TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/20 D4 318878-1/2008

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Veröffentlicht am 20.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 318878-1/2008/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, Zl. 07 12.185-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, Zl. 07 12.185-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 20.12.2007 illegal über die Slowakei mit dem Zug in das Bundesgebiet ein. Von Österreich versuchte er illegal mit dem Zug nach Strassburg, Frankreich zu gelangen, wurde jedoch in Deutschland angehalten, bis er am 27.12.2007 in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt wurde, wo er am 28.12.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Zuge der Erstbefragung am 28.12.2007 vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, am 20.11.2007 illegal mit einem Schlepper namens "XXXX" in einem Bus aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, über Weißrussland illegal in die Slowakei gelangt zu sein, wo er vier bis fünf Tage verbracht habe und mit dem Zug nach Österreich gereist zu sein. Von Österreich aus habe er versucht illegal mit dem Zug nach Strassburg, Frankreich, zu gelangen, sei jedoch in für sechs Tage Deutschland bis zur Überstellung am 27.12.2007 in das Polizeianhaltezentrum Salzburg angehalten worden. Er habe keine Familienangehörigen im EU-Raum. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine persönlichen Probleme in der Heimat so ausgeartete seien, dass er Angst um sein Leben hätte. Gewisse Leute - Angehörige der Miliz des Präsidenten seines Herkunftsstaates - hätten den Beschwerdeführer und seinen Freund beschuldigt, Fahrzeuge gesprengt zu haben. Außerdem sei er rund sechs Monate in einem ihm unbekannten Ort angehalten worden, hätte kein Essen bekommen und sei nur mit Wasserflaschen geschlagen worden. Dies befürchte der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr.

Bei der Einvernahme am 08.01.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er habe seine identitätsbezeugenden Dokumente zu Hause, nämlich seinen russischen Bürgerpass, seine Schulzeugnisse und seinen Führerschein. Des Weiteren besitze er ein Militärbuch und eine Bestätigung, dass er nicht zur Armee eingezogen werde. Auch seinen Reisepass, den er über eine dritte Person beantragt und den er vor rund sechs Monaten erhalten habe, befinde sich noch zu Hause. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat vorbestraft. Nach Ausführungen zu seiner Reiseroute und der Angabe, dass er alleine gereist sei, führte der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund an, zu Hause große Probleme gehabt zu haben und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dort länger zu bleiben. Die Leitung der Organisation namens XXXX habe den Befehl gegeben, ihn zu beseitigen und er sei vor ca. sechs Monaten rund ein Monat lang festgehalten worden. Seine Eltern hätten sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlt und nach seiner Freilassung sei der Leiter der Organisation ausgewechselt worden. Der neue Leiter dieser Organisation habe den Befehl gegeben, den Beschwerdeführer zu beseitigen. Er sei beschuldigt worden, dass er Widerstandskämpfer unterstütze und ein Teil dieser kriminellen Organisation sei. Er habe auch tatsächlich Widerstandskämpfer mit Essen und Kleidung unterstützt und vermute, dass ihn ein Nachbar verraten habe.Bei der Einvernahme am 08.01.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er habe seine identitätsbezeugenden Dokumente zu Hause, nämlich seinen russischen Bürgerpass, seine Schulzeugnisse und seinen Führerschein. Des Weiteren besitze er ein Militärbuch und eine Bestätigung, dass er nicht zur Armee eingezogen werde. Auch seinen Reisepass, den er über eine dritte Person beantragt und den er vor rund sechs Monaten erhalten habe, befinde sich noch zu Hause. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat vorbestraft. Nach Ausführungen zu seiner Reiseroute und der Angabe, dass er alleine gereist sei, führte der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund an, zu Hause große Probleme gehabt zu haben und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dort länger zu bleiben. Die Leitung der Organisation namens römisch 40 habe den Befehl gegeben, ihn zu beseitigen und er sei vor ca. sechs Monaten rund ein Monat lang festgehalten worden. Seine Eltern hätten sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlt und nach seiner Freilassung sei der Leiter der Organisation ausgewechselt worden. Der neue Leiter dieser Organisation habe den Befehl gegeben, den Beschwerdeführer zu beseitigen. Er sei beschuldigt worden, dass er Widerstandskämpfer unterstütze und ein Teil dieser kriminellen Organisation sei. Er habe auch tatsächlich Widerstandskämpfer mit Essen und Kleidung unterstützt und vermute, dass ihn ein Nachbar verraten habe.

Er sei vor rund sechs Monaten angehalten worden, man habe ihn zusammengeschlagen und seine Wirbelsäule sei verletzt worden, da man ihn mit Wasser gefüllten Plastikflaschen auf den Rücken Schläge versetzt habe. Des Weiteren habe man ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Luftzufuhr unterbrochen. Befragt, worum es sich bei der XXXX handle, führte der Beschwerdeführer aus, er könne es nicht genau sagen. Diese Organisation, von denen kein Mitglied Uniformen trage und er nicht wisse, ob sie privat oder staatlich sei, würde mit den Russen und den Leuten von Kadyrow zusammenhängen.Er sei vor rund sechs Monaten angehalten worden, man habe ihn zusammengeschlagen und seine Wirbelsäule sei verletzt worden, da man ihn mit Wasser gefüllten Plastikflaschen auf den Rücken Schläge versetzt habe. Des Weiteren habe man ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Luftzufuhr unterbrochen. Befragt, worum es sich bei der römisch 40 handle, führte der Beschwerdeführer aus, er könne es nicht genau sagen. Diese Organisation, von denen kein Mitglied Uniformen trage und er nicht wisse, ob sie privat oder staatlich sei, würde mit den Russen und den Leuten von Kadyrow zusammenhängen.

In seinem Herkunftsstaat habe er sonst keinerlei Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen oder wegen seiner Religion, Volksgruppe oder politischen Gesinnung gehabt. Hätte der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gefunden, hätte er dies auch in Anspruch genommen.

Es erfolgte eine weitere Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 04.03.2008. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in der Russischen Föderation immer in einem kleinen Dorf namens XXXX, in dem rund 100 Häuser stünden, in Dagestan, Kreis XXXX, gewohnt habe. Er habe das Dorf erstmals verlassen, als er zwei Monate lang gefangen gewesen sei. Ungefähr im März 2007 habe er XXXX verlassen und sich ungefähr fünf bis fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in XXXX versteckt gehalten. Da er Bekannte gehabt habe, die Rebellen gewesen seien und er erfahren habe, dass er verfolgt werde, habe er sich dazu entschlossen das Land zu verlassen. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine restlichen Verwandten würden sich in der Russischen Föderation aufhalten, ein Cousin des Beschwerdeführers sei Asylwerber in Frankreich.Es erfolgte eine weitere Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 04.03.2008. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in der Russischen Föderation immer in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , in dem rund 100 Häuser stünden, in Dagestan, Kreis römisch 40 , gewohnt habe. Er habe das Dorf erstmals verlassen, als er zwei Monate lang gefangen gewesen sei. Ungefähr im März 2007 habe er römisch 40 verlassen und sich ungefähr fünf bis fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in römisch 40 versteckt gehalten. Da er Bekannte gehabt habe, die Rebellen gewesen seien und er erfahren habe, dass er verfolgt werde, habe er sich dazu entschlossen das Land zu verlassen. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine restlichen Verwandten würden sich in der Russischen Föderation aufhalten, ein Cousin des Beschwerdeführers sei Asylwerber in Frankreich.

Befragt, warum sich der Beschwerdeführer den Auslandsreisepass, der sich nach seinen Angaben noch in der Heimat befinde und der einen Monat bevor er nach Moskau gelangt sei, nach Bezahlung eines Geldbetrages und mit Hilfe eines Bekannten ausgestellt worden sei, nicht nachschicken habe lassen, gab dieser an, er habe keinerlei Dokumente mitgenommen als er erfahren hätte, dass man ihn festnehmen wolle. In der Zwischenzeit habe er sich jedoch seinen Inlandsreisepass und seinen Führerschein besorgt. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit einem gemeinsamen Textilhandel mit seinem Cousin am grünen Markt in XXXX finanziert. Der Beschwerdeführer konnte nur angeben, dass er ab 2005 dieser Tätigkeit am Markt nachgegangen sei. Befragt, wie lange er am Markt gehandelt habe, führte er aus, er habe ein halbes Jahr bevor er in Österreich angekommen sei, aufgehört, am Markt zu arbeiten. Als man dem Beschwerdeführer ein Blatt Papier mit der Aufforderung gereicht hatte, die Monate aufzuschreiben, konnte der Beschwerdeführer den Juni (2007) als Ende seiner Markttätigkeiten nennen. Sein Vater sei LKW-Fahrer, seine Mutter habe einen Supermarkt in XXXX besessen und sein älterer Bruder habe in einer Autoreparaturwerkstätte gearbeitet.Befragt, warum sich der Beschwerdeführer den Auslandsreisepass, der sich nach seinen Angaben noch in der Heimat befinde und der einen Monat bevor er nach Moskau gelangt sei, nach Bezahlung eines Geldbetrages und mit Hilfe eines Bekannten ausgestellt worden sei, nicht nachschicken habe lassen, gab dieser an, er habe keinerlei Dokumente mitgenommen als er erfahren hätte, dass man ihn festnehmen wolle. In der Zwischenzeit habe er sich jedoch seinen Inlandsreisepass und seinen Führerschein besorgt. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit einem gemeinsamen Textilhandel mit seinem Cousin am grünen Markt in römisch 40 finanziert. Der Beschwerdeführer konnte nur angeben, dass er ab 2005 dieser Tätigkeit am Markt nachgegangen sei. Befragt, wie lange er am Markt gehandelt habe, führte er aus, er habe ein halbes Jahr bevor er in Österreich angekommen sei, aufgehört, am Markt zu arbeiten. Als man dem Beschwerdeführer ein Blatt Papier mit der Aufforderung gereicht hatte, die Monate aufzuschreiben, konnte der Beschwerdeführer den Juni (2007) als Ende seiner Markttätigkeiten nennen. Sein Vater sei LKW-Fahrer, seine Mutter habe einen Supermarkt in römisch 40 besessen und sein älterer Bruder habe in einer Autoreparaturwerkstätte gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass drei Bekannte Angehörige einer Rebellengruppe seien, die er mit Lebensmitteln und Geld unterstützt habe. Als dies bekannt worden sei, sei er zwei Monate inhaftiert worden und mit Wasserflaschen brutal auf den Rücken geschlagen worden. Zudem hätte man ihm eine Gasmaske umgebunden und die Luftzufuhr abgesperrt und ihm so starke Schläge auf den Kopf versetzt, dass er Probleme mit seinem Gedächtnis habe und sich an vieles nicht mehr genau erinnern könne. Als er gestanden habe, was man von ihm hören hätte wollen und seine Eltern das Lösegeld bezahlt hätten, sei er freigelassen worden. Als ein anderer Chef als Leiter der Wachtruppe der "Kadyrov-Leute" eingesetzt worden sei, habe ihn dieser beschuldigt, Sprengstoffanschläge verübt zu haben und die Rebellen unterstützt sowie diese transportiert zu haben. Deshalb habe die Anweisung bestanden, den Beschwerdeführer zu töten. Die drei Bekannten, die bei der Rebellengruppe tätig gewesen seien, würden XXXX, XXXX und XXXX heißen. Diese Personen, wovon zwei 22 und einer 20 Jahre als sei, kenne er seit seiner Kindheit und habe er diese von 2006 bis zu seiner Ausreise unterstützt, indem er ihnen warme Jacken und Stiefel gekauft hätte und ihnen manchmal 12.000,-, manchmal 13.000,- und manchmal 14.000,- Rubel bezahlt habe. Da man sein Haus hätte beschießen können, habe er diese Personen jedoch nicht bei sich übernachten lassen, obwohl diese danach gefragt hätten. Befragt, konnte er keine Angaben tätigen, wie oft und in welchem Zeitraum diese befreundeten Rebellen nach Übernachtungsmöglichkeiten gefragt hätten, er konnte auch nicht angeben, was diese Rebellengruppe gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Rebellengruppe beispielsweise am Markt getroffen. Nach zweimaligem Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er an seiner Arbeitsstelle am Markt im März 2007 von Wachbeamten festgenommen worden sei. Befragt, welche Wachbeamten dies gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine Gruppe namens "XXXX" gehandelt habe, die die Rebellen verfolgt hätten. Diese Gruppe schütze die Grenze und würden deren Leute in die Wälder und Berge geschickt werden, um sich um die Tätigkeiten der Rebellen zu kümmern. Es würden auch Mitarbeiter der Organisation in Zivil tätig seien, da diese nicht erkannt werden wollen.Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass drei Bekannte Angehörige einer Rebellengruppe seien, die er mit Lebensmitteln und Geld unterstützt habe. Als dies bekannt worden sei, sei er zwei Monate inhaftiert worden und mit Wasserflaschen brutal auf den Rücken geschlagen worden. Zudem hätte man ihm eine Gasmaske umgebunden und die Luftzufuhr abgesperrt und ihm so starke Schläge auf den Kopf versetzt, dass er Probleme mit seinem Gedächtnis habe und sich an vieles nicht mehr genau erinnern könne. Als er gestanden habe, was man von ihm hören hätte wollen und seine Eltern das Lösegeld bezahlt hätten, sei er freigelassen worden. Als ein anderer Chef als Leiter der Wachtruppe der "Kadyrov-Leute" eingesetzt worden sei, habe ihn dieser beschuldigt, Sprengstoffanschläge verübt zu haben und die Rebellen unterstützt sowie diese transportiert zu haben. Deshalb habe die Anweisung bestanden, den Beschwerdeführer zu töten. Die drei Bekannten, die bei der Rebellengruppe tätig gewesen seien, würden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 heißen. Diese Personen, wovon zwei 22 und einer 20 Jahre als sei, kenne er seit seiner Kindheit und habe er diese von 2006 bis zu seiner Ausreise unterstützt, indem er ihnen warme Jacken und Stiefel gekauft hätte und ihnen manchmal 12.000,-, manchmal 13.000,- und manchmal 14.000,- Rubel bezahlt habe. Da man sein Haus hätte beschießen können, habe er diese Personen jedoch nicht bei sich übernachten lassen, obwohl diese danach gefragt hätten. Befragt, konnte er keine Angaben tätigen, wie oft und in welchem Zeitraum diese befreundeten Rebellen nach Übernachtungsmöglichkeiten gefragt hätten, er konnte auch nicht angeben, was diese Rebellengruppe gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Rebellengruppe beispielsweise am Markt getroffen. Nach zweimaligem Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er an seiner Arbeitsstelle am Markt im März 2007 von Wachbeamten festgenommen worden sei. Befragt, welche Wachbeamten dies gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine Gruppe namens "XXXX" gehandelt habe, die die Rebellen verfolgt hätten. Diese Gruppe schütze die Grenze und würden deren Leute in die Wälder und Berge geschickt werden, um sich um die Tätigkeiten der Rebellen zu kümmern. Es würden auch Mitarbeiter der Organisation in Zivil tätig seien, da diese nicht erkannt werden wollen.

Der Beschwerdeführer gab an, von vier oder fünf Männern in Zivilkleidung festgenommen worden zu sein. Er sei am Marktplatz von hinten an den Armen gepackt und zu einem Auto, einem dunkelblauen Lada Neuner, gebracht worden. Man habe ihn in der Folge zu einem Keller gebracht und verhört. Man habe ihn dazu bringen wollen, dass er gestehe, dass er zusammen mit diesen Rebellen Sprengstoffanschläge verübt habe. Alle zwei oder drei Tage sei er verhört worden, oft sei ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden und er sei gegen Bezahlung einer ihm nicht bekannten Geldsumme durch seine Eltern im Mai 2007, jedenfalls nach zwei Monaten, wieder freigelassen worden.

Befragt, wie vier oder fünf Männer zusammen mit ihm in einem Auto Platz gefunden hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass einige mit einem anderen Auto, das er jedoch nicht gesehen habe, gefahren seien. Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben zum Gebäude tätigen, in dem er angehalten worden war und gab an, dass er wieder dort freigelassen worden sei, wo die Festnahme erfolgt sei.

Er bejahte die Frage, ob die Organisation, von der er festgenommen worden sei, etwas mit den "Kadyrov-Leuten" zu tun habe, denn sie würden mit diesen zusammenarbeiten und einander unterstützen. Er hatte von einem Bekannten namens XXXX erfahren, dass ein neuer Chef in der Organisation eingesetzt worden sei und er neuerlich beschuldigt worden sei. Er habe von Bekannten auf dem Markt und seinem Vater erfahren, dass er wieder gesucht werde, habe sich jedoch versteckt gehalten und wisse auch nicht, welche Personen nach ihm gesucht hätten.Er bejahte die Frage, ob die Organisation, von der er festgenommen worden sei, etwas mit den "Kadyrov-Leuten" zu tun habe, denn sie würden mit diesen zusammenarbeiten und einander unterstützen. Er hatte von einem Bekannten namens römisch 40 erfahren, dass ein neuer Chef in der Organisation eingesetzt worden sei und er neuerlich beschuldigt worden sei. Er habe von Bekannten auf dem Markt und seinem Vater erfahren, dass er wieder gesucht werde, habe sich jedoch versteckt gehalten und wisse auch nicht, welche Personen nach ihm gesucht hätten.

Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte dies der Beschwerdeführer, der angab, dass er geröntgt worden sei, sein Schädel untersucht worden sei und er Medizin sowie Infusionen erhalten habe. Auf die Frage, in welchem Spital er behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die ärztlichen Behandlungen eigentlich durch jemanden durchgeführt worden seien, der im Spital arbeite. Die Behandlung sei in dessen Privathaus für die Dauer von vierzehn oder fünfzehn Tagen erfolgt.

Er sei in der Zeit, in der er sich in XXXX aufgehalten habe, keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen; in einen anderen Landesteil hätte er jedoch nicht ziehen können, um den Problemen zu entgehen, da ihn diese Leute überall gefunden hätten.Er sei in der Zeit, in der er sich in römisch 40 aufgehalten habe, keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen; in einen anderen Landesteil hätte er jedoch nicht ziehen können, um den Problemen zu entgehen, da ihn diese Leute überall gefunden hätten.

Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Einvernahme die Feststellungen des Bundesasylamtes über Dagestan zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge diese Ausführungen.

Hinsichtlich der Gruppe XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Organisation eine Art Polizei sei, die jedoch der Polizei übergeordnet sei, weshalb er sich auch nicht hilfesuchend an die Polizei bzw. an die Sicherheitsbehörden gewandt habe.Hinsichtlich der Gruppe römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Organisation eine Art Polizei sei, die jedoch der Polizei übergeordnet sei, weshalb er sich auch nicht hilfesuchend an die Polizei bzw. an die Sicherheitsbehörden gewandt habe.

Befragt, warum der Beschwerdeführer von der XXXX beseitigt hätte werden sollen, führte er aus, zuerst beschuldigt worden zu sein, die Rebellen zu unterstützen. Nachdem er freigekauft worden sei, habe der neue Leiter der Organisation erneut seinen Akt behandelt und diesmal ihn der Rebellentätigkeit zu beschuldigt. Diese erneuten Anschuldigungen gegen seine Personen seien deshalb erfolgt, da der neue Leiter der XXXX eine Belobigung und Prämie bekommen würde, wenn jemand getötet werde, zudem hätten sie für den Anschlag einen Schuldigen benötigt.Befragt, warum der Beschwerdeführer von der römisch 40 beseitigt hätte werden sollen, führte er aus, zuerst beschuldigt worden zu sein, die Rebellen zu unterstützen. Nachdem er freigekauft worden sei, habe der neue Leiter der Organisation erneut seinen Akt behandelt und diesmal ihn der Rebellentätigkeit zu beschuldigt. Diese erneuten Anschuldigungen gegen seine Personen seien deshalb erfolgt, da der neue Leiter der römisch 40 eine Belobigung und Prämie bekommen würde, wenn jemand getötet werde, zudem hätten sie für den Anschlag einen Schuldigen benötigt.

Im Fall seiner Rückkehr in die Heimat fürchte er umgebracht zu werden, da er beschuldigt werde, ein Rebell zu sein und Anschläge verübt zu haben.

Dem Bundesasylamt wurde des Weiteren am 04.03.2008 der Inlandsreisepass sowie der russische Führerschein im Original zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Aufenthaltsberechtigungskarte und Meldebestätigung vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 03.04.2008, Zl. 07 12.185-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgehalten, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente feststünde. Weiters sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist, der Zeitpunkt und die Art und Weise der Einreise hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation von der Gruppe "XXXX" festgenommen, angehalten und gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden sei. Weiters hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer jemals politisch tätig gewesen sei, dass er asylrelevante Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt hätte. Auch hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können und das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Es gebe keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er angehalten und gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden sei, habe er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Das spätere, gesteigerte und widersprüchliche Vorbringen werde daher von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens würden auch die Angaben des Beschwerdeführers sprechen, da dieser konkrete Fragen teilweise damit beantwortet habe, dass er es nicht wisse. Diese Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und könne diese daher ebenfalls nicht schlüssig nachempfunden werden.

Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände hätten entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen würde. Die Ausweisung stelle zudem das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesland zu beenden.

Im Rahmen der Berufung, die nunmehr als Beschwerde behandelt wird, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den gegenständlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Nach Zusammenfassung seines bisherigen Vorbringens gab er zu den von ihm getätigten widersprüchlichen Zeitangaben an, dass er seit den Vorfällen, verursacht durch die Schläge auf seinen Kopf, Gedächtnisprobleme habe. Auch sei es eine Reaktion der Psyche, dass man bei Traumatisierung das Erlebte verdränge, was er in seinem Fall auch vermute. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine psychologische Untersuchung seiner Person zu veranlassen. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, der mit Sicherheit zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Bescheinigungsmittel von Amts wegen herbeizuschaffen und in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Durch den Druck, dem sich der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme ausgesetzt gefühlt habe und aufgrund seiner Nervosität, habe sich seine Gedächtnisleistung noch verschlechtert, sodass er durch die Entgegnung, die Antwort auf die Fragen nicht zu wissen, versucht habe, weiteren Fragen auszuweichen. Der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, für sechs Monate und ein anderes Mal vor sechs Monaten eingesperrt und gefoltert worden zu sein, sei offenbar lediglich aus einem Übersetzungsfehler entstanden. Auch der Umstand, dass er einmal angegeben hätte, dass sich die Vorfälle im Führjahr 2007 ereignet hätten, die Behörde jedoch aus seinen Angaben errechnet habe, dass sich diese Vorfälle im Sommer 2007 zugetragen hätten, ergebe sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verdrängung nicht mehr genau daran erinnern könne. Die Formulierung in der Ersteinvernahme, dass er Dagestan wegen persönlicher Probleme verlassen habe, sei lediglich eine unglückliche Formulierung, da er im Anschluss daran ja auch ausgeführt habe, Probleme mit Leuten von Kadyrow gehabt zu haben, aufgrund derer er staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer Details, wie die Art der Foltermethoden, den Vorgang der Entführung und die Namen der Bekannten, die Rebellen seien, nennen hätte können, sei ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine erdachte Geschichte, sondern um tatsächlich Erlebtes handle.

Auch die Länderberichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, da sich der Konflikt von Tschetschenien immer mehr nach Dagestan verlagern würde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungen ausgesetzt, in seinem Fall sei dies die Gruppierung der (verdächtigen) Rebellen. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, gehe der Staat derzeit massiv gegen alle Menschen vor, die man für Rebellen halte.

Die belangte Behörde hätte zudem feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen und erheblichen Gefahr ausgesetzt sei, erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt zu sein. Die "XXXX", die in Dagestan aktive Einsatzgruppe Kadyrovs, suche nach angeblichen Rebellen unter dem Einsatz von Gewalt und massiven Menschenrechtsverletzungen und beseitige dieselben. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit auch gegen Art. 3 und Art. 2 verstoßen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer noch fest, dass seiner Berufung eine suspensive Wirkung zukomme.Die belangte Behörde hätte zudem feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen und erheblichen Gefahr ausgesetzt sei, erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt zu sein. Die "XXXX", die in Dagestan aktive Einsatzgruppe Kadyrovs, suche nach angeblichen Rebellen unter dem Einsatz von Gewalt und massiven Menschenrechtsverletzungen und beseitige dieselben. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit auch gegen Artikel 3 und Artikel 2, verstoßen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer noch fest, dass seiner Berufung eine suspensive Wirkung zukomme.

Mittels Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.08.2009 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da dessen aktueller Aufenthaltsort weder bekanntgegeben worden sei noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar sei und die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei.Mittels Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.08.2009 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, da dessen aktueller Aufenthaltsort weder bekanntgegeben worden sei noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar sei und die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 03.10.2008 wurde der belangten Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2008 unangekündigt am Flughafen Wien-Schwechat eingetroffen sei.

Am 03.11.2008 langte bei der belangten Behörde die Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 02.10.2008 ein, dass der Beschwerdeführer mit einem Traveldokument (Laissez-Passer), ausgestellt am 22.09.2008 vom Ministre de L-Interieur, von Frankreich nach Österreich überstellt worden sei und im Sondertransit, Objekt 800, untergebracht werde.

Laut den ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 06.10.2008 und 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführer als haftfähig beurteilt und lediglich bei der Untersuchung am 23.10.2008 eine Schlafstörung diagnostiziert.

Mittels Schreiben vom 09.01.2009 wurde die belangten Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes im Wesentlichen darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2008 unangekündigt von Frankreich nach Österreich überstellt worden sei und sich seither im Sondertransit der Bundespolizeidirektion Schwechat befinde.

Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde dem Federal Office for Migration (FOM) in der Schweiz sowie der belangten Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übernahme der oben genannten Person gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt werde.Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde dem Federal Office for Migration (FOM) in der Schweiz sowie der belangten Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übernahme der oben genannten Person gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt werde.

Mittels Schreiben vom 03.02.2010 wurde die BPD Schwechat, das Bundesministerium für Inneres, das Büro der Caritas am Flughafen (Sondertransit) sowie die belangte Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes im Wesentlichen darüber informiert, dass die Überstellung des Beschwerdeführers, die für den 03.02.2010 vorgesehen gewesen sei, nicht stattfinde.

Per Email der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei Flughafen, wurde dem Asylgerichtshof und der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2010 aus Frankreich nach Österreich rückgestellt worden sei und mit heutigen Tag die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Z 4 FPG verhängt worden sei. Es werde zudem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im PAZ Schwechat angehalten werde und ersucht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.Per Email der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei Flughafen, wurde dem Asylgerichtshof und der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2010 aus Frankreich nach Österreich rückgestellt worden sei und mit heutigen Tag die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 4, FPG verhängt worden sei. Es werde zudem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im PAZ Schwechat angehalten werde und ersucht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

Mittels hg. Verfahrensanordnung vom 19.02.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass dessen Verfahren aufgrund der Mitteilung vom 18.02.2010 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers fortgesetzt werde.

Des Weiteren wurde mittels hg. Verfahrensanordnung vom 06.04.2010 aufgrund der Mitteilung vom 25.02.2010 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers dessen Verfahren fortgesetzt, diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes am 10.04.2010 übergeben, zu welcher er jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist.

Per Email vom 14.04.2010 wurde der belangten Behörde und dem Asylgerichtshof von der BPD Schwechat bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes aus der Schubhaft entlassen worden sei.

Mit Schreiben vom 19.04.2010 wurde die belangte Behörde vom Verein Ute Bock darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitze, weshalb er dem Verein Ute Bock eine Zustellvollmacht erteile. Ebenfalls am 19.04.2010 wurde der belangten Behörde eine Bestätigung vom 15.04.2010 des Vereins Ute Bock übermittelt, in der ua. festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer Klient des Vereins sei.

Die Ladung zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 10.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge auch am 03.05.2010 per Fax sowie mittels RSa zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurde vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass es sich offensichtlich um ein Missverständnis handle, da die Verhandlung ursprünglich im Landesgericht Wien hätte stattfinden können und aufgrund der Entlassung aus der Schubhaft des Beschwerdeführers zum Asylgerichtshof verlegt worden sei.

Im Rahmen der am 09.06.2010 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Er leide unter einem schlechten Gedächtnis, habe vorletzte Nacht gar nicht, letzte Nacht nur fünf Stunden geschlafen und leide auch an Schmerzen an der Wirbelsäule sowie an Zahnschmerzen.

Er sei Tschetschene und Moslem und beim Verein Ute Bock wohnhaft. Er führte aus in XXXX geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Acht Jahre habe er die Grundschule in XXXX besucht und anschließend für drei Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht. In Dagestan habe er am Markt zusammen mit seinem Cousin mit Textilien gehandelt. Er habe sich weder politisch in Dagestan oder Tschetschenien betätigt, noch selbst in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft und keiner seiner nahen Verwandten sei ein aktiver Kämpfer gewesen. Er habe jedoch seine Freunde - einfache Kämpfer - rein aus Freundschaft unterstützt, nicht aber weil er mit dem tschetschenischen Widerstand sympathisiert habe. Er habe ihnen Geld, Lebensmittel und Kleidung gegeben, dies habe er mindestens ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise gemacht. Er bejahte auch die Frage, dass er diese Freunde bei sich übernachten habe lassen.Er sei Tschetschene und Moslem und beim Verein Ute Bock wohnhaft. Er führte aus in römisch 40 geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Acht Jahre habe er die Grundschule in römisch 40 besucht und anschließend für drei Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht. In Dagestan habe er am Markt zusammen mit seinem Cousin mit Textilien gehandelt. Er habe sich weder politisch in Dagestan oder Tschetschenien betätigt, noch selbst in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft und keiner seiner nahen Verwandten sei ein aktiver Kämpfer gewesen. Er habe jedoch seine Freunde - einfache Kämpfer - rein aus Freundschaft unterstützt, nicht aber weil er mit dem tschetschenischen Widerstand sympathisiert habe. Er habe ihnen Geld, Lebensmittel und Kleidung gegeben, dies habe er mindestens ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise gemacht. Er bejahte auch die Frage, dass er diese Freunde bei sich übernachten habe lassen.

Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 angegeben, dass er das Ersuchen der Freunde, beim Beschwerdeführer übernachten zu können, abgelehnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er erst die Bitte um eine Übernachtungsmöglichkeit abgelehnt habe, als die Nachbarn erfahren hätten, dass diese Freunde bereits bei ihm übernachtet hätten.

Aufgrund seiner Unterstützungsleistungen sei er verdächtigt worden, mit den befreundeten Rebellen zusammenzuarbeiten und sei von der Milizabteilung der Ortschaft nach diesem Vorfall von seinem Arbeitsplatz am Markt mitgenommen und mehr als einen Monat lang angehalten und misshandelt worden. Er könne nicht sagen, wann sich dies ereignet habe, es sei jedenfalls noch kalt gewesen.

Er gab er an von XXXX, einer Spezialeinheit der OMON, mitgenommen worden zu sein. Es seien sieben maskierte Personen in einer Militäruniform der OMON gewesen, die in einem UAZ Kleinbus und einem weiteren PKW gekommen seien und nur nach ihm gesucht hätten. Seinem Cousin sei nichts passiert. Die Festnahme habe sich so gestaltet, dass er angesprochen und mit Handschellen ins Auto gebracht worden sei.Er gab er an von römisch 40 , einer Spezialeinheit der OMON, mitgenommen worden zu sein. Es seien sieben maskierte Personen in einer Militäruniform der OMON gewesen, die in einem UAZ Kleinbus und einem weiteren PKW gekommen seien und nur nach ihm gesucht hätten. Seinem Cousin sei nichts passiert. Die Festnahme habe sich so gestaltet, dass er angesprochen und mit Handschellen ins Auto gebracht worden sei.

Befragt, was im Auto passiert sei, entgegnete der Beschwerdeführer "nichts" und äußerte die Gegenfrage, was im Auto hätte passieren sollen. Er sei im Auto nicht misshandelt worden und nur in "ihre" Abteilung gebracht worden. Auf die Nachfrage der vorsitzenden Richterin, wohin er genau gebracht worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, er hätte einen Sack über den Kopf tragen müssen, weshalb er nichts sah und er erinnere sich auch nicht daran, wie lange die Fahrt gedauert hätte.

In dieser Milizabteilung hätten sie gleich mit der Befragung begonnen. Er hätte Unterlagen unterschreiben sollen, die seine Teilnahme an den Sprengattentaten in XXXX bestätigen sollten. Er hätte das Dokument dennoch nicht unterzeichnet, da ihm bewusst gewesen sei, dass er dennoch lebenslang eingesperrt hätte werden können. Er sei in einem Gefängnis hinter Gittern einvernommen und geschlagen worden und habe davon zwei Traumata an seiner Wirbelsäule erlitten habe. Seine Eltern hätten überhaupt nicht gewusst, wo er sich befunden habe.In dieser Milizabteilung hätten sie gleich mit der Befragung begonnen. Er hätte Unterlagen unterschreiben sollen, die seine Teilnahme an den Sprengattentaten in römisch 40 bestätigen sollten. Er hätte das Dokument dennoch nicht unterzeichnet, da ihm bewusst gewesen sei, dass er dennoch lebenslang eingesperrt hätte werden können. Er sei in einem Gefängnis hinter Gittern einvernommen und geschlagen worden und habe davon zwei Traumata an seiner Wirbelsäule erlitten habe. Seine Eltern hätten überhaupt nicht gewusst, wo er sich befunden habe.

Befragt danach, wie oft er verhört worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass dies jeden Tag passiert sei und die Rede immer darüber gewesen sei, dass er die besagten Unterlagen hätte unterschreiben sollen.

Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausgesagt habe, nur jeden zweiten und dritten Tag verhört worden zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe schon geschildert, dass er sich nicht an alles erinnern könne. Er sei auch in Wien nach dem Mord an einem Tschetschenen unter Stress gestanden, da er auch hier von der Polizei bewacht worden sei.

Auf die Frage, wie er misshandelt worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass man ihm eine Maske übergezogen hätte, damit er wenig Luft bekomme. Sein Kopf sei zudem ins Wasser gedrückt worden und er sei mit wassergefüllten Flaschen auf seinen Bauch und Rücken geschlagen worden.

Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass er beim Bundesasylamt nicht angegeben habe, dass sein Kopf ins Wasser getaucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Vielleicht habe er es auch angegeben und es sei nicht aufgeschrieben worden.

Befragt, wann und warum er freigelassen worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater große Summen bezahlt habe. Er könne sich aber gerade nicht an die Details erinnern.

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater habe ihm den Betrag des Lösegeldes nicht genannt, er jetzt jedoch angebe, die Höhe der Summe einmal gewusst zu haben, führte er aus, damit nur gemeint zu haben, dass ihm bekannt sei, dass es sich um eine hohe Summe gehandelt habe.

Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, woher seine Eltern seinen Aufenthaltsort erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen - vielleicht habe sie jemand informiert.

Befragt, wie sich seine Freilassung abgespielt habe, schilderte der Beschwerdeführer, es habe ein Treffen gegeben und sein Vater habe ihn aus dem Gefängnis abgeholt.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, von diesen Männern auf den Platz gebracht worden zu sein, von wo er mitgenommen worden sei, und dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen zu sein, bejahte dies der Beschwerdeführer. Auf weiteren Vorhalt, dass er jedoch jetzt ausführe, von seinem Vater vom Gefängnis abgeholt worden zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass ihn sein Vater aus dem Gefängnis befreit habe, er jedoch zu dem Ort gebracht worden sei, wo er arbeite.

Die Frage, mit welchem Fahrzeug er transportiert worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, er führte aus, dass es ein PKW gewesen sei. An mehr könne er sich nicht erinnern.

Die Frage der vorsitzenden Richterin nach seinem Aufenthaltsort nach seiner Freilassung beantwortete der Beschwerdeführer nicht, sondern entgegnete mit der Gegenfrage, warum er überhaupt gefragt werde, wo er hingegangen sei und was er gemacht habe.

Auf die weitere Frage, ob er danach zu seinem Vater gegangen sei, schilderte der Beschwerdeführer, er sei nach der Freilassung nicht auf seinem Arbeitsplatz gewesen, dies sei eine andere Geschichte gewesen und es würde lange dauern, wenn er darüber erzähle. Wohin er nach seiner Freilassung vom Marktplatz gegangen sei, könne er sich nicht zu erinnern, .

Die Frage, ob er verletzt gewesen sei, bejahte er und führte aus, dass er nachher auch für zwei Wochen in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen sei. Er räumte im nächsten Satz jedoch ein, er wisse nicht sicher, ob es die traumatologische Abteilung sei - jedoch sei er jedenfalls in einer Abteilung gewesen und seine Wirbelsäule sei verletzt gewesen.

Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, er habe beim Bundesasylamt zu Beginn ausgeführt, im Krankenhaus gewesen zu sein, im Anschluss geschildert, er sei von einer Privatperson, die im Krankenhaus arbeite, in einem Privathaus gepflegt worden, und führe heute aus, er sei doch in einem Krankenhaus gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer, dieser Arzt habe zu Hause eine Art Klinik betrieben, ein normales Haus mit vielen Räumen. Er sei mit Infusionen und Spritzen behandelt worden.

Auf die Frage, wo er nach der Entlassung aus der Pflege gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern.

Auf die erneute Frage, wo er gewohnt und geschlafen habe, schilderte er, er sei bei einem Freund und in einem Gasthaus gewesen, zudem habe er eine Wohnung in XXXX gemietet. Ein Bekannter, XXXX, habe ihn in der Folge gewarnt, dass er sich in XXXX nicht mehr frei aufhalten könne, da die Leitung dieser Milizabteilung gewechselt habe und sein Verfahren wieder neu ins Laufen gebracht worden sei. Dieser Bekannte - ein Schulkamerad des Beschwerdeführers - habe ein Praktikum "dort" absolviert und habe ihm dies erzählt, ohne dass er zuvor danach gefragt habe.Auf die erneute Frage, wo er gewohnt und geschlafen habe, schilderte er, er sei bei einem Freund und in einem Gasthaus gewesen, zudem habe er eine Wohnung in römisch 40 gemietet. Ein Bekannter, römisch 40 , habe ihn in der Folge gewarnt, dass er sich in römisch 40 nicht mehr frei aufhalten könne, da die Leitung dieser Milizabteilung gewechselt habe und sein Verfahren wieder neu ins Laufen gebracht worden sei. Dieser Bekannte - ein Schulkamerad des Beschwerdeführers - habe ein Praktikum "dort" absolviert und habe ihm dies erzählt, ohne dass er zuvor danach gefragt habe.

Auf die Frage des besitzenden Richters, warum sein Verfahren nur deshalb wieder aufgenommen worden sei, weil der Leiter der örtlichen Milizabteilung gewechselt habe, begründete dies der Beschwerdeführer damit, dass er "lukrativ" sei, da sie gewusst hätten, dass beim ersten Mal eine große Summe an Lösegeld für ihn bezahlt worden sei und dieser weiterhin in der Lage sei, große Summen zu bezahlen. Nach dieser Information sei er nach Europa geflohen.

Befragt, welche Handlungen es konkret gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass der OMON bei ihm zu Hause Kontrollen und Hausdurchsuchungen durchgeführt habe, als er noch in Dagestan gewesen sei. Er sei auch am Markt gesucht worden und sei seiner Arbeit nicht weiter nachgegangen.

Befragt, ob er diese Informationen von seinem Cousin erhalten habe, bejahte dies der Beschwerdeführer und führte weiters aus, er würde gerne zurückkehren, wenn er die Möglichkeit dazu hätte. Er wisse nicht, ob sein Vater bedroht, unter Druck gesetzt oder misshandelt worden sei, als nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Er wisse auch nicht, ob der Cousin derartigen Handlungen ausgesetzt gewesen sei. Bei dem Cousin handle es sich um denjenigen, den er von Österreich aus in Frankreich besuchen habe wollen.

Er sei mit einem Bus 2007 direkt von XXXX aus geflohen und habe sich in der Zwischenzeit nirgendwo anders versteckt gehalten. Dieser Bus sei bis Moskau nicht kontrolliert worden, dort habe er einen Freund seines Vaters getroffen, der die weitere Reise, ua. die Zugfahrt in Richtung Weißrussland, organisiert habe. Bei seiner Ausreise habe er seinen russischen Inlandsreisepass, den internationalen Reisepass und seinen Führerschein mitgeführt, sei jedoch bei der Ausreise aus Russland nicht kontrolliert worden.Er sei mit einem Bus 2007 direkt von römisch 40 aus geflohen und habe sich in der Zwischenzeit nirgendwo anders versteckt gehalten. Dieser Bus sei bis Moskau nicht kontrolliert worden, dort habe er einen Freund seines Vaters getroffen, der die weitere Reise, ua. die Zugfahrt in Richtung Weißrussland, organisiert habe. Bei seiner Ausreise habe er seinen russischen Inlandsreisepass, den internationalen Reisepass und seinen Führerschein mitgeführt, sei jedoch bei der Ausreise aus Russland nicht kontrolliert worden.

Befragt, wo sich sein internationaler Reisepass befinde, gab der Beschwerdeführer an, dieser befinde sich bei seinem Bekannten, und stellte auf die weitere Frage, ob er diesen vorlegen könne, die Gegenfrage, warum er dies machen solle, nur damit man ihm diesen wegnehme. Sein Führerschein sei ihm nämlich ebenso wie sein russischer Inlandspass von der Polizei weggenommen worden.

Auf den Vorhalt, bei der Einvernahme am 04.03.2008 gesagt zu haben, dass sein Auslandsreisepass zu Hause sei, schilderte der Beschwerdeführer, den habe man ihm dann gegeben. Auf normalem Wege habe er ihn nicht erhalten können, jedoch sei einer Person für die Passausstellung eine große Summe bezahlt worden.

In Dagestan seien seine drei Brüder und seine Eltern aufhältig, zu denen er auch in Kontakt stehe. Nach seiner Ausreise sei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Als sie jedoch erfahren hätten, dass er ausgereist sei, hätten sie damit aufgehört.

Seine Brüder hätten keine Probleme und in XXXX, somit außerhalb Dagestans aber innerhalb der Russischen Föderation, wohne noch eine Tante des Beschwerdeführers.Seine Brüder hätten keine Probleme und in römisch 40 , somit außerhalb Dagestans aber innerhalb der Russischen Föderation, wohne noch eine Tante des Beschwerdeführers.

In Österreich lerne er Deutsch und versuche eine Arbeit zu finden.

Er sei nicht verheiratet, habe jedoch zwei Freundinnen in Österreich: eine Tschetschenin und eine Österreicherin. Er wohne jedoch mit keiner der beiden in Lebensgemeinschaft.

Neben den bereits geschilderten Problemen an der Wirbelsäule und den Zähnen gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er seine Notdurft nicht verrichten könne, da sein "Blut verkühlt" sei. Er habe zudem Magenschmerzen.

Bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation würde ihm "Furchtbares" geschehen, weshalb für ihn eine Rückkehr nicht möglich sei. Er würde gerne in Österreich Fuß fassen, eine Österreicherin kennenlernen und auch gerne im Bundesgebiet studieren.

Nach erfolgter Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland vom Mai 2010 sowie die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Dagestan zur Stellungnahme binnen vier Wochen übergeben, es erfolgte jedoch bis dato keine Stellungnahme.

II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste am 20.12.2007 illegal über die Slowakei mit dem Zug in das Bundesgebiet ein. Von Österreich aus versuchte er illegal mit dem Zug nach Strassburg, Frankreich, zu gelangen, wurde jedoch in Deutschland angehalten und nach sechstägiger Haft am 27.12.2007 in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt worden, wo er am 28.12.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste am 20.12.2007 illegal über die Slowakei mit dem Zug in das Bundesgebiet ein. Von Österreich aus versuchte er illegal mit dem Zug nach Strassburg, Frankreich, zu gelangen, wurde jedoch in Deutschland angehalten und nach sechstägiger Haft am 27.12.2007 in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt worden, wo er am 28.12.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2010)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

Eurasisches Maganzin vom 03.05.2010

Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

APA Meldungen vom 31.03.2010

FAZ vom 03.04.2010

Eurasisches Magazin vom 03.05.2010

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in XXXX den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in römisch 40 den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

Eurasisches Magazin vom 03.05.2010

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen - wenngleich auch sehr unsicher - ist einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Dagestan (Stand Juli 2009)

Allgemein

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde von Präsident Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert. Der Nordkaukasus bleibt ein Unruheherd, die ganze Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Dagestan verschärft sich seit einigen Monaten wieder, die Unsicherheit breitet sich zunehmend in den Süden aus. Es kam zu mehreren Angriffen, auch in den letzten Tagen und Wochen. Mehrere Dutzend Menschen starben, darunter sowohl Rebellen als auch dagestanische Polizisten und Behörden.

(Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008)

(Kommersant, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus: Instability In Daghestan Spreads To South, 15.2.2008)

(Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14 - 20 Jan 2008, 20.1.2008)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet.

Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

In Dagestan verschwanden 2007 einige Dutzend Männer, eine Demonstration von Angehörigen von "Verschwundenen" in der Hauptstadt Makhachkala wurde im August 2007 gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns19.9.2008)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt ging 2006 weiter, mit mehreren Explosionen und Schusswechseln, die auch zahlreiche Tote zur Folge hatten. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Der Konflikt bleibt insbesondere auch in Dagestan und Inguschetien virulent. Föderale und republikanische Sicherheitskräfte sowie Rebellen kämpfen gegeneinander und begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Vor allem in Haftanstalten soll es zu Misshandlungen und Folter kommen. Ende letzten Jahres wurde ein Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivist von Unbekannten erschossen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

(Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)

Die aktiven Rebellen aus Tschetschenien weichen immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan aus. Die Lage im Nordkaukasus bleibt instabil.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Am 05.02.2009 fand im unabhängigen Pressezentrum in Moskau eine Pressekonferenz zum Thema Gewalt in Dagestan statt. Diese wurde von folgenden Menschenrechtlern durchgeführt:

Ljudmila Aleksejewa, Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe; Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende des Komitees "Bürgerwehr" (Graschdanskoe Sodejstwije) und Mitglied der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Memorial"; Alkesandr Tscherkasow, Mitglied der NGO "Memorial"; Lew Ponomarev, Exekutivdirektor der gesamtrussischen Bewegung "Für Menschenrechte" (Za prava Tscheloweka) und stellvertr. Leiter der Stiftung zum Schutz der Rechte der Inhaftierten; Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte"; Nikolaj Swanidze, Vorsitzender der Gesellschaftskammer für Beziehungen unter den Völkern;

Die Menschenrechtler warnten vor zunehmender Gewalt in Dagestan und vertraten die Ansicht, dass die Führung der Teilrepublik für Entführungen, Folter und Morde mitverantwortlich sei. Swetlana Gannuschkina zeigte sich von der Staatsmacht enttäuscht. Ihrer Ansicht nach sei Dagestan zum Schauplatz eskalierender Gewalt im Nordkaukasus geworden. In Tschetschenien sei inzwischen eine gewisse Ruhe eingekehrt. In der Nachbarrepublik Inguschetien wurde nach Unruhen die politische Führung ausgewechselt. Nun scheint sich die Situation in der ebenfalls zu Russland gehörenden nordkaukasischen Republik Dagestan zuzuspitzen. Nach Angaben der anwesenden Menschenrechtler wurden 2008 in Dagestan so viele Menschen entführt, gefoltert und ermordet wie nie zuvor. Dem Menschenrechtszentrum Memorial liegen Beweise für zwölf Fälle aus dem vergangenen Jahr vor, in denen Menschen verschwanden. Und das seien lediglich Fälle, in denen Angehörige der Opfer Menschenrechtler um Hilfe gebeten hätten. In den meisten Fällen werde geschwiegen, in der Hoffnung, auf diese Weise das Leben der Opfer zu retten, teilte das Menschenrechtszentrum mit.

Das Memorial-Mitglied Alkesandr Tscherkasow glaubt, auch die Föderalen Rechtsschutzorgane im Nordkaukasus seien für die Gewalt mitverantwortlich: "Nach Beginn des zweiten Tschetschenien- Krieges gab es in Dagestan viele Menschen, die der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt wurden. Sie wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach einigen Jahren kamen sie wieder frei. Aber sie waren nun erst recht gewaltbereit." Als Racheaktion sei es in der Folge

zu regelrechten Erschießungen von Milizionären gekommen, so Tscherkasow. Als Antwort darauf erfand die Staatsmacht offensichtlich die Entführungen als Mittel zur Bekämpfung der Gewaltaktionen. Dadurch sei eine Todesmaschinerie in Gang gesetzt worden, die auch von den Machtorganen in Bewegung gehalten wird, sagte der Menschenrechtler. Das Vorgehen der Rechtsschutzorgane in Dagestan wäre, so sagen Menschenrechtler, ohne Billigung der zentralen Staatsmacht unmöglich. "Anfangs dachte ich, in Dagestan gebe es eine Miliz, die die Behörden nicht mehr im Griff haben", sagte die Vorsitzende des Komitees "Bürgerhilfe", Swetlana Gannuschkina. Inzwischen sei sie von der Staatsmacht vollkommen enttäuscht: "Ich glaube, das Problem liegt nicht nur bei der Miliz, sondern insgesamt in der Verwaltung. Ich habe das Gefühl, Behörden und Miliz sind miteinander zu einer Art Mafia verschmolzen."

Gannuschkina zufolge muss die Führung Dagestans, in erster Linie der Innenminister, ausgewechselt werden, damit die Lage stabilisiert werden kann. "Wenn der dagestanische Innenminister immer noch im Amt ist, dann nützt das irgendjemandem", sagte Gannuschkina.

Die Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe, Ljudmila Aleksejewa, ist überzeugt davon, dass nur ein Dialog zwischen Bürgern und der Staatsmacht eine Lösung bringen kann: "In Inguschetien geht man inzwischen einen für Russland ungewöhnlichen Weg: Die Menschen werden nicht mehr eingeschüchtert, sondern es wird mit ihnen ein Dialog geführt. Ich glaube, dass dies der einzige Weg ist, der Gewalt ein Ende zu setzen. Die Bürger und die Behörden müssen gemeinsam entscheiden, was zu tun ist, um den schon lange andauernden Bürgerkrieg in Dagestan zu stoppen."

Vorerst setzen die dagestanischen Sicherheitsorgane ihre Operationen fort. Die jüngste endete am 5. Februar mit dem Tod dreier Menschen, die offiziell als Kämpfer bezeichnet wurden. Nach Angaben des Föderalen Sicherheitsdienstes soll sich unter den Toten der Führer der islamischen Organisation Scharia, Omar Schejhulajew, befunden haben. Auch Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte", berichtete über den "Teufelskreis der Gewalt", der in Dagestan stattfinde. Dabei werde seitens der Sicherheitskräfte immer wieder nach dem selben Schema verfahren. Sobald die Milizen konkrete Anhaltspunkte erhalten, dass in einem bestimmten Dorf Rebellen aktiv sind bzw. sobald nur ein bloßer Verdacht besteht, werde dieses Dorf von den Sicherheitskräften umkreist und zahlreiche Männer aus dem Dorf verschleppt. Dabei werde den Inhaftierten in aller Regel das Recht verwehrt, einen Anwalt zu kontaktieren. Swetlana Isajewa habe auf diese Weise ihren Sohn verloren. Er sei im letzten Jahr von den Sicherheitsleuten mitgenommen worden und seitdem fehle von ihm jede Spur.

(Bundesamt für Migartion und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und Politik; Situation im Nordkaukasus, April 2009)

Die Lebensumstände in Tschetschenien haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert.Dies trifft auch für die Sicherheitslage zu, wenngleich es weiterhin zu kleineren Gefechten und Menschenrechtsverletzungen kommt. Die meisten separatistischen Kämpfer sind in die Nachbarrepubliken Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien und Karatschai-Tscherkessien ausgewichen und haben Gewalt und Fanatismus aus Tschetschenien dorthin "exportiert". Die gesamte Nordkaukasusregion ist wirtschaftlich und sozial eines der am wenigsten entwickelten Gebiete der Russischen Föderation. Sie leidet besonders unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung einzelner Clans. Mitte September 2008 tötete im Süden der Nordkaukasusrepublik Dagestan der russische Inlandsgeheimdienst FSB zehn islamistische Extremisten, die - ähnlich der vor vier Jahren in Beslan in Nordossetien, als 330 Menschen starben - eine Geiselnahme in einer Dorfschule vorbereiteten. In Dagestan, mit ca. 2,5 Mio. Einwohnern die bevölkerungsreichste Republik im Nordkaukasus, gehören Anschläge zum Alltag. Der Islam gewinnt hier in einer der ärmsten Gegenden Russlands immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren entstanden über tausend neue Moscheen, oft mit Geld aus arabischen Staaten. Nach Schätzungen russischer Medien gibt es allein in Dagestan rund 1.200 Wahhabiten, die den bewaffneten Kampf für ein "Kalifat des Kaukasus" befürworten, in dem die Scharia vom Kaspischen bis zum Schwarzen Meer reichen soll. Dagestans Präsident Muchu Alijew forciert den Kampf gegen den gewalttätigen Islamismus. Die Sicherheitsorgane gehen dort genauso rücksichtslos und willkürlich auch gegen die Zivilbevölkerung vor wie in den Nachbarrepubliken und schüren so neuen Hass. In Kabardino-Balkarien, Karatschai- Tscherkessien, Nordossetien und speziell in Inguschetien haben die Islamisten ebenso Zulauf.

Dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow ist es in den vergangenen zwei Jahren gelungen, mit einer Mischung aus harter Hand und großzügigen Amnestieangeboten an die kämpfenden Separatisten die Lage in Tschetschenien zu beruhigen. Betrachtet man jedoch die gesamte Nordkaukasus-Region, so hat sich die politische und menschenrechtliche Situation in den anderen Republiken teilweise massiv verschlechtert. Genährt wird diese Tendenz vor allem aus wirtschaftlicher Not und religiösem Fanatismus.

Die regelmäßigen Anti-Terror-Operationen von Einheiten der russischen Armee und von Spezialeinheiten des Geheimdienstes sowie des Innenministeriums im Nordkaukasus, denen oft unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fallen, haben die Lage in der Region nicht stabilisieren können. Entscheidend für die ausufernde Gewalt ist, dass es den russischen Sicherheitskräften nach dem zweiten Krieg in Tschetschenien nicht gelang, die islamistischen Extremisten zu besiegen; der Guerillakampf wurde nur aus Tschetschenien weitgehend hinaus und in andere Regionen hinein verdrängt. Die Untergrundkämpfer sind fast überall im Nordkaukasus aktiv. Ihre Zellen sind vernetzt, aber sie agieren unabhängig voneinander. Rekrutierungsprobleme haben sie allem Anschein nach noch nicht. Unter den getöteten Kämpfern sind verstärkt immer jüngere festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Destabilisierung dieser Konfliktregion zumindest in den nächsten Jahren fortsetzt.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1/2009, 19.01.2009)(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1 aus 2009,, 19.01.2009)

Russischer Geheimdienst meldet Tod von vier Terroristen in Dagestan/

Zweitägige Operation gegen Untergrundgruppe

Machatschkala - Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat in der hauptsächlich von Muslimen bewohnten Nordkaukasus-Republik Dagestan vier Mitglieder einer Terrorvereinigung erschossen, wie die Agentur ITAR-TASS am Donnerstagabend meldete. Darunter sei auch einer der Anführer der zehnköpfigen Gruppe gewesen. Die Anti-Terror-Operation war bereits am Mittwoch gestartet worden und habe zwei Tage gedauert, heißt es in dem Bericht unter Berufung auf Geheimdienstkreise. Bei den Gefechten sei auch ein Geheimdienstoffizier ums Leben gekommen, hieß es. Über mögliche Ziele der Terroristen war zunächst nichts bekanntgeworden. Dagestan hat mehr als 2,5 Millionen Einwohner und grenzt an Tschetschenien, das Schauplatz von zwei Kriegen zwischen den russischen Streitkräften und Separatisten war. Tschetschenische Rebellen haben ihren Kampf in den vergangenen Jahren wiederholt auf Dagestan ausgeweitet. Ihre Angriffe richteten sich häufig gegen Polizei- und Justizorgane.

(APA-Basisdienst, 14. Mai 2009)

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Asylgerichtshof sowie auf der Vorlage seines russischen Reisepasses und seines nationalen Führerscheines im Original.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck.

Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Der erkennende Senat folgt der Einschätzung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthält.

So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg am 28.12.2007 an, dass er aufgrund persönlicher Probleme aus seiner Heimat ausgereist wäre. In der Folge führte er dann aus, er sei vor circa sechs Monaten an einem ihm unbekannten Ort eingesperrt festgehalten worden und mit Wasserflaschen geschlagen worden. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat circa am 20.11.2007 mit einem Bus verlassen hätte. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.01.2008 erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort, dass er fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in XXXX aufhältig gewesen wäre ("Ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren. Ich war insgesamt circa einen Monat unterwegs, bevor ich in Deutschland angekommen bin...."). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa sechs Monaten (somit im Sommer 2007) für circa einen Monat festgehalten worden wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, gab der Beschwerdeführer jedoch vorerst an, dass er im Frühling, circa im März 2007, XXXX mit einem Auto verlassen hätte. Danach hätte er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten. Bei der weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Folge an, dass er im März 2007 festgenommen und nach zwei Monaten, aufgrund einer Lösegeldzahlung, freigelassen worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausgeführt hatte, der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, für sechs Monate und ein andermal vor sechs Monaten eingesperrt und gefoltert worden sei, sei offensichtlich aus einem Übersetzungsfehler entstanden und die divergierenden zeitlichen Angaben, wann sich die Vorfälle ereignet hätten seien deshalb entstanden, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verdrängung nicht mehr genau erinnern könne, werden diese Erklärungsversuche lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers gewertet. In der Beschwerdeverhandlung tätigt der Beschwerdeführer dazu wiederum widersprüchliche Angaben, wenn er dieses Mal schildert, dass er einen Monat lang angehalten und misshandelt worden sei und sich dies ereignet hätte, als es noch kalt gewesen sei. Diese Angabe steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 04.03.2008, wo der Beschwerdeführer - wie bereist angeführt - angegeben hatte, im Frühling, circa im März 2007, XXXX mit einem Auto verlassen zu haben und er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten hätte. In der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer zwar auch, dass er nach dem Vorfall bei einem Freund übernachtet hätte, zusätzlich gab er bei dieser Einvernahme jedoch an, auch in einem Gasthaus in XXXX gewohnt zu haben sowie eine Wohnung dort gemietet zu haben.So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg am 28.12.2007 an, dass er aufgrund persönlicher Probleme aus seiner Heimat ausgereist wäre. In der Folge führte er dann aus, er sei vor circa sechs Monaten an einem ihm unbekannten Ort eingesperrt festgehalten worden und mit Wasserflaschen geschlagen worden. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat circa am 20.11.2007 mit einem Bus verlassen hätte. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.01.2008 erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort, dass er fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in römisch 40 aufhältig gewesen wäre ("Ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren. Ich war insgesamt circa einen Monat unterwegs, bevor ich in Deutschland angekommen bin...."). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa sechs Monaten (somit im Sommer 2007) für circa einen Monat festgehalten worden wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, gab der Beschwerdeführer jedoch vorerst an, dass er im Frühling, circa im März 2007, römisch 40 mit einem Auto verlassen hätte. Danach hätte er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in römisch 40 aufgehalten. Bei der weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Folge an, dass er im März 2007 festgenommen und nach zwei Monaten, aufgrund einer Lösegeldzahlung, freigelassen worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausgeführt hatte, der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, für sechs Monate und ein andermal vor sechs Monaten eingesperrt und gefoltert worden sei, sei offensichtlich aus einem Übersetzungsfehler entstanden und die divergierenden zeitlichen Angaben, wann sich die Vorfälle ereignet hätten seien deshalb entstanden, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verdrängung nicht mehr genau erinnern könne, werden diese Erklärungsversuche lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers gewertet. In der Beschwerdeverhandlung tätigt der Beschwerdeführer dazu wiederum widersprüchliche Angaben, wenn er dieses Mal schildert, dass er einen Monat lang angehalten und misshandelt worden sei und sich dies ereignet hätte, als es noch kalt gewesen sei. Diese Angabe steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 04.03.2008, wo der Beschwerdeführer - wie bereist angeführt - angegeben hatte, im Frühling, circa im März 2007, römisch 40 mit einem Auto verlassen zu haben und er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in römisch 40 aufgehalten hätte. In der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer zwar auch, dass er nach dem Vorfall bei einem Freund übernachtet hätte, zusätzlich gab er bei dieser Einvernahme jedoch an, auch in einem Gasthaus in römisch 40 gewohnt zu haben sowie eine Wohnung dort gemietet zu haben.

Weitere Widersprüche sind den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, wenn er in der Beschwerdeverhandlung anführt, dass er die befreundeten Rebellen auch bei sich übernachten habe lassen. Als dem Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin vorgehalten wurde, dass er bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 im Widerspruch dazu angegeben hatte, dass er das Ersuchen seiner Freunde, bei ihm übernachten zu dürfen, abgelehnt habe, da dies zu gefährlich für ihn gewesen wäre, versuchte der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar und unglaubwürdig zu erklären, dass die Rebellen bei ihm übernachtet hätten, er jedoch - als die Nachbarn davon erfahren hätten - der Bitte, bei ihm übernachten zu dürfen, nicht mehr nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer führte des Weiteren in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.03.2008 aus, von vier oder fünf Männern in Zivilkleidung am Markt festgenommen worden zu sein. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung von sieben die Militäruniform der OMON tragenden Personen festgenommen worden zu sein.

Hinsichtlich der behaupteten Folterungen während seiner Anhaltung schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.03.2008, mit Wasserflaschen auf den Rücken geschlagen worden zu sein und dass ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden sei, deren Luftzufuhr man unterbrochen hätte. Erstmalig in der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass auch sein Kopf ins Wasser getaucht worden sei. Mit dem Widerspruch konfrontiert, äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass er diese Angabe vielleicht schon zuvor getätigt habe, dies jedoch eventuell nicht aufgeschrieben worden sei. Dieser Äußerung des Beschwerdeführers, die er bereits in der Beschwerdeschrift als Versuch, unterschiedliche Zeitangaben hinsichtlich seiner Festnahme aufzuklären, getätigt hatte, wird entgegengehalten, dass er durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle bestätigt hatte und eine nachträgliche Behauptung der Unrichtigkeit somit nicht glaubwürdig erscheint.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer auf die nach der Anzahl der Befragungen an, dass er alle zwei oder drei Tage verhört worden sei. Dies widerspricht jedoch eindeutig seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung, wo er behauptet, dass sich die Verhöre jeden Tag zugetragen hätten. Als ihm seine divergierenden Aussagen vorgehalten wurden, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er bereits vorgebracht habe, sich nicht an alles erinnern zu können, da er Stress gehabt habe.

Als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt wurde, wann und warum er freigelassen worden sei, führte er an, sein Vater hätte "ihnen" eine große Summe gezahlt und sie hätten ihn danach freigelassen. Den Betrag könne er jedoch nicht nennen, da er sich gerade nicht an die Details erinnere. Diese Aussage impliziert jedoch, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Höhe des Lösegeldes einmal bekannt gewesen ist. Dies widerspricht wiederum eindeutig seiner Aussage in der Einvernahme vom 04.03.2008, in welcher der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Nachfragen ausgeführt hatte, nur zu wissen, dass es ein hoher Betrag gewesen sei. Seine Eltern hätte ihm aber den Betrag nicht nennen wollen.

In der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Freilassung, dass er von seinem Vater aus dem Gefängnis abgeholt worden sei, demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.03.2008 geschildert, dass er von den Männern zu dem Platz gebracht worden sei, wo sie ihn mitgenommen hätten und er dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Mit diesem offensichtlichen Widerspruch seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass sein Vater ihn aus dem Gefängnis befreit habe, "sie" ihn aber zu dem Ort hingebracht hätten, wo er gearbeitet habe. Dieser Erklärungsversuch erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, vor allem, da der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme vom 04.03.2008 zuvor ausdrücklich angegeben hatte, vom Vater abgeholt worden zu sein.

Hinsichtlich seiner Verletzungen gab er an, für zwei Wochen in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses in Pflege gewesen zu sein. Im nächsten Satz räumt der Beschwerdeführer ein, nicht sicher zu sein, ob es sich tatsächlich um eben genannte Abteilung gehandelt habe - jedenfalls sei er jedoch in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Als ihm in der Folge von der vorsitzenden Richterin vorgehalten wurde, dass er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt zuerst auch gesagt habe, dass er in einem Krankenhaus gewesen sei, im Anschluss jedoch ausgeführt habe, dass er von einer Privatperson, die in einem Krankenhaus arbeite, in einem Privathaus gepflegt worden sei, schilderte der Beschwerdeführer - völlig unglaubwürdig - wiederum eine neue Version der Geschichte, indem er nun angab, dass dieser Arzt bei sich zu Hause eine Art Klinik besitze, wo er mit Infusionen und Spritzen behandelt worden sei. Nach Details zu seiner Entlassung aus dieser Pflege befragt, konnte der Beschwerdeführer wiederum nur anführen, dass er sich nicht erinnere und dies nicht wisse.

Widersprüchlich erscheint zudem, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 auf die Frage, warum ein neuer Leiter der XXXX neuerlich seinen Akt bearbeitet habe, ausführt, dass dieser eine Belobigung bekommen würde und eine Prämie, sollte unter dessen Leitung jemand getötet werden. In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum man ihn umbringen würde an, man habe ihn der Rebellentätigkeit und der Verübung von Terroranschlägen beschuldigt, er wisse aber nicht, wer ihn umbringen würde. Diese Aussage steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinem bisherigen Behauptungen, da er ja angeführt hatte, bereits einmal festgenommen, jedoch nicht umgebracht worden zu sein, obwohl dies angeblich ein Grund für eine Beförderung eines Leiters der XXXX sei. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Grund, warum sein Verfahren nach Wechsel des Leiters der örtlichen Milizabteilung deshalb wieder aufgenommen worden sei, da er "lukrativ" sei, weil den Personen bekannt gewesen sei, da ihm beim ersten Mal von seinem Vater eine große Summe bezahlt worden sei und dieser weiterhin fähig sei, große Summen zu bezahlen.Widersprüchlich erscheint zudem, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 auf die Frage, warum ein neuer Leiter der römisch 40 neuerlich seinen Akt bearbeitet habe, ausführt, dass dieser eine Belobigung bekommen würde und eine Prämie, sollte unter dessen Leitung jemand getötet werden. In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum man ihn umbringen würde an, man habe ihn der Rebellentätigkeit und der Verübung von Terroranschlägen beschuldigt, er wisse aber nicht, wer ihn umbringen würde. Diese Aussage steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinem bisherigen Behauptungen, da er ja angeführt hatte, bereits einmal festgenommen, jedoch nicht umgebracht worden zu sein, obwohl dies angeblich ein Grund für eine Beförderung eines Leiters der römisch 40 sei. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Grund, warum sein Verfahren nach Wechsel des Leiters der örtlichen Milizabteilung deshalb wieder aufgenommen worden sei, da er "lukrativ" sei, weil den Personen bekannt gewesen sei, da ihm beim ersten Mal von seinem Vater eine große Summe bezahlt worden sei und dieser weiterhin fähig sei, große Summen zu bezahlen.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf konkrete Fragen (ua. betreffend der zeitlichen Einordnung seiner Festnahme; wie oft er die Rebellen unterstützt hätte, von welchen Leuten er gesucht werden würde, etc) mehrmals die selbe Antwort gegeben hat, nämlich: "Ich weiß es nicht!". Eine solche Vorgangsweise würde jedoch bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und konnte diese daher ebenfalls nicht schlüssig nachempfunden werden. Auch in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung versuchte der Beschwerdeführer mehrmals seine divergierenden Aussagen damit zu erklären, dass er sich nicht mehr erinnere oder die Antwort nicht wisse. Auch muss dem Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkungspflicht zu Lasten gelegt werden, wenn er beispielsweise auf die Frage, ob er seinen internationalen Reisepass vorlegen könne, entgegnet: "Damit Sie ihn mir wegnehmen?" In der Beschwerdeverhandlung konterte der Beschwerdeführer sogar, als ihm von der vorsitzenden Richterin die Frage gestellt wurde, wo er nach seiner Freilassung gewesen sei: "Warum diese Fragen?" und führte im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Freilassung nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, dies eine andere Geschichte sei und es lange dauern würde, falls er darüber etwas berichten würde. Als ihm erneut die Frage gestellt worden sei, wo er nach seiner Freilassung vom Marktplatz hingegangen sei, gab der Beschwerdeführer abermals an, sich nicht erinnern zu können. Dieses Verhalten in Kombination mit den zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers führt nach Einschätzung des erkennenden Senates zur erhöhten Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers.

Die einzige logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführers behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht wäre ein früheres Verlassen des Herkunftsstaates gewesen, doch schildert der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, noch ungefähr ein halbes Jahr in seiner Heimat aufhältig gewesen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, nachdem er freigelassen worden wäre, die Heimat sofort verlassen hätte und sich danach bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten hätte. Später gemachten Angaben kann jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hätten die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprochen, hätte er diese auch schon bei seiner ersten, wenn auch kurzen, bzw. bei seiner zweiten Einvernahme, gemacht. Der erkennende Senat folgt jedoch der Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen Sachverhalt konstruiert hat, der aber mit den wirklichen Geschehnissen nichts zu tun hat, um aus asylfremden Gründen aus dem Herkunftsstaat auszureisen, um sich in Österreich oder einem anderen Land (wie beispielsweise Frankreich oder Deutschland, wo der Beschwerdeführer auch von Österreich aus illegal weitergereist ist) aus wirtschaftlichen Gründen niederzulassen.Die einzige logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführers behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht wäre ein früheres Verlassen des Herkunftsstaates gewesen, doch schildert der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, noch ungefähr ein halbes Jahr in seiner Heimat aufhältig gewesen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, nachdem er freigelassen worden wäre, die Heimat sofort verlassen hätte und sich danach bei einem Bekannten in römisch 40 aufgehalten hätte. Später gemachten Angaben kann jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hätten die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprochen, hätte er diese auch schon bei seiner ersten, wenn auch kurzen, bzw. bei seiner zweiten Einvernahme, gemacht. Der erkennende Senat folgt jedoch der Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen Sachverhalt konstruiert hat, der aber mit den wirklichen Geschehnissen nichts zu tun hat, um aus asylfremden Gründen aus dem Herkunftsstaat auszureisen, um sich in Österreich oder einem anderen Land (wie beispielsweise Frankreich oder Deutschland, wo der Beschwerdeführer auch von Österreich aus illegal weitergereist ist) aus wirtschaftlichen Gründen niederzulassen.

Hinsichtlich der behaupteten psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass er bei seiner Einvernahme am 08.01.2008 ausdrücklich angeführt hatte, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Erstmalig in seiner Einvernahme am 04.03.2008 schilderte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat bei einem Arzt gewesen sei, der ihm gesagt habe, dass seine Wirbelsäule an zwei Stellen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer räumte jedoch ein, dass ihm der österreichische Arzt erklärt habe, dass alles in Ordnung sei, weshalb er im Bundesgebiet nicht in ärztlicher Behandlung sei. Als ihm in der Folge am 04.03.2008 vorgehalten wurde, dass er nicht bei der Einvernahme sitzen könnte, wenn seine Wirbelsäule - wie er behauptete - gebrochen wäre, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben insofern, als er nunmehr anführte, dass es kein Bruch gewesen sei, sondern nur ein Haarriss, der bereits verheilt sei. Als er erneut nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, führte er nunmehr aus, dass er keine Beschwerden hätte und gesund sei. Als er jedoch mit diversen Widersprüchen konfrontiert wurde und nach den behaupteten Folterungen befragt wurde, schilderte der Beschwerdeführer in der selben Einvernahme demgegenüber, dass man ihm auf den Kopf starke Schläge versetzt habe, weshalb er Probleme mit dem Gedächtnis habe und sich nicht mehr genau erinnern könne. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer - wie bereits zuvor in der Beweiswürdigung angeführt - hinsichtlich seines behaupteten Aufenthaltes in einem Krankenhaus im Jahre 2007 nach seiner Anhaltung sehr unterschiedliche und somit unglaubwürdige Angaben getätigt. Dies ist auch als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner - nicht nur zu seinem Gesundheitszustand getätigten - Angaben zu werten. Auch in der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer, ein schlechtes Gedächtnis zu haben, was offensichtlich - nach Vorhalt der zahlreichen divergierenden Angaben des Beschwerdeführers - als reine Schutzbehauptung zu werten ist und in keiner Weise den entstandenen unglaubwürdigen Eindruck vom Beschwerdeführer aufzuklären vermochte.

Der Beschwerdeführer macht auf den zur Entscheidung berufenen Senat somit insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sowie zu etwaigen Gründen für die Gewährung von subsidiären Schutzes vom Asylgerichtshof - ebenso wie vor dem Bundesasylamt - als nicht glaubwürdig beurteilt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, im wesentlichen gesunden Mann, der an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist und vor seiner Ausreise bis zum Juni 2007 in seinem Herkunftsstaat am Markt zusammen mit seinem Cousin mit Textilien Handel betrieben hat. Daher hat der Beschwerdeführer trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am russischen Arbeitsmarkt - ausreichend Chancen eine - wenngleich vielleicht auch nicht seiner Qualifikation entsprechende - Arbeitsstelle in seinem Herkunftsstaat zu finden. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers, sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sich der Beschwerdeführer zweifellos an dessen Vater wenden kann, der nach den Angaben des Beschwerdeführers in Dagestan lebt und offenbar über größere Geldsummen verfügt, wie der Beschwerdeführer mehrmals behauptet hatte im Laufe des Asylverfahrens. Die Tante des Beschwerdeführers wohnt ebenfalls in der Russischen Föderation - außerhalb Tschetscheniens und Dagestans.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, im wesentlichen gesunden Mann, der an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist und vor seiner Ausreise bis zum Juni 2007 in seinem Herkunftsstaat am Markt zusammen mit seinem Cousin mit Textilien Handel betrieben hat. Daher hat der Beschwerdeführer trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am russischen Arbeitsmarkt - ausreichend Chancen eine - wenngleich vielleicht auch nicht seiner Qualifikation entsprechende - Arbeitsstelle in seinem Herkunftsstaat zu finden. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers, sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sich der Beschwerdeführer zweifellos an dessen Vater wenden kann, der nach den Angaben des Beschwerdeführers in Dagestan lebt und offenbar über größere Geldsummen verfügt, wie der Beschwerdeführer mehrmals behauptet hatte im Laufe des Asylverfahrens. Die Tante des Beschwerdeführers wohnt ebenfalls in der Russischen Föderation - außerhalb Tschetscheniens und Dagestans.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.135/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.135 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich zwei Freundinnen, eine Österreicherin und eine Tschetschenin, mit denen er aber nicht zusammenlebt. Seine drei Brüder und seine Eltern leben im Herkunftsstaat, kein Familienangehöriger befindet sich im österreichischen Bundesgebiet.

Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß

Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit gut zweieinhalb Jahren (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufhält, ihm dieser Aufenthalt jedoch lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 zwar an, dass er, in Österreich Deutsch gelernt habe und zwei Freundinnen im Bundesgebiet habe, allein daraus kann jedoch noch keine hinreichende Integration abgeleitet werden. So ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern und drei Brüder in Dagestan, zu denen er Kontakt hält, und eine Tante väterlicherseits in XXXX) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 zwar an, dass er, in Österreich Deutsch gelernt habe und zwei Freundinnen im Bundesgebiet habe, allein daraus kann jedoch noch keine hinreichende Integration abgeleitet werden. So ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern und drei Brüder in Dagestan, zu denen er Kontakt hält, und eine Tante väterlicherseits in römisch 40 ) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24. 7. 2002, 2002/18/0112).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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