Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S18 413848-1/2010-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die RAe Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. 1002.105-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die RAe Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. 1002.105-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. 1002.105-EAST West, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. 1002.105-EAST West, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 08.03.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 08.03.2010 erstbefragt und am 04.05.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 08.03.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 08.03.2010 erstbefragt und am 04.05.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Der BF brachte bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er vor ca. 4 1/2 Jahren von Kabul aus seine Reise angetreten hätte. Er sei mit einem Visum nach Saudi Arabien gereist und hätte sich dort 3 - 5 Jahre aufgehalten, bevor er mittels Flugzeug nach Teheran geflogen sei. Er habe in weiterer Folge die Grenze zur Türkei zu Fuß überquert und sei schlepperunterstützt nach Istanbul gebracht worden, wo er ca. 15 Tage lang geblieben sei. Über Bedrum sei er gemeinsam mit anderen Personen an die Küste und dann mit einem Speedboot zur griechischen Insel Kos gebracht worden. Er sei in ein Lager gebracht worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei dann mit dem Schiff nach Athen gefahren und in weiterer Folge in die Stadt Agros, wo er ca. 11 Monate geblieben sei. Er habe Griechenland verlassen müssen und habe sich über Mazedonien und Serbien nach Ungarn begeben. Dort habe er das Lager heimlich verlassen und sei nach Österreich gereist. Seinen ersten Asylantrag habe er in Österreich gestellt. Er sei in Ungarn von der Polizei geschlagen worden, das Leben sei dort schwierig. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, da man ihn dort nach Griechenland abschieben würde.
I.1. Am 11.03.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Ungarn auf Grundlage von Art. 16/1/c der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.römisch eins.1. Am 11.03.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Ungarn auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.
Am 25.03.2010 antwortete die ungarische Dublinbehörde und führte aus, dass seitens Ungarn mit Griechenland Konsultationen geführt würden und würde man von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgehen.
I.2. Am 30.03.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Art 10 der Dublin II-VO eingeleitet, wurde der BF hievon verständigt und erging bis dato keine Antwort der griechischen Dublinbehörde.römisch eins.2. Am 30.03.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Artikel 10, der Dublin II-VO eingeleitet, wurde der BF hievon verständigt und erging bis dato keine Antwort der griechischen Dublinbehörde.
I.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass es vor 8 bis 9 Monaten in Griechenland zu Unruhen gekommen sei, da ein Moslem in Athen den Koran gelesen habe und ein Polizist ihm diesen weggenommen und zerrissen hätte. Moslems hätten daraufhin Geschäfte bzw. Auslagen zerstört und Autos angezündet. Er habe sich zu dieser Zeit in Argos aufgehalten, wo er auf einem Fußballfeld übernachtet hätte. Eines Nachts um ca. 22.00 Uhr seien fünf Afghanen gekommen, welche religiöse Gedenktafeln bzw. Gedenkeinrichtungen zerstört hätten. Er hätte dies nicht verhindern können, habe jedoch die Polizei informiert und hätte die Polizei zu deren Wohnadresse begleitet, woraufhin zwei dieser Personen festgenommen worden seien, jedoch 3 Personen geflüchtet seien. Die drei geflüchteten Personen hätten schon in Athen drei Personen getötet und einen Mord in Frankreich veranlasst. Der Mann in Frankreich habe XXXX geheißen. Er sei von diesen Afghanen vor ca. 4 bis 5 Monaten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe dies bei der Polizei bekannt gegeben und hätte gesagt, dass diese Personen auch Drogenhändler seien, die Polizei hätte jedoch nichts getan. Er habe von Afghanen gehört, dass man in Griechenland kein Asyl bekomme.römisch eins.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass es vor 8 bis 9 Monaten in Griechenland zu Unruhen gekommen sei, da ein Moslem in Athen den Koran gelesen habe und ein Polizist ihm diesen weggenommen und zerrissen hätte. Moslems hätten daraufhin Geschäfte bzw. Auslagen zerstört und Autos angezündet. Er habe sich zu dieser Zeit in Argos aufgehalten, wo er auf einem Fußballfeld übernachtet hätte. Eines Nachts um ca. 22.00 Uhr seien fünf Afghanen gekommen, welche religiöse Gedenktafeln bzw. Gedenkeinrichtungen zerstört hätten. Er hätte dies nicht verhindern können, habe jedoch die Polizei informiert und hätte die Polizei zu deren Wohnadresse begleitet, woraufhin zwei dieser Personen festgenommen worden seien, jedoch 3 Personen geflüchtet seien. Die drei geflüchteten Personen hätten schon in Athen drei Personen getötet und einen Mord in Frankreich veranlasst. Der Mann in Frankreich habe römisch 40 geheißen. Er sei von diesen Afghanen vor ca. 4 bis 5 Monaten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe dies bei der Polizei bekannt gegeben und hätte gesagt, dass diese Personen auch Drogenhändler seien, die Polizei hätte jedoch nichts getan. Er habe von Afghanen gehört, dass man in Griechenland kein Asyl bekomme.
I.4. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.4. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass sich im Zuge des Konsultationsverfahrens die Zuständigkeit Griechenlands ergeben hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF die EU nach seiner Einreise jemals wieder verlassen hätte, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er die Kosten für die schlepperorganisierte Reise durch eine Weiterreise einfach aufgebe und den EU-Raum freiwillig wieder verlassen würde. Zudem hätten ihm auch die ungarischen Behörden hinsichtlich des Reiseweges keinen Glauben geschenkt.
Weiters hätte sich der BF in seiner Erstbefragung lediglich zu Ungarn geäußert. Seine Probleme in Griechenland habe er erst bei der Einvernahme vor dem BAA geschildert. Sein Vorbringen sei aus logischen Denkansätzen nicht nachvollziehbar, insbesondere erscheint es nicht glaubwürdig, dass er freiwillig polizeilichen Kontakt zur Verfolgung von Landsleuten in Anspruch nehmen würde.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 27.05.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und am 25.06.2010 mittels Telefax eine Beschwerdeergänzung eingebracht.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 27.05.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und am 25.06.2010 mittels Telefax eine Beschwerdeergänzung eingebracht.
Es wurde zum Teil der Sachverhalt wiederholt und wurden im Wesentlichen unterschiedliche Quellen zitiert, wonach seine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Es wurde zum Teil der Sachverhalt wiederholt und wurden im Wesentlichen unterschiedliche Quellen zitiert, wonach seine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt
Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen, wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:
Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.
Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.
Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:
Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht auf ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.
Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht durch die Nennung sämtlicher Quellen zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Kurzfassung des Inhaltes der Quellen in einer Niederschrift ist zwar zulässig, entbindet die Behörde jedoch nicht, dem BF sämtliche Quellen zu nennen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte.
Hierzu ist anzuführen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der BF sein neues Vorbringen bereits beim BAA vorgebracht hätte, falls ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden wäre. In diesem Fall hätte sich auch das Bundesasylamt als Tatsacheninstanz -wie vom Gesetzgeber gewollt- mit dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen gehabt.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der BF sein neues Vorbringen bereits beim BAA vorgebracht hätte, falls ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden wäre. In diesem Fall hätte sich auch das Bundesasylamt als Tatsacheninstanz -wie vom Gesetzgeber gewollt- mit dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen gehabt.
Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.
Im gegenständlichen Fall steht auch aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. § 5 Abs. 3 erstattete.Im gegenständlichen Fall steht auch aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. Paragraph 5, Absatz 3, erstattete.
Die Beweiswürdigung des BAA, das Vorbringen in Bezug auf eine Gefährdung in Griechenland sei nicht glaubwürdig, weil der BF ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erstattete, ist nicht tragfähig, weil der BF im Rahmen dieser Erstbefragung nicht befragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, bzw. bediente sich das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer nicht klaren Fragestellung, welche nicht zu Ungunsten des BF ausgelegt werden kann. Er wurde lediglich eindeutig befragt, was gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und gegen eine Rückkehr nach Ungarn ("Wenn sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde ...") spreche, wobei er hierbei angab, gegen eine Rückkehr nach Ungarn spreche seine Abschiebung nach Griechenland, ohne dass weiter nachgefragt wurde, was gegen eine Abschiebung nach Griechenland spreche.
Aufgrund der oberflächlichen Befragung sowie aufgrund fehlender Ermittlungen des BAA in der weiteren Folge des Verfahrens zu den Angaben des BF hinsichtlich der Vorfälle in Griechenland, ist keine umfassende Beweiswürdigung in Bezug auf eine etwaige tatsächliche Bedrohung des BF in Griechenland möglich.
Weiters werden dem BF, falls sich sein Vorbringen als glaubwürdig herausstellen sollte, entsprechende Feststellungen zu den Schutzmechanismen in Griechenland im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein.
Auch ersieht der AsylGH keine schlüssige Beweiswürdigung seitens des BAA darin, ob der BF das Gebiet der EU nach seiner Einreise in Griechenland tatsächlich verlassen hat oder nicht.
Im gegenständlichen Fall brachte der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs und der mangelhaften Ermittlungen des BAA zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor bzw. legte er weiteres Quellenmaterial vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des BF möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig herausstellt bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.
Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenanalyse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.
Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des BF, bzw. eine Konfrontation des BF mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall blieb offen, ob das Vorbringen des BF, dass er in Griechenland angeblich aufgrund des von ihm beobachteten Sachverhaltes die Polizei informiert hätte und diese zur Wohnadresse der Beteiligten begleitet hätte, woraufhin zwei dieser Personen festgenommen worden seien und er von den drei flüchtigen Personen tatsächlich mit dem Umbringen bedroht worden sei, glaubwürdig ist.
Weiters wird das BAA schlüssig zu beweiswürdigen haben, warum es davon ausgeht, dass der BF das Gebiet der EU nicht verlassen habe.
Seitens des BAA wurde es unterlassen, den BF eingehender zu befragen bzw. Erhebungen zu diesen Sachverhalten zu tätigen.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt seiner Aufgabe nicht entspricht, wenn es das Vorbringen des BF unreflektiert zur Kenntnis nimmt, ohne es näher zu hinterfragen.
Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.
Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
12.08.2010