Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B11 414.354-1/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010, Zl. 10 05.723 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010, Zl. 10 05.723 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 i.d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 i.d.g.F., rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stamme seinen Angaben nach aus der Republik Albanien, sei staatenlos, Angehöriger der muslimisch-kurdischen Volksgruppe und beantragte am
18. August 2009 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2010, Zl. 09 09.881-BAG, bezüglich der Zuerkennung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da der unvertretene Beschwerdeführer gegen diesen durch Hinterlegung zugestellten Bescheid keine Beschwerde erhob, erwuchs dieser in Rechtskraft.18. August 2009 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2010, Zl. 09 09.881-BAG, bezüglich der Zuerkennung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da der unvertretene Beschwerdeführer gegen diesen durch Hinterlegung zugestellten Bescheid keine Beschwerde erhob, erwuchs dieser in Rechtskraft.
Am 4. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
26. Mai 2010, Zl. 10 03.773-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem unvertretenen Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 gegen Leistung einer Unterschrift im PAZ XXXX ausgefolgt und ist, mangels Erhebung einer Beschwerde, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.26. Mai 2010, Zl. 10 03.773-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem unvertretenen Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 gegen Leistung einer Unterschrift im PAZ römisch 40 ausgefolgt und ist, mangels Erhebung einer Beschwerde, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Am 30. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines von der BH XXXX mit Bescheid vom XXXX, verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbotes wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.Am 30. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines von der BH römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbotes wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
Bei der Erstbefragung vor der Polizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, gegenständlichen Antrag gestellt zu haben, weil sein letzter Antrag negativ beurteilt worden sei, er keine Heimat habe und er nirgends zurückkehren könne. Er habe auch keine neuen Asylgründe und auch keine Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat Albanien. Er scheine dort allerdings nicht mehr als Staatsbürger auf.
Am 12. Juli 2010 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer über die bereits in Kenntnis gesetzte Verfahrensanordnung gemäß
§ 29 Abs. 3 Z 6 AsylG, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, erneut belehrt wurde. Im Verlauf dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Er korrigierte seine Angaben zu seinen persönlichen Daten dahingehend, dass er XXXX heiße und am XXXX im albanischen Durres geboren wurde. Er habe in Österreich schon im Jahre 1983 um Asyl angesucht und seit seiner Antragstellung im August 2009 das Bundesgebiet auch nicht mehr verlassen. Er lebe ausschließlich von der staatlichen Unterstützung und stellte nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er nicht wisse, wohin er gehen solle und er niemanden habe. Eine Änderung seiner Fluchtgründe sei nicht eingetreten. Auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Beschwerdeführer, weil er schon seit 40 Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Er spreche ein wenig Deutsch, habe weder Verwandte noch sonstige Personen zu denen eine qualifizierte Abhängigkeit bestehe. Diese Angaben würden sowohl für Österreich als auch den gesamten Raum der EU gelten. Abschließend gab an, nicht zu wissen, warum er überhaupt seit 2,5 Monaten in Schubhaft sitze.Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, erneut belehrt wurde. Im Verlauf dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Er korrigierte seine Angaben zu seinen persönlichen Daten dahingehend, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 im albanischen Durres geboren wurde. Er habe in Österreich schon im Jahre 1983 um Asyl angesucht und seit seiner Antragstellung im August 2009 das Bundesgebiet auch nicht mehr verlassen. Er lebe ausschließlich von der staatlichen Unterstützung und stellte nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er nicht wisse, wohin er gehen solle und er niemanden habe. Eine Änderung seiner Fluchtgründe sei nicht eingetreten. Auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Beschwerdeführer, weil er schon seit 40 Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Er spreche ein wenig Deutsch, habe weder Verwandte noch sonstige Personen zu denen eine qualifizierte Abhängigkeit bestehe. Diese Angaben würden sowohl für Österreich als auch den gesamten Raum der EU gelten. Abschließend gab an, nicht zu wissen, warum er überhaupt seit 2,5 Monaten in Schubhaft sitze.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäßMit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne desParagraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des
§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19. Juli 2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß
§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 30. Juni 2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 30. Juni 2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 11. Jänner 2010, Zl. 09 09.881-BAG, im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist in Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschwerdeführer am 11. Jänner 2010, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befand sich seit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Schubhaft, weshalb die damals verfügte Ausweisung noch aufrecht ist.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 11. Jänner 2010, Zl. 09 09.881-BAG, im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist in Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschwerdeführer am 11. Jänner 2010, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befand sich seit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Schubhaft, weshalb die damals verfügte Ausweisung noch aufrecht ist.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom
11. Jänner 2010, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten/weiteren Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen
(VwGH 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben im Sinne des
Art. 8 EMRK. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von rund einem halben Jahr seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vomArtikel 8, EMRK. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von rund einem halben Jahr seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom
11. Jänner 2010 keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.07.2010