Norm
AVG §63 Abs5Spruch
B7 264.260-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Republik Kosovo, vom 26.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahl: 09 11.843-BAW, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 28.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte ebenfalls am 28.09.2009 in Österreich einen - bereits zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf Gewährung von Asyl vom 24.01.2005 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, GZ. B7 264.260-0/2008/7E gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden (Spruchpunkt I.), weiters war festgestellt worden, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen worden (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 28.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte ebenfalls am 28.09.2009 in Österreich einen - bereits zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf Gewährung von Asyl vom 24.01.2005 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, GZ. B7 264.260-0/2008/7E gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden (Spruchpunkt römisch eins.), weiters war festgestellt worden, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen worden (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 09 11.843-BAW, wurde der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 09 11.843-BAW, wurde der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - weil er während des gegenständlichen zweiten Asylverfahrens über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes verfügte (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen) - entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk vom 28.05.2010 und der diesbezüglichen Beurkundung ebenfalls vom 28.05.2010 (AS 285 bis 289 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 zugestellt.Dieser erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - weil er während des gegenständlichen zweiten Asylverfahrens über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes verfügte (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen) - entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk vom 28.05.2010 und der diesbezüglichen Beurkundung ebenfalls vom 28.05.2010 (AS 285 bis 289 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 zugestellt.
Dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 durch Meldung alle vierzehn Tage bei der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldgasse 18, nachgekommen wäre, ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durch Meldung alle vierzehn Tage bei der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldgasse 18, nachgekommen wäre, ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Am 22.06.2010 wurde vom Beschwerdeführer eine Ausfertigung des mit 25.05.2010 datierten und bereits am 11.06.2010 zugestellten erstinstanzlichen Bescheides persönlich übernommen.
Am Samstag, dem 26.06.2010 langte beim Bundesasylamt im Telefaxweg eine ebenfalls mit 26.06.2010 datierte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25.05.2010 ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.07.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.07.2010, wurde den Parteien des Asylverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die kurze Mängelbehebungsfrist aus der lediglich einwöchigen Frist des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 für die allfällige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkläre und dass der Asylgerichtshof für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse - vorbehaltlich entscheidungswesentlicher Argumente in einer allfälligen Stellungnahme - derzeit allerdings keinen Anlass sehe.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.07.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.07.2010, wurde den Parteien des Asylverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die kurze Mängelbehebungsfrist aus der lediglich einwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für die allfällige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkläre und dass der Asylgerichtshof für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse - vorbehaltlich entscheidungswesentlicher Argumente in einer allfälligen Stellungnahme - derzeit allerdings keinen Anlass sehe.
Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens langte bis zum heutigen Tag nicht beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2009. Er verfügte vom 15.10.2009 bis 01.03.2010 unter der Adresse "Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, über eine Meldung gemäß § 19a Meldegesetz, sohin über eine sogenannte Obdachlosenmeldung. Eine solche Kontaktstelle ist im Verfahren nach dem AsylG 2005 aber keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2009. Er verfügte vom 15.10.2009 bis 01.03.2010 unter der Adresse "Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, über eine Meldung gemäß Paragraph 19 a, Meldegesetz, sohin über eine sogenannte Obdachlosenmeldung. Eine solche Kontaktstelle ist im Verfahren nach dem AsylG 2005 aber keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) lauten:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) lauten:
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15, (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
....
4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;
§ 23. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 23, (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
...
(8) Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.(8) Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
§ 75. (10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. .....Paragraph 75, (10) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. .....
Der Beschwerdeführer verfügte vom 15.10.2009 bis 01.03.2010 lediglich über eine so genannte Obdachlosenmeldung iSd § 19a Meldegesetz, welche nicht als Abgabestelle gilt; über eine sonstige polizeiliche Meldung verfügte er nicht. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer vom 02.03.2010 bis 06.07.2010 (erst mit diesem Tag wurde er polizeilich angemeldet) - sohin auch während des fraglichen Zustellzeitraumes, beginnend mit 25.05.2010 - über keinerlei polizeiliche Meldung, sohin nicht einmal über eine sogenannte Obdachlosenmeldung gemäß § 19 a Meldegesetz, auch war sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht bekannt. Er verfügte daher gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Der Beschwerdeführer verfügte vom 15.10.2009 bis 01.03.2010 lediglich über eine so genannte Obdachlosenmeldung iSd Paragraph 19 a, Meldegesetz, welche nicht als Abgabestelle gilt; über eine sonstige polizeiliche Meldung verfügte er nicht. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer vom 02.03.2010 bis 06.07.2010 (erst mit diesem Tag wurde er polizeilich angemeldet) - sohin auch während des fraglichen Zustellzeitraumes, beginnend mit 25.05.2010 - über keinerlei polizeiliche Meldung, sohin nicht einmal über eine sogenannte Obdachlosenmeldung gemäß Paragraph 19, a Meldegesetz, auch war sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht bekannt. Er verfügte daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Der angefochtene, mit 25.05.2010 datierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk vom 28.05.2010 und der diesbezüglichen Beurkundung gemäß § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 rechtswirksam zugestellt.Der angefochtene, mit 25.05.2010 datierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk vom 28.05.2010 und der diesbezüglichen Beurkundung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 rechtswirksam zugestellt.
Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung des mit 25.05.2010 datierten erstinstanzlichen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der in § 25 ZustellG vorgesehenen zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 endete daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit Ablauf des 25.06.2010.Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung des mit 25.05.2010 datierten erstinstanzlichen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf der in Paragraph 25, ZustellG vorgesehenen zweiwöchigen Frist am 11.06.2010 endete daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit Ablauf des 25.06.2010.
Die am Samstag, dem 26.06.2010 beim Bundesasylamt im Telefaxweg eingelangte, mit 26.06.2010 datierte Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet eingebracht, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese Beschwerde, welche außerhalb der Amtsstunden des Bundesasylamtes im Telefaxweg beim Bundesasylamt einlangte, auch am 26.06.2010 vom Bundesasylamt als entgegengenommen gilt.
Der am 22.06.2010 erfolgten persönlichen Übernahme durch den Beschwerdeführer einer Ausfertigung des mit 25.05.2010 datierten und bereits am 11.06.2010 rechtswirksam zugestellten erstinstanzlichen Bescheides kommt keine rechtliche Relevanz zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
25.08.2010