TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/2 A6 315610-2/2010

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Veröffentlicht am 02.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §34
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 315.610-2/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

A6 315.612-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 10 04.630 - EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 10 04.630 - EWEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX alias XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 14.04.2011 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 14.04.2011 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX auch XXXX, und seiner Schwester XXXX auch XXXX, am 12.05.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 auch römisch 40 , und seiner Schwester römisch 40 auch römisch 40 , am 12.05.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am 13.05.2007 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, dass ihr Ehemann XXXX aus einer königlichen Familie stammte, welche sehr an Traditionen gebunden wäre. Sie und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2005 getrennt und sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Ihr Ehemann habe von ihr verlangt, ihm die Kinder zu geben, damit sie aus traditionellen Gründen beschnitten würden. Auch sollten an ihren Wangen königliche Stammesnarben angebracht werden. Ihr Sohn und ihre Tochter seien Prinz und Prinzessin. Sie habe ihre älteste Tochter, geboren am XXXX, verloren. Diese sei am 03.01.2000 an den Folgen einer Infektion verstorben, da man ihr diese traditionellen Stammesnarben zugefügt und die Beschneidung durchgeführt hätte. Dieses Ritual habe sie ihren beiden jüngeren Kindern, so auch dem Beschwerdeführer, ersparen wollen.Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am 13.05.2007 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, dass ihr Ehemann römisch 40 aus einer königlichen Familie stammte, welche sehr an Traditionen gebunden wäre. Sie und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2005 getrennt und sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Ihr Ehemann habe von ihr verlangt, ihm die Kinder zu geben, damit sie aus traditionellen Gründen beschnitten würden. Auch sollten an ihren Wangen königliche Stammesnarben angebracht werden. Ihr Sohn und ihre Tochter seien Prinz und Prinzessin. Sie habe ihre älteste Tochter, geboren am römisch 40 , verloren. Diese sei am 03.01.2000 an den Folgen einer Infektion verstorben, da man ihr diese traditionellen Stammesnarben zugefügt und die Beschneidung durchgeführt hätte. Dieses Ritual habe sie ihren beiden jüngeren Kindern, so auch dem Beschwerdeführer, ersparen wollen.

In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 21.05.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte sie ergänzend aus, dass ihr Ehemann sie aufgefordert hätte, die Kinder zu ihm zu bringen, um sie markieren und die Tochter beschneiden zu lassen. Sie habe dies abgelehnt, da ihr erstes Kind sechs Monate nach der Geburt gestorben sei. Ihr Mann habe dann seinen Bruder zu ihr geschickt und hätten sie darüber gesprochen. Dieser habe ihr eine Frist gesetzt, um die Kinder zu schicken. Egal, was sie gesagt oder gemacht hätte, sie würden ihr die Kinder wegnehmen. Sie habe dann das Land verlassen und sei davongerannt. Sie sei mit ihrem Mann lediglich nach der Tradition verheiratet und von diesem nicht geschieden, sondern nur getrennt.

Bei der am 10.10.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, durchgeführten Einvernahme gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe in der Heimat bis zur Ausreise in Benin City gelebt. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie bestätigte ihre bisherigen Angaben im Verfahren und gab ergänzend an, sie habe auch mit ihrer Freundin XXXX über ihr Problem gesprochen und habe ihr diese zugesichert, ihr zu helfen. Sie habe dann nicht mehr darüber nachgedacht, in Nigeria zu bleiben. Sie habe in ihrer Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und gut von ihrem Verdienst (als Friseurin) leben können.Bei der am 10.10.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, durchgeführten Einvernahme gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe in der Heimat bis zur Ausreise in Benin City gelebt. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie bestätigte ihre bisherigen Angaben im Verfahren und gab ergänzend an, sie habe auch mit ihrer Freundin römisch 40 über ihr Problem gesprochen und habe ihr diese zugesichert, ihr zu helfen. Sie habe dann nicht mehr darüber nachgedacht, in Nigeria zu bleiben. Sie habe in ihrer Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und gut von ihrem Verdienst (als Friseurin) leben können.

I.2. Mit Bescheid vom 12.10.2007, Zahl 07 04.430-BAG, hat das Bundesasylamt den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der Mutter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen im Kern glaubwürdig erschiene und von den diesbezüglichen Länderfeststellungen gestützt würde. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangte die Behörde jedoch zum Schluss, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukäme, da es sich um Verfolgungshandlungen durch Private handelte und von staatlicher Schutzunfähigkeit und - unwilligkeit in Nigeria nicht ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden, sich einerseits an NGOs zu wenden und andererseits drohenden Übergriffen auch durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil von Nigeria zu entgehen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 12.10.2007, Zahl 07 04.430-BAG, hat das Bundesasylamt den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der Mutter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen im Kern glaubwürdig erschiene und von den diesbezüglichen Länderfeststellungen gestützt würde. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangte die Behörde jedoch zum Schluss, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukäme, da es sich um Verfolgungshandlungen durch Private handelte und von staatlicher Schutzunfähigkeit und - unwilligkeit in Nigeria nicht ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden, sich einerseits an NGOs zu wenden und andererseits drohenden Übergriffen auch durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil von Nigeria zu entgehen.

I.3. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.10.2007 ordnungsgemäß zugestellt. Dieser bekämpfte den Bescheid mit der innerhalb gesetzlicher Frist eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde).römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.10.2007 ordnungsgemäß zugestellt. Dieser bekämpfte den Bescheid mit der innerhalb gesetzlicher Frist eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde).

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, Zahl A14 315.610-1/2008/3E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers trotz einiger im Bescheid zutreffend aufgezählter Ungereimtheiten im Kern als glaubwürdig anzusehen sei und würde dieses auch durch die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen gestützt. Das Bundesasylamt habe zutreffend darauf verwiesen, dass es der Mutter des Beschwerdeführers durch Verlegung ihres Aufenthaltes in eine Region außerhalb der Umgebung ihres Heimatortes bzw. des Heimatortes ihres Mannes in Nigeria Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden könnte, da die vorgebrachte Verfolgungsgefahr von privater, nichtstaatlicher Seite ausginge und nicht im gesamten nigerianischen Staatsgebiet wirksam sei.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, Zahl A14 315.610-1/2008/3E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers trotz einiger im Bescheid zutreffend aufgezählter Ungereimtheiten im Kern als glaubwürdig anzusehen sei und würde dieses auch durch die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen gestützt. Das Bundesasylamt habe zutreffend darauf verwiesen, dass es der Mutter des Beschwerdeführers durch Verlegung ihres Aufenthaltes in eine Region außerhalb der Umgebung ihres Heimatortes bzw. des Heimatortes ihres Mannes in Nigeria Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden könnte, da die vorgebrachte Verfolgungsgefahr von privater, nichtstaatlicher Seite ausginge und nicht im gesamten nigerianischen Staatsgebiet wirksam sei.

I.5. Das letztgenannte Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft (vgl. Aktenvermerk vom 28.07.2010).römisch eins.5. Das letztgenannte Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft vergleiche Aktenvermerk vom 28.07.2010).

I.6. Am 28.05.2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihn als gesetzliche Vertreterin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am 31.05.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers angab, einen neuen Asylantrag zu stellen, da sie den negativen Bescheid am 30.04.2010 erhalten hätte und ein paar Wochen unter Schock gestanden sei. Sie habe in Nigeria alles verloren und könnte daher nicht zurück. Sie habe ihr Geschäft verkauft, um hierher zu kommen und habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie würde auf der Straße leben und sich prostituieren müssen. Ihre neuen Gründe für den Antrag seien ihre Kinder. Diese hätten in Nigeria keine Zukunft. Sie habe auch einen Dokumentarfilm über ein Mädchen gesehen, dass nach ihrer Abschiebung auf der Straße gelandet sei. Sie machte sich auch darüber Sorgen, dass sie vom Staat bestraft werden könnte, da sie im Ausland lebte, so wie der nigerianische Bombenattentäter, der kürzlich versucht hätte, das Flugzeug zu sprengen. Die Polizei sei jetzt sehr hart. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden Kinder, so auch für den Beschwerdeführer, gelten.römisch eins.6. Am 28.05.2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihn als gesetzliche Vertreterin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am 31.05.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers angab, einen neuen Asylantrag zu stellen, da sie den negativen Bescheid am 30.04.2010 erhalten hätte und ein paar Wochen unter Schock gestanden sei. Sie habe in Nigeria alles verloren und könnte daher nicht zurück. Sie habe ihr Geschäft verkauft, um hierher zu kommen und habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie würde auf der Straße leben und sich prostituieren müssen. Ihre neuen Gründe für den Antrag seien ihre Kinder. Diese hätten in Nigeria keine Zukunft. Sie habe auch einen Dokumentarfilm über ein Mädchen gesehen, dass nach ihrer Abschiebung auf der Straße gelandet sei. Sie machte sich auch darüber Sorgen, dass sie vom Staat bestraft werden könnte, da sie im Ausland lebte, so wie der nigerianische Bombenattentäter, der kürzlich versucht hätte, das Flugzeug zu sprengen. Die Polizei sei jetzt sehr hart. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden Kinder, so auch für den Beschwerdeführer, gelten.

Am 01.06.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 01.06.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der Folge fand am 09.06.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters ihr Vorbringen aus der Erstbefragung wiederholte und ergänzend angab, dass es in Nigeria strenge Kontrollen für Nigerianer, die aus dem Ausland kämen, gäbe. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass im ersten Asylverfahren das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfsorganisationen festgestellt worden sei, erwiderte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie nicht glaubte, von den Organisationen Hilfe zu erhalten und es ihr aufgrund der Probleme zwischen den Volksgruppen nicht möglich sei, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Österreich befragt, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sie seit dem Jahr 2008 in der Gemeinde XXXX arbeitete und am 29.05.2010 eine Deutschprüfung absolviert hätte. Diesen Deutschkurs habe sie im Jahr 2008 begonnen. Ihre Kinder gingen in die Schule bzw. den Kindergarten und seien schon gut integriert.In der Folge fand am 09.06.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters ihr Vorbringen aus der Erstbefragung wiederholte und ergänzend angab, dass es in Nigeria strenge Kontrollen für Nigerianer, die aus dem Ausland kämen, gäbe. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass im ersten Asylverfahren das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfsorganisationen festgestellt worden sei, erwiderte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie nicht glaubte, von den Organisationen Hilfe zu erhalten und es ihr aufgrund der Probleme zwischen den Volksgruppen nicht möglich sei, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Österreich befragt, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sie seit dem Jahr 2008 in der Gemeinde römisch 40 arbeitete und am 29.05.2010 eine Deutschprüfung absolviert hätte. Diesen Deutschkurs habe sie im Jahr 2008 begonnen. Ihre Kinder gingen in die Schule bzw. den Kindergarten und seien schon gut integriert.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Mappe mit Unterschriftenlisten, ein Schreiben an den Bezirkshauptmann von XXXX sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor.Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Mappe mit Unterschriftenlisten, ein Schreiben an den Bezirkshauptmann von römisch 40 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor.

I.7. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 16.07.2010, Zahl 10 04.630 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte. Bereits im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in keine Existenz gefährdende Situation geraten würde.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 16.07.2010, Zahl 10 04.630 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte. Bereits im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in keine Existenz gefährdende Situation geraten würde.

I.8. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die im Wege der ausgewiesenen Vertreterin am 23.07.2010 per E-Mail eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholte die Vertreterin das bisherige Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf der Straße leben müsste. Weiters monierte sie, dass die Integration der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder - somit auch des Beschwerdeführers - im Bescheid der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei. Jedenfalls habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst vor Verfolgung aufgrund des Verlassens des Landes mitsamt den Kindern ohne Einverständnis des Vaters. Zudem sei anzuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers schwanger und aufgrund einer Risikoschwangerschaft Schonung erforderlich sei. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in XXXX, vom 14.07.2010 beigelegt. Danach befände sich die Mutter des Beschwerdeführers in der zehnten Schwangerschaftswoche und sei der errechnete Geburtstermin "der 14.02.2011". Laut dem weiters vorgelegten Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX vom 22.07.2010 wurde bei der Mutter des Beschwerdeführers eine rezidivierende vaginale Blutung, Kolpitis sowie eine tief sitzende Hinterwand-Plazenta diagnostiziert und eine absolute körperliche Schonung empfohlen.römisch eins.8. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die im Wege der ausgewiesenen Vertreterin am 23.07.2010 per E-Mail eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholte die Vertreterin das bisherige Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf der Straße leben müsste. Weiters monierte sie, dass die Integration der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder - somit auch des Beschwerdeführers - im Bescheid der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei. Jedenfalls habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst vor Verfolgung aufgrund des Verlassens des Landes mitsamt den Kindern ohne Einverständnis des Vaters. Zudem sei anzuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers schwanger und aufgrund einer Risikoschwangerschaft Schonung erforderlich sei. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in römisch 40 , vom 14.07.2010 beigelegt. Danach befände sich die Mutter des Beschwerdeführers in der zehnten Schwangerschaftswoche und sei der errechnete Geburtstermin "der 14.02.2011". Laut dem weiters vorgelegten Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 22.07.2010 wurde bei der Mutter des Beschwerdeführers eine rezidivierende vaginale Blutung, Kolpitis sowie eine tief sitzende Hinterwand-Plazenta diagnostiziert und eine absolute körperliche Schonung empfohlen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt keine, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich darauf bezogen, bei einer Rückkehr nach Nigeria auf der Straße leben zu müssen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits im Vorverfahren eine Existenz gefährdende Situation nicht festgestellt werden habe können.

Soweit sich die Mutter des Beschwerdeführers auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezieht, ist festzuhalten, dass vom Asylgerichtshof gar nicht verkannt wird, dass sich die Situation in Nigeria für Frauen mitunter schwierig gestaltet. Jedoch ist zu betonen, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten ist, zumal sie bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria als Friseurin tätig war und zudem noch ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern in Nigeria aufhältig sind.

Dass die Mutter des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aufgrund strengerer Kontrollen nach einem Attentat eines Nigerianers auf ein Flugzeug mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätte, stellt eine reine Mutmaßung ihrerseits dar.

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit keine Umstände glaubhaft geltend machte, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind und gegebenenfalls eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen negativen Bescheides, somit eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Vorbringens, bewirken würden, ist das nunmehriges Vorbringen auf Grund des Wiederholungsverbotes keiner weiteren Entscheidung zugänglich.

Der Beschwerdeführer behauptet somit zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären.

Die tatsächlich - mit der Wirklichkeit übereinstimmenden - maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit der ersten Asylantragstellung am 12.05.2007 nicht verändert und liegt dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisgrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder von der Mutter des Beschwerdeführers behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder von der Mutter des Beschwerdeführers behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in Österreich aufhältig ist, gewisse Integrationsschritte gesetzt wurden - etwa das Erlernen der deutschen Sprache oder sein Schulbesuch - und daher auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht abzusprechen ist, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf die missbräuchliche Asylantragstellung und den beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn seine Mutter nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet.

In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter XXXX auch XXXX sowie der minderjährigen Schwester XXXX auch XXXX, ist anzuführen, dass diese Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 sind. Da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu A6 315.611-2/2010 sowie A6 315.612-2/2010), kann dem Beschwerdeführer ein solcher Status auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG gewährt werden.Hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter römisch 40 auch römisch 40 sowie der minderjährigen Schwester römisch 40 auch römisch 40 , ist anzuführen, dass diese Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind. Da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt wurde vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu A6 315.611-2/2010 sowie A6 315.612-2/2010), kann dem Beschwerdeführer ein solcher Status auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG gewährt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Aufschiebung der Ausweisung (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):Zur Aufschiebung der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".

Die Mutter des Beschwerdeführers befindet sich zwar erst in der 12. Schwangerschaftswoche (errechneter Geburtstermin ist der 14.02.2011), jedoch handelt es sich um eine "Problemschwangerschaft", verbunden mit absolut notwendiger körperlicher Schonung, weshalb die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 14.04.2011 aufzuschieben war. Hinsichtlich des Aufschubes der Ausweisung orientiert sich der Asylgerichtshof an der Zeitspanne des Mutterschutzes nach österreichischem Recht, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter sind, wie bereits dargelegt, Familienangehörige § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den minderjährigen Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 14.04.2011 aufzuschieben.Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter sind, wie bereits dargelegt, Familienangehörige Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den minderjährigen Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 14.04.2011 aufzuschieben.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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