RS Vwgh 2005/7/26 2003/14/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Z1;
StGB §302;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Auslegung der Bestimmung des Art 4 Z 1 7. ZP der Anschauungsweise des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfGH E 5. Dezember 1996, G 9, 83, 86, 96, 110, 136, 143, 148, 159, 197/96) angeschlossen (siehe die hg Erkenntnisse etwa vom 29. September 2004, 2002/13/0222, vom 22. März 1999, 98/17/0134, vom 26. Mai 1999, 99/03/0016, vom 13. Dezember 2000, 2000/03/0270, vom 11. Juli 2001, 97/03/0230, und vom 23. Mai 2002, 2001/07/0182, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, "Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im Erkenntnis 2002/13/0222 darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom 29. Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 ("Fischer", ÖJZ 2001, 657) und vom 30. Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 ("W. F.", ÖJZ 2003, 476) die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes zu Eigen gemacht habe. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass das Delikt nach § 33 Abs 1 FinStrG zu jenem nach § 302 StGB keinesfalls in einem Verhältnis der "Scheinkonkurrenz" - nach Art von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität - steht (vgl Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 203). Der Unrechts- und Schuldgehalt des einen Deliktes geht nämlich in keiner Weise in jenem des anderen auf. Während die Abgabenhinterziehung in einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier: Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) besteht, stellt der Missbrauch der Amtsgewalt den wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt durch einen Beamten mit Schädigungsvorsatz (hier durch die Erlassung von Steuerbescheiden) dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140086.X01

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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