Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 414043-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 16.371-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 16.371-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich am XXXX geborene moldawische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D14 235613-2/2010. Ihre Mutter stellte als gesetzlicher Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 01.03.2004 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl unter dem Namen XXXX. Laut mit dem Asylantrag vorgelegter Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX ist als Vater der mj. Beschwerdeführerin XXXX ausgewiesen.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich am römisch 40 geborene moldawische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D14 235613-2/2010. Ihre Mutter stellte als gesetzlicher Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 01.03.2004 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl unter dem Namen römisch 40 . Laut mit dem Asylantrag vorgelegter Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 ist als Vater der mj. Beschwerdeführerin römisch 40 ausgewiesen.
Am 16.06.2004 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einvernommen und erklärte, dass Vater der Beschwerdeführerin XXXX, georgischer Staatsangehöriger, sei, der sich zurzeit in Haft in der Justizanstalt Graz befinde. Fälschlicherweise sei in der Geburtsurkunde der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin eingetragen worden.Am 16.06.2004 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einvernommen und erklärte, dass Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , georgischer Staatsangehöriger, sei, der sich zurzeit in Haft in der Justizanstalt Graz befinde. Fälschlicherweise sei in der Geburtsurkunde der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin eingetragen worden.
Die Mutter erklärte zum Familiennamen ihrer Tochter, dass sie auch in ihrem eigenen Asylverfahren einen falschen Namen angegeben habe. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen und habe den Namen XXXX geführt.Die Mutter erklärte zum Familiennamen ihrer Tochter, dass sie auch in ihrem eigenen Asylverfahren einen falschen Namen angegeben habe. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen und habe den Namen römisch 40 geführt.
Für die mj. Beschwerdeführerin machte die Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend. Die Mutter habe aus politischen Gründen um Asyl angesucht und müsse ihr Kind - die Beschwerdeführerin - bei ihr bleiben.
Der leibliche Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls Asylwerber. Die Beschwerdeführerin könne zu diesem keine weiteren Angaben tätigen.
I.2. Mit Bescheid vom 28.06.2004 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 28.06.2004 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Eingabe vom 19.02.2007 wurde die belangte Behörde zur neuerlichen Zustellung des Bescheides aufgefordert, da ein Zustellmangel im Sinne des § 7 ZustellG vorliege.Mit Eingabe vom 19.02.2007 wurde die belangte Behörde zur neuerlichen Zustellung des Bescheides aufgefordert, da ein Zustellmangel im Sinne des Paragraph 7, ZustellG vorliege.
Am 21.03.2007 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich betreffend ihre Tochter einvernommen. Dabei brachte sie erneut die Geburtsurkunde ihrer Tochter und eine Heiratsurkunde in rumänischer Sprache in Vorlage.
Die Mutter verneinte den Aufenthalt weiterer Familienangehöriger der Beschwerdeführerin in Österreich.
Ihren Ehegatten habe sie am XXXX geheiratet, wobei sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Eine Scheidung sei aufgrund fehlender Dokumente gescheitert.Ihren Ehegatten habe sie am römisch 40 geheiratet, wobei sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Eine Scheidung sei aufgrund fehlender Dokumente gescheitert.
Versorgt würden die Beschwerdeführerin und deren Mutter von der Caritas.
Der Vater der Beschwerdeführerin heiße XXXX und sei Georgier. Seinen Familiennamen könne die Mutter nicht nennen. Sie habe keinen Kontakt zu diesen und wisse lediglich, dass dieser im Gefängnis sei.Der Vater der Beschwerdeführerin heiße römisch 40 und sei Georgier. Seinen Familiennamen könne die Mutter nicht nennen. Sie habe keinen Kontakt zu diesen und wisse lediglich, dass dieser im Gefängnis sei.
Die Mutter erklärte neuerlich, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe habe.
I.3. Mit Bescheid vom 31.05.2007 wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 31.05.2007 wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
I.4. Am 31.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Am 31.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Dabei gab die Mutter - als gesetzliche Vertreterin - für die Beschwerdeführerin an, dass die Großeltern die Beschwerdeführerin nicht akzeptieren würden, da die Mutter geschieden sei bzw. erklärte im Verlauf des Verfahrens sogar, dass die Großeltern die Beschwerdeführerin umbringen könnten.
Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen in Österreich voll integriert und spreche lediglich Deutsch und habe insbesondere keinen Bezug zu Moldawien.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2010 erklärte die Mutter weiters, dass ihre Tochter gesund sei und lediglich an Kleinigkeiten leide. Im Juni sei eine Polypenentfernung sowie Drainage des Mittelohrs geplant, wozu entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe, spreche jedoch primär deutsch und nur etwas moldawisch. Auf Befragung der Beschwerdeführerin auf moldawisch im Zuge der Einvernahme, antwortete diese auf moldawisch. Seit dem Jahr 2005 besuche die Beschwerdeführerin den Kindergarten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei der Mutter nicht näher bekannt und wisse diese auch nicht, wo sich der Vater aufhalte. In der Geburtsurkunde sei ebenfalls kein Name eingetragen (Geburtsurkunde vom XXXX des Standesamtes XXXX).Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe, spreche jedoch primär deutsch und nur etwas moldawisch. Auf Befragung der Beschwerdeführerin auf moldawisch im Zuge der Einvernahme, antwortete diese auf moldawisch. Seit dem Jahr 2005 besuche die Beschwerdeführerin den Kindergarten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei der Mutter nicht näher bekannt und wisse diese auch nicht, wo sich der Vater aufhalte. In der Geburtsurkunde sei ebenfalls kein Name eingetragen (Geburtsurkunde vom römisch 40 des Standesamtes römisch 40 ).
Bei Geburt der Beschwerdeführerin habe die Mutter ihren damaligen Lebensgefährten als Vater eintragen lassen, wurde dies später jedoch berichtigt. Sie habe damals eine Zusage in Moldawien gehabt, in Abwesenheit heiraten zu können.
Auf Vorhalt, dass sie bisher angegeben habe, mit XXXX verheiratet gewesen zu sein, meinte die Mutter, dass sie falsche Angaben gemacht habe.Auf Vorhalt, dass sie bisher angegeben habe, mit römisch 40 verheiratet gewesen zu sein, meinte die Mutter, dass sie falsche Angaben gemacht habe.
Bei einer Rückkehr mit der Beschwerdeführerin wisse die Mutter nicht, wo sie leben solle. Auch die Großeltern würden nichts von ihr wissen wollen. Die Beschwerdeführerin sei mit Moldawien in keiner Weise verbunden und könne die Mutter mit der Beschwerdeführerin weder bei Bekannten noch bei den Großeltern leben.
Der Mutter der Beschwerdeführerin wurden schließlich Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Moldawien vorgehalten und verzichtete diese darauf, weitere Quellen vorzulegen bzw. schriftlich hiezu Stellung zu beziehen.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren der mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren ihrer Mutter begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 16.370-BAW, abgewiesen wurde. Das Vorbringen ihrer Mutter war seitens der belangten Behörde nicht geeignet einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren der mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren ihrer Mutter begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 16.370-BAW, abgewiesen wurde. Das Vorbringen ihrer Mutter war seitens der belangten Behörde nicht geeignet einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei hinsichtlich der mj. Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass diese keinerlei Bezug zum Heimatland habe und in Österreich tief verwurzelt und hier hervorragend integriert sei. Sie spreche und schreibe auch ausschließlich in deutscher Sprache.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei hinsichtlich der mj. Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass diese keinerlei Bezug zum Heimatland habe und in Österreich tief verwurzelt und hier hervorragend integriert sei. Sie spreche und schreibe auch ausschließlich in deutscher Sprache.
I.4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D14 235613-2/2010. Ihre Identität steht durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde fest.
Die Identität des Vaters der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Im Übrigen wird auf das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes (D14 235613-2/2010/2E) verwiesen.
Die Mutter hat im Laufe des Verfahrens wiederholt ausgeführt, dass die mj. Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Den Fluchtgründen ihrer Mutter - auch die mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehenden Problemen mit den Eltern - konnte jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden (zur diesbezüglichen näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu D14 235613-2/2010/2E verwiesen). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.
Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegenstünde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 122/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
II.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Für die mj. Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.römisch zwei.2.2. Für die mj. Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdeführerin von den Großeltern nicht akzeptiert werden würde, ist wie im Erkenntnis betreffend die Mutter vom heutigen Tag auszuführen, dass aus diesem Vorbringen - einer Verfolgung durch Private - bereits keinerlei asylrelevante Gefährdung zu erblicken ist, der erkennende Senat diesem Vorbringen aber auch sonst nicht folgen kann.
So ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die rechtsfreundlich vertretene Mutter der Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren - im Zuge der Berufung oder der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - oder mittels früherem Folgeantrag geltend gemacht hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 geboren worden ist und ihre Mutter erklärte, dass ihr von den Großeltern vorgehalten werde, durch die Geburt der Beschwerdeführerin Schande über sie gebracht zu haben.
Der belangten Behörde war auch in ihren weiteren Überlegungen zu folgen, wonach die Mutter die Probleme mit den Großeltern im Vergleich zur Befragung zu ihren Firmenaktivitäten distanziert und wortkarg vorgebracht hat und der Anschein entstanden ist, dass sie von den behaupteten Umständen nicht betroffen ist und es sich lediglich um eine pauschale Behauptung handelt.
Wenn die Mutter im Verlauf des Verfahrens ihr Vorbringen dermaßen steigert, dass sie am Ende gar behauptet, die Großeltern könnten die Beschwerdeführerin umbringen, ohne dies irgendwie näher darzulegen, wird klar, dass es sich bei diesem Vorbringen, um ein bloß erfundenes Konstrukt handelt, zumal sie bislang lediglich von Nichtakzeptanz gesprochen hat.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung einer Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die Großeltern ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Bedrohung durch Private von staatlichen Sicherheitsorganen hintangehalten wird, in Moldawien sohin eine effektive Schutzgewährung vor Gewalttaten und Übergriffen besteht.
Schließlich bleibt bei hypothetischer Zugrundelegung einer Bedrohung durch die Großeltern - der belangten Behörde folgend - zu bedenken, dass es sich bei den Großeltern um ältere Kleinbauern handelt, die wohl kaum über die notwendige Logistik und Fähigkeit verfügen die Beschwerdeführerin und deren Mutter in ganz Moldawien aufzuspüren, weshalb der Mutter zumutbare wäre, sich mit der Beschwerdeführerin in einem anderen Teil Moldawiens niederzulassen.
Der erkennende Senat weist abschließend zu diesem Fluchtgrund darauf hin, dass dieser in der Beschwerde überhaupt nicht mehr aufgegriffen wird bzw. den dahingehenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten wird.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
II.3.2. Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter) auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Zur allgemeinen Lage in Moldawien wird im Übrigen auf das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.römisch zwei.3.2. Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter) auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Zur allgemeinen Lage in Moldawien wird im Übrigen auf das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.
II.3.3. Die bei der Beschwerdeführerin für Juni 2010 geplanten Eingriffe - Polypenentfernung, Drainage des Mittelohres - stellen keine lebensbedrohlichen bzw. akuten Erkrankungen dar und erklärte selbst die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.04.2010, dass ihre Tochter gesund sei und lediglich an Kleinigkeiten leide. Zudem wurden die entsprechenden Eingriffe laut vorgelegtem Schreiben des St. Anna Kinderspitals verbindlich für 04.06.2010 fixiert und geht der Asylgerichtshof mangels gegenteiliger Ausführungen bzw. Übermittlung entsprechender Befunde in der vom 24.06.2010 übermittelten Beschwerde davon aus, dass nunmehr keinerlei Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr vorliegen.römisch zwei.3.3. Die bei der Beschwerdeführerin für Juni 2010 geplanten Eingriffe - Polypenentfernung, Drainage des Mittelohres - stellen keine lebensbedrohlichen bzw. akuten Erkrankungen dar und erklärte selbst die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.04.2010, dass ihre Tochter gesund sei und lediglich an Kleinigkeiten leide. Zudem wurden die entsprechenden Eingriffe laut vorgelegtem Schreiben des St. Anna Kinderspitals verbindlich für 04.06.2010 fixiert und geht der Asylgerichtshof mangels gegenteiliger Ausführungen bzw. Übermittlung entsprechender Befunde in der vom 24.06.2010 übermittelten Beschwerde davon aus, dass nunmehr keinerlei Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr vorliegen.
Die belangte Behörde ging im Übrigen völlig zu Recht davon aus, dass eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach erfolgter Operation nicht erforderlich ist und zudem auch die Länderfeststellungen eine grundsätzliche medizinische Versorgung in Moldawien bestätigen würden.
Es bleibt anzumerken, dass der Asylgerichtshof mangels gegenteiliger Ausführungen davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den verbindlichen Behandlungstermin wahrgenommen hat und eine akute Erkrankung bzw. ein aktueller Behandlungsbedarf nicht vorliegt.
Der Vollständigkeit halber wird hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Moldawien als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - die im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Moldawien bzw. das dahingehende notorische Amtswissen bestätigten eindeutig, dass in Moldawien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind. Es wird nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich aus dem Akteninhalt weder eine akute Erkrankung noch ein Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin ergeben.Der Vollständigkeit halber wird hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Moldawien als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - die im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Moldawien bzw. das dahingehende notorische Amtswissen bestätigten eindeutig, dass in Moldawien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind. Es wird nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich aus dem Akteninhalt weder eine akute Erkrankung noch ein Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin ergeben.
II.3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Anträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Anträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz (AsylG 2005) abgewiesen wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG 2005) abgewiesen wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.
II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
II.4.2. Die mj. Beschwerdeführerin befindet sich bis Herbst 2010 im noch nicht schulpflichtigen Kindesalter. Einen etwaiger Verfestigungsgrund oder sonstige Umstände hat die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin nicht angegeben, sondern in der Beschwerde lapidar behauptet, dass diese in Österreich hervorragend integriert sei.römisch zwei.4.2. Die mj. Beschwerdeführerin befindet sich bis Herbst 2010 im noch nicht schulpflichtigen Kindesalter. Einen etwaiger Verfestigungsgrund oder sonstige Umstände hat die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin nicht angegeben, sondern in der Beschwerde lapidar behauptet, dass diese in Österreich hervorragend integriert sei.
Auch wenn die mj. Beschwerdeführerin im österreichischem Bundesgebiet geboren ist, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privatlebens nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK: Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin reiste wiederholt illegal nach Österreich und stellte hier letztlich zwei unbegründete Asylanträge mit einer sich als unrichtig erweisenden Verfolgungsbehauptung (hinsichtlich der Verfolgung der Mutter) bzw. machte für die mj. Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird somit dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund zweier Asylanträge erfolgt ist, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der mj. Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch schon gemindert, dass sie bzw. die gesetzliche Vertreterin nicht davon ausgehen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.Auch wenn die mj. Beschwerdeführerin im österreichischem Bundesgebiet geboren ist, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privatlebens nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK: Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin reiste wiederholt illegal nach Österreich und stellte hier letztlich zwei unbegründete Asylanträge mit einer sich als unrichtig erweisenden Verfolgungsbehauptung (hinsichtlich der Verfolgung der Mutter) bzw. machte für die mj. Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird somit dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund zweier Asylanträge erfolgt ist, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der mj. Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch schon gemindert, dass sie bzw. die gesetzliche Vertreterin nicht davon ausgehen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sehr schlecht moldawisch spreche, ausschließlich in deutscher Sprache schreibe und spreche und in Österreich hervorragend integriert sei, ist dem entgegenzuhalten dass sich ihre Mutter mit der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde grundsätzlich auf moldawisch unterhalten hat und auch die Beschwerdeführerin selbst vor der belangten Behörde auf moldawisch nach dem Kindergarten befragt, auf moldawisch antwortete. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin moldawisch aktiv und passiv anwenden kann. Angesichts der Anpassungsfähigkeit eines Kindes im Vorschulalter ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dahingehend besondere Schwierigkeiten hat. Es wurden auch keine über den Kindergartenbesuch hinausgehende Aktivitäten in und Bindungen zu Österreich dargelegt. Soweit in der Beschwerde völlig lapidar und ohne nähere Erläuterung die hervorragende Integration der Beschwerdeführerin behauptet wird, steht dem einerseits entgegen, dass dahingehend keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht wurden und andererseits dass bereits vor der belangten Behörde keine intensive Integration der der Beschwerdeführerin seitens ihrer Mutter dargelegt wurde.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der mj. Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der mj. Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung der mj. Beschwerdeführerin überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
27.08.2010