TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/26 D3 400421-1/2008

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Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 400421-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 06 07.530-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 06 07.530-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, idgF BGBl I Nr. 135/2009, hinsichtlich Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, hinsichtlich Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist die Tochter der Asylwerber XXXX (Vater), XXXX (Mutter) und stellte am 19.07.2006 - vertreten durch ihren Vater - einen Antrag auf internationalen Schutz, machte jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Ausweisungshindernisses wurden in Bezug auf ihre Person ebenfalls nicht behauptet, bei der Antragstellung wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt.Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter der Asylwerber römisch 40 (Vater), römisch 40 (Mutter) und stellte am 19.07.2006 - vertreten durch ihren Vater - einen Antrag auf internationalen Schutz, machte jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Ausweisungshindernisses wurden in Bezug auf ihre Person ebenfalls nicht behauptet, bei der Antragstellung wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Ihre Eltern, XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) sowie ihre Brüder XXXX und XXXX waren am 24.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und hatten am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Bei der ersten Befragung durch die Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass in seiner Heimat Chaos herrsche, Überfälle, Verschleppungen und Misshandlungen an der Tagesordnung seien.Ihre Eltern, römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) sowie ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 waren am 24.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und hatten am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Bei der ersten Befragung durch die Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass in seiner Heimat Chaos herrsche, Überfälle, Verschleppungen und Misshandlungen an der Tagesordnung seien.

Am 14.11.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin dann vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei seit 1993 nach muslimischem Ritus mit ihrem Ehegatten verheiratet, standesamtlich jedoch nicht. Sie führte an, dass die dagestanische Polizei ihren Inlandspass abgenommen habe, als diese gekommen seien, um ihren Mann abzuholen. Auf den Vorhalt, dass ihr Mann jedoch angegeben habe, dass er ihren Inlandspass bei der Ausreise in XXXX einem Bekannten gegeben habe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin ua. aus, dass dies die Pässe eines Cousins der Familie gewesen seien. Sie hätten sich am 13. November 2005 dazu entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, da sie rund zwei Tage zuvor geschlagen worden sei und auf dem Kopf ihres ältesten Sohnes XXXX sei eine Tasse zerschlagen worden und ihr Sohn geblutet habe, als dieser versucht hätte, seine Mutter zu beschützen. Ihr jüngerer Sohn sei nur ins andere Zimmer "geschmissen" worden. Ihr Haus sei beschossen und die Fenster sowie die Türe zerschlagen worden. Ihr Ehegatte sei nach dessen Haftentlassung noch einmal nach Hause gekommen, habe dort jedoch nicht mehr übernachtet. Der Schlepper sei von ihrem Vater organisiert worden und diesem hätten sie für den Transport der gesamten Familie 2.200 USD bezahlt. Sie sei in ihrem Heimatland weder vorbestraft, noch inhaftiert worden noch habe sie Probleme mit den Behörden der Heimat gehabt. Gegen ihre Person bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen, jedoch werde ihr Mann von Zeit zu Zeit gesucht.Am 14.11.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin dann vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei seit 1993 nach muslimischem Ritus mit ihrem Ehegatten verheiratet, standesamtlich jedoch nicht. Sie führte an, dass die dagestanische Polizei ihren Inlandspass abgenommen habe, als diese gekommen seien, um ihren Mann abzuholen. Auf den Vorhalt, dass ihr Mann jedoch angegeben habe, dass er ihren Inlandspass bei der Ausreise in römisch 40 einem Bekannten gegeben habe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin ua. aus, dass dies die Pässe eines Cousins der Familie gewesen seien. Sie hätten sich am 13. November 2005 dazu entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, da sie rund zwei Tage zuvor geschlagen worden sei und auf dem Kopf ihres ältesten Sohnes römisch 40 sei eine Tasse zerschlagen worden und ihr Sohn geblutet habe, als dieser versucht hätte, seine Mutter zu beschützen. Ihr jüngerer Sohn sei nur ins andere Zimmer "geschmissen" worden. Ihr Haus sei beschossen und die Fenster sowie die Türe zerschlagen worden. Ihr Ehegatte sei nach dessen Haftentlassung noch einmal nach Hause gekommen, habe dort jedoch nicht mehr übernachtet. Der Schlepper sei von ihrem Vater organisiert worden und diesem hätten sie für den Transport der gesamten Familie 2.200 USD bezahlt. Sie sei in ihrem Heimatland weder vorbestraft, noch inhaftiert worden noch habe sie Probleme mit den Behörden der Heimat gehabt. Gegen ihre Person bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen, jedoch werde ihr Mann von Zeit zu Zeit gesucht.

Hinsichtlich der Gründe, warum sie in Österreich Asyl beantrage, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes nach Österreich kommen müssen. Ihr Ehemann sei nämlich, als er zu einer Hochzeit gefahren sei, mitgenommen und zwei Wochen festgehalten worden. Man hätte sie in der Folge geschlagen, da man ihn zu Hause gesucht hätte. Sie sei hierhergekommen, da ihre Schwester XXXX hier lebe, die wegen deren Mann nach Österreich gelangt sei. Sie selbst leide hier und spreche die Landessprache nicht. Zu Hause habe sie gut gelebt, ihre Eltern seien sehr wohlhabend und könnten sich auch für sie "alles leisten". Der älteste Sohn, der sich in der Pubertät befinde, beschuldige seinen Vater, dass sie hierhergekommen seien.Hinsichtlich der Gründe, warum sie in Österreich Asyl beantrage, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes nach Österreich kommen müssen. Ihr Ehemann sei nämlich, als er zu einer Hochzeit gefahren sei, mitgenommen und zwei Wochen festgehalten worden. Man hätte sie in der Folge geschlagen, da man ihn zu Hause gesucht hätte. Sie sei hierhergekommen, da ihre Schwester römisch 40 hier lebe, die wegen deren Mann nach Österreich gelangt sei. Sie selbst leide hier und spreche die Landessprache nicht. Zu Hause habe sie gut gelebt, ihre Eltern seien sehr wohlhabend und könnten sich auch für sie "alles leisten". Der älteste Sohn, der sich in der Pubertät befinde, beschuldige seinen Vater, dass sie hierhergekommen seien.

Befragt, wo ihr Ehegatte festgehalten worden sei, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht, da er ihr nichts erzähle. Der Grund für die Festhaltung ihres Mannes sei lediglich gewesen, dass er den gleichen Familienname wie sein Cousin väterlicherseits trage, dieser habe zu Beginn des Krieges 1994 gekämpft.

Detailliert nach dem Vorfall befragt, von dem die Mutter der Beschwerdeführerin selbst betroffen war, gab diese an, sie sei zu Hause bei ihren Kindern gewesen, als ca. fünf Kadyrowzy mit Maschinenpistolen bewaffnet in ihr Haus gekommen seien und nach ihrem Ehegatten gefragt hätten. Als sie ihren Mann nach der Festnahme wieder getroffen hätte, sei eine Hälfte des Gesichts und die Lippe geschwollen und blau gewesen und er habe weder sitzen noch liegen können, da sein ganzer Körper geschmerzt habe.

Als die Kadyrowzy bei ihr zu Hause nach ihrem Ehegatten gesucht hätten, habe man ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass sie ins nächste Zimmer geflogen sei. Ihr sei ins Gesicht gespuckt worden und man habe sie geschlagen und sie habe im Gesicht sichtbare Verletzungen davongetragen und ihr Oberschenkel sei verletzt worden. Zurzeit würde die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nach Hause zurückkehren, sondern irgendwo anders hingehen. Sie werde nicht ruhig zuschauen, wie man das Leben ihrer Kinder zerstören würde und seien "sie" jetzt auch vor kurzem zum Vater ihres Mannes gekommen.

Am 14.11.2006 wurde auch der Vater der Beschwerdeführerin dann vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er fürchte im Falle der Rückkehr, dass er "natürlich" getötet würde, ebenso seine Familie. Als seine Frau geschlagen worden sei, habe auch der Sohn XXXX 2 bis 3 Mal Schläge bekommen. Befragt, wie es seinem Sohn XXXX jetzt gesundheitlich gehe, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er glaube, es sei jetzt alles okay und er verneinte die Frage, ob sich der älteste Sohn XXXX in psychologischer Behandlung befindet.Am 14.11.2006 wurde auch der Vater der Beschwerdeführerin dann vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er fürchte im Falle der Rückkehr, dass er "natürlich" getötet würde, ebenso seine Familie. Als seine Frau geschlagen worden sei, habe auch der Sohn römisch 40 2 bis 3 Mal Schläge bekommen. Befragt, wie es seinem Sohn römisch 40 jetzt gesundheitlich gehe, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er glaube, es sei jetzt alles okay und er verneinte die Frage, ob sich der älteste Sohn römisch 40 in psychologischer Behandlung befindet.

Bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin wurde ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX eingeholt, welches (zusammengefasst) zu dem Schluss kam, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Remissionsstadium vorliege und der laufende therapeutische Prozess, welcher ca. Ende 2007 zum Abschluss gebracht werden könnte und einen guten Fortschritt zeige, nicht unterbrochen werden sollte. Weiters holte das Bundesasylamt die Asylunterlagen aus der Slowakei ein und ließ diese auch übersetzen. Der Vertreter des Vaters der Asylwerberin übermittelte in der Folge einen weiteren psychotherapeutischen Kurzbericht des Psychotherapeuten XXXX mit der bereits bekannten Diagnose.Bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin wurde ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 eingeholt, welches (zusammengefasst) zu dem Schluss kam, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Remissionsstadium vorliege und der laufende therapeutische Prozess, welcher ca. Ende 2007 zum Abschluss gebracht werden könnte und einen guten Fortschritt zeige, nicht unterbrochen werden sollte. Weiters holte das Bundesasylamt die Asylunterlagen aus der Slowakei ein und ließ diese auch übersetzen. Der Vertreter des Vaters der Asylwerberin übermittelte in der Folge einen weiteren psychotherapeutischen Kurzbericht des Psychotherapeuten römisch 40 mit der bereits bekannten Diagnose.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 19.06.2008, Zl. 06 07.530-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2006 gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt werde und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG bis zum 19.06.2009 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 19.06.2008, Zl. 06 07.530-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuerkannt werde und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG bis zum 19.06.2009 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die auszugsweise bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen des Vaters des Antragstellers dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, zur Situation in Tschetschenien sowie von Tschetschenen außerhalb ihrer Heimatrepublik getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe und ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege und sie gehöre zur Kernfamilie:In der Begründung des Bescheides wurden die auszugsweise bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen des Vaters des Antragstellers dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, zur Situation in Tschetschenien sowie von Tschetschenen außerhalb ihrer Heimatrepublik getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe und ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege und sie gehöre zur Kernfamilie:

XXXX, - FZ. 05 22.860römisch 40 , - FZ. 05 22.860

XXXX, - FZ 05 22.861römisch 40 , - FZ 05 22.861

XXXX, - FZ 05 22.862römisch 40 , - FZ 05 22.862

XXXX, - FZ 05 22.864römisch 40 , - FZ 05 22.864

XXXX, - FZ 06 07.530römisch 40 , - FZ 06 07.530

Hinsichtlich der seitens der gesetzlichen Vertretung der Antragstellerin behaupteten Fluchtgründe wird die Glaubwürdigkeit verneint. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im dortigen Verfahren der gesetzlichen Vertretung verwiesen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK könne somit nicht festgestellt werden und eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei nicht zumutbar, des Weiteren bestehe ein Ausweisungshindernis.

Rechtlich begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliege und zu Spruchteil I wurde ausgeführt, dass keine Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volksgruppe bestehe und sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Asylgewährung führen würde, ergäben.Rechtlich begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vorliege und zu Spruchteil römisch eins wurde ausgeführt, dass keine Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volksgruppe bestehe und sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Asylgewährung führen würde, ergäben.

Zu Spruchteil II wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und weiters festgehalten, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung des Vaters der Antragstellerin, welche das Vermögen, die Familie zu versorgen, in Frage stelle und die Erkrankung des Bruders in Kombination mit der derzeitigen Sicherheitslage in Dagestan die Unzulässigkeit der Abschiebung bewirke. Aufgrund dessen sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens 1 Jahr zu erteilen gewesen, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet werde, ende.Zu Spruchteil römisch zwei wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und weiters festgehalten, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung des Vaters der Antragstellerin, welche das Vermögen, die Familie zu versorgen, in Frage stelle und die Erkrankung des Bruders in Kombination mit der derzeitigen Sicherheitslage in Dagestan die Unzulässigkeit der Abschiebung bewirke. Aufgrund dessen sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens 1 Jahr zu erteilen gewesen, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet werde, ende.

Gegen diesen Bescheid und zwar nur gegen Spruchteil I erhob die Antragstellerin durch ihren gesetzlichen Vertreter Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. In dieser wurde die Vertretung der mj. Beschwerdeführerin durch RA Mag. Wolfgang AUNER bekanntgegeben. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bzw. aufgrund des Umstandes, dass das gesamte Vorbringen des Vaters im Wesentlichen die Begründung des fluchtauslösenden Momentes darstellen würde, wurde auf dieses und dessen Berufungsschrift bzw. auf die Angaben ihrer Mutter verwiesen. Auch würden die Angaben ihrer Eltern zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erhoben werden.Gegen diesen Bescheid und zwar nur gegen Spruchteil römisch eins erhob die Antragstellerin durch ihren gesetzlichen Vertreter Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. In dieser wurde die Vertretung der mj. Beschwerdeführerin durch RA Mag. Wolfgang AUNER bekanntgegeben. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bzw. aufgrund des Umstandes, dass das gesamte Vorbringen des Vaters im Wesentlichen die Begründung des fluchtauslösenden Momentes darstellen würde, wurde auf dieses und dessen Berufungsschrift bzw. auf die Angaben ihrer Mutter verwiesen. Auch würden die Angaben ihrer Eltern zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erhoben werden.

Mit Schreiben vom 03.02.2010 beantragt der Beschwerdeführervertreter nochmals die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Asylgerichtshof machte eine solche für den 11.05.2010 kund, welche hinsichtlich aller Familienmitglieder gemeinsam durchgeführt wurde. Das Bundesasylamt entschuldigte sich mit Schreiben vom 12.04.2010 für die Nichtteilnahme. Auch der Beschwerdeführervertreter entschuldigte sich - für die Nichtteilnahme - unter Aufrechterhaltung der erteilten Vollmacht. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und von deren Brüdern XXXX und XXXX vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte zu den übermittelten Tschetschenienfeststellungen aus, dass sie dem erkennenden Senat glaube, dass diesem die Situation in Tschetschenien bekannt sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine nahen Verwandten von ihnen Kämpfer seien und sie auch keinen Kontakt zu Kämpfern gehabt hätten. Ihr Mann sei zu einer Hochzeit gefahren und ein paar Tage nicht zurückgekehrt. Am dritten Tag habe sie eine Vermisstenanzeige erstattet, jedoch sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass sie sich mit solchen Fällen nicht beschäftigen würden. Bewaffnete Behördenorgane seien einige Tage nachdem sie bei der Polizei gewesen seien, zu ihnen nach Hause gekommen, da ihr Ehemann angeblich in Tschetschenien ein Auto gesprengt habe. Als diese Personen zwei Tage später erneut zu ihr gekommen seien, hätten diese nach ihrem Ehegatten gesucht und ihn überall im Haus gesucht. Als sich diese Männer noch im Haus aufgehalten hätten, seien ihre Kinder noch ins Haus gekommen, diese seien noch klein gewesen. Auch ihre Nachbarn seien zu ihr in den Hof gekommen. Ihr Sohn sei damals circa zehn Jahre alt gewesen und habe versucht seine Mutter zu schützen, dabei habe einer einen Wasserkrug auf den Kopf ihres Sohnes geschlagen. Er habe eine Platzwunde erlitten und deshalb immer noch eine Narbe am Kopf. Im Rückkehrfall hätten sie Angst um ihre Kinder.Mit Schreiben vom 03.02.2010 beantragt der Beschwerdeführervertreter nochmals die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Asylgerichtshof machte eine solche für den 11.05.2010 kund, welche hinsichtlich aller Familienmitglieder gemeinsam durchgeführt wurde. Das Bundesasylamt entschuldigte sich mit Schreiben vom 12.04.2010 für die Nichtteilnahme. Auch der Beschwerdeführervertreter entschuldigte sich - für die Nichtteilnahme - unter Aufrechterhaltung der erteilten Vollmacht. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und von deren Brüdern römisch 40 und römisch 40 vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte zu den übermittelten Tschetschenienfeststellungen aus, dass sie dem erkennenden Senat glaube, dass diesem die Situation in Tschetschenien bekannt sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine nahen Verwandten von ihnen Kämpfer seien und sie auch keinen Kontakt zu Kämpfern gehabt hätten. Ihr Mann sei zu einer Hochzeit gefahren und ein paar Tage nicht zurückgekehrt. Am dritten Tag habe sie eine Vermisstenanzeige erstattet, jedoch sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass sie sich mit solchen Fällen nicht beschäftigen würden. Bewaffnete Behördenorgane seien einige Tage nachdem sie bei der Polizei gewesen seien, zu ihnen nach Hause gekommen, da ihr Ehemann angeblich in Tschetschenien ein Auto gesprengt habe. Als diese Personen zwei Tage später erneut zu ihr gekommen seien, hätten diese nach ihrem Ehegatten gesucht und ihn überall im Haus gesucht. Als sich diese Männer noch im Haus aufgehalten hätten, seien ihre Kinder noch ins Haus gekommen, diese seien noch klein gewesen. Auch ihre Nachbarn seien zu ihr in den Hof gekommen. Ihr Sohn sei damals circa zehn Jahre alt gewesen und habe versucht seine Mutter zu schützen, dabei habe einer einen Wasserkrug auf den Kopf ihres Sohnes geschlagen. Er habe eine Platzwunde erlitten und deshalb immer noch eine Narbe am Kopf. Im Rückkehrfall hätten sie Angst um ihre Kinder.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Am XXXX wurde sie in Österreich geboren. Wegen der (behaupteten) Probleme ihres Vaters, XXXX, verließ dieser gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX, sowie ihren Brüdern XXXX und XXXX, am 13.11.2005 die Russische Föderation und gelangte über die Slowakei - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich, wo ihre Familienmitglieder am 24.12.2005 einen Asylantrag stellten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Am römisch 40 wurde sie in Österreich geboren. Wegen der (behaupteten) Probleme ihres Vaters, römisch 40 , verließ dieser gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , sowie ihren Brüdern römisch 40 und römisch 40 , am 13.11.2005 die Russische Föderation und gelangte über die Slowakei - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich, wo ihre Familienmitglieder am 24.12.2005 einen Asylantrag stellten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern.

Ihren Eltern und Geschwistern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt, mit hg. Erkenntnissen wurden die gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden (Ablehnung des Asylantrages) als unbegründet abgewiesen.Ihren Eltern und Geschwistern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt, mit hg. Erkenntnissen wurden die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerden (Ablehnung des Asylantrages) als unbegründet abgewiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, zunächst durch die Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 24.12.2005, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.01.2006 und am 11.01.2006 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 14.11.2006, durch Befragung der gesetzlichen Vertreter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 11.05.2010, durch Vorlage der Geburtsurkunde für die Beschwerdeführerin sowie durch Einsicht in die Verwaltungsakte ihrer Eltern und ihrer mj. Geschwister.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen betreffend die Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen über die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde sowie auf den plausiblen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter.

Die gesetzlichen Vertreter hatten bezüglich der Beschwerdeführerin nie eigene Fluchtgründe vorgebracht, die Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin wurden in der diesen betreffenden Entscheidung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der GFK betreffend die Beschwerdeführerin ausgegangen wird.

Rechtliche Beurteilung:

Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.07.2006 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.07.2006 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

Vorausgeschickt wird, dass Spruchteil II und III (welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum Gegenstand haben) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 in Rechtskraft erwachsen sind und "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (entsprechend der Anfechtungserklärung) ausschließlich die Frage des Status des Asylberechtigten ist.Vorausgeschickt wird, dass Spruchteil römisch zwei und römisch drei (welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum Gegenstand haben) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 in Rechtskraft erwachsen sind und "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (entsprechend der Anfechtungserklärung) ausschließlich die Frage des Status des Asylberechtigten ist.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (zB UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).

Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt:

Die mj. Beschwerdeführerin hat vertreten durch ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sodass nicht vom Vorliegen einer Verfolgung oder drohenden Verfolgung auszugehen ist.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern dieFamilienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die

Die Kernfamilie besteht aus XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX.Die Kernfamilie besteht aus römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 .

Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 34 AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis vom 26.07.2010 zu GZ. D3 400420-1/2008/8E die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX, und mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ. D3 400422-1/2008/8E auch die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, jeweils gegen Spruchpunkt I. abgewiesen wurde und war daher auch die gegenständliche Beschwerde zu Spruchteil I. abzuweisen.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis vom 26.07.2010 zu GZ. D3 400420-1/2008/8E die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , und mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ. D3 400422-1/2008/8E auch die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde und war daher auch die gegenständliche Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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