Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A10 260.624-2/2009/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, Zl. C5 260.624-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, Zl. C5 260.624-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugrunde:
Die Antragstellerin brachte am 22.09.2003 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, GZ 03 28.928-BAW, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, GZ 03 28.928-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, und zwar wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Berufungswerberin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufungswerberin erfülle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung, weil ihr in ihrem Heimatland Nigeria Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin unzulässig, weil ihr Leben in Nigeria bedroht sei, wodurch eine Verletzung von Art. 2 EMRK vorliegen würde. Eine Ausweisung sei gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nicht zulässig, weil von der Behörde nicht ausreichend erwogen worden sei, inwieweit dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK für die Berufungswerberin bedeuten würde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, und zwar wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Berufungswerberin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufungswerberin erfülle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung, weil ihr in ihrem Heimatland Nigeria Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin unzulässig, weil ihr Leben in Nigeria bedroht sei, wodurch eine Verletzung von Artikel 2, EMRK vorliegen würde. Eine Ausweisung sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nicht zulässig, weil von der Behörde nicht ausreichend erwogen worden sei, inwieweit dies eine Verletzung von Artikel 8, EMRK für die Berufungswerberin bedeuten würde.
In der Berufungsergänzung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Bundesasylamt sei der Meinung, dass nur ältere Gemeindemitglieder den Ogboni angehören, diese Annahme sei jedoch falsch und weise auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens hin. Tatsächlich werde in dem vom Bundesasylamt als Quelle verwendeten Bericht davon gesprochen, dass der Titel Ogboni nur an ältere Personen verliehen werde. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolge jedoch nach unterschiedlichen Prinzipien, unter anderem basierend auf Patrilinearität. Man könne die Wahl auch ablehnen. Wenn jedoch kein anderes Familienmitglied den Platz einnehmen könne, dann werde seitens der Familie, wie es auch bei der Antragstellerin der Fall gewesen sei, sehr starker Druck ausgeübt. Dies könne soweit gehen, dass die Person gezwungen sei, die Familie zu verlassen, oder gar damit rechnen müsse, ermordet zu werden. Weiters würden Geheimnisverräter mit dem Tod bedroht werden. Die Antragstellerin wäre in Nigeria nicht vor den Verfolgungen seitens des Ogboni-Geheimkultes geschützt, weil die Kommunikation zwischen verschiedenen Ogboni-Gruppen über relativ große Distanzen hinweg erfolge und auch die jeweiligen Sanktionen weit über das Lokalgebiet einer betroffenen Person hinaus wirksam werden könnten. Wie ACCORD und UNHCR ausgeführt hätten, sei es durchaus möglich, dass gesuchte Personen in Lagos oder auch in einem anderen Bundesstaat gefunden würden. Seitens der Polizei könne die Antragstellerin keinen Schutz finden, weil Nigeria weltweit eines der Länder mit der höchsten Korruption sei. Weiters sei mit der verfassungsmäßig garantierten Bewegungsfreiheit noch keine Aussage über deren faktisches Bestehen getroffen. Dazu wurde auf verschiedene Berichte verwiesen: U. K. Home Office, Nigeria Country Report, April 2004, Abschnitt 6.121 und 6.123; U. K. Home Office, Nigeria Country Report, April 2005, Abschnitt 6.118; ACCORD, Länderbericht Nigeria, April 2004, S. 58ff; ACCORD, Bericht vom 06.05.2004; ACCORD, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 61; IAK, Bericht vom 1.10.2003; Davis-Sulikowski, Bericht vom 20.02.2004; ACCORD und UNHCR, 8. European Country of Origin Information Seminar 28./29.06.2002, S. 143 und 148; BBC News, 05.04.2005 und 30.03.2005; IRIN News, 05.04.2005; U. S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2004; U. K. Home Office, Bericht aus 2001, Abschnitt 7.53.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. C5 260.624-0/2008/10E, wurde die Beschwerde, vormals Berufung, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. C5 260.624-0/2008/10E, wurde die Beschwerde, vormals Berufung, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. wurde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände nicht vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Hinblick darauf aufgehoben, dass zu prüfen sei, ob der namentlich genannte Lebensgefährte der Antragstellerin der Vater ihrer Tochter sei und mit dieser und der Antragstellerin ein Familienleben führe. Im Wesentlichen wurde zur Unglaubwürdigkeit Folgendes ausgeführt: Vor dem Bundesasylamt habe die Antragstellerin als den Namen des Geheimkultes, dem sie sich hätte anschließen sollen, jenen des Ogboni-Bundes genannt. In der Berufungsverhandlung habe sie angegeben, sie habe sich nach dem Namen nicht erkundigt, denn sie habe kein Interesse daran gehabt. Auf den Vorhalt, sie habe beim Bundesasylamt den Namen des Geheimbundes genannt, habe sie geantwortet, das habe sie vergessen. Es sei schon so lange her, nämlich beinahe zwei Jahre. Als ihr vorgehalten worden sei, sie hätte, wenn sie sich nie nach dem Namen des Geheimbundes erkundigt hätte, beim Bundesasylamt keinen Namen angeben können, habe sie gemeint, sie könne sich nicht erinnern, ob sie jemals nach dem Namen gefragt worden sei oder ihn nur vergessen habe. Als ihr der Verhandlungsleiter die Namen dreier Geheimkulte genannt habe, nämlich Asigidi, Ogboni und Osagbiken, habe sie gemeint, es handle sich vielleicht um den Osagbiken-Kult. Erst auf den späteren Vorhalt, sie habe beim Bundesasylamt den Namen des Ogboni-Bundes angegeben, habe sie eingeräumt, es könne doch der Ogboni-Bund gewesen sein. Allein aufgrund dieser Widersprüche und unerklärlichen Gedächtnislücken sei es unwahrscheinlich, dass sie die Geschichte tatsächlich erlebt habe. Gehe man aber, wie die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt und in ihrer Beschwerde behauptet habe, vom Ogboni-Bund aus, so ergebe sich aus den Feststellungen dazu, dass diesem Bund beinahe ausschließlich Yoruba angehören würden und dieser Bund niemanden zwinge, ihm beizutreten. Es sei daher kaum plausibel, dass ein Geheimbund, der Traditionen der früheren Yoruba-Gesellschaft fortführe, ein Interesse daran haben sollte, in einer Stadt außerhalb des Kerngebietes der Yoruba eine junge Frau zum Beitritt zu drängen oder zu zwingen, die keine Yoruba sei und die allem Anschein nach weder eine besondere Bildung noch Vermögen habe. Auch wenn in Einzelfällen "Fremde" - d. h. Nicht-Yoruba - in den Ogboni-Bund aufgenommen werden mögen, so bleibe die Gesellschaft der Tradition der Yoruba verhaftet, sodass jemand, dem dies nicht einmal bekannt sei, in ihr wohl kaum Platz finden dürfte. Noch weniger überzeugend sei, dass dieser Bund gerade wegen einer solchen Frau mit seinen Traditionen brechen sollte, niemanden zum Beitritt zu zwingen und keine Menschenopfer darzubringen. Solche Ausnahmen könnten allenfalls bei Angehörigen einflussreicher Yoruba-Familien in Erwägung gezogen werden. Es dränge sich die Vermutung auf - ohne dass dies den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könne -, dass die Antragstellerin Gerüchte, die über den Ogboni-Bund im Umlauf sein mögen, ernst genommen und als selbst erlebte Geschichte dargestellt habe. Erscheine es solcher Art schon sehr unwahrscheinlich, dass sie die Begebenheiten, die sie geschildert habe, tatsächlich erlebt habe, so werde dies noch weniger vorstellbar, wenn man die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen betrachte. So habe sie in der Berufungsverhandlung angegeben, sie wisse nicht, wie ihre Mutter umgebracht worden sei. Man habe sie tot am Versammlungsort des Kultes gefunden. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass ihre Mutter umgebracht worden sei, weil sie für die Antragstellerin gebeten habe. Es sei wenig plausibel, dass ihr der Vater nur den Ort und den Grund der Ermordung, nicht aber die Todesart mitgeteilt haben soll, die Antragstellerin sei nämlich in der Berufungsverhandlung konkret nach der Todesart gefragt worden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er ihr die Mörder nicht - wenigstens in allgemeinen Worten, z. B. die Mitglieder des Bundes, - genannt haben soll, genau das habe ihr aber, wie sie mehrmals angegeben habe, niemand mitgeteilt, sondern sie habe es von ihrem "mind" erfahren. Auch diese Aussagen seien nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass eine Information, die vom "mind" stamme, die also offenbar nur auf einer Eingebung beruhe, nicht zum Gegenstand von Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf gemacht werden könne. Als ihr in der Berufungsverhandlung vorgehalten worden sei, sie habe bei ihrer Einvernahme am 25.09.2003 angegeben, die Mitglieder des Bundes würden nicht lange leben, habe sie gemeint, sie könne sich nicht genau erinnern, sie wisse nur, dass sie Blut saugten und Menschenopfer darbrächten. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie gesagt habe, dass die Mitglieder nicht lange lebten. Sie habe aber gesagt, dass Leute bei diesen Ritualen stürben und dass Blut bei diesen Ritualen verwendet werde. Um die Annahme, dem Ogboni-Bund träten nur Yoruba bei, zu entkräften, habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Eltern nicht Yoruba gewesen seien. Von anderen Menschen, die nicht Yoruba gewesen seien, aber dem Kult angehört hätten, wisse sie aber nichts. Damit sei angesichts der übrigen Widersprüche für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil allein sie es sei, die behauptet habe, ihre Eltern hätten dem Ogboni-Bund angehört. Auf Grund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Antragstellerin ihre Geschichte eingelernt und nicht selbst erlebt habe. Insgesamt erscheine somit die Fluchtgeschichte, die sie vorgebracht habe, nicht glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen stehe nämlich nur die Beteuerung der Antragstellerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen.
Am 27.08.2009 fand eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt betreffend die Ausweisung der Antragstellerin statt.
Mit Schreiben vom 08.09.2009 gab die Antragstellerin eine Stellungnahme zu den erörterten Länderberichten vom 27.08.2009 ab.
In dem vorliegenden, mit 21.10.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009 abgeschlossenen Verfahrens wurde vorgebracht, dass seit dieser Entscheidung neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen ließen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setze unter anderem zweierlei voraus: Es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliege, sei eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten sei; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande komme, sei sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären sei. Tauglich sei ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also (nur) dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Die Voraussetzung zur Genehmigung der Wiederaufnahme verlange lediglich die Wahrscheinlichkeit und nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätten. Dazu wurde auf einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 15.03.2006, 2002/18/049; 19.04.2007, 2004/09/0159; 27.09.2005, 2002/01/0206). Als neue Beweismittel wurden ein Jahreskalender 2009 der Ogboni-Geheimgesellschaft aus Nigeria, ein Kalenderblatt aus dem Jahr 2001, auf dem die Eltern der Antragstellerin abgebildet seien, sowie zwei Fotos der Mutter, eines des Vaters und eines mit dem Zeichen der Ogboni-Geheimgesellschaft vorgelegt, und zwar vorerst in Kopie und sodann über Aufforderung des Asylgerichtshofes im Original. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der Kalender, auf welchem die Eltern namentlich erwähnt und abgebildet seien, die wichtigsten Gebäude des Geheimbundes der Ogboni zeige und somit ein Indiz für die Mitgliedschaft der Eltern beim Geheimbund der Ogboni sei. Weiters würden die vorgelegten Fotos die Mitgliedschaft ihrer Eltern beim Geheimbund der Ogboni beweisen, weil diese in der traditionellen Tracht der Geheimgesellschaft abgebildet seien. Da der Antragstellerin in der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit über ihre vorgebrachten Fluchtgründe aberkannt worden sei, hätten die hier vorgelegten Beweismittel diesen Umstand maßgeblich widerlegen können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Antragstellerin habe die Beweismittel postalisch am 12.10.2009 über eine befreundete Person aus Nigeria erhalten. Aufgrund ihrer prekären Situation im Herkunftsland sei der Antragstellerin der Zugang zu den Unterlagen persönlich bislang nicht möglich gewesen. Der Antrag sei daher rechtzeitig und in der Frage der bisherigen Unterlassung der Einbringung der Beweise komme der Antragstellerin kein Verschulden zu.In dem vorliegenden, mit 21.10.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009 abgeschlossenen Verfahrens wurde vorgebracht, dass seit dieser Entscheidung neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen ließen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setze unter anderem zweierlei voraus: Es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliege, sei eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten sei; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande komme, sei sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären sei. Tauglich sei ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also (nur) dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Die Voraussetzung zur Genehmigung der Wiederaufnahme verlange lediglich die Wahrscheinlichkeit und nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätten. Dazu wurde auf einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 15.03.2006, 2002/18/049; 19.04.2007, 2004/09/0159; 27.09.2005, 2002/01/0206). Als neue Beweismittel wurden ein Jahreskalender 2009 der Ogboni-Geheimgesellschaft aus Nigeria, ein Kalenderblatt aus dem Jahr 2001, auf dem die Eltern der Antragstellerin abgebildet seien, sowie zwei Fotos der Mutter, eines des Vaters und eines mit dem Zeichen der Ogboni-Geheimgesellschaft vorgelegt, und zwar vorerst in Kopie und sodann über Aufforderung des Asylgerichtshofes im Original. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der Kalender, auf welchem die Eltern namentlich erwähnt und abgebildet seien, die wichtigsten Gebäude des Geheimbundes der Ogboni zeige und somit ein Indiz für die Mitgliedschaft der Eltern beim Geheimbund der Ogboni sei. Weiters würden die vorgelegten Fotos die Mitgliedschaft ihrer Eltern beim Geheimbund der Ogboni beweisen, weil diese in der traditionellen Tracht der Geheimgesellschaft abgebildet seien. Da der Antragstellerin in der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit über ihre vorgebrachten Fluchtgründe aberkannt worden sei, hätten die hier vorgelegten Beweismittel diesen Umstand maßgeblich widerlegen können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Antragstellerin habe die Beweismittel postalisch am 12.10.2009 über eine befreundete Person aus Nigeria erhalten. Aufgrund ihrer prekären Situation im Herkunftsland sei der Antragstellerin der Zugang zu den Unterlagen persönlich bislang nicht möglich gewesen. Der Antrag sei daher rechtzeitig und in der Frage der bisherigen Unterlassung der Einbringung der Beweise komme der Antragstellerin kein Verschulden zu.
In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.11.2009 wurde ausgeführt, dass im Asylverfahren des Kindesvaters, der gleichzeitig der Lebensgefährte der Antragstellerin sei und mit der Tochter der Antragstellerin ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führe, aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen über die Ausweisung nicht entschieden worden sei. Daher sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Asylverfahren des Kindes nicht über die Ausweisung zu entscheiden gewesen, hätte doch der Ausspruch der Ausweisung im Verfahren des Kindes zur Folge gehabt, dass das Kind ohne eine Person, mit der es ein Familienleben führe, nämlich ohne den Vater, Österreich hätte verlassen müssen. Die Entscheidung über die Ausweisung der Antragstellerin sowie des Kindes obliege demnach ebenfalls den dafür zuständigen Fremdenpolizeibehörden.In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.11.2009 wurde ausgeführt, dass im Asylverfahren des Kindesvaters, der gleichzeitig der Lebensgefährte der Antragstellerin sei und mit der Tochter der Antragstellerin ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führe, aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen über die Ausweisung nicht entschieden worden sei. Daher sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Asylverfahren des Kindes nicht über die Ausweisung zu entscheiden gewesen, hätte doch der Ausspruch der Ausweisung im Verfahren des Kindes zur Folge gehabt, dass das Kind ohne eine Person, mit der es ein Familienleben führe, nämlich ohne den Vater, Österreich hätte verlassen müssen. Die Entscheidung über die Ausweisung der Antragstellerin sowie des Kindes obliege demnach ebenfalls den dafür zuständigen Fremdenpolizeibehörden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass dem Antrag stattzugeben ist:
Im vorliegenden Fall wurde das Fluchtvorbringen der Antragstellerin im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. C5 260.624-0/2008/10E, mit detaillierter Begründung als völlig unglaubwürdig beurteilt. Die Antragstellerin verwickelte sich nämlich in zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche und konnte nicht einmal den Namen der angeblichen Geheimgesellschaft nennen. Als ihr der Verhandlungsleiter im Berufungsverfahren die Namen dreier Geheimkulte nannte, nämlich Asigidi, Ogboni und Osagbiken, meinte sie, es handle sich vielleicht um den Osagbiken-Kult.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag legte die Antragstellerin aber nunmehr Fotos ihrer Eltern und zwei Kalenderblätter eines Ogboni-Kalenders aus den Jahren 2001 und 2009 vor. Jedenfalls die Namen der Eltern stimmen mit den bereits im Verfahren genannten überein. Diese neuen Beweismittel haben auch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits bestanden, sind aber erst danach hervorgekommen und sollen bestätigen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Antragstellerin Mitglied der Ogboni-Geheimgesellschaft sei bzw. gewesen sei. Die Beweismittel weisen also nach ihrem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel, insbesondere ihrer Echtheit und Richtigkeit, im Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren vorbehalten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. C5 260.624-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wiederaufgenommen. Nunmehr wird das von der Antragstellerin getätigte Vorbringen im Licht der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise nochmals zu prüfen und zu beurteilen sein. Aufgrund der umfangreichen noch durchzuführenden Ermittlungen, nötigenfalls auch einer Botschaftsanfrage in Nigeria, sowie der Gewährung von Parteiengehör konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine neue inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag noch nicht getroffen werden. Daher ist aus Gründen der Verfahrensökonomie das wiederaufgenommene Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.
Ein Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.Ein Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
13.01.2011