Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 300093-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 25.03.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 25.03.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren und ihr Vater brachte am 03.03.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 3).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geboren und ihr Vater brachte am 03.03.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 3).
Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, in Spruchpunkt I. gemäßDer Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 7 bis 23).Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 7 bis 23).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, zugestellt am 17.03.2006, wurde fristgerecht am 21.03.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 27 bis 29).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, zugestellt am 17.03.2006, wurde fristgerecht am 21.03.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 27 bis 29).
Eine am 22.05.2006 im Verfahren der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin vertagte Verhandlung wurde am 25.03.2008 vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen die Eltern der Beschwerdeführerin und deren Rechtsanwalt teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.02.2008 mit, dass die Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung legte der Vater der Beschwerdeführerin Urkunden vor und wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin, die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Einholung von zwei Gutachten von Herrn Prof. XXXX noch nicht geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.In der Verhandlung legte der Vater der Beschwerdeführerin Urkunden vor und wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin, die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Einholung von zwei Gutachten von Herrn Prof. römisch 40 noch nicht geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 wurde dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 wurde dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 übermittelte der Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom Mai 2009.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 wurden dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Zusammen mit den gleichlautenden Schreiben wurden die gleichen, aktuelle Länderberichte, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 wurden dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Zusammen mit den gleichlautenden Schreiben wurden die gleichen, aktuelle Länderberichte, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.
Mit Telefax vom 11.05.2010 wurde ein Schreiben vom 22.05.2009 übermittelt, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin ihrem Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen haben und mit Telefax vom selben Tag wurde eine neue Vollmacht, mit Ausstellungsdatum 28.05.2009, im Beschwerdeverfahren übermittelt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010 wurde das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 der neuen Vertreterin der Eltern der Beschwerdeführerin übermittelt und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Zusammen mit den gleichlautenden Schreiben wurden die gleichen, aktuelle Länderberichte wie im Schreiben vom 06.05.2010, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend, übermittelt.
Am 28.05.2010 wurde vom Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.05.2020 übermittelt. Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes langte bis dato nicht ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610/2008 festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des AsylGH ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde die Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt. Es wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofes ausschließlich die aktuellen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, wobei sich diese seit der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610 aus 2008, festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des AsylGH ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde die Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt. Es wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofes ausschließlich die aktuellen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, wobei sich diese seit der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat und seit der Verhandlung um eine "entscheidungsreife Rechtssache". Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat und seit der Verhandlung um eine "entscheidungsreife Rechtssache". Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.03.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.03.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01.04.2009.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01.04.2009.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin in den vor der Geburt der Beschwerdeführerin am 22.05.2006 und nach der Geburt der Beschwerdeführerin am 25.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlungen am 25.03.2008 eingeführten Länderdokumente sowie der schriftlich mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin in den vor der Geburt der Beschwerdeführerin am 22.05.2006 und nach der Geburt der Beschwerdeführerin am 25.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlungen am 25.03.2008 eingeführten Länderdokumente sowie der schriftlich mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist die Tochter von XXXX und von XXXX. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2003, Zahl 03 28.449-BAS, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 14.09.2003 in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geboren und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist die Tochter von römisch 40 und von römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2003, Zahl 03 28.449-BAS, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 14.09.2003 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei.
II.3.2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, in Spruchpunkt I. gemäßrömisch zwei.3.2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
II.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, zugestellt am 17.03.2006, wurde fristgerecht am 21.03.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.römisch zwei.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, Zahl 06 02.556-BAS, zugestellt am 17.03.2006, wurde fristgerecht am 21.03.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
II.3.4. Die gegen die Bescheide des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufungen, nunmehr Beschwerden, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.3.4. Die gegen die Bescheide des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufungen, nunmehr Beschwerden, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II.3.5. Für die minderjährige in Österreich geborene Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe glaubhaft vorgebracht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden.römisch zwei.3.5. Für die minderjährige in Österreich geborene Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe glaubhaft vorgebracht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden.
II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist das Kind gesunder Eltern im arbeitsfähigen Alter.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist das Kind gesunder Eltern im arbeitsfähigen Alter.
II.3.7. Die zum Entscheidungszeitpunkt viereinhalb Jahre alte Beschwerdeführerin lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden. In der Russischen Föderation leben die Großeltern, eine Großmutter und eine Tante der Beschwerdeführerin. Sie hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.römisch zwei.3.7. Die zum Entscheidungszeitpunkt viereinhalb Jahre alte Beschwerdeführerin lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden. In der Russischen Föderation leben die Großeltern, eine Großmutter und eine Tante der Beschwerdeführerin. Sie hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
II.3.8. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.3.8. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
1. Allgemein
Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u.a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 6).
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar Auswärtiges (Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17).
2. Politische Parteien
Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Ihre Zahl ist aufgrund von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurück gegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl lassen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich erscheinen (Voraussetzung: 50.000 Mitglieder, wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit zumindest 500 Mitgliedern bestehen müssen; durch eine Gesetzesänderung vom Frühjahr 2009 wurden diese Zahlen zum 01.01.2010 auf 45.000 und 450 und zum 01.01.2012 auf 40.000 und 400 abgesenkt [Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 7]).
3. Rückkehr
Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste bestimmte Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u.a. bei Ein- und Ausreisen überwachen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 6).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).
Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung: Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 28f).
4. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte Mangels Identitätsdokument mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie konnte auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 03 28.449-BAS (Vater), 03 28.450-BAS (Mutter), 06 02.556-BAS, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 244147-0/2008 (Vater), D7 244146-0/2008 (Mutter), D7 300093-1/2008.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte Mangels Identitätsdokument mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie konnte auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 03 28.449-BAS (Vater), 03 28.450-BAS (Mutter), 06 02.556-BAS, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 244147-0/2008 (Vater), D7 244146-0/2008 (Mutter), D7 300093-1/2008.
II.4.2. Die Feststellung, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht wurden (II.3.5.), beruht auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin kam die zu erkennende Einzelrichterin nach Durchführung von zwei Verhandlungen zu dem Schluss, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren und konnte der Vater der Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren des Vaters D7 244147-0/2008/34E), weshalb auch keinerlei Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden konnte.römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht wurden (römisch zwei.3.5.), beruht auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin kam die zu erkennende Einzelrichterin nach Durchführung von zwei Verhandlungen zu dem Schluss, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren und konnte der Vater der Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren des Vaters D7 244147-0/2008/34E), weshalb auch keinerlei Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden konnte.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde (II.3.6.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (II.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde (römisch zwei.3.6.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (römisch zwei.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
II.4.4. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.8.) beruhen auf Dokumentationsmaterial, welches dem Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde:römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.8.) beruhen auf Dokumentationsmaterial, welches dem Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde:
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.7.) beruhen auf Dokumentationsmaterial, welches dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde:römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.7.) beruhen auf Dokumentationsmaterial, welches dem Rechtsanwalt der Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde:
APA-Basisdienst, APA0093 5 AA 0420 vom 05.05.2009,
Bericht des UNHCR, World Report 2009 - Russia, vom 01.05.2009,
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Russische Föderation:
Behandlung von PTBS, vom 20.04.2009,
Bericht des AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, GZ. 508-516.80/3 RUS, vom 22.11.2008,
Bericht des AA, Russische Föderation - Innenpolitik, vom März 2009,
Bericht der DGO, russland-analysen, Nr. 180 vom 27.03.2009,
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U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Russia vom 25.02.2009
Bericht der DGO, russland-analysen, Nr. 176 vom 30.01.2009,
Bericht des Fokus Ost-Südost, Russland: Neuer Kurs mit neuem Patriarchen, vom 29.01.2009,
GRECO, Evaluation Report on the Russian Federation, vom 05.12.2008,
Country of Return Information Projekt, Country Sheet Russia, vom November 2008,
Bericht des Home Office UK Border Agency, Operational Guidance Note, Russian Federation, vom 17.11.2008,
Bericht des U.S. Department of State, Russia, International Religious Freedom Report 2008, vom 29.09.2008
DGO, Russland-Analysen, Nr. 195 vom 29.01.2010
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Russia 11 March 2009
Deutsche Welle, Russlands politische Atmosphäre verändert sich, vom 11.03.2010
Bericht des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, GZ. 508-516.80/3 RUS, vom 04.04.2010
Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen nach den Verhandlungen schriftlich von der (nunmehr) Richterin des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 18.05.2009 und 14.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
II.5. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.5. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall sind die Vorraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens erfüllt.
II.6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Absatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin haben im gesamten Asylverfahren keine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Auf Grund der Länderinformationen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin in deren Verfahren bezüglich behaupteter Bedrohungsszenarien in der Russischen Föderation waren unglaubwürdig. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben somit weder glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Übergriffe im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen würden. Auf Grund der Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation körperliche und psychische Misshandlungen drohen würden.
Da die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.7.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin zu dessen Ausreisegründen war auf Grund von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und kontinuierlicher Steigerung unglaubwürdig. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin zu dessen Ausreisegründen war auf Grund von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und kontinuierlicher Steigerung unglaubwürdig. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.7.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russische Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russische Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet ebenso wenig an einer lebensbedrohlichen Krankheit wie ihre Eltern. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind im arbeitsfähigen Alter und konnten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Überdies hat die Beschwerdeführerin Verwandte in der Russischen Föderation, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern Aufnahme in ein familiäres Umfeld fände. Auch besitzen die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Haus und zwei Wohnungen in der Russischen Föderation, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin obdachlos wäre. Dass die Verwandten im Herkunftsstaat Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es muss daher auf Grund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr mit ihrer Familie in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, ist erst viereinhalb Jahre alt und hat außer ihren Eltern und ihren Geschwistern, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet.
Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin, war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung im Fall der Tochter unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.
Die Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin wird von der Fremdenpolizeibehörde für sie, ihre Eltern und ihre beiden Geschwister zu treffen sein.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010