TE AsylGH Beschluss 2010/7/30 A2 252877-2/2010

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Veröffentlicht am 30.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 252.877-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010, Zahl: 10 05.876 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010, Zahl: 10 05.876 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 24.05.2004 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag. Bei der polizeilichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, aus der Stadt "Delta State" zu kommen, wo ein Krieg stattfinde. Er hätte nur aus Nigeria raus gewollt, egal in welches Land (As. 1-3 BAA-Erstverfahren).

Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2004 (As. 41-45 BAA-Erstverfahren) im Erstaufnahmezentrum Ost und am 29.07.2004 (As. 65-73 BAA-Erstverfahren) in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, aus politischen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Er sei bei der Wahl von 1999 ein aktives Mitglied der PDP gewesen und hätte sie bei der Wahl unterstützt. Nachdem sie die Wahl gewonnen habe, hätte sie ihre Versprechungen nicht gehalten, weshalb der Beschwerdeführer zur AD gewechselt hätte. Nachdem die PDP die Wahlen von 2003 gewonnen habe, hätte sie alle Mitglieder der AD verfolgt. Aus diesem Grund sei sein Vater getötet worden. Er werde ebenfalls von den Leuten der PDP verfolgt.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 11.08.2004, Zl. 04 10.895-BAE abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Asylwerber in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solche zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation in Nigeria sei aufgrund von Umgereimtheiten, der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht glaubwürdig gewesen.

Zu Spruchpunkt II führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.

Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt.

4. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen.4. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen.

5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2004 gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 06.08.2007, Zl. 252.877/0/4E-XI/34/04 mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 1010/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm. § 57 FrG, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere zu den von ihm genannten politischen Parteien keinerlei konkrete Angaben machen können.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2004 gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 06.08.2007, Zl. 252.877/0/4E-XI/34/04 mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1010 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 57, FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere zu den von ihm genannten politischen Parteien keinerlei konkrete Angaben machen können.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2007 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Rechtskraft: 03.06.2008).6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Rechtskraft: 03.06.2008).

7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2007, Zl. AW 2007/20/0971-3 wurde der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0931-7, abgelehnt.

8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 06.07.2010 im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 87-93 BAA) gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Situation seit seinem ersten Asylantrag in seinem Heimatstaat nicht geändert habe. Den neuen Antrag stelle er, da sein Leben nach wie vor in seiner Heimat in Gefahr sei. Seine Gründe im ersten Asylverfahren hätten sich nicht geändert und seien noch aufrecht. Es seien politische Probleme; er könnte festgenommen und eingesperrt oder sogar getötet werden. Seit seinem Gefängnisaufenthalt in Österreich wäre er zudem immer wieder krank und sei bereits fünfmal operiert worden. Er hätte nach wie vor Probleme und Schmerzen.

Mit Mitteilung vom 12.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 12.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er ein neues Leben anfangen möchte und nicht noch einmal den Fehler begehen möchte, den er in Österreich schon einmal begangen hätte. Ihm sei bewusst, dass er einen großen Fehler gemacht habe und er wisse, dass er solch einen Fehler nie mehr machen werde. Er möchte eine Arbeit suchen, von der er leben könne. Ob sich seit seinem ersten Asylverfahren an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, wisse er nicht. Es sei schon lange her und er sei mit niemandem in Kontakt, weshalb er nicht wisse, was los sei. Er habe seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Seit seinem Gefängnisaufenthalt habe er Probleme mit seinem Kopf; er sei auch operiert worden. Er wäre im Mai 2007 in Haft genommen worden. Die Probleme hätten im Gefängnis begonnen. Er hätte diese gesundheitlichen Probleme bisher niemandem bekanntgegeben. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, zu welcher sich der Kontakt seit seinem Gefängnisaufenthalt aber geschwächt hätte. Befragt, ob er sich besonders integriert hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, im Jahr 2004 Schnee geschaufelt und einen Deutschkurs besucht zu haben (As. 129-133 BAA). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 12.07.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er ein neues Leben anfangen möchte und nicht noch einmal den Fehler begehen möchte, den er in Österreich schon einmal begangen hätte. Ihm sei bewusst, dass er einen großen Fehler gemacht habe und er wisse, dass er solch einen Fehler nie mehr machen werde. Er möchte eine Arbeit suchen, von der er leben könne. Ob sich seit seinem ersten Asylverfahren an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, wisse er nicht. Es sei schon lange her und er sei mit niemandem in Kontakt, weshalb er nicht wisse, was los sei. Er habe seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Seit seinem Gefängnisaufenthalt habe er Probleme mit seinem Kopf; er sei auch operiert worden. Er wäre im Mai 2007 in Haft genommen worden. Die Probleme hätten im Gefängnis begonnen. Er hätte diese gesundheitlichen Probleme bisher niemandem bekanntgegeben. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, zu welcher sich der Kontakt seit seinem Gefängnisaufenthalt aber geschwächt hätte. Befragt, ob er sich besonders integriert hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, im Jahr 2004 Schnee geschaufelt und einen Deutschkurs besucht zu haben (As. 129-133 BAA). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 12.07.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

9. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG vom 13.07.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen einer weiteren Einvernahme (nachdem der Beschwerdeführer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - er bat dabei lediglich neuerlich, um eine Chance in Nigeria, er wisse nicht, was dort mit seinem Leben geschehen werde) mündlich verkündet.9. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG vom 13.07.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen einer weiteren Einvernahme (nachdem der Beschwerdeführer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - er bat dabei lediglich neuerlich, um eine Chance in Nigeria, er wisse nicht, was dort mit seinem Leben geschehen werde) mündlich verkündet.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine Probleme keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellten, da ihm die Probleme bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien. Darüber hinaus hätten sich seine gesundheitlichen Probleme seit der Rechtskraft seines Erstverfahrens nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass diese von lebensbedrohlichem Charakter wären. Gegenteiliges sei weder vorgebracht worden noch ginge dies aus dem Akt hervor. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Zur Begründung dieser Aussage wurden verschiedene Berichte über die Situation in Nigeria (seit 2007) angeführt.

10. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.10. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

11. Einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 (nach telefonischer Rücksprache mit der Krankenstation der XXXX inhaftiert war) zufolge, wurde der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Fisteln im Analbereich behandelt beziehungsweise deshalb operiert. Die Operation sei komplikationslos verlaufen und der Heilungsverlauf wäre zufriedenstellend. Ein neuerliches Auftreten von Fisteln sei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch stünde dies der Haft- und Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Vom Beschwerdeführer selbst sei das Vorhandensein von Kopfschmerzen beziehungsweise eine vorangegangene Operation am Kopf zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, sodass auch keinerlei Medikation in diesem Zusammenhang erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer sei haftfähig und stehe - zum jetzigen Zeitpunkt - einer Abschiebung nichts im Wege.11. Einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 (nach telefonischer Rücksprache mit der Krankenstation der römisch 40 inhaftiert war) zufolge, wurde der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Fisteln im Analbereich behandelt beziehungsweise deshalb operiert. Die Operation sei komplikationslos verlaufen und der Heilungsverlauf wäre zufriedenstellend. Ein neuerliches Auftreten von Fisteln sei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch stünde dies der Haft- und Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Vom Beschwerdeführer selbst sei das Vorhandensein von Kopfschmerzen beziehungsweise eine vorangegangene Operation am Kopf zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, sodass auch keinerlei Medikation in diesem Zusammenhang erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer sei haftfähig und stehe - zum jetzigen Zeitpunkt - einer Abschiebung nichts im Wege.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.08.2007, Zl. 252.877/0/4E-XI/34/04, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 08.08.2007 in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach § 10 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.08.2007, Zl. 252.877/0/4E-XI/34/04, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 08.08.2007 in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich die Würdigung des Bundesasylamtes zur Lage in Nigeria bestätigt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (As. 101 BAA). Bestätigt wurde auch die Einschätzung, dass die Situation in Nigeria - abgesehen von lokal begrenzten Unruhen - grundsätzlich ruhig ist (siehe Seite 8 des zitierten Bescheides des UBAS). Gleiches gilt für die Feststellung, dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich die Würdigung des Bundesasylamtes zur Lage in Nigeria bestätigt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (As. 101 BAA). Bestätigt wurde auch die Einschätzung, dass die Situation in Nigeria - abgesehen von lokal begrenzten Unruhen - grundsätzlich ruhig ist (siehe Seite 8 des zitierten Bescheides des UBAS). Gleiches gilt für die Feststellung, dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigreria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Dies bestätigt sich für den erkennenden Gerichtshof bei genauer Durchsicht der im Bescheid des Bundesasylamtes genannten Quellen, aus denen sich (insbesondere Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und nachfolgende Informationen) etwa auch das Bestehen einer medizinischen Basisversorgung ergibt. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise (nach dem Präsidentenwechsel in jüngster Zeit) im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt, wie sich der Asylgerichtshof durch Einschau in laufende (Medien)-Berichterstattung zu Nigeria kontinuierlich versichert..

2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und Einvernahme behaupteten Kopfschmerzen wird auf den Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 verwiesen, wonach laut der Krankenstation XXXX der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit weder das Vorhandensein von Kopfschmerzen noch eine vorangegangene Operation im Kopfbereich erwähnte - Gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Zu den Fisteln des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass aus dem Aktenvermerk ebenso hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erfolgreich operativ behandelt wurde. Ein neuerliches Auftreten derselben würde weder die Haft- noch Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Somit stellt dieses Leiden nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine derart schwere Erkrankung dar, welcher lebensbedrohlicher Charakter zukäme. Andererseits wären etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und Einvernahme behaupteten Kopfschmerzen wird auf den Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 verwiesen, wonach laut der Krankenstation römisch 40 der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit weder das Vorhandensein von Kopfschmerzen noch eine vorangegangene Operation im Kopfbereich erwähnte - Gegenteiliges geht aus dem Akt auch nicht hervor. Zu den Fisteln des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass aus dem Aktenvermerk ebenso hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erfolgreich operativ behandelt wurde. Ein neuerliches Auftreten derselben würde weder die Haft- noch Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Somit stellt dieses Leiden nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine derart schwere Erkrankung dar, welcher lebensbedrohlicher Charakter zukäme. Andererseits wären etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.

Unabhängig von dieser tatsächlichen Situation kann auch der rechtlichen Argumentation des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, wonach der seit Mai 2007 bis Juli 2010 in Österreich durchgehend in gerichtlicher Haft befindlich gewesene Beschwerdeführer, Krankheitszustände (die seinen Angaben nach mit der strafgerichtlichen Inhaftierung im Mai 2007 aufgetreten waren) noch während des Erstverfahrens (zunächst am 06.08.2007 abgeschlossen, dann aber ab 30.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof bis zum 17.09.2008 mit aufschiebender Wirkung anhängig) vorbringen hätte können/müssen und in diesem Umfang - in Bezug auf den im Zusammenhang mit der Refoulementprüfung zu untersuchenden Sachverhalt - "nova reperta" vorliegen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung in der Hauptsache.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, mit einer Österreicherin eine Beziehung geführt zu haben, jedoch habe sich der Kontakt zu ihr seit seiner Inhaftierung geschwächt, weshalb nicht von einer intensiven Beziehung auszugehen ist. Darüber hinaus könnte ein solcher Kontakt auch weiterhin durch Telefonate oder andere Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (vgl. etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E). Dass ein großes öffentliches Interesse an der sofortigen Effektuierung der Ausweisung aus dem Erstverfahren besteht, folgt bereits unmittelbar aus der (schweren) Drogendelinquenz des Beschwerdeführers in Österreich. Wie ausgeführt hat das Verfahren für die Belange der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes aber ohnehin ergeben, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Art. 3 EMRK-Verletzung durch eine etwaige Abschiebung nach Nigeria aus Gesundheitsgründen substanzlos geblieben ist. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria (etwa zur Nachbehandlung der Analfisteln) besteht, wurde bereits ausgeführt.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, mit einer Österreicherin eine Beziehung geführt zu haben, jedoch habe sich der Kontakt zu ihr seit seiner Inhaftierung geschwächt, weshalb nicht von einer intensiven Beziehung auszugehen ist. Darüber hinaus könnte ein solcher Kontakt auch weiterhin durch Telefonate oder andere Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden vergleiche etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E). Dass ein großes öffentliches Interesse an der sofortigen Effektuierung der Ausweisung aus dem Erstverfahren besteht, folgt bereits unmittelbar aus der (schweren) Drogendelinquenz des Beschwerdeführers in Österreich. Wie ausgeführt hat das Verfahren für die Belange der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes aber ohnehin ergeben, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Artikel 3, EMRK-Verletzung durch eine etwaige Abschiebung nach Nigeria aus Gesundheitsgründen substanzlos geblieben ist. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria (etwa zur Nachbehandlung der Analfisteln) besteht, wurde bereits ausgeführt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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