TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/2 D13 413586-1/2010

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Veröffentlicht am 02.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 413586-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, FZ. 09 11.549-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, FZ. 09 11.549-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 22.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde er am 22.09.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er Ladungen zu Verhören von der Polizei in XXXX erhalten habe. Er sei beschuldigt worden, tschetschenische Kämpfer mit Kleidung und Verpflegung unterstützt zu haben. Nach drei solcher Verhöre hätte er sich entschlossen zu fliehen.Hierzu wurde er am 22.09.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er Ladungen zu Verhören von der Polizei in römisch 40 erhalten habe. Er sei beschuldigt worden, tschetschenische Kämpfer mit Kleidung und Verpflegung unterstützt zu haben. Nach drei solcher Verhöre hätte er sich entschlossen zu fliehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes an: Zur Frage, ob er sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung befinden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gegenwärtig einer Zahnbehandlung unterziehen würde und in Zukunft auch zum Augenarzt gehen möchte. Hinsichtlich seines Familienstandes gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die russische Staatsbürgerschaft habe, er der tschetschenischen Volksgruppe angehören würde und Muslime sei. In Tschetschenien würde eine ganze Reihe weiterer Verwandter leben, die grundsätzlich auch in Frieden in Tschetschenien leben könnten. Eine Ausnahme würden zwei Brüder darstellen, die man kurz verschleppt hätte, jedoch zwischenzeitlich wieder freigelassen hätte. Er hätte eine Hochschulausbildung für Erdölwesen, wäre allerdings als Kraftfahrer mit einem Kleinbus als Sammeltaxi tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätte er an allen Wochentagen außer Freitag und Sonntag gearbeitet. Seine Arbeitszeiten waren von acht Uhr Früh bis fünf oder sechs Uhr Nachmittags. Seinen Urlaub hätte er beliebig nehmen können, letztmalig wäre er im Sommer zwanzig oder dreißig Tage zu Hause geblieben. In dieser Zeit hätte er seinem Freund XXXX geholfen ein Haus zu bauen. Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nur noch daran erinnern könne, dass es Anfang des Sommers gewesen sei und er zwei Wochen oder etwas länger dort gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme aufgefordert, alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit seiner Geburt aufzuzählen. Er gab dazu an, dass er vor allem in Tschetschenien gewohnt habe, in XXXX, in Grosny und in der XXXX. Befragt, wann er wo gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er die ersten fünf Jahre in XXXX gelebt hätte, die Schule in der XXXX besucht hätte und er anschließend nach Grosny übersiedelt sei. Das wäre ungefähr 1997 oder 1998 gewesen. In Grosny habe er in der XXXX in einem Einfamilienhaus gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Dieses Haus wäre nach Beginn des Krieges zerstört worden. Mit seiner Gattin hätte er eine Straße weiter unten im Haus einer Tante gelebt. Dort hätte er ungefähr ein halbes Jahr zugebracht und dann wäre er in die XXXX übersiedelt, wo er ein anderes Haus bekommen hätte. Er und seine Familie hätten auf XXXX gewohnt, seine Eltern auf XXXX, wo sie ein neues Haus gebaut hätten. Gemeldet wäre er aber immer in der XXXX gewesen. Wo seine Gattin gemeldet gewesen sei, könne er nicht sagen. Seine Kinder wären jedoch jedenfalls in der XXXX gemeldet gewesen. Er hätte bis zu seiner Ausreise an der Adresse XXXX gelebt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er seine Heimat am 19.09.2009 verlassen habe und sein letzter Aufenthaltsort die XXXX gewesen wäre. Zu diesem Widerspruch befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der XXXX zur Schule gegangen wäre, er ab dem Jahre 2000 jedoch in der XXXX gelebt hätte. An der Adresse XXXX hätte er die letzten zwei Jahre gewohnt, davor hätte er allerdings an der XXXX bei der Tante gelebt. Nachgefragt, wie lange er dort gelebt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies zwei bis drei Jahre gewesen sei, ab dem Jahr 2000 er in die XXXX übersiedelt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben massiv widersprüchlich seien. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er in der XXXX gemeldet gewesen sei, das Haus zerstört wurde und er anschließend ein halbes Jahr im Dorf XXXX gelebt hätte. Anschließend wären sie in das Haus der Tante in der XXXX übersiedelt. Wie lange könne er nicht sagen. Nachgefragt, wann er in die XXXX übersiedelt wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass dies vor drei oder vier Jahren gewesen wäre, und er dort bis zu dem Tag gelebt hätte, an dem er nach Österreich gekommen wäre. Wenig später gab der Beschwerdeführer an, dass er 19.09.2009 seine Heimat verlassen hätte, er sich seit 15.09.2009 in der XXXX aufgehalten hätte. Seine Gattin wohnte mit ihm seit der Hochzeit im Jahre 2002 zusammen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine finanzielle Situation in seinem Herkunftsstaat gut gewesen wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ladungen befragt. Diese wären von der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten XXXX gekommen und wurden zu ihm nach Hause gebracht. Nachgefragt, von wem er die Ladung zu Hause bekommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht genau wisse, da er sich zu jener Zeit bei der Arbeit befunden hätte. Er könne auch nicht genau sagen, wer die Ladungen zu Hause entgegengenommen hätte, am Abend hätten die Eltern ihm jedenfalls die Ladungen gegeben. Die gesamte Post wäre eigentlich immer in die XXXX gebracht worden. Da aber alle wissen würden, dass seine Eltern auf XXXX wohnen würden, wäre die Ladung solcherart dorthin gekommen. Im Übrigen könne er sich nicht mehr erinnern, wann er die erste Ladung bekommen hätte, der Ladungstermin wäre aber seiner Meinung glaublich der 30.07.2009 gewesen. Nachgefragt, für wie viel Uhr die Ladung ausgestellt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Früh hingefahren sei und er und sein Freund nacheinander drangekommen seien. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei der ersten Ladung zuerst verhört wurde, bei der Ladung am 25.08. könne er jedoch sagen, dass sein Begleiter als Erster verhört wurde. Befragt, wie lange die ersten beiden Einvernahme gedauert hätten, sagte der Beschwerdeführer, dass sie das erste Mal nicht lange gedauert hätten. Man hätte ihn befragt, ob er Kontakt zu bewaffneten Banden hätte. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Personen die Einvernahme durchgeführt hätten. Die erste Einvernahme hätte fünfzehn bis zwanzig Minuten gedauert, die zweite wäre ein wenig länger gewesen. Befragt, ob er länger zwischen seiner eigenen Einvernahme und der seines Freundes hätte warten müssen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gleich drangekommen wäre. Am 25.08. hätte er einige Stunden warten müssen. Anschließend hätte sein Freund das Zimmer verlassen, er hätte jedoch noch immer warten müssen und wäre erst später drangekommen. Sein Freund hätte ihm mitgeteilt, dass man ihn bedroht hätte, Schimpfwörter gebraucht hätte und ihn angeschrien hätte. Die erste Einvernahme wäre aber ruhig verlaufen. Hinsichtlich der ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr wisse, wer zuerst einvernommen wurde. Hinsichtlich der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, als Erster einvernommen worden zu sein. Die letzte Ladung hätte er einen Tag vor der Einvernahme bekommen, die vorherigen Ladungen wären zwei Tage vor dem Termin an ihn zugegangen. Für welchen Termin er bei der letzten Ladung bestellt worden wäre, fiel dem Beschwerdeführer nicht mehr ein. Nachgefragt, wie er die ärztlichen Bestätigungen (welche dem Akt beiliegen) bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die eine gar nicht kenne, er die Dokumente vom Kraftfahrer erhalten hätte. Die Ladungen hätte er jedenfalls nicht bei sich gehabt, da er nicht geplant hätte, sein Land zu verlassen. Nachgefragt, warum seine Gattin nicht die Dokumente mitgenommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich Frauen nicht um so etwas kümmern müssten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass zwischen den Ladungen ein Zeitraum von ungefähr einem Monat (hinsichtlich der ersten beiden Ladungen) bzw. zwischen der zweiten und der dritten nur eine Woche gewesen wäre. Hinsichtlich der vierten Ladung wäre er nur von einem Verwandten aufgeklärt worden, diese wäre wahrscheinlich zwei bis drei Wochen später gekommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er am 25.08. am Heimweg nach der Einvernahme unterwegs angehalten und verprügelt wurde. Er uns sein Begleiter hätten den Posten bei der Ausfahrt von XXXX passiert, dann wären sie von zwei Autos aufgehalten worden. Aus einem der Autos wären Leute herausgesprungen und hätten sie geschlagen, nachdem der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto gestiegen wäre. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er den ersten Schlag in den Rücken erhalten hätte, dann hätte er sein Gesicht abgedeckt, damit er keine Schläge ins Gesicht mehr erhalten würde. Seinen Freund hätte er nicht gesehen, aber er sei auch ordentlich verprügelt worden. Im Anschluss hätten die Autos kehrt gemacht und fuhren zurück. Sohin hätte sich der Beschwerdeführer entschlossen, ins Spital zu fahren. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sogleich ins Spital gefahren wäre und sich zwischenzeitlich nicht zu Hause befunden hätte. Hinsichtlich der Uhrzeit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau erinnern, er gab jedoch an, dass es Nachmittag gewesen sein müsste. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX ungefähr vierzig bis fünfzig Kilometer vom XXXX entfernt sei und man somit dreißig bis vierzig Minuten mit dem Auto fahren würde. Nachgefragt, ob er bei der dritten Ladung am Vormittag oder am Nachmittag geladen war, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, sie wären jedenfalls in der Früh hingekommen und dann vor oder nach ein Uhr angekommen. Er hätte zu jedem Zeitpunkt allerdings nicht Mittag gegessen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Verletzungen davongetragen hätte. Nachgefragt, warum er dann ins Spital gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er gemeint hätte, dass man nach Schussverletzungen fragen würde. Spuren von Schlägen aber keine Verletzungen seien. Sie wären jedenfalls ins Spital gefahren, weil sein Freund Schmerzen im Rückenbereich hatte. Er selbst hätte anfangs überhaupt keine Schmerzen verspürt, diese hätten erst auf dem Weg vom Spital zur XXXX einsetzt. Im Spital hätte er sich ungefähr eine halbe Stunde befunden. Er hätte jedenfalls dort keine Bestätigung für seinen Spitalsaufenthalt bekommen. Nachgefragt, woher dann die Bestätigung stammen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sich offensichtlich Verwandte die Bestätigung im Spital ausstellen hätten lassen. Jedenfalls wäre der Vater seines Freundes XXXX ins Spital gekommen und hätte sie zur XXXX geführt. Der Vater von XXXX hätte sie später noch zwei weiterer Male ins Spital geführt. XXXX hätte starke Schmerzen am Rücken gehabt und er selbst an der Hüfte. Diese weiteren Spitalsaufenthalte wären am übernächsten Tag und dann nochmals nach zwei Tagen gewesen. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht erklären, warum er nie eine Bestätigung für seinen Spitalsaufenthalt bekommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die eine Bestätigung vom 11.09.2009 wäre, er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht im Spital gewesen sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er am 25.08.2009, dann zwei Tage und dann wieder zwei Tage später im Spital gewesen wäre. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ladungen zum Verhör bekommen hätte, da ihm und seinem Freund vorgeworfen worden wäre, dass sie Rebellen unterstützen und selbige mit Kleidern versorgen würden. Dieser Vorwurf wurde ihnen gemacht, da, als er seinem Freund in XXXX bei Fundamentierungsarbeiten geholfen hätte, drei Personen zu ihnen kamen und um etwas Essen gebeten hatten. Es hätte sich um drei Personen in Uniformen und mit Waffen gehandelt. Sie hätten gegrüßt und höflich um etwas Essen gebeten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten ihnen etwas gegeben und die Personen hätten sich im Anschluss wieder entfernt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Suppe und zwei Wecken Brot gehandelt habe. Nach einigen Tagen wären die Personen wieder erschienen, man hätte ihnen jedoch nur zwei Brote geben können, weil der Rest bereits schon vom Beschwerdeführer und seinem Freund aufgegessen worden wäre. Nach einigen weiteren Tagen wären der Beschwerdeführer und sein Freund mit dem Betonieren fertig gewesen und man wäre zurückgefahren. Nach einigen Wochen wären dann die Ladungen gekommen. Im Übrigen sei sein Verhalten in der Russischen Föderation strafbar. Er hätte den Personen jedoch trotzdem geholfen, da er niemanden abschlagen kann, wenn man ihn um Essen bitten würde. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er nicht genau wisse, wie lange die dritte Einvernahme gedauert hätte, jedenfalls länger als eine halbe Stunde. Aus Österreich habe er mit seinen Eltern zweimal telefoniert. Man hätte ihm mitgeteilt, dass am 27.09. in der Früh Leute gekommen seien. Seine Brüder wurden mitgenommen, verhört und anschließend wieder freigelassen.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes an: Zur Frage, ob er sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung befinden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gegenwärtig einer Zahnbehandlung unterziehen würde und in Zukunft auch zum Augenarzt gehen möchte. Hinsichtlich seines Familienstandes gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die russische Staatsbürgerschaft habe, er der tschetschenischen Volksgruppe angehören würde und Muslime sei. In Tschetschenien würde eine ganze Reihe weiterer Verwandter leben, die grundsätzlich auch in Frieden in Tschetschenien leben könnten. Eine Ausnahme würden zwei Brüder darstellen, die man kurz verschleppt hätte, jedoch zwischenzeitlich wieder freigelassen hätte. Er hätte eine Hochschulausbildung für Erdölwesen, wäre allerdings als Kraftfahrer mit einem Kleinbus als Sammeltaxi tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätte er an allen Wochentagen außer Freitag und Sonntag gearbeitet. Seine Arbeitszeiten waren von acht Uhr Früh bis fünf oder sechs Uhr Nachmittags. Seinen Urlaub hätte er beliebig nehmen können, letztmalig wäre er im Sommer zwanzig oder dreißig Tage zu Hause geblieben. In dieser Zeit hätte er seinem Freund römisch 40 geholfen ein Haus zu bauen. Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nur noch daran erinnern könne, dass es Anfang des Sommers gewesen sei und er zwei Wochen oder etwas länger dort gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme aufgefordert, alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit seiner Geburt aufzuzählen. Er gab dazu an, dass er vor allem in Tschetschenien gewohnt habe, in römisch 40 , in Grosny und in der römisch 40 . Befragt, wann er wo gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er die ersten fünf Jahre in römisch 40 gelebt hätte, die Schule in der römisch 40 besucht hätte und er anschließend nach Grosny übersiedelt sei. Das wäre ungefähr 1997 oder 1998 gewesen. In Grosny habe er in der römisch 40 in einem Einfamilienhaus gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Dieses Haus wäre nach Beginn des Krieges zerstört worden. Mit seiner Gattin hätte er eine Straße weiter unten im Haus einer Tante gelebt. Dort hätte er ungefähr ein halbes Jahr zugebracht und dann wäre er in die römisch 40 übersiedelt, wo er ein anderes Haus bekommen hätte. Er und seine Familie hätten auf römisch 40 gewohnt, seine Eltern auf römisch 40 , wo sie ein neues Haus gebaut hätten. Gemeldet wäre er aber immer in der römisch 40 gewesen. Wo seine Gattin gemeldet gewesen sei, könne er nicht sagen. Seine Kinder wären jedoch jedenfalls in der römisch 40 gemeldet gewesen. Er hätte bis zu seiner Ausreise an der Adresse römisch 40 gelebt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er seine Heimat am 19.09.2009 verlassen habe und sein letzter Aufenthaltsort die römisch 40 gewesen wäre. Zu diesem Widerspruch befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der römisch 40 zur Schule gegangen wäre, er ab dem Jahre 2000 jedoch in der römisch 40 gelebt hätte. An der Adresse römisch 40 hätte er die letzten zwei Jahre gewohnt, davor hätte er allerdings an der römisch 40 bei der Tante gelebt. Nachgefragt, wie lange er dort gelebt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies zwei bis drei Jahre gewesen sei, ab dem Jahr 2000 er in die römisch 40 übersiedelt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben massiv widersprüchlich seien. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er in der römisch 40 gemeldet gewesen sei, das Haus zerstört wurde und er anschließend ein halbes Jahr im Dorf römisch 40 gelebt hätte. Anschließend wären sie in das Haus der Tante in der römisch 40 übersiedelt. Wie lange könne er nicht sagen. Nachgefragt, wann er in die römisch 40 übersiedelt wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass dies vor drei oder vier Jahren gewesen wäre, und er dort bis zu dem Tag gelebt hätte, an dem er nach Österreich gekommen wäre. Wenig später gab der Beschwerdeführer an, dass er 19.09.2009 seine Heimat verlassen hätte, er sich seit 15.09.2009 in der römisch 40 aufgehalten hätte. Seine Gattin wohnte mit ihm seit der Hochzeit im Jahre 2002 zusammen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine finanzielle Situation in seinem Herkunftsstaat gut gewesen wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ladungen befragt. Diese wären von der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten römisch 40 gekommen und wurden zu ihm nach Hause gebracht. Nachgefragt, von wem er die Ladung zu Hause bekommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht genau wisse, da er sich zu jener Zeit bei der Arbeit befunden hätte. Er könne auch nicht genau sagen, wer die Ladungen zu Hause entgegengenommen hätte, am Abend hätten die Eltern ihm jedenfalls die Ladungen gegeben. Die gesamte Post wäre eigentlich immer in die römisch 40 gebracht worden. Da aber alle wissen würden, dass seine Eltern auf römisch 40 wohnen würden, wäre die Ladung solcherart dorthin gekommen. Im Übrigen könne er sich nicht mehr erinnern, wann er die erste Ladung bekommen hätte, der Ladungstermin wäre aber seiner Meinung glaublich der 30.07.2009 gewesen. Nachgefragt, für wie viel Uhr die Ladung ausgestellt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Früh hingefahren sei und er und sein Freund nacheinander drangekommen seien. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei der ersten Ladung zuerst verhört wurde, bei der Ladung am 25.08. könne er jedoch sagen, dass sein Begleiter als Erster verhört wurde. Befragt, wie lange die ersten beiden Einvernahme gedauert hätten, sagte der Beschwerdeführer, dass sie das erste Mal nicht lange gedauert hätten. Man hätte ihn befragt, ob er Kontakt zu bewaffneten Banden hätte. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Personen die Einvernahme durchgeführt hätten. Die erste Einvernahme hätte fünfzehn bis zwanzig Minuten gedauert, die zweite wäre ein wenig länger gewesen. Befragt, ob er länger zwischen seiner eigenen Einvernahme und der seines Freundes hätte warten müssen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gleich drangekommen wäre. Am 25.08. hätte er einige Stunden warten müssen. Anschließend hätte sein Freund das Zimmer verlassen, er hätte jedoch noch immer warten müssen und wäre erst später drangekommen. Sein Freund hätte ihm mitgeteilt, dass man ihn bedroht hätte, Schimpfwörter gebraucht hätte und ihn angeschrien hätte. Die erste Einvernahme wäre aber ruhig verlaufen. Hinsichtlich der ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr wisse, wer zuerst einvernommen wurde. Hinsichtlich der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, als Erster einvernommen worden zu sein. Die letzte Ladung hätte er einen Tag vor der Einvernahme bekommen, die vorherigen Ladungen wären zwei Tage vor dem Termin an ihn zugegangen. Für welchen Termin er bei der letzten Ladung bestellt worden wäre, fiel dem Beschwerdeführer nicht mehr ein. Nachgefragt, wie er die ärztlichen Bestätigungen (welche dem Akt beiliegen) bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die eine gar nicht kenne, er die Dokumente vom Kraftfahrer erhalten hätte. Die Ladungen hätte er jedenfalls nicht bei sich gehabt, da er nicht geplant hätte, sein Land zu verlassen. Nachgefragt, warum seine Gattin nicht die Dokumente mitgenommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich Frauen nicht um so etwas kümmern müssten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass zwischen den Ladungen ein Zeitraum von ungefähr einem Monat (hinsichtlich der ersten beiden Ladungen) bzw. zwischen der zweiten und der dritten nur eine Woche gewesen wäre. Hinsichtlich der vierten Ladung wäre er nur von einem Verwandten aufgeklärt worden, diese wäre wahrscheinlich zwei bis drei Wochen später gekommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er am 25.08. am Heimweg nach der Einvernahme unterwegs angehalten und verprügelt wurde. Er uns sein Begleiter hätten den Posten bei der Ausfahrt von römisch 40 passiert, dann wären sie von zwei Autos aufgehalten worden. Aus einem der Autos wären Leute herausgesprungen und hätten sie geschlagen, nachdem der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto gestiegen wäre. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er den ersten Schlag in den Rücken erhalten hätte, dann hätte er sein Gesicht abgedeckt, damit er keine Schläge ins Gesicht mehr erhalten würde. Seinen Freund hätte er nicht gesehen, aber er sei auch ordentlich verprügelt worden. Im Anschluss hätten die Autos kehrt gemacht und fuhren zurück. Sohin hätte sich der Beschwerdeführer entschlossen, ins Spital zu fahren. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sogleich ins Spital gefahren wäre und sich zwischenzeitlich nicht zu Hause befunden hätte. Hinsichtlich der Uhrzeit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau erinnern, er gab jedoch an, dass es Nachmittag gewesen sein müsste. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 ungefähr vierzig bis fünfzig Kilometer vom römisch 40 entfernt sei und man somit dreißig bis vierzig Minuten mit dem Auto fahren würde. Nachgefragt, ob er bei der dritten Ladung am Vormittag oder am Nachmittag geladen war, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, sie wären jedenfalls in der Früh hingekommen und dann vor oder nach ein Uhr angekommen. Er hätte zu jedem Zeitpunkt allerdings nicht Mittag gegessen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Verletzungen davongetragen hätte. Nachgefragt, warum er dann ins Spital gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er gemeint hätte, dass man nach Schussverletzungen fragen würde. Spuren von Schlägen aber keine Verletzungen seien. Sie wären jedenfalls ins Spital gefahren, weil sein Freund Schmerzen im Rückenbereich hatte. Er selbst hätte anfangs überhaupt keine Schmerzen verspürt, diese hätten erst auf dem Weg vom Spital zur römisch 40 einsetzt. Im Spital hätte er sich ungefähr eine halbe Stunde befunden. Er hätte jedenfalls dort keine Bestätigung für seinen Spitalsaufenthalt bekommen. Nachgefragt, woher dann die Bestätigung stammen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sich offensichtlich Verwandte die Bestätigung im Spital ausstellen hätten lassen. Jedenfalls wäre der Vater seines Freundes römisch 40 ins Spital gekommen und hätte sie zur römisch 40 geführt. Der Vater von römisch 40 hätte sie später noch zwei weiterer Male ins Spital geführt. römisch 40 hätte starke Schmerzen am Rücken gehabt und er selbst an der Hüfte. Diese weiteren Spitalsaufenthalte wären am übernächsten Tag und dann nochmals nach zwei Tagen gewesen. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht erklären, warum er nie eine Bestätigung für seinen Spitalsaufenthalt bekommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die eine Bestätigung vom 11.09.2009 wäre, er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht im Spital gewesen sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er am 25.08.2009, dann zwei Tage und dann wieder zwei Tage später im Spital gewesen wäre. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ladungen zum Verhör bekommen hätte, da ihm und seinem Freund vorgeworfen worden wäre, dass sie Rebellen unterstützen und selbige mit Kleidern versorgen würden. Dieser Vorwurf wurde ihnen gemacht, da, als er seinem Freund in römisch 40 bei Fundamentierungsarbeiten geholfen hätte, drei Personen zu ihnen kamen und um etwas Essen gebeten hatten. Es hätte sich um drei Personen in Uniformen und mit Waffen gehandelt. Sie hätten gegrüßt und höflich um etwas Essen gebeten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten ihnen etwas gegeben und die Personen hätten sich im Anschluss wieder entfernt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Suppe und zwei Wecken Brot gehandelt habe. Nach einigen Tagen wären die Personen wieder erschienen, man hätte ihnen jedoch nur zwei Brote geben können, weil der Rest bereits schon vom Beschwerdeführer und seinem Freund aufgegessen worden wäre. Nach einigen weiteren Tagen wären der Beschwerdeführer und sein Freund mit dem Betonieren fertig gewesen und man wäre zurückgefahren. Nach einigen Wochen wären dann die Ladungen gekommen. Im Übrigen sei sein Verhalten in der Russischen Föderation strafbar. Er hätte den Personen jedoch trotzdem geholfen, da er niemanden abschlagen kann, wenn man ihn um Essen bitten würde. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er nicht genau wisse, wie lange die dritte Einvernahme gedauert hätte, jedenfalls länger als eine halbe Stunde. Aus Österreich habe er mit seinen Eltern zweimal telefoniert. Man hätte ihm mitgeteilt, dass am 27.09. in der Früh Leute gekommen seien. Seine Brüder wurden mitgenommen, verhört und anschließend wieder freigelassen.

Der Beschwerdeführer legte vor:

Heiratsurkunde (AS 25),

Dokumentenkonvolut: Ladungen, Führerschein, Krankenhausbestätigungen (AS 115 bis AS 145.

Diese Dokumente wurden seitens des Bundesasylamtes übersetzt.

Auf Aktenseite 149 befindet sich ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes. Aus diesem geht hervor, dass jeweils zwei Stück der fraglichen Schriftstücke miteinander "korrespondieren" und über Abrisskanten zugeordnet werden könnten. Somit sei festgestellt, dass jeweils Schriftstücke vom gleichen Bogen Papier stammen müssten.

Am 07.05.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das zur Entscheidung befugte Organ des Bundesasylamtes unter Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er zwar vier Ladungen vorgelegt hätte, jeweils zwei dieser Ladungen von einem einzigen Bogen Papier stammen würden. Das Bundesasylamt folgerte daraus, dass die Ladungen nicht von der Miliz stammen könnten, und es sich somit um Fälschungen handeln würde. Der Beschwerdeführer antwortete: "Ok. Dem habe ich nichts hinzuzufügen". Nachdem dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, dass er einen negativen Bescheid bekommen würde und ihm die aufschiebende Wirkung aberkannt werden würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Dokumente nicht gefälscht seien und man ihm die Dokumente erst hier gegeben hätte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX (AIS-Zl. 0911551) gab im Rahmen ihrer Erstbefragung im Zuge ihres Asylverfahrens am 22.09.2009 an, dass sie selbst keine Probleme gehabt hätte und nur deshalb geflüchtet sei, weil sie Angst um ihren Ehemann gehabt hätte. Darüber hinaus gab die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dieser Einvernahme lediglich Informationen zu ihrem Fluchtweg preis.Die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 (AIS-Zl. 0911551) gab im Rahmen ihrer Erstbefragung im Zuge ihres Asylverfahrens am 22.09.2009 an, dass sie selbst keine Probleme gehabt hätte und nur deshalb geflüchtet sei, weil sie Angst um ihren Ehemann gehabt hätte. Darüber hinaus gab die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dieser Einvernahme lediglich Informationen zu ihrem Fluchtweg preis.

Am 09.11.2009 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers abermals niederschriftlich einvernommen und gab dabei an: Sie sei in Grosny geboren worden und man habe sie, da sie keine anderen Verwandten mehr gehabt habe, zu ihrem Onkel in die Ukraine gebracht. Im Jahre 2002 kehrte sie mit ihrem Onkel nach Grosny zurück, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe und schließlich geheiratet habe. Nach ihrer Heirat lebte sei gemeinsam mit ihrem Ehemann in der XXXX in einer Unterkunft gemeinsam mit Verwandten ihres Mannes (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester). Dort habe sie von 2002 bis 2006 gewohnt. Dann hätten sie in der XXXX gewohnt. Gemeldet wäre sie allerdings an der Adresse XXXX gewesen. Mit ihrem Mann hätte sie gemeinsam bis zum 19.09., dem Tag ihrer Abreise gelebt. Ihr Mann wäre während dieser Zeit ständig anwesend gewesen und hätte keinen Urlaub gehabt. Auf die Frage, ob ihr Ehemann für längere Zeit nicht zu Hause gewesen wäre, antwortete sie mit "Nein". Erst nach neuerlicher Frage und kurzer Bedenkzeit meinte sie, dass er jemanden geholfen habe, in XXXX etwas zu betonieren. Das wäre Anfang des Sommers im Juni gewesen. Darüber hinaus sagte sie, dass sich ihr Mann im September versteckt habe. Am 07.05.2010 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers abermalig niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten des Ehemannes um offensichtliche Fälschungen handle. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dabei an, dass sie sich dies nicht erklären könne.Am 09.11.2009 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers abermals niederschriftlich einvernommen und gab dabei an: Sie sei in Grosny geboren worden und man habe sie, da sie keine anderen Verwandten mehr gehabt habe, zu ihrem Onkel in die Ukraine gebracht. Im Jahre 2002 kehrte sie mit ihrem Onkel nach Grosny zurück, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe und schließlich geheiratet habe. Nach ihrer Heirat lebte sei gemeinsam mit ihrem Ehemann in der römisch 40 in einer Unterkunft gemeinsam mit Verwandten ihres Mannes (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester). Dort habe sie von 2002 bis 2006 gewohnt. Dann hätten sie in der römisch 40 gewohnt. Gemeldet wäre sie allerdings an der Adresse römisch 40 gewesen. Mit ihrem Mann hätte sie gemeinsam bis zum 19.09., dem Tag ihrer Abreise gelebt. Ihr Mann wäre während dieser Zeit ständig anwesend gewesen und hätte keinen Urlaub gehabt. Auf die Frage, ob ihr Ehemann für längere Zeit nicht zu Hause gewesen wäre, antwortete sie mit "Nein". Erst nach neuerlicher Frage und kurzer Bedenkzeit meinte sie, dass er jemanden geholfen habe, in römisch 40 etwas zu betonieren. Das wäre Anfang des Sommers im Juni gewesen. Darüber hinaus sagte sie, dass sich ihr Mann im September versteckt habe. Am 07.05.2010 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers abermalig niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten des Ehemannes um offensichtliche Fälschungen handle. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dabei an, dass sie sich dies nicht erklären könne.

Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien vorgelegt. Diese befinden sich im erstinstanzlichen Akt (AS 181 bis 201). Der Beschwerdeführer stellte zu diesen Länderfeststellungen fest, dass er die Lage in Tschetschenien kenne, er den Inhalt der Länderfeststellungen nicht hören wolle und enthielt sich sonstiger Stellungnahmen dazu.

Mit Bescheid vom 07.05.2010, FZ. 09 11.549-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.), ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchteil III.). Ferner wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchteil IV.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch vorgelegte Dokumente festgestellt werden. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht glaubhaft war. Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der drei Ladungen zur Polizei unterschiedliche Angaben zu dem Vorbringen seines Freundes XXXX gemacht habe. So hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Rahmen der ersten beiden Male lediglich fünfzehn Minuten einvernommen worden wäre, während sein Freund XXXX angab, dass die Einvernahme ca. eine Stunde gedauert hätte. Am Deutlichsten seien die Widersprüche aber hinsichtlich der Aussagen zur dritten Einvernahme zutage getreten. Während sein Freund XXXX angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer als Erster einvernommen worden wäre, hätte der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er selbst lange Zeit nach seinem Freund XXXX einvernommen worden wäre. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Anhaltung. Während der Beschwerdeführer angegeben hätte, selbst aus dem Auto gestiegen zu sein, hätte der Freund des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer aus dem Auto gezerrt worden wäre. Weitere Widersprüche seien bei Vergleich der Aussagen seines Freundes und dessen Frau zutage getreten. Während die Frau des Freundes angegeben hätte, dass der Freund des Beschwerdeführers nach dem Krankenhaus blutverschmiert nach Hause gekommen wäre, hätte der Freund des Beschwerdeführers angegeben, dass man nicht nach Hause gekommen wäre, sondern sich sofort versteckt hätte. Besonderes Gewicht maß das Bundesasylamt jedoch den vorgelegten Dokumenten zu. Bei den Ladungen würde es sich nämlich um offensichtliche und nachgewiesene Fälschungen handeln. Neben den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung wies das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vor allem darauf hin, dass die Ladungen mit "Paketstempel" abgestempelt worden seien und nicht wie zu erwarten mit dem Stempel einer Untersuchungsbehörde.Mit Bescheid vom 07.05.2010, FZ. 09 11.549-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.), ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchteil römisch drei.). Ferner wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 und 5 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchteil römisch vier.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch vorgelegte Dokumente festgestellt werden. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht glaubhaft war. Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der drei Ladungen zur Polizei unterschiedliche Angaben zu dem Vorbringen seines Freundes römisch 40 gemacht habe. So hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Rahmen der ersten beiden Male lediglich fünfzehn Minuten einvernommen worden wäre, während sein Freund römisch 40 angab, dass die Einvernahme ca. eine Stunde gedauert hätte. Am Deutlichsten seien die Widersprüche aber hinsichtlich der Aussagen zur dritten Einvernahme zutage getreten. Während sein Freund römisch 40 angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer als Erster einvernommen worden wäre, hätte der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er selbst lange Zeit nach seinem Freund römisch 40 einvernommen worden wäre. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Anhaltung. Während der Beschwerdeführer angegeben hätte, selbst aus dem Auto gestiegen zu sein, hätte der Freund des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer aus dem Auto gezerrt worden wäre. Weitere Widersprüche seien bei Vergleich der Aussagen seines Freundes und dessen Frau zutage getreten. Während die Frau des Freundes angegeben hätte, dass der Freund des Beschwerdeführers nach dem Krankenhaus blutverschmiert nach Hause gekommen wäre, hätte der Freund des Beschwerdeführers angegeben, dass man nicht nach Hause gekommen wäre, sondern sich sofort versteckt hätte. Besonderes Gewicht maß das Bundesasylamt jedoch den vorgelegten Dokumenten zu. Bei den Ladungen würde es sich nämlich um offensichtliche und nachgewiesene Fälschungen handeln. Neben den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung wies das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vor allem darauf hin, dass die Ladungen mit "Paketstempel" abgestempelt worden seien und nicht wie zu erwarten mit dem Stempel einer Untersuchungsbehörde.

Gegen diesen Bescheid langte am 27.05.2010 fristgerecht eine Beschwerde ein. In dieser Beschwerde wurde der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfange angefochten. In der Begründung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aus dem Umstand, dass beide Ladungen auf demselben Bogen Papier gedruckt worden wären, nicht gefolgert werden könne, dass es sich um Fälschungen handeln würde. Hinsichtlich der Divergenzen der Aussagen zur Einvernahme ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Freundes bloß um ein subjektives Empfinden der Zeitwahrnehmung gehandelt habe und die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Reihenfolge der dritten Vernehmung auf einer Verwechslung beruhen müssten. Hinsichtlich der divergierenden Aussagen der Frau seines Freundes bzw. seines Freundes, ob der Freund nun nach dem ersten Aufenthalt im Spital nach Hause gekommen wäre bzw. in welchem Zustand er nach Hause gekommen wäre, führte die Beschwerdeschrift aus, dass es sich offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt haben muss, da die Frau nicht ihren Mann selbst sah, sondern lediglich Aufnahmen auf dem Handy des Vaters ihres Mannes gesehen hätte. Darüber hinaus verweist die Beschwerdeschrift auf Länderberichte (AS 303 bis 307).

Am 28.05.2010 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schriftstück ein, das als Beschwerde bezeichnet ist. Neben formularartigen Passagen moniert der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat bedroht wäre. Weiters erklärt der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erklären könne, wie die österreichischen Behörden zum Schluss gekommen seien, dass seine Beweise gefälscht worden wären. Darüber hinaus könne es durch die Vorgangsweise der russischen Behörden durchaus erklärt werden, weswegen zwei Ladungen, die für einen unterschiedlichen Zeitpunkt terminisiert waren, auf einem einzigen Bogen Papier gedruckt worden wären. Darüber hinaus führte die Beschwerdeschrift aus, dass allfällige Widersprüche durch psychologische Probleme erklärbar wären, an denen der Beschwerdeführer leiden würde.

Mit 09.06.2010 wurden seitens des Asylgerichtshofes per Aktenvermerk festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch:

Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, sowie seiner Kinder XXXX.Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, sowie seiner Kinder römisch 40 .

Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der XXXX (AIS-Zl. 0911.550) und des XXXX (AIS-Zl. 0911.550). Dabei handelt es sich um das gleichzeitig geflohene Ehepaar, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen bezieht. Kopien der Bescheide wurden dem Akt des Beschwerdeführers beigelegt.Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der römisch 40 (AIS-Zl. 0911.550) und des römisch 40 (AIS-Zl. 0911.550). Dabei handelt es sich um das gleichzeitig geflohene Ehepaar, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen bezieht. Kopien der Bescheide wurden dem Akt des Beschwerdeführers beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Festgestellt werden konnte seine russische Staatsbürgerschaft sowie die im Spruch angeführte Identität. In diesem Zusammenhang wird auf den vorgelegten Führerschein verwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt werden würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter einer maßgeblichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden würde.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. zu einem österreichischen Staatsbürger. Aus der Aktenlage ist kein schützenswertes Privatleben zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der XXXX (AIS-Zl. 0911551) sowie der Vater der ehelichen Kinder XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, GZ. D13 413585-1/2010/3E, GZ. D13 413584-1/2010/3E, GZ. D13 413583-1/2010/3E, GZ. D13 413582-1/2010/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 (iVm § 34) AsylG 2005 abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. zu einem österreichischen Staatsbürger. Aus der Aktenlage ist kein schützenswertes Privatleben zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der römisch 40 (AIS-Zl. 0911551) sowie der Vater der ehelichen Kinder römisch 40 , deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, GZ. D13 413585-1/2010/3E, GZ. D13 413584-1/2010/3E, GZ. D13 413583-1/2010/3E, GZ. D13 413582-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, in Verbindung mit Paragraph 34,) AsylG 2005 abgewiesen wurden.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. AS 231 bis 251). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Der Beschwerdeführer ist den angeführten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher für den erkennenden Senat kein Grund, an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil des Erkenntnisses erhebt. Darüber hinaus sind dem Asylgerichtshof bis zum Entscheidungsdatum keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche AS 231 bis 251). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Der Beschwerdeführer ist den angeführten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher für den erkennenden Senat kein Grund, an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil des Erkenntnisses erhebt. Darüber hinaus sind dem Asylgerichtshof bis zum Entscheidungsdatum keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit bzw. zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie aus dem vorgelegten Führerscheindokument. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation an, da sie sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können. Trotz der übermittelten Länderberichte ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Dies aus folgendem Grund:

Grundsätzlich sind Länderberichte, wie die im Bescheid angeführten, als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkel analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellungen widersprechende bzw. abweichende Berichte (wie die übermittelten) die Länderfeststellungen nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des ordnungsmäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Zutreffenderweise hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass es hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers und den Einvernahmen seines Freundes XXXX zu wesentlichen Widersprüchen gekommen ist. Während der Freund des Beschwerdeführers von einer Einvernahmedauer von einer Stunde hinsichtlich der ersten beiden Einvernahmen spricht, spricht der Beschwerdeführer selbst von einer Einvernahmedauer von ca. fünfzehn Minuten. Ebenso ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Widerspruch hinsichtlich der Reihenfolge der Einvernahmen bei der dritten Befragung zu Widersprüchen gekommen ist, die nur auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lassen. Ebenso ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers verglichen mit den Angaben des Freundes des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, wie er das Auto während der Anhaltung verlassen hätte, nur zu einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führen können. Wesentlichstes Indiz für die Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Schlussfolgerung war jedoch die offensichtliche Fälschung von Beweismitteln. Zum Einen ist nicht feststellbar, wieso ein Untersuchungsbeamter zwei Ladungen für einander folgende Termine auf einem einzigen Blatt Papier ausdrucken sollte, welches er anschließend auseinanderschneiden würden, da sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen lässt, ob ein zweiter Einvernahmetermin überhaupt notwendig ist. Besonders auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass bei den Ladungen des Freundes des Beschwerdeführers genau die gleiche Vorgehensweise eruiert wurde. Wesentlich näherliegender in diesem Zusammenhang ist, dass die Ladungen durch den Beschwerdeführer selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person nachträglich auf einem Computer hergestellt wurden. Ein weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fälschung war der Umstand, dass die Ladungen mit einem Paketstempel abgestempelt wurden und nicht mit dem Stempel einer Untersuchungsbehörde bzw. eines Untersuchungsbeamten. In diesem Zusammenhang wird auf den im Akt einliegenden Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamts (AS 149 bis 157) verwiesen.Zutreffenderweise hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass es hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers und den Einvernahmen seines Freundes römisch 40 zu wesentlichen Widersprüchen gekommen ist. Während der Freund des Beschwerdeführers von einer Einvernahmedauer von einer Stunde hinsichtlich der ersten beiden Einvernahmen spricht, spricht der Beschwerdeführer selbst von einer Einvernahmedauer von ca. fünfzehn Minuten. Ebenso ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Widerspruch hinsichtlich der Reihenfolge der Einvernahmen bei der dritten Befragung zu Widersprüchen gekommen ist, die nur auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lassen. Ebenso ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers verglichen mit den Angaben des Freundes des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, wie er das Auto während der Anhaltung verlassen hätte, nur zu einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führen können. Wesentlichstes Indiz für die Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Schlussfolgerung war jedoch die offensichtliche Fälschung von Beweismitteln. Zum Einen ist nicht feststellbar, wieso ein Untersuchungsbeamter zwei Ladungen für einander folgende Termine auf einem einzigen Blatt Papier ausdrucken sollte, welches er anschließend auseinanderschneiden würden, da sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen lässt, ob ein zweiter Einvernahmetermin überhaupt notwendig ist. Besonders auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass bei den Ladungen des Freundes des Beschwerdeführers genau die gleiche Vorgehensweise eruiert wurde. Wesentlich näherliegender in diesem Zusammenhang ist, dass die Ladungen durch den Beschwerdeführer selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person nachträglich auf einem Computer hergestellt wurden. Ein weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fälschung war der Umstand, dass die Ladungen mit einem Paketstempel abgestempelt wurden und nicht mit dem Stempel einer Untersuchungsbehörde bzw. eines Untersuchungsbeamten. In diesem Zusammenhang wird auf den im Akt einliegenden Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamts (AS 149 bis 157) verwiesen.

Auch die Beschwerde konnte nicht zu einer Glaubhaftmachung des Vorbringens im Sinne des Beschwerdeführers beitragen. Jeder Lebenserfahrung entbehrt die Erklärung der Beschwerdeschrift, weshalb es sich bei den vorgelegten Ladungen um echte Dokumente handeln könnte. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich um eine dicke Papierrolle handeln könnte, welche die russische Behörde zur Ausstellung der Ladungen verwendete, ist anzumerken, dass in diesem Falle die Ladung auf beiden Seiten Abrissspuren haben müsste, was aber nicht der Fall ist. Doch selbst in diesem Fall ist es nicht erklärbar, wieso zwei Ladungen zu unterschiedlichen Terminen unmittelbar nacheinander ausgedruckt hätten werden sollen. Die Erklärung, dass die Bezirksabteilung in XXXX über einen längeren Zeitraum denselben Bogen Papier verwenden würde, würde voraussetzen, dass zwischen den Ladungen des Beschwerdeführers nicht eine einzige andere ausgedruckt worden wäre. Doch selbst wenn sich dieser äußerst unwahrscheinliche Fall tatsächlich zugetragen haben sollte, kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich beim gleichzeitig geflüchteten Freund des Beschwerdeführers ein ebenso großer Zufall ereignet hätte. Als Schutzbehauptungen können auch nur die Erklärungsversuche hinsichtlich der divergierenden Einvernahmedauern bzw. der Reihenfolge der Einvernahmen gewertet werden. Zwar ist es tatsächlich möglich, dass das subjektive Zeitgefühlt vom tatsächlichen abweicht, nicht jedoch in der in den Widersprüchen aufgetretenen Dimension. Des Weiteren muss angemerkt werden, dass es sich bei den Einvernahmen um so einprägsame Erlebnisse gehandelt haben müsste, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Freund durchaus möglich sein sollte, auch noch im Nachhinein die richtige Reihenfolge der Einvernahmen anzugeben. Wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dass die Frau des Freundes des Beschwerdeführers ihren Ehemann nach seiner Verletzung nicht persönlich gesehen hätte, sondern nur ein Foto auf dem Handy des Vaters gesehen hätte, ist dazu anzumerken, dass diese Version der Geschichte tatsächlich bei einer Einvernahme am 07.05.2010 zu Protokoll gegeben wurde. Entscheidend dabei ist jedoch, dass dieser Erklärungsversuch erst nach Vorhalt eines Widerspruchs getätigt wurde. Bei der Einvernahme derselben Person am 06.11.2009 auf die Frage "Wann haben Sie Ihren Gatten vor der Ausreise gesehen bzw. gesprochen?" folgende Antwort "Als er geschlagen wurde, kam er zu uns. Er war voll blauer Flecke, das T-Shirt war zerrissen. Da ist er kurz zu uns hereingekommen, hat sich Sachen mitgenommen und ging gleich wieder weg." Wenige Absätze später gab die Frau des Freundes des Beschwerdeführers an: "Ich wollte meinem Mann noch nachlaufen und ihn fragen, was los sei, was geschehen sei, er sagte zu mir, dass ich zu Hause bleiben soll."Auch die Beschwerde konnte nicht zu einer Glaubhaftmachung des Vorbringens im Sinne des Beschwerdeführers beitragen. Jeder Lebenserfahrung entbehrt die Erklärung der Beschwerdeschrift, weshalb es sich bei den vorgelegten Ladungen um echte Dokumente handeln könnte. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich um eine dicke Papierrolle handeln könnte, welche die russische Behörde zur Ausstellung der Ladungen verwendete, ist anzumerken, dass in diesem Falle die Ladung auf beiden Seiten Abrissspuren haben müsste, was aber nicht der Fall ist. Doch selbst in diesem Fall ist es nicht erklärbar, wieso zwei Ladungen zu unterschiedlichen Terminen unmittelbar nacheinander ausgedruckt hätten werden sollen. Die Erklärung, dass die Bezirksabteilung in römisch 40 über einen längeren Zeitraum denselben Bogen Papier verwenden würde, würde voraussetzen, dass zwischen den Ladungen des Beschwerdeführers nicht eine einzige andere ausgedruckt worden wäre. Doch selbst wenn sich dieser äußerst unwahrscheinliche Fall tatsächlich zugetragen haben sollte, kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich beim gleichzeitig geflüchteten Freund des Beschwerdeführers ein ebenso großer Zufall ereignet hätte. Als Schutzbehauptungen können auch nur die Erklärungsversuche hinsichtlich der divergierenden Einvernahmedauern bzw. der Reihenfolge der Einvernahmen gewertet werden. Zwar ist es tatsächlich möglich, dass das subjektive Zeitgefühlt vom tatsächlichen abweicht, nicht jedoch in der in den Widersprüchen aufgetretenen Dimension. Des Weiteren muss angemerkt werden, dass es sich bei den Einvernahmen um so einprägsame Erlebnisse gehandelt haben müsste, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Freund durchaus möglich sein sollte, auch noch im Nachhinein die richtige Reihenfolge der Einvernahmen anzugeben. Wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dass die Frau des Freundes des Beschwerdeführers ihren Ehemann nach seiner Verletzung nicht persönlich gesehen hätte, sondern nur ein Foto auf dem Handy des Vaters gesehen hätte, ist dazu anzumerken, dass diese Version der Geschichte tatsächlich bei einer Einvernahme am 07.05.2010 zu Protokoll gegeben wurde. Entscheidend dabei ist jedoch, dass dieser Erklärungsversuch erst nach Vorhalt eines Widerspruchs getätigt wurde. Bei der Einvernahme derselben Person am 06.11.2009 auf die Frage "Wann haben Sie Ihren Gatten vor der Ausreise gesehen bzw. gesprochen?" folgende Antwort "Als er geschlagen wurde, kam er zu uns. Er war voll blauer Flecke, das T-Shirt war zerrissen. Da ist er kurz zu uns hereingekommen, hat sich Sachen mitgenommen und ging gleich wieder weg." Wenige Absätze später gab die Frau des Freundes des Beschwerdeführers an: "Ich wollte meinem Mann noch nachlaufen und ihn fragen, was los sei, was geschehen sei, er sagte zu mir, dass ich zu Hause bleiben soll."

Aufgrund dieser Aussagen kann die Version, dass die Frau des Freundes des Beschwerdeführers lediglich Bilder ihres Mannes gesehen hätte, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner "zweiten" Beschwerdeschrift angibt, dass seine Widersprüche durch psychische Probleme erklärbar wären und es ihm daher schwerfallen würde, Erlebnisse zeitlich einzuordnen, er als Auswirkung seiner Traumatisierung nunmehr unter Albträumen, Depressionen, Schlafstörungen und Angstzuständen leiden würde, ist dem anzumerken:

Der Beschwerdeführer führte solche psychologischen Probleme in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens an. Dass der Beschwerdeführer erst zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts seiner massiven Widersprüche derartige Probleme anführt, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er mit dieser Erklärung versucht, seine Widersprüche zu erklären. Darüber hinaus wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer bei derart massiven psychischen Problemen sich bereits in die Behandlung eines Psychiaters begeben hätte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich ausführt, dass die Bestätigungen des Krankenhauses erst später ausgestellt worden seien, da seine Flucht schon im Raum stand, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei solchen Bestätigungen durchaus auch um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass in dem Bericht des Krankenhauses von zahlreichen Verletzungen die Rede ist. Der Bericht führt zum Beispiel an "umfangreiche Hämatome am Rücken", "Kontusionswunde am mittleren Drittel der hinteren Oberfläche des rechten Oberschenkels", an anderer Stelle "Schmerzen am Rumpf und den oberen und unteren Extremitäten", "Gewebe rundherum stark geschwollen", "bei Palpation stark schmerzhaft". Dem gegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.11.2009 aus: "Mein Freund hatte Schmerzen im Rücken. Bei ihm war es vielleicht stärker, weil er am Lenkrad saß. Ich spürte am Anfang überhaupt keine Schmerzen. Bei mir setzten die Schmerzen erst ein, als wir auf dem Weg vom Spital zur XXXX waren" (AS 105). Der Beschwerdeführer gibt also an, dass er erst nach seinem Spitalsaufenthalt Schmerzen bekommen hätte, was eindeutig den Inhalt des Krankenhausberichts widerspricht.Wenn der Beschwerdeführer schließlich ausführt, dass die Bestätigungen des Krankenhauses erst später ausgestellt worden seien, da seine Flucht schon im Raum stand, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei solchen Bestätigungen durchaus auch um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass in dem Bericht des Krankenhauses von zahlreichen Verletzungen die Rede ist. Der Bericht führt zum Beispiel an "umfangreiche Hämatome am Rücken", "Kontusionswunde am mittleren Drittel der hinteren Oberfläche des rechten Oberschenkels", an anderer Stelle "Schmerzen am Rumpf und den oberen und unteren Extremitäten", "Gewebe rundherum stark geschwollen", "bei Palpation stark schmerzhaft". Dem gegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.11.2009 aus: "Mein Freund hatte Schmerzen im Rücken. Bei ihm war es vielleicht stärker, weil er am Lenkrad saß. Ich spürte am Anfang überhaupt keine Schmerzen. Bei mir setzten die Schmerzen erst ein, als wir auf dem Weg vom Spital zur römisch 40 waren" (AS 105). Der Beschwerdeführer gibt also an, dass er erst nach seinem Spitalsaufenthalt Schmerzen bekommen hätte, was eindeutig den Inhalt des Krankenhausberichts widerspricht.

Insgesamt war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem B-VG und dem AsylG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem B-VG und dem AsylG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 01.07.2009 gestellt hat, findet im vorliegenden Fall das Asylgesetz 2005 Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 01.07.2009 gestellt hat, findet im vorliegenden Fall das Asylgesetz 2005 Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes konnten keine glaubhaften Gründe für einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkannt werden. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (siehe oben ). Wie bereits oben ausführlich ausgeführt, war es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht möglich glaubwürdig eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende staatliche Verfolgung darzulegen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes konnten keine glaubhaften Gründe für einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkannt werden. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (siehe oben ). Wie bereits oben ausführlich ausgeführt, war es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht möglich glaubwürdig eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende staatliche Verfolgung darzulegen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zum subsidiären Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG geraten könne.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG geraten könne.

Auch bei den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Beeinträchtigungen ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um lebensbedrohliche Krankheiten bzw. solche handelt, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit keine existenzbedrohende Krankheit vor, welche dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der in der Lage sein wird für sich und seine Familie zu sorgen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu bewahren, wie es die Rückkehr in die Heimat darstellen wird.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten Fremden. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehefrau, sowie die beiden Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Ihm musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten Fremden. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehefrau, sowie die beiden Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Ihm musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Aufgrund der nunmehrigen Abweisung der Beschwerde war auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, nicht mehr näher einzugehen.Aufgrund der nunmehrigen Abweisung der Beschwerde war auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, nicht mehr näher einzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41

Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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