TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/21 E9 413949-1/2010

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Veröffentlicht am 21.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E9 413.949-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 01.908-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 01.908-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs 2, § 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Die Beschwerdeführerin (BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Armenien, stellte nach illegaler Einreise am 13.02.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Armenien am 12.02.2010 brachte sie bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie an ihrem Wohnort in Armenien keine Arbeit hätte und sie nicht in die Schule gegangen sei. Sie hätte immer nur in der großelterlichen Landwirtschaft gearbeitet, nun wolle sie in Österreich studieren und arbeiten. Sie würde nicht verfolgt werden. Ihre Eltern hätten sie im Alter von drei Jahren bei ihren Großeltern gelassen. Sie hätten kein Geld. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätte sie nichts zu befürchten.

Bei der ergänzenden Einvernahme beim BAA 02.04.2010 gab sie an, dass sie sich gut fühlen würde und keine Krankheiten hätte, welche sie an der Beantwortung der Fragen zu ihren Fluchtgründen hindern würde. Sie würde die Staatsangehörigkeit von Armenien besitzen und der Volksgruppe der Jesiden angehören. Als sie drei Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern nach T. gegangen und hätten sie bei ihren Großeltern in D. zurückgelassen. Außer Brief- und Telefonkontakt sei sie nur einmal im Alter von 13 Jahren mit ihrem Großvater zu ihren Eltern gereist. Diese hätten in T. ein neues Leben aufbauen und sie dann nachholen wollen, was ihre Eltern jedoch noch nicht geschafft hätten.

Befragt, weshalb sie in Österreich um Asyl angesucht hätte, erklärte die BF, dass in D. noch ein Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Sie habe die gesamte Zeit das Vieh versorgen müssen und ihre Großmutter gepflegt. Sie hätte die Grundschule drei Jahre besucht, wobei sie sechs km weit gehen habe müssen, denn in ihrem Ort habe es keine Schule gegeben. Ihre Großeltern hätten ihr geraten ihr Leben in einem anderen Land aufzubauen.

Sie sei in Armenien nicht verfolgt worden.

Nachdem der BF die Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht wurden, gab diese zu Protokoll, dass sie in der Nähe ihres Heimatortes keine Schulen gehabt habe und damit nicht die Möglichkeit einer Ausbildung. Sie hätten über kein Geld für Kleidung, Fahrtkosten, für eine Tasche oder Stifte verfügt. Weiters habe es auch keine anderen Verdienstmöglichkeiten außer der Landwirtschaft in ihrem Dorf gegeben. Anders wäre es vielleicht in den Städten gewesen, wobei sie dort ohne Ausbildung nicht einmal genommen worden wäre, um Böden aufzuwischen. Damit habe es für sie keine Zukunftsaussichten gegeben.

Vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland hätte sie mit ihren Großeltern von den Einnahmen der Landwirtschaft gelebt. Das Geld habe nicht für die Medikamente der Großeltern gereicht. Manchmal habe ihnen ihr Onkel geholfen, aber dieser habe selbst nicht über viel verfügt und nicht gut gelebt.

Mit Lebensmitteln seien sie durch die Landwirtschaft versorgt worden. Für alle Personen hätten sie über ein Einkommen von höchstens $ 10,-- im Monat verfügt. Ihre Großmutter habe ca. $ 45,-- und ihr Großvater etwas mehr etwas über $ 50,-- Pension erhalten.

Ihre Reise nach Österreich hätte sie mit ein wenig Geld von ihrer Mutter finanziert, den Rest habe der Onkel durch Verkauf von Vieh beigetragen.

Sie sei allein nach Österreich gekommen. Ihre Großeltern und ihr Onkel befänden sich noch im Heimatland.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2011 erteilt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2011 erteilt.

Das BAA führte an, dass ihre Identität und ihre Herkunft feststehen würden. Sie sei gesund und hätte in Österreich keine Verwandten. Weiters lebe sie hier in keiner Lebensgemeinschaft.

Die BF sei aus rein wirtschaftlichen Gründen aus dem Heimatland geflüchtet und sei in Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht verfolgt.

Darüber hinaus hätte sie in Armenien familiäre Anknüpfungspunkte und eine stärkere Bindung als zu Österreich. Auf Grund der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage im Heimatland sei eine Ausweisung vorübergehend unzulässig.

Weiters traf das BAA aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen sowie zur Frage der "sozialen Gruppen".

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sowohl die Angaben der BF bezüglich der Gründe für das Verlassen von Armenien als auch bezüglich der Situation im Falle der Rückkehr bzw. betreffend die Lage in ihrem Herkunftsstaat im Wesentlichen glaubhaft gewesen seien. Weiters habe die BF auch bezüglich der Angaben zu ihrer Identität und zu ihrem fehlenden Privat- und Familienleben in Österreich Glauben geschenkt werden können.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass nach dem Vorbringen der BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in der Lage wäre, sich die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt zu besorgen bzw. ihr Leben damit gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass nach dem Vorbringen der BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in der Lage wäre, sich die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt zu besorgen bzw. ihr Leben damit gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.

4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. In einem der Beschwerde beigefügten - handschriftlich verfassten - Schreiben wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass ihr Volk - der Volksgruppenzugehörigkeit nach sei sie Jesidin - weder Heimat noch Land habe. Weiters hätte sie mit einer in Österreich aufhältigen Person ein am XXXX geborenes gemeinsames Kind. Derzeit würde sie bei diesem Mann und dessen Eltern leben.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben. In einem der Beschwerde beigefügten - handschriftlich verfassten - Schreiben wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass ihr Volk - der Volksgruppenzugehörigkeit nach sei sie Jesidin - weder Heimat noch Land habe. Weiters hätte sie mit einer in Österreich aufhältigen Person ein am römisch 40 geborenes gemeinsames Kind. Derzeit würde sie bei diesem Mann und dessen Eltern leben.

Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme binnen drei Wochen nachgereicht werde.

Am 12.7.2010 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Nach Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens konkretisierte sie weiters, dass der Zugang zu Bildung und Arbeit in Armenien erschwert sei und sie als alleinstehende Frau keine Existenzgrundlage habe. Weiters führte sie aus, dass sie am 6.12.2010 [der eindeutigen Aktenlage nach wohl gemeint: 6.12.2009] ihren Sohn A.A. geboren habe. Der Kindesvater sei N.A, ein Staatsangehöriger von Armenien der bereits seit 6 Jahren in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Ihrem Sohn sei nun in Bezug auf den Vater mit Bescheid des BAA vom 21.1.2010 Asyl gewährt worden. Ihr sei vom BAA rechtswidrig die Gewährung desselben Schutzes verwert worden, zumal auch § 34 Abs 6 AsylG auf Grund des § 75 Abs 9 AsylG nicht anzuwenden war.Am 12.7.2010 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Nach Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens konkretisierte sie weiters, dass der Zugang zu Bildung und Arbeit in Armenien erschwert sei und sie als alleinstehende Frau keine Existenzgrundlage habe. Weiters führte sie aus, dass sie am 6.12.2010 [der eindeutigen Aktenlage nach wohl gemeint: 6.12.2009] ihren Sohn A.A. geboren habe. Der Kindesvater sei N.A, ein Staatsangehöriger von Armenien der bereits seit 6 Jahren in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Ihrem Sohn sei nun in Bezug auf den Vater mit Bescheid des BAA vom 21.1.2010 Asyl gewährt worden. Ihr sei vom BAA rechtswidrig die Gewährung desselben Schutzes verwert worden, zumal auch Paragraph 34, Absatz 6, AsylG auf Grund des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG nicht anzuwenden war.

Nach ergänzendem Beschwerdevorbringen wird folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des A.A (09 15.694), welcher am 6.12.2009 in Österreich geboren wurde. Für diesen wurde am 17.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 21.1.2010 wurde diesem auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater, welchem mit Bescheid des BAA vom 8.10.2004, Zl. 03 34.581-BAT, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, der Status eines Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) zuerkannt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des A.A (09 15.694), welcher am 6.12.2009 in Österreich geboren wurde. Für diesen wurde am 17.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 21.1.2010 wurde diesem auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater, welchem mit Bescheid des BAA vom 8.10.2004, Zl. 03 34.581-BAT, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, der Status eines Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, der Beschwerdeergänzung, einer Einsichtnahme in den Bescheid des mj. Sohnes (AIS Zl. 09 15.694), im AIS und GVS.

1.1. Der erkennende Senat folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin persönlich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr als Ausreisemotiv oder Rückkehrgefährdung dargelegt hat. Vielmehr können ihren Aussagen rein wirtschaftliche Motive entnommen werden, denen es an einem glaubhaften ursächlichen Bezug zu ihrer Minderheitsangehörigkeit fehlt. Dafür, dass den aufgenommenen Niederschriften nicht der volle Beweis im Sinne des § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen zukommt, ergeben sich keine Hinweise.1.1. Der erkennende Senat folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin persönlich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr als Ausreisemotiv oder Rückkehrgefährdung dargelegt hat. Vielmehr können ihren Aussagen rein wirtschaftliche Motive entnommen werden, denen es an einem glaubhaften ursächlichen Bezug zu ihrer Minderheitsangehörigkeit fehlt. Dafür, dass den aufgenommenen Niederschriften nicht der volle Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen zukommt, ergeben sich keine Hinweise.

Auch die vom BAA herangezogene Berichtslage, denen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegen getreten wurde, lässt eine asylrelevante Verfolgung von Jesiden zum Ausreisezeitpunkt und aktuell nicht als wahrscheinlich erachten und wäre eine diesbezügliche Furcht daher unbegründet. Auch könnte die BF in Armenien nicht als "alleinstehende Frau" betrachtet werden, zumal sie dort nach wie vor über ein familiäres Netz verfügt, bei denen sie auch Unterkunft finden könnte.

1.2. Die Feststellung zu ihrem Sohn ergeben sich glaubhaft aus dem Beschwerdevorbringen und den amtswegigen Ermittlungen, die ihre diesbezüglichen Angaben stützen.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 135/2009 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen. Die triste wirtschaftliche Lage sowie die daraus resultierende schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen stellen sicher bedauerliche Umstände dar, sind jedoch nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifizierbar und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die von der BF angeführten wirtschaftlichen Gründe betreffen nicht nur diese, sondern auch andere Menschen in ihrem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellen demnach keine individuell gegen die BF gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Der Wunsch der BF nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht.Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Der Wunsch der BF nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht.

Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände unter Zugrundelegung ihre dargelegten Fluchtgründe bzw. Rückkehrgefährdung daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren.

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ihr Sohn mit Bescheid des BAA vom 21.1.2010 der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuerkannt und gem. § 3 Abs 5 leg cit die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ihr Sohn mit Bescheid des BAA vom 21.1.2010 der Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg cit die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Aberkennungsverfahren anhängig ist (Z3). Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienmitglieder den gleichen Schutz erhalten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Aberkennungsverfahren anhängig ist (Z3). Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienmitglieder den gleichen Schutz erhalten.

Aus § 34 Abs 4 AsylG 2005 ergibt sich ua. dass unter den Voraussetzungen des Abs 2 u. 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem des subsidiär Schutzberechtigten vorgeht.Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich ua. dass unter den Voraussetzungen des Absatz 2, u. 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem des subsidiär Schutzberechtigten vorgeht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF ist als Mutter Elternteil und damit Familienangehörige (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) ihres minderjährigen Sohnes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der Beschwerdeführerin gem. § 34 Abs 2 im Rahmen des Familienverfahren mit dem Status einer Asylberechtigten derselbe Schutz wie ihrem minderjährigen Sohn zuzuerkennen war. Die Ausnahmetatbestände des § 34 Abs 2 Z 1-3 liegen nicht vor.Die BF ist als Mutter Elternteil und damit Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) ihres minderjährigen Sohnes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 34, Absatz 2, im Rahmen des Familienverfahren mit dem Status einer Asylberechtigten derselbe Schutz wie ihrem minderjährigen Sohn zuzuerkennen war. Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, liegen nicht vor.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführerin damit auch die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführerin damit auch die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zwar bestimmt § 34 Abs 6 Z 2 AsylG 2005 idgF, dass die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren - und damit § 34 leg cit - nicht anzuwenden sind auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, jedoch ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 9 AsylG 2005 idgF, dass ua. § 34 Abs 6 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.Zwar bestimmt Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, dass die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren - und damit Paragraph 34, leg cit - nicht anzuwenden sind auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, jedoch ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 idgF, dass ua. Paragraph 34, Absatz 6, auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall war das Verfahren der Beschwerdeführerin - wie auch jenes ihres minderjährigen Sohnes - bereits vor dem 1.1.2010 anhängig, weshalb § 34 Abs 6 Z 2 AsylG 2005 idgF hier keine Anwendung findet.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren der Beschwerdeführerin - wie auch jenes ihres minderjährigen Sohnes - bereits vor dem 1.1.2010 anhängig, weshalb Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF hier keine Anwendung findet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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