Spruch
A4 302.312-1/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, FZ. 04 26.171-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, FZ. 04 26.171-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2009 zu Recht erkannt:
Gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria bis zum 29.07.2011 nicht zulässig ist.Gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria bis zum 29.07.2011 nicht zulässig ist.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, reiste am 30.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache vor dem Bundesasylamt am 10.01.2005 sowie am 18.05.2006 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX (Nigeria) geboren worden zu sein. In Nigeria lebe seine Gattin und ein Sohn. Nigeria habe er von Port Harcourt aus am 15.12.2004 per Schiff verlassen.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, reiste am 30.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache vor dem Bundesasylamt am 10.01.2005 sowie am 18.05.2006 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 (Nigeria) geboren worden zu sein. In Nigeria lebe seine Gattin und ein Sohn. Nigeria habe er von Port Harcourt aus am 15.12.2004 per Schiff verlassen.
Der Beschwerdeführer sei römisch-katholisch erzogen worden, gehöre aber nunmehr der "Unity church of God" an und sei Priesteranwärter dieser Kirche. Am 17.10.2004 hätte er eine Predigt in Obosi gehalten, wobei er sich negativ gegen die bestehende Kirche geäußert habe. Er habe die Regierung (PDP) vorgeworfen, das Volk der Oponi zu unterdrücken, da auf deren Gebiet Öl gefördert werde. Die Oponi bekämen nichts dafür. In der Folge wäre er inhaftiert worden und habe man ihn mit dem Tode bedroht. Im November dieses Jahres (2004) hätte es einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und wäre ihm vorgeworfen worden, eine Protestaktion in Form einer Predigt durchgeführt zu haben. Der Haftbefehl wäre von dem SSS (State Security Services) erlassen worden. Darauf sei er geflüchtet, da er nicht mit einem fairen Verfahren hätte rechnen können. Er konnte sich nicht in einen anderen Landesteil Nigerias begeben, da man ihn überall suchen und finden könne. Bei einer Rückkehr würde ihm eine lange Haftstrafe drohen.
Am 18.05.2006 gab er vor dem Bundesasylamt weiters an, dass ein Freund ihn im Dezember 2004 geraten hätte, das Land zu verlassen, da es einen Steckbrief und einen Haftbefehl gegen ihn gegeben hätte. Er hätte sich anlässlich seiner Predigt am 17.10.2004 sehr hart gegen die Regierung geäußert und wäre am Nachmittag desselben Tages verhaftet und zur Polizeistation in XXXX gebracht worden. Als Kirchenmitglieder zur Polizeistation gekommen wären, sei er am gleichen Tag wieder entlassen worden. In der Folge wären immer wieder die PDP-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht. Am 15. November 2004 sei er von Mitgliedern seiner Kirche informiert worden, dass es einen Haftbefehl des SSS gäbe. Er hätte Angst gehabt, festgenommen zu werden und habe kein faires Verfahren und Folterung befürchtet. Der SSS habe einen Brief (Haftbefehl) an seine Kirche geschickt. Darin wäre gestanden, dass er festgenommen werden würde, da er gegen die Regierung gepredigt hätte. Auf die Frage, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der SSS einen Brief (Haftbefehl) an seine Kirche schicke führte der Beschwerdeführer aus, dass er für die Kirche arbeite und Repräsentant derselben wäre. Der SSS kenne seine Wohnadresse nicht. Er wäre aber zuhause in XXXX von der Polizei verhaftet worden. Dies korrigierte er wiederum und brachte vor, in XXXX festgenommen worden zu sein.Am 18.05.2006 gab er vor dem Bundesasylamt weiters an, dass ein Freund ihn im Dezember 2004 geraten hätte, das Land zu verlassen, da es einen Steckbrief und einen Haftbefehl gegen ihn gegeben hätte. Er hätte sich anlässlich seiner Predigt am 17.10.2004 sehr hart gegen die Regierung geäußert und wäre am Nachmittag desselben Tages verhaftet und zur Polizeistation in römisch 40 gebracht worden. Als Kirchenmitglieder zur Polizeistation gekommen wären, sei er am gleichen Tag wieder entlassen worden. In der Folge wären immer wieder die PDP-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht. Am 15. November 2004 sei er von Mitgliedern seiner Kirche informiert worden, dass es einen Haftbefehl des SSS gäbe. Er hätte Angst gehabt, festgenommen zu werden und habe kein faires Verfahren und Folterung befürchtet. Der SSS habe einen Brief (Haftbefehl) an seine Kirche geschickt. Darin wäre gestanden, dass er festgenommen werden würde, da er gegen die Regierung gepredigt hätte. Auf die Frage, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der SSS einen Brief (Haftbefehl) an seine Kirche schicke führte der Beschwerdeführer aus, dass er für die Kirche arbeite und Repräsentant derselben wäre. Der SSS kenne seine Wohnadresse nicht. Er wäre aber zuhause in römisch 40 von der Polizei verhaftet worden. Dies korrigierte er wiederum und brachte vor, in römisch 40 festgenommen worden zu sein.
Er wäre schon sehr lange Mitglied seiner Kirche und sei in der Kirche direkt ausgebildet worden. Die Kirchenmitglieder in XXXX hätten von seiner Verhaftung deshalb Kenntnis erlangt, da er selbst der Polizei die Telefonnummer der Kirche gegeben hätte und diese dort angerufen habe. Sein Oberpriester (XXXX) habe dann in der Folge bei der Polizei angerufen. Nunmehr habe er Angst, bei einer Rückkehr nach Nigeria für 20 bis 30 Jahre inhaftiert zu werden.Er wäre schon sehr lange Mitglied seiner Kirche und sei in der Kirche direkt ausgebildet worden. Die Kirchenmitglieder in römisch 40 hätten von seiner Verhaftung deshalb Kenntnis erlangt, da er selbst der Polizei die Telefonnummer der Kirche gegeben hätte und diese dort angerufen habe. Sein Oberpriester (römisch 40 ) habe dann in der Folge bei der Polizei angerufen. Nunmehr habe er Angst, bei einer Rückkehr nach Nigeria für 20 bis 30 Jahre inhaftiert zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, FZ. 04 26.171-BAL, wurde der am 30.12.2004 gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchteil I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, FZ. 04 26.171-BAL, wurde der am 30.12.2004 gestellte Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Nach Vorhalt der politischen und menschenrechtlichen Lage in Nigeria führte die Erstinstanz aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorginge, dass er mittelbarer oder unmittelbarer Verfolgung durch den nigerianischen Staat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt bzw. solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Erstinstanz versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde). Hiebei rügt er die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dem er ausführt, am 17.10.2004 eine Predigt (als Priester) auf der Straße in XXXX gehalten zu haben. In der Folge wäre er - infolge eines Haftbefehls - aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe aus dem Heimatland geflüchtet. Zu seiner Verhaftung habe er lediglich die Telefonnummer seiner Kirche und deren Adresse bei der Polizei angegeben. Wenn die belangte Behörde zweifle, dass er ein Priesteramt ausgeübt hätte, weise er darauf hin, dass er in seiner Kirche dazu ausgebildet worden sei. Ein einschlägiges Studium habe er aber nicht absolviert. Die Erstinstanz wäre gehalten gewesen, ihm seine Widersprüche vorzuhalten und wäre er dadurch in der Lage gewesen, diese im Rahmen des Parteiengehörs aufzulösen.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde). Hiebei rügt er die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dem er ausführt, am 17.10.2004 eine Predigt (als Priester) auf der Straße in römisch 40 gehalten zu haben. In der Folge wäre er - infolge eines Haftbefehls - aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe aus dem Heimatland geflüchtet. Zu seiner Verhaftung habe er lediglich die Telefonnummer seiner Kirche und deren Adresse bei der Polizei angegeben. Wenn die belangte Behörde zweifle, dass er ein Priesteramt ausgeübt hätte, weise er darauf hin, dass er in seiner Kirche dazu ausgebildet worden sei. Ein einschlägiges Studium habe er aber nicht absolviert. Die Erstinstanz wäre gehalten gewesen, ihm seine Widersprüche vorzuhalten und wäre er dadurch in der Lage gewesen, diese im Rahmen des Parteiengehörs aufzulösen.
5. Im Rahmen einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.03.2009 wurde neuerlich versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu erforschen. Dem Antragsteller wurde in weiterer Folge Gelegenheit geboten, in freier Rede jene für ihn zentral wichtigen Ereignisse, welche in der Folge zu seiner Ausreise geführt haben, darzustellen.
6. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, Zl. A4 302.312-1/2008/8E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG idF 101/2003 in sämtlichen Punkten abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Asylwerbers aufgrund einer Vielzahl im Detail dargelegter Widersprüche keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne.6. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, Zl. A4 302.312-1/2008/8E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG in der Fassung 101 aus 2003, in sämtlichen Punkten abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Asylwerbers aufgrund einer Vielzahl im Detail dargelegter Widersprüche keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne.
7. Der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zl. U 1655/09-12, insoweit stattgegeben, als dass die Spruchpunkte II. und III. hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidungen in Bezug auf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und die Ausweisung wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung aufgehoben wurden. Demgegenüber wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Abweisung des Asylantrages abgelehnt.7. Der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zl. U 1655/09-12, insoweit stattgegeben, als dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidungen in Bezug auf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und die Ausweisung wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung aufgehoben wurden. Demgegenüber wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Abweisung des Asylantrages abgelehnt.
In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof zentral auf den Umstand, wonach der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung eine umfassende Auseinandersetzung betreffend der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Gesundheit und eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung habe vermissen lassen. Während der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung nachgekommen sei, in der mündlichen Verhandlung von seinen kommenden Arztbesuchen erzählt sowie sämtliche Befundberichte hinsichtlich seines Bluthochdruckes und seines akuten, intrazerebralen Hämatoms vorgelegt hätte, habe es der Asylgerichtshof - trotz Kenntnis dieser potentiell lebensgefährlichen Erkrankung - bei einer allgemeinen Feststellung belassen, dass die medizinische Grundversorgung in den Städten gegeben sei.
Der Asylgerichtshof hätte sich trotz des beim Asylwerber vorliegenden intrazerebralen Hämatoms in keiner Weise mit der Situation der Gesundheitsversorgung sowie der Behandelbarkeit der vorliegenden Erkrankung im Heimatstaat auseinandergesetzt. Dies obwohl dem Asylgerichtshof die Krankheit bekannt gewesen sei.
Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei (vgl. VfGH 24.2.2009, U 212/08).Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei vergleiche VfGH 24.2.2009, U 212/08).
8. In der daraufhin vom Asylgerichtshof eingeholten Fachexpertise vom 19.11.2009, erstellt von med. univ. Dr. XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und Innere Medizin, wurde, basierend auf dem Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX ausgeführt, dass der Asylwerber im Wesentlichen eine maligne Hypertonie aufweise, die auch schon zu einem hypertrophen Herzmuskel und einer akuten Hirnblutung im Hinterhaupt geführt habe. Im Falle einer nicht adäquat erfolgenden Behandlung beziehungsweise allfälliger Interventionen im Spital, könne es jederzeit zu erneuten Hirnblutungen mit tödlichem Ausgang, sowie in weiterer Folge zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Sehens und zu einer Herzerweiterung mit dem Risiko eines Herztodes kommen. Zwar sei die Erkrankung durchaus behandelbar, jedoch nur mit vielfachen hochwertigen Medikamenten bei laufender Selbst- und zusätzlicher ärztlicher Kontrolle. Generell wären dem Antragsteller nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar.8. In der daraufhin vom Asylgerichtshof eingeholten Fachexpertise vom 19.11.2009, erstellt von med. univ. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und Innere Medizin, wurde, basierend auf dem Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 ausgeführt, dass der Asylwerber im Wesentlichen eine maligne Hypertonie aufweise, die auch schon zu einem hypertrophen Herzmuskel und einer akuten Hirnblutung im Hinterhaupt geführt habe. Im Falle einer nicht adäquat erfolgenden Behandlung beziehungsweise allfälliger Interventionen im Spital, könne es jederzeit zu erneuten Hirnblutungen mit tödlichem Ausgang, sowie in weiterer Folge zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Sehens und zu einer Herzerweiterung mit dem Risiko eines Herztodes kommen. Zwar sei die Erkrankung durchaus behandelbar, jedoch nur mit vielfachen hochwertigen Medikamenten bei laufender Selbst- und zusätzlicher ärztlicher Kontrolle. Generell wären dem Antragsteller nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar.
In Nigeria wären prinzipiell hochwertige Medikamente nur in Großstädten erhältlich, welche jedoch selbst bezahlt werden müssten. Eine Sozialversicherung existiere nur für Staatsangestellte. Im vorliegenden Fall müssten die Arzneimittel importiert werden und stünden diese hinsichtlich ihrer Kosten in keinerlei Relation zum Monatsverdienst. Des weiteren wären in ländlichen Gebieten keine Apotheken vorhanden und müssten in vielen Fällen oft tagelange Wegstrecken zurückgelegt werden, um die nächste größere Stadt zu erreichen. Der Beschwerdeführer wäre in seinem Zustand zudem auf ein mobiles Fortbewegungsmittel angewiesen. Zusammenfassend sei eine Therapie in Nigeria zwar prinzipiell möglich, für den Asylwerber aber eher nicht zugänglich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß §§ 44 Abs 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG-Nov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraphen 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG-Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 30.12.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 30.12.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ...Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Artikel 2, EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Artikel 85, B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ...
Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Art. 1 des 6. ZP EMRK i. V. m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Artikel eins, des 6. ZP EMRK i. römisch fünf. m. Artikel 85, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Im übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i. S. d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Im übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i. S. d. Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Wie aus dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2009, erstellt von med. univ. Dr. XXXX, zweifelsfrei hervorgeht, wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt, durch den nur schwer realisierbaren Zugang zu wirksamen Medikamenten, in Lebensgefahr zu geraten. Die für die Behandlung seiner malignen Hypertonie erforderlichen Präparate wären zwar in Nigeria im Großstadtbereich prinzipiell vorhanden, jedoch aufgrund ihrer extrem hohen Kosten vom Antragsteller kaum zu finanzieren.Wie aus dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2009, erstellt von med. univ. Dr. römisch 40 , zweifelsfrei hervorgeht, wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt, durch den nur schwer realisierbaren Zugang zu wirksamen Medikamenten, in Lebensgefahr zu geraten. Die für die Behandlung seiner malignen Hypertonie erforderlichen Präparate wären zwar in Nigeria im Großstadtbereich prinzipiell vorhanden, jedoch aufgrund ihrer extrem hohen Kosten vom Antragsteller kaum zu finanzieren.
Da somit eine Rückbringung nach Nigeria das Risiko einer Verletzung der in Art. 2 EMRK gewährleisteten Rechte befürchten lässt, war gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria auszusprechen.Da somit eine Rückbringung nach Nigeria das Risiko einer Verletzung der in Artikel 2, EMRK gewährleisteten Rechte befürchten lässt, war gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria auszusprechen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.09.2010