TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/29 S2 414406-1/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 414.406-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zahl 10 02.842 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (Lublin, 28.03.2010) auf (AS 9).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland befänden sich seine Ehefrau und zwei Söhne. Ein weiterer Sohn sei in Wien aufhältig. Am 25.03.2010 sei er von Terek aus über Moskau und Brest nach Terespol gefahren, wo er von den Behörden aufgegriffen worden und ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien. Er habe einen Asylantrag gestellt und sei gleich anschließend mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in den letzten sechs Monaten sei er immer wieder von maskierten Männern, die auf der Suche nach seinem in Wien aufhältigen Sohn gewesen seien, zuhause aufgesucht worden. Über seinen Aufenthalt in Polen könne er nichts sagen, er habe das Land sofort nach seiner Asylantragstellung verlassen. Er wisse auch nicht, in welchem Stand sich sein Verfahren befinde. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, dort gebe es zu viele Tschetschenen. Außerdem sei sein Sohn hier in Österreich. (AS 13ff).

Laut einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.04.2010 sei der Beschwerdeführer am 02.04.2010 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen worden. Der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 sei somit für den betreffenden Zeitraum (Dauer der stationären Behandlung im KH XXXX) gehemmt (AS 57).Laut einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.04.2010 sei der Beschwerdeführer am 02.04.2010 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen worden. Der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 sei somit für den betreffenden Zeitraum (Dauer der stationären Behandlung im KH römisch 40 ) gehemmt (AS 57).

Das Bundesasylamt richtete am 06.04.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 41ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.04.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 41ff).

Mit Schreiben vom 08.04.2010, eingelangt am 09.04.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme dem Beschwerdeführer gemäß 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 53).Mit Schreiben vom 08.04.2010, eingelangt am 09.04.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme dem Beschwerdeführer gemäß 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 53).

Am 07.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass seit 06.04.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53f).Am 07.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass seit 06.04.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53f).

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin, besonders für Psychotraumatologie) vom 07.05.2010 liegt beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es handelt sich dabei um eine Anpassungsstörung, F. 43.2 und einer depressiven Verstimmung seit Bekanntwerden seiner ernsten, bösartigen Erkrankung. Es liegen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Weiters wurde festgehalten, "Zum heutigen Zeitpunkt steht die schwere Erkrankung im Vordergrund. Für eine Störung durch potentiell traumatisierende Ereignisse in der Heimat heute keine Hinweise. Keine Gewalt am eigenen Leibe, kein Beobachten von Gewalt an Dritten explorierbar. Anpassungsstörung F.43.2 durch die Diagnose der Krebserkrankung mit Ratlosigkeit, dem Gefühl des Ausgeliefertseins und Sorge, wie es beim Erfahren einer solchen Diagnose verständlich ist. Eine Unterbrechung der Chemotherapie-Zyklen ist aus ärztlicher Sicht nicht anzuraten, da dadurch die Prognose wesentlich schlechter ausfallen würde und die Lebenserwartung damit deutlich verkürzt würde." Als therapeutische und medizinische Maßnahmen wären Psychopax bei Angst und Unruhezuständen wie vom KH verordnet anzuraten. Im Falle einer Überstellung und einer Unterbrechung der Chemotherapie-Zyklen sei eine deutliche Verschlechterung von Prognosen und damit Lebenserwartung zu erwarten (AS 75ff).

Am 12.05.2010 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von medizinischen Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    einen Kumulativbefund des Landesklinikums XXXX, Pulmologie, vom 27.04.2010einen Kumulativbefund des Landesklinikums römisch 40 , Pulmologie, vom 27.04.2010

  • -Strichaufzählung
    einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizineinen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin
  • -Strichaufzählung
    Onkologische Tagesklinik, vom 03.05.2010

  • -Strichaufzählung
    einen Laborbefund des Zentrallabors, Landesklinikum, XXXX, vom 03.05.2010 (Diagnose: Metastasierendes N. bronchi (großzellig enddifferenz. Adenocarcinom), 1 Zyklus Chemotherpaie mit Taxotere u. Cisplatin)einen Laborbefund des Zentrallabors, Landesklinikum, römisch 40 , vom 03.05.2010 (Diagnose: Metastasierendes N. bronchi (großzellig enddifferenz. Adenocarcinom), 1 Zyklus Chemotherpaie mit Taxotere u. Cisplatin)

  • -Strichaufzählung
    eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX, Pulmologie, vom 28.04.2010, wonach der Beschwerdeführer vom 02.04.2010 bis 28.04.2010 in Behandlung standeine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 , Pulmologie, vom 28.04.2010, wonach der Beschwerdeführer vom 02.04.2010 bis 28.04.2010 in Behandlung stand

  • -Strichaufzählung
    einen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Pulmologie, vom 26.04.2010 (Entlasssungsdiagnose: N. bronchi li. Zentral, T2b N0 M1b (SBB in hep.), enddifferenziertes Adenocarcinom, 1. Chemozyklus mit Taxotere/Cisplatin am 26.04.2010, Zust. n. Nikotinabsus; der 2. Zyklus der Chemotherapie mit Taxotere und Cisplatin werde am 17.05.2010 ebenfalls in XXXX verabreicht werden)einen Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , Pulmologie, vom 26.04.2010 (Entlasssungsdiagnose: N. bronchi li. Zentral, T2b N0 M1b (SBB in hep.), enddifferenziertes Adenocarcinom, 1. Chemozyklus mit Taxotere/Cisplatin am 26.04.2010, Zust. n. Nikotinabsus; der 2. Zyklus der Chemotherapie mit Taxotere und Cisplatin werde am 17.05.2010 ebenfalls in römisch 40 verabreicht werden)

  • -Strichaufzählung
    einen Lungenfunktionsbefund sowie ein DLCO-Befund des Landesklinikums Thermenregion vom 22.04.2010

  • -Strichaufzählung
    einen mikrobiologischen Teilbericht von Univ.-Prof. Dr. med. XXXX, FA für Hygiene und Mikrobiologie, vom 07.04.2010 sowie vom 09.04.2010 (Ergebnis: Mycobacterium tuberculosis Komplex DNA negativ)einen mikrobiologischen Teilbericht von Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 , FA für Hygiene und Mikrobiologie, vom 07.04.2010 sowie vom 09.04.2010 (Ergebnis: Mycobacterium tuberculosis Komplex DNA negativ)

  • -Strichaufzählung
    einen Röntgenbefund vom Rehabilitationszentrum XXXX vom 14.04.2010, Oberbauchsonographie inkl. bd. Nieren: Zentral links in der linken Niere unklare, gering echoärmere rundliche 2,4 cm im Durchmesser haltende unklare Verdichtung. Ergänzende computertomographische Abklärung. Sonst keine Abweichungen von der Norm.einen Röntgenbefund vom Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 14.04.2010, Oberbauchsonographie inkl. bd. Nieren: Zentral links in der linken Niere unklare, gering echoärmere rundliche 2,4 cm im Durchmesser haltende unklare Verdichtung. Ergänzende computertomographische Abklärung. Sonst keine Abweichungen von der Norm.

  • -Strichaufzählung
    einen Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX, NÖ, Institut für klinische Pathologie, vom 13.04.2010 (Diagnose:einen Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 , NÖ, Institut für klinische Pathologie, vom 13.04.2010 (Diagnose:
    Weitgehend enddifferenziertes Adenocarcinom der Lunge - Primär Lunge, Lingula)

  • -Strichaufzählung
    einen Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX, NÖ, Institut für klinische Pathologie, vom 12.04.2010 (Ergebnis:einen Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 , NÖ, Institut für klinische Pathologie, vom 12.04.2010 (Ergebnis:
    Zellblock wurde angefertigt. Das Ergebnis analog dem zytologischen Befund)

  • -Strichaufzählung
    einen Befund des Landesklinikums XXXX, Fachabteilung Pulmologie, vom 14.04.2010 (Ergebnis: Computertomographisch derzeit kein SBB-Nachweis)einen Befund des Landesklinikums römisch 40 , Fachabteilung Pulmologie, vom 14.04.2010 (Ergebnis: Computertomographisch derzeit kein SBB-Nachweis)

  • -Strichaufzählung
    einen Befund des Landesklinikums XXXX, Fachabteilung Pulmologie, vom 16.04.2010 (Ergebnis: SBB-susp Raumforderungen im linken Leberlappen. Gering vergrößerte linke Nebenniere)einen Befund des Landesklinikums römisch 40 , Fachabteilung Pulmologie, vom 16.04.2010 (Ergebnis: SBB-susp Raumforderungen im linken Leberlappen. Gering vergrößerte linke Nebenniere)

  • -Strichaufzählung
    einen Befund des Landesklinikums XXXX, Fachabteilung Pulmologie, vom 06.04.2010 (Ergebnis: Vd. Auf zentrales N.bronchi sin und SBB hebatis., Fakultatives Tumorstaging T2b Nx M1)einen Befund des Landesklinikums römisch 40 , Fachabteilung Pulmologie, vom 06.04.2010 (Ergebnis: römisch fünf d. Auf zentrales N.bronchi sin und SBB hebatis., Fakultatives Tumorstaging T2b Nx M1)

  • -Strichaufzählung
    einen Bronchoskopiebefund des Landesklinikums XXXX, Fachabteilung Pulmologie, vom 22.04.2010einen Bronchoskopiebefund des Landesklinikums römisch 40 , Fachabteilung Pulmologie, vom 22.04.2010

  • -Strichaufzählung
    einen handschriftlichen Bericht des Rehabilitationszentrum XXXX vom 14.04.2010einen handschriftlichen Bericht des Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 14.04.2010

  • -Strichaufzählung
    einen Laborbefund des Landesklinikums XXXX vom 09.04.2010 und 06.04.2010einen Laborbefund des Landesklinikums römisch 40 vom 09.04.2010 und 06.04.2010

  • -Strichaufzählung
    einen histologischen Befund des Landesklinikums XXXX, Institut für klinische Pathologie, vom 13.04.2010 (Diagnose: Weitgehend enddifferenziertes Adenocarcinom der Lunge - Primär Lunge, Lingula)einen histologischen Befund des Landesklinikums römisch 40 , Institut für klinische Pathologie, vom 13.04.2010 (Diagnose: Weitgehend enddifferenziertes Adenocarcinom der Lunge - Primär Lunge, Lingula)

  • -Strichaufzählung
    einen Bericht des Landesklinikums XXXX, Institut für klinische Pathologie, vom 12.04.2010 (Ergebnis: Zellblock wurde angefertigt. Das Ergebnis analog dem zytologischen Befund)einen Bericht des Landesklinikums römisch 40 , Institut für klinische Pathologie, vom 12.04.2010 (Ergebnis: Zellblock wurde angefertigt. Das Ergebnis analog dem zytologischen Befund)

Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, er leide an Leber- und Lungenkrebs. Die Krankheit sei erst in Österreich festgestellt worden. Er habe Angst, seine Psyche sei gebrochen. Derzeit sei er in der Chemotherapie und habe dabei starke Schmerzen. Es seien sechs Zyklen der Chemotherapie geplant, zwei davon habe er bereits hinter sich. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2010 gab er an, es stimme, dass er, seit er von seiner Krebserkrankung erfahren habe, psychische Probleme habe. Seine Ehefrau lebe in Tschetschenien und er habe drei Söhne, von denen sich einer, XXXX, seit 2004 in Österreich aufhalte. Er habe außerdem eine Tochter, die sich mit ihrer eigenen Familie in Tschetschenien aufhalte. Er könne nicht nach Polen zurück, weil er krank sei und die Unterstützung seines Sohnes hier in Österreich brauche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Polen vorgehalten und er gab dazu an, diese Feststellungen würden ihn nicht interessieren.Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, er leide an Leber- und Lungenkrebs. Die Krankheit sei erst in Österreich festgestellt worden. Er habe Angst, seine Psyche sei gebrochen. Derzeit sei er in der Chemotherapie und habe dabei starke Schmerzen. Es seien sechs Zyklen der Chemotherapie geplant, zwei davon habe er bereits hinter sich. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2010 gab er an, es stimme, dass er, seit er von seiner Krebserkrankung erfahren habe, psychische Probleme habe. Seine Ehefrau lebe in Tschetschenien und er habe drei Söhne, von denen sich einer, römisch 40 , seit 2004 in Österreich aufhalte. Er habe außerdem eine Tochter, die sich mit ihrer eigenen Familie in Tschetschenien aufhalte. Er könne nicht nach Polen zurück, weil er krank sei und die Unterstützung seines Sohnes hier in Österreich brauche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Polen vorgehalten und er gab dazu an, diese Feststellungen würden ihn nicht interessieren.

Am 21.05.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 17.05.2010 über den II. Zyklus der Chemotherapie vor (Diagnose: N.bronchi links zentral T2b N0 M1b, Histo: weitgehend enddifferenz. großzelliges Adenocarcinom G3, Sekundärblastome in hepar, St.p. 1 Zyklus Chemotherapie mit Cisplatin/Taxotere am 26.04.2010 in XXXX).Am 21.05.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 17.05.2010 über den römisch zwei. Zyklus der Chemotherapie vor (Diagnose: N.bronchi links zentral T2b N0 M1b, Histo: weitgehend enddifferenz. großzelliges Adenocarcinom G3, Sekundärblastome in hepar, St.p. 1 Zyklus Chemotherapie mit Cisplatin/Taxotere am 26.04.2010 in römisch 40 ).

Am 10.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den III. Zyklus der Chemotherapie sowie einen Laborbefund des Landesklinikums XXXX, Zentrallabor, vom 07.06.2010 vor.Am 10.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den römisch drei. Zyklus der Chemotherapie sowie einen Laborbefund des Landesklinikums römisch 40 , Zentrallabor, vom 07.06.2010 vor.

Am 24.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den III. Zyklus der Chemotherapie vor.Am 24.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den römisch drei. Zyklus der Chemotherapie vor.

Am 29.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den IV. Zyklus der Chemotherapie vor. Es wird festgehalten, dass die nächste Akutblutbildkontrolle am 07.07.2010 stattfinde, darauf folgend der Zyklus V der Chemotherapie am 19.07.2010. Weiters wurde ein Laborbefund des Landesklinikums XXXX, Zentrallabor, vom 28.06.2010 vorgelegt.Am 29.06.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den römisch vier. Zyklus der Chemotherapie vor. Es wird festgehalten, dass die nächste Akutblutbildkontrolle am 07.07.2010 stattfinde, darauf folgend der Zyklus römisch fünf der Chemotherapie am 19.07.2010. Weiters wurde ein Laborbefund des Landesklinikums römisch 40 , Zentrallabor, vom 28.06.2010 vorgelegt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass eine Überstellung unter möglichster Schonung des Beschwerdeführers erfolgen werde, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen werde und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen habe sowie einen geeigneten Zeitpunkt für seine Überstellung unter Beachtung der durchzuführenden Chemotherapie festsetzen werde. Auch werden die polnischen Behörden über seine Krankheiten und dem Stand der Behandlung informiert werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei gewährleitstet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn sein psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde, oder die Überstellung den Erfolg der Therapie gefährden könnte. Daraus ergebe sich, dass eine aus medizinischer Sicht unzulässige Unterbrechung der Behandlung nicht erfolgen werde. Es könne zu seinem seit sechs Jahren in Österreich lebenden Sohn keine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses festgestellt werden.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur allgemeinen medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 21.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der gutachterlichen Stellungnahme von einer Überstellung nach Polen abgeraten werde, da dies eine deutliche Verschlechterung der Prognose und Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Da die Behandlung des Beschwerdeführers inzwischen in Österreich begonnen wurde, sei es nicht mehr zumutbar, den Beschwerdeführer nach Polen abzuschieben, da dadurch eine deutliche Verschlechterung seines Zustandes zu erwarten sei. Es sei auch nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss seiner Chemotherapie entwickeln werde. Abgesehen davon sei es fraglich, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Behandlung ermöglicht werden würde. Es gebe Informationen zur Gesundheitsvorsorge in Polen, die den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes widersprächen. Verwiesen werde dabei auf einen Bericht von Dr. Jörg Gebhard für "KOLOR, Journal on Moving Communities, 2006, Vol.6, No. 2", auf einen Bericht der Association for Legal Intervention vom 13.03.2008 sowie auf den "ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe" und "Reception Conditions and the Impact of the EU Directive in Poland", ICF-Newsletter vom Mai 2007. Die Behörde verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer in Polen in seine Heimat ausgewiesen werde und daher weder in Polen noch in der Russischen Föderation eine Behandlung seiner psychischen Probleme und seines Krebsleidens erhalten könnte. Eine Abschiebung nach Polen würde also eine erhebliche Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Es bestehen enge familiäre Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, die von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Sein Sohn kümmere sich hier in Österreich um ihn und betreue ihn. Es liege ein schützenswertes Familienleben vor und sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Überstellung nach Polen überwiegen würden. Die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tagesfrist sei abgelaufen, da dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 AsylG erst am 07.05.2010 ausgefolgt wurde und sei daher das Verfahren zuzulassen gewesen. Darüber hinaus sei die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen für tschetschenische Flüchtlinge in Polen außergewöhnlich niedrig. Dem Beschwerdeführer sei in Polen kein Asyl gewährt worden und er hätte auch keine Duldung erhalten, weil Polen unzulässige Sonderpositionen in der Interpretation der GFK vertrete, die ein Produkt eines nicht rechtsstaatlichen Verfahrens seien. Die polnischen Behörden seien außerdem weder gewillt noch in der Lage, Schutz vor tschetschenischen Verfolgern zu bieten und werde in diesem Zusammenhang auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05.03.2008 zur "Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen (insbesondere Lage in Aufnahmeeinrichtungen, Bedrohung durch Kadyrovzy und medizinische Versorgung)" verwiesen.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 21.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der gutachterlichen Stellungnahme von einer Überstellung nach Polen abgeraten werde, da dies eine deutliche Verschlechterung der Prognose und Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Da die Behandlung des Beschwerdeführers inzwischen in Österreich begonnen wurde, sei es nicht mehr zumutbar, den Beschwerdeführer nach Polen abzuschieben, da dadurch eine deutliche Verschlechterung seines Zustandes zu erwarten sei. Es sei auch nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss seiner Chemotherapie entwickeln werde. Abgesehen davon sei es fraglich, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Behandlung ermöglicht werden würde. Es gebe Informationen zur Gesundheitsvorsorge in Polen, die den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes widersprächen. Verwiesen werde dabei auf einen Bericht von Dr. Jörg Gebhard für "KOLOR, Journal on Moving Communities, 2006, Vol.6, No. 2", auf einen Bericht der Association for Legal Intervention vom 13.03.2008 sowie auf den "ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe" und "Reception Conditions and the Impact of the EU Directive in Poland", ICF-Newsletter vom Mai 2007. Die Behörde verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer in Polen in seine Heimat ausgewiesen werde und daher weder in Polen noch in der Russischen Föderation eine Behandlung seiner psychischen Probleme und seines Krebsleidens erhalten könnte. Eine Abschiebung nach Polen würde also eine erhebliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Es bestehen enge familiäre Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, die von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Sein Sohn kümmere sich hier in Österreich um ihn und betreue ihn. Es liege ein schützenswertes Familienleben vor und sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Überstellung nach Polen überwiegen würden. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tagesfrist sei abgelaufen, da dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG erst am 07.05.2010 ausgefolgt wurde und sei daher das Verfahren zuzulassen gewesen. Darüber hinaus sei die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen für tschetschenische Flüchtlinge in Polen außergewöhnlich niedrig. Dem Beschwerdeführer sei in Polen kein Asyl gewährt worden und er hätte auch keine Duldung erhalten, weil Polen unzulässige Sonderpositionen in der Interpretation der GFK vertrete, die ein Produkt eines nicht rechtsstaatlichen Verfahrens seien. Die polnischen Behörden seien außerdem weder gewillt noch in der Lage, Schutz vor tschetschenischen Verfolgern zu bieten und werde in diesem Zusammenhang auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05.03.2008 zur "Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen (insbesondere Lage in Aufnahmeeinrichtungen, Bedrohung durch Kadyrovzy und medizinische Versorgung)" verwiesen.

Am 21.07.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den V. Zyklus der Chemotherapie vor Es wird festgehalten, dass die nächste Akutblutbildkontrolle am 27.07.2010 und 06.08.2010 stattfinde, darauf folgend der Zyklus VI der Chemotherapie für den 09.08.2010 vereinbart worden sei.Am 21.07.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, vom 07.06.2010 über den römisch fünf. Zyklus der Chemotherapie vor Es wird festgehalten, dass die nächste Akutblutbildkontrolle am 27.07.2010 und 06.08.2010 stattfinde, darauf folgend der Zyklus römisch sechs der Chemotherapie für den 09.08.2010 vereinbart worden sei.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, GZ S2 414.406-1/2010/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, GZ S2 414.406-1/2010/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte illegal aus einem Drittstaat kommend über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten nach Polen und stellte am 28.03.2010 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Er wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 01.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.

Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich Krebs (bereits mit Metastasen) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat bereits fünf Zyklen der Chemotherapie abgeschlossen, der sechste Zyklus der Chemotherapie ist beginnend mit 09.08.2010 festgesetzt. Da in der gutachterlichen Stellungnahme von einer Überstellung nach Polen bei Unterbrechung der Chemotherapiezyklen abgeraten wurde ist es ungeklärt geblieben, wann die Chemotherapie des Beschwerdeführers abgeschlossen sein wird und es geht aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht hervor, wann demnach frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen möglich sein wird.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2010, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet laut den vorgelegten medizinischen Befunden an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung (bereits mit Metastasenbildung) und befindet sich zurzeit in der Chemotherapie. Der sechste Zyklus der Chemotherapie ist beginnend mit 09.08.2010 festgesetzt. In der gutachterlichen Stellungnahme der vom Bundesasylamt beigezogenen Ärztin vom 07.05.2010 wird ausgeführt, dass eine Unterbrechung der Chemotherapie-Zyklen aus ärztlicher Sicht nicht anzuraten sei, da dadurch die Prognose wesentlich schlechter ausfallen würde und die Lebenserwartung damit deutlich verkürzt würde.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Was allerdings den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie ein allfälliges Behandlungserfordernis betrifft, so mangelt es bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung überwiegend auf die gutachterliche Stellungnahme vom 07.05.2010. In dieser wird allerdings ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Unterbrechung der Chemotherapie-Zyklen aus ärztlicher Sicht nicht anzuraten sei, da dadurch die Prognose wesentlich schlechter ausfallen würde und die Lebenserwartung damit deutlich verkürzt würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch am 26.04.2010 mit der Chemotherapie begonnen und hat mittlerweile fünf Zyklen der Chemotherapie abgeschlossen. Der Beginn des sechsten Zyklus ist für den 09.08.2010 vorgesehen. Wann die Therapiezyklen abgeschlossen sein werden, wurde dabei vom Bundesasylamt nicht ermittelt.

Im Fall des Beschwerdeführers sind jedoch einzelfallbezogen insbesondere sein aktueller Gesundheitszustand sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der Chemotherapiezyklen zu ermitteln. Weiters ist zu prüfen, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer nach Abschluss der Therapie befindet und - nicht zuletzt - wie sich eine Überstellung nach Polen in dem dann eingetretenen Zustand, einem Land, in dem sich aktuell keine Angehörigen des Betroffenen befinden, die allenfalls einem möglichen Pflegebedürfnis entsprechen könnten, auswirken würde. Gegebenenfalls ist abzuklären, ob durch die Erkrankung des Beschwerdeführers ein Pflegebedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Sohn entstanden sind.

Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer Fortführung in Polen der in Österreich begonnenen Therapie des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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