Norm
AVG §21Spruch
D7 261344-0/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zahl 04 04.452/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zahl 04 04.452/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), stattgegeben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 21 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 21, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 15.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am nächsten Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 5).römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 15.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am nächsten Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 5).
Am 03.06.2004 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 57 bis 71).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, Zahl 04 04.452-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. bis zum 23.06.2005 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 81 bis 117).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, Zahl 04 04.452-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. bis zum 23.06.2005 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 81 bis 117).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2004 durch Hinterlegung zugestellt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 119).
I.2. Mit Schriftsatz vom 11.03.2004 [Anmerkung gemeint wohl: 2005], beim Bundesasylamt am 14.03.2005 per Fax eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem erhob der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des Antrages auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes aus, dass er vor einigen Tagen nach Akteneinsicht durch seine Vertreterin von der Entscheidung des Bundesasylamtes erfahren habe, ihm kein Bescheid zugestellt und auch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei sorgsam und gewissenhaft und habe sich regelmäßig im Quartier, XXXX, nach seiner Post erkundigt. Der Beschwerdeführer habe nie einen "gelben Zettel" erhalten. Im Gasthof würde die Post vom Zustellorgan dem Unterkunftgeber bzw. dessen Angehörigen oder Angestellten übergeben und von diesem unter der Theke der Wirtsstube bis zur Abholung durch die Adressaten aufbewahrt. Es erscheine fraglich, ob überhaupt ein Zustellversuch zu eigenen Handen durchgeführt worden und die Hinterlegung möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Benachrichtigung über eine Hinterlegung, die möglicherweise unvorsichtig aufbewahrt, verloren gegangen oder nie zurückgelassen worden sei, erhalten. Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sehr jung, erst sehr kurz in Österreich aufhältig, rechtsunkundig und der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder bei einem Betreuer nach seinem Asylverfahren erkundigt. Dieser habe schließlich telefonisch beim Bundesasylamt nachgefragt, jedoch mangels Vollmacht keine Auskunft erhalten ebenso wie eine seit Oktober mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehende Privatperson. Im Burgenland herrsche eine mangelhafte Betreuungs- und Informationssituation für Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an der Auskunft von Flüchtlingsbetreuern und der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers zu zweifeln. Ein etwaiger Zustellmangel oder das Verschwinden der Hinterlegungsanzeige seien für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ihn ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist und der Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert habe. Der Unterkunftgeber habe sich als regelmäßig in allen Belangen zuverlässig gezeigt. Der Beschwerdeführer führte zur Rechtzeitigkeit des Antrages aus, dass seine Bekannte am 01.03.2005 mit einem Fremdenpolizisten der Bezirkshauptmannschaft XXXX telefoniert und auf die Flüchtlingsberatung der Caritas in XXXX aufmerksam gemacht worden sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe am 04.03.2005 Akteneinsicht genommen und den Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides unterrichtet (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 145 bis 167).römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 11.03.2004 [Anmerkung gemeint wohl: 2005], beim Bundesasylamt am 14.03.2005 per Fax eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem erhob der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des Antrages auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes aus, dass er vor einigen Tagen nach Akteneinsicht durch seine Vertreterin von der Entscheidung des Bundesasylamtes erfahren habe, ihm kein Bescheid zugestellt und auch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei sorgsam und gewissenhaft und habe sich regelmäßig im Quartier, römisch 40 , nach seiner Post erkundigt. Der Beschwerdeführer habe nie einen "gelben Zettel" erhalten. Im Gasthof würde die Post vom Zustellorgan dem Unterkunftgeber bzw. dessen Angehörigen oder Angestellten übergeben und von diesem unter der Theke der Wirtsstube bis zur Abholung durch die Adressaten aufbewahrt. Es erscheine fraglich, ob überhaupt ein Zustellversuch zu eigenen Handen durchgeführt worden und die Hinterlegung möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Benachrichtigung über eine Hinterlegung, die möglicherweise unvorsichtig aufbewahrt, verloren gegangen oder nie zurückgelassen worden sei, erhalten. Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sehr jung, erst sehr kurz in Österreich aufhältig, rechtsunkundig und der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder bei einem Betreuer nach seinem Asylverfahren erkundigt. Dieser habe schließlich telefonisch beim Bundesasylamt nachgefragt, jedoch mangels Vollmacht keine Auskunft erhalten ebenso wie eine seit Oktober mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehende Privatperson. Im Burgenland herrsche eine mangelhafte Betreuungs- und Informationssituation für Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an der Auskunft von Flüchtlingsbetreuern und der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers zu zweifeln. Ein etwaiger Zustellmangel oder das Verschwinden der Hinterlegungsanzeige seien für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ihn ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist und der Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert habe. Der Unterkunftgeber habe sich als regelmäßig in allen Belangen zuverlässig gezeigt. Der Beschwerdeführer führte zur Rechtzeitigkeit des Antrages aus, dass seine Bekannte am 01.03.2005 mit einem Fremdenpolizisten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 telefoniert und auf die Flüchtlingsberatung der Caritas in römisch 40 aufmerksam gemacht worden sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe am 04.03.2005 Akteneinsicht genommen und den Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides unterrichtet (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 145 bis 167).
Mit Schriftsatz vom 06.04.2005 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, der eine eidesstattliche Erklärung einer Mitarbeiterin der Caritas vom 05.04.2005 angeschlossen war (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 175 bis 183).
Am 11.05.2005 wurden der Beschwerdeführer als Partei und Herr XXXX, Frau Dr. XXXX, Herr XXXX und Frau Mag. XXXX als Zeugen beim Bundesasylamt einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 235 bis 267).Am 11.05.2005 wurden der Beschwerdeführer als Partei und Herr römisch 40 , Frau Dr. römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau Mag. römisch 40 als Zeugen beim Bundesasylamt einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 235 bis 267).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zahl 04 04.452/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 23.06.2004 gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 17 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 277 bis 301).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zahl 04 04.452/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 23.06.2004 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 277 bis 301).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, auf die Stellungnahme vom 06.04.2005 verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid nicht mit dem in der genannten Stellungnahme aufgeworfenen Problem des Erfordernisses eines eigenen Ablagefaches für den Beschwerdeführer, das andere Personen vom Zugriff auf dieses ausschließt, auseinandergesetzt habe. Es seien im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen dazu getätigt worden, wie gewährleistet worden sei, dass sich die Hinterlegungsanzeige im Einflussbereich des Beschwerdeführers befinde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach den Zeugenaussagen nach seinem Asylverfahren erkundigt habe. Die im Bescheid vertretene Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer um eine Vertretung bemühen und Vollmacht erteilen hätte müssen, sei rechtlich verfehlt. Es sei nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers an der Unkenntnis der Hinterlegung auszugehen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 305 bis 311).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, auf die Stellungnahme vom 06.04.2005 verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid nicht mit dem in der genannten Stellungnahme aufgeworfenen Problem des Erfordernisses eines eigenen Ablagefaches für den Beschwerdeführer, das andere Personen vom Zugriff auf dieses ausschließt, auseinandergesetzt habe. Es seien im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen dazu getätigt worden, wie gewährleistet worden sei, dass sich die Hinterlegungsanzeige im Einflussbereich des Beschwerdeführers befinde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach den Zeugenaussagen nach seinem Asylverfahren erkundigt habe. Die im Bescheid vertretene Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer um eine Vertretung bemühen und Vollmacht erteilen hätte müssen, sei rechtlich verfehlt. Es sei nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers an der Unkenntnis der Hinterlegung auszugehen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 305 bis 311).
Mit Schriftsatz vom 03.09.2007 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Urkundenvorlage.
I.4. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
I.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2004 an den Beschwerdeführer als gültig vollzogen angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Hinsicht zusammengefasst vor, dass er beim Unterkunftgeber regelmäßig nach Post gefragt habe und die Verständigungen über die Zustellversuche üblicherweise beim Unterkunftgeber bzw. dessen Angestellten oder Angehörigen zurückgelassen worden seien. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Flüchtlingsquartier über kein nur für ihn zugängliches Postfach verfüge, sei die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach der eidesstattlichen Erklärung des Betreibers der Unterkunft des Beschwerdeführers seien die Ankündigungen über Zustellversuche vom Zusteller bei seinen Mitarbeiterinnen zurückgelassen worden.römisch zwei.3. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2004 an den Beschwerdeführer als gültig vollzogen angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Hinsicht zusammengefasst vor, dass er beim Unterkunftgeber regelmäßig nach Post gefragt habe und die Verständigungen über die Zustellversuche üblicherweise beim Unterkunftgeber bzw. dessen Angestellten oder Angehörigen zurückgelassen worden seien. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Flüchtlingsquartier über kein nur für ihn zugängliches Postfach verfüge, sei die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach der eidesstattlichen Erklärung des Betreibers der Unterkunft des Beschwerdeführers seien die Ankündigungen über Zustellversuche vom Zusteller bei seinen Mitarbeiterinnen zurückgelassen worden.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in einer von ihm als "Flüchtlingsquartier" bezeichneten Betreuungsstelle untergebracht. Bei dieser Art der Unterbringung handelt es sich offensichtlich nicht um eine Wohnung, sondern im Sinne des § 2 Z 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, um eine "sonstige Unterkunft", die gemäß dieser Gesetzesstelle als Abgabestelle des Beschwerdeführers anzusehen ist. Für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an Personen, deren Abgabestelle dem Begriff der "sonstigen Unterkunft" unterzuordnen ist, sehen dieDer Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in einer von ihm als "Flüchtlingsquartier" bezeichneten Betreuungsstelle untergebracht. Bei dieser Art der Unterbringung handelt es sich offensichtlich nicht um eine Wohnung, sondern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, um eine "sonstige Unterkunft", die gemäß dieser Gesetzesstelle als Abgabestelle des Beschwerdeführers anzusehen ist. Für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an Personen, deren Abgabestelle dem Begriff der "sonstigen Unterkunft" unterzuordnen ist, sehen die
§ 14 (Zustellung an Personen, die einer Anstaltsordnung unterliegen) und § 15 (Zustellung an Personen, die Präsenzdienst leisten) leg. cit. lediglich für den dort angeführten Personenkreis von den sonstigen Zustellvorschriften abweichende Bestimmungen vor, die im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind. Die Rechtsgültigkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ist daher an Hand der sonstigen Bestimmungen des Zustellgesetzes zu prüfen. Als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 2 Z 5 leg. cit. kommt auch ein Hotelzimmer in Frage und kann somit als Abgabestelle gelten. Handelt es sich bei der Abgabestelle des Adressaten eines behördlichen Schriftstückes um eine sonstige Unterkunft - etwa in einem Hotel oder dgl. - ist es sohin bei angeordneter Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 leg. cit. Aufgabe des Zustellorgans, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, die in der damals in Geltung stehenden Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung wie auch die bei Erfolglosigkeit des zweiten Zustellversuches gemäß § 17 leg. cit. vorgesehene Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.Paragraph 14, (Zustellung an Personen, die einer Anstaltsordnung unterliegen) und Paragraph 15, (Zustellung an Personen, die Präsenzdienst leisten) leg. cit. lediglich für den dort angeführten Personenkreis von den sonstigen Zustellvorschriften abweichende Bestimmungen vor, die im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind. Die Rechtsgültigkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ist daher an Hand der sonstigen Bestimmungen des Zustellgesetzes zu prüfen. Als "sonstige Unterkunft" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit. kommt auch ein Hotelzimmer in Frage und kann somit als Abgabestelle gelten. Handelt es sich bei der Abgabestelle des Adressaten eines behördlichen Schriftstückes um eine sonstige Unterkunft - etwa in einem Hotel oder dgl. - ist es sohin bei angeordneter Zustellung zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, leg. cit. Aufgabe des Zustellorgans, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, die in der damals in Geltung stehenden Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung wie auch die bei Erfolglosigkeit des zweiten Zustellversuches gemäß Paragraph 17, leg. cit. vorgesehene Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat das Zustellorgan der Post den Beschwerdeführer, der nicht behauptet hat, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein, beim ersten Versuch, den erstinstanzlichen Verwaltungsakt zuzustellen, nicht angetroffen und sodann das Ersuchen gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit., beim für den nächsten Tag angekündigten Zustellversuch anwesend zu sein, "an der Abgabestelle zurückgelassen". Ebenso ist das Zustellorgan mit der Verständigung über die beim zweiten Zustellversuch gemäß § 17 leg. cit. vorgeschriebene Hinterlegung des Bescheides vorgegangen. Die Sendung würde dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" rückgemittelt.Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat das Zustellorgan der Post den Beschwerdeführer, der nicht behauptet hat, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein, beim ersten Versuch, den erstinstanzlichen Verwaltungsakt zuzustellen, nicht angetroffen und sodann das Ersuchen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit., beim für den nächsten Tag angekündigten Zustellversuch anwesend zu sein, "an der Abgabestelle zurückgelassen". Ebenso ist das Zustellorgan mit der Verständigung über die beim zweiten Zustellversuch gemäß Paragraph 17, leg. cit. vorgeschriebene Hinterlegung des Bescheides vorgegangen. Die Sendung würde dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" rückgemittelt.
Aus der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Betreuungsstelle ergibt sich, dass ein für die Abgabestelle (das Unterkunftszimmer des Beschwerdeführers) bestimmter Briefkasten nicht in Frage kam. Demzufolge entsprach es dem Gesetz, die gemäß § 21 leg. cit. vorgesehene Aufforderung bzw. die Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 leg. cit. an der Abgabestelle zurückzulassen. Dabei konnte das Zustellorgan davon ausgehen, dass seitens der Heimleitung die Aufforderung anwesend zu sein bzw. die Hinterlegungsanzeige dem Beschwerdeführer (ohne unnötige Verzögerung) übergeben würde, sodass durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden bei der Heimleitung bzw. den Angestellten die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bescheid dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. dazu VwGH 17.06.1992, 92/01/0317; 24.01.1995, 94/20/0610; 01.09.2005, 2005/20/0410 mwN).Aus der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Betreuungsstelle ergibt sich, dass ein für die Abgabestelle (das Unterkunftszimmer des Beschwerdeführers) bestimmter Briefkasten nicht in Frage kam. Demzufolge entsprach es dem Gesetz, die gemäß Paragraph 21, leg. cit. vorgesehene Aufforderung bzw. die Hinterlegungsanzeige gemäß Paragraph 17, leg. cit. an der Abgabestelle zurückzulassen. Dabei konnte das Zustellorgan davon ausgehen, dass seitens der Heimleitung die Aufforderung anwesend zu sein bzw. die Hinterlegungsanzeige dem Beschwerdeführer (ohne unnötige Verzögerung) übergeben würde, sodass durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden bei der Heimleitung bzw. den Angestellten die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bescheid dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist vergleiche dazu VwGH 17.06.1992, 92/01/0317; 24.01.1995, 94/20/0610; 01.09.2005, 2005/20/0410 mwN).
Es ergibt sich somit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes durch die am 25.06.2004 vorgenommene Hinterlegung dem Beschwerdeführer mit diesem Datum rechtswirksam zugestellt wurde. Daher war der Bescheid vom 23.06.2004 auch nicht nochmalig zuzustellen.
II.4. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 36). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 38).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 36). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 38).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welchen den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger (z.B. der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß § 17 ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (17.06.1992, 92/01/0317; 01.09.2005, 2005/20/0410 Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welchen den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger (z.B. der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (17.06.1992, 92/01/0317; 01.09.2005, 2005/20/0410 Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mwN).
Nachdem schon eine verspätete Übergabe der Hinterlegungsanzeige an den Beschwerdeführer einen Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist darstellen könnte, muss dies umso mehr beim Unterbleiben der Ausfolgung der Hinterlegungsanzeige gelten. Nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die mit den Angaben des Betreibers der Unterkunft in der eidesstattlichen Erklärung übereinstimmen, wurde dem Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige vom Betreiber der Unterkunft bzw. dessen Mitarbeitern nicht ausgefolgt und ihm nicht zur Kenntnis gebracht, dass er eine Verständigung bezüglich der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes erhalten habe. Demzufolge lag ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für den Beschwerdeführer vor, welches er weder subjektiv vorhersehen konnte noch objektiv in der Lage war, abzuwenden.
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung stellt für den Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage die einzige Möglichkeit dar, in der Sache selbst Gehör zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürfen die Anforderungen an die Partei nicht überspannt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Gesetz nicht den (für die Partei oft unmöglichen) Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes verlangt, sondern sich mit der Glaubhaftmachung begnügt, und dass nur grobes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Nur dann, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung der Frist zur Last fällt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VwGH 19.04.1994 94/11/0053 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Unterkunft keine Hinterlegungsanzeige erhalten und erst nach Akteneinsicht seiner Vertreterin von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangt zu haben. Die Ausführungen des Betreibers der Unterkunft in der eidesstattlichen Erklärung stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, in der eingeräumt wird, dass es auf Grund von Arbeitsüberlastung zu "Ausfolgungsmängeln" von Poststücken gekommen sei und seine Mitarbeiter hinterlegte Dokumente trotz Nachfrage seitens der Bewohner nicht übergeben hätten. Damit hat der Beschwerdeführer Umstände dargetan, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH 19.04.1994 94/11/0053).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Unterkunft keine Hinterlegungsanzeige erhalten und erst nach Akteneinsicht seiner Vertreterin von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangt zu haben. Die Ausführungen des Betreibers der Unterkunft in der eidesstattlichen Erklärung stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, in der eingeräumt wird, dass es auf Grund von Arbeitsüberlastung zu "Ausfolgungsmängeln" von Poststücken gekommen sei und seine Mitarbeiter hinterlegte Dokumente trotz Nachfrage seitens der Bewohner nicht übergeben hätten. Damit hat der Beschwerdeführer Umstände dargetan, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche dazu VwGH 19.04.1994 94/11/0053).
Da sohin sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, Akteneinsicht, Unterkunft, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010