde:

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität.

Oft sind die Täter minderjährige Angehörige der eigenen Familie. Zu "Ehrenmorden" gibt es keine wirklich aussagekräftige Statistik. Dies liegt zum einen an der fehlenden Definition im tStGB und zum anderem daran, dass ein Großteil der Befragten keine Auskunft über die im Namen der Ehre verübten Verbrechen geben möchte. Der 2006 erstellte und Anfang 2007 veröffentlichte Bericht einer "Ehrenmord-Kommission" des türkischen Parlaments zählt 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Während die überwiegende Zahl der Täter eindeutig Männer seien (1.413 Männer, 180 Frauen), habe es 710 männliche und 480 weibliche Opfer gegeben.

Die Statistik bezieht neben klassischen Ehrenmorddelikten, Vergewaltigung und sexueller Belästigung auch Familienfehden mit ein, was die hohe männliche Opferzahl erklärt. Im Verlauf der zu diesem Thema geführten Debatte gab die türkische Staatsministerin für soziale Angelegenheiten Anfang 2007 aktuellere Zahlen für Verbrechen aufgrund von Sitte bzw. Ehre (töre cinayetleri) bekannt. So starben nach Angaben des Justizministeriums in den letzten fünf Jahren 1.806 Menschen durch ein Ehrverbrechen, 5.375 Frauen begingen Selbstmord.

Ehrenmorde bleiben weiterhin ein Problem. Das Strafmaß für einen Ehrenmord ist lebenslange Haft, darum begehen häufig jugendliche Familienmitglieder die Straftat, um Strafminderungen zu bekommen. Um der Strafe überhaupt zu entgehen, werden Mädchen von ihren Familien gezwungen, Selbstmord zu begehen, um die Ehre der Familie wieder herzustellen.

3. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

3.2.1. Die Eltern der Beschwerdeführerin erweckten in der mündlichen Beschwerdever-handlung einen persönlich glaubhaften Eindruck.

Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen (vgl. AS 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen vergleiche AS 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3.2. Feststellungen zur Situation in der Türkei:

Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2010 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial,

denen von beiden Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.2. Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.4.2. Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX sowie dem Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Folge gegeben.Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 sowie dem Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Folge gegeben.

4.3. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.4.3. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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