Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 268.927-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 10 05.378-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 10 05.378-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2005 einen (ersten) Asylantrag. Der Beschwerdeführer führte in seinem schriftlichen Antrag aus, dass er Asyl in Österreich wolle, zumal er in seinem Heimatland von bestimmten Leuten ermordet würde.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2005 legte der Beschwerdeführer näher dar, es habe in seinem Dorf ein Stammesheiligtum (Orakel) gegeben, das von den Dorfbewohnern sehr verehrt worden sei. Jeder Erwachsene habe sich bei Problemen an dieses Orakel gewandt. Üblicherweise wäre bei solchen Gegebenheiten Tierblut geopfert worden. Doch nach (je) 12 Jahren fände auch eine große, wichtige Opferhandlung statt, bei deren Verlauf ein Menschenkopf geopfert werde. Die nächste derartige Opferhandlung hätte im März 2005 stattfinden sollen. Da der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben angehöre, mit derartigen Opfern nichts zu tun haben wolle und solche Praktiken auch verurteile, habe er geplant, das Stammesheiligtum im Dezember 2004 - gemeinsam mit einem dutzend Gleichgesinnter - zu zerstören. Dies sei jedoch im ganzen Dorf bekannt geworden, weshalb der Beschwerdeführer als Anführer der Aktion verantwortlich gemacht worden sei. Darauf hätten ihn die Dorfbewohner töten wollen, weshalb er die Flucht ergriffen habe. An einen anderen Ort in Nigeria habe der Beschwerdeführer nicht ziehen können, weil er bloß einen Freund in Lagos habe, wo ihn die Dorfbewohner ebenfalls finden würden. Sonst hätte er niemanden in Nigeria.
Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Österreich in die Schweiz aus und stellte dort unter der Aliasidentität "XXXX, liberianischer Staatsangehöriger" ebenfalls einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er dort vor, dass ihn im Mai 2005 Rebellen, die gegen die Regierung kämpfen würden, hätten rekrutieren wollen. Weil er sich geweigert habe, sei er von den Rebellen gefoltert und anschließend im Urwald zurückgelassen worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge und Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1.Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (8 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt worden sei.Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins Punkt F, a, l, l,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (8 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt worden sei.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.02.2006 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Ausführungen, wobei er nun angab, das Orakel - gemeinsam mit sechs Freunden - im November 2004 angezündet zu haben. Als die Leute auf sein Haus zugekommen wären, um ihn zu töten, sei er geflüchtet. Befragt, warum der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, eine Schweizerin gekannt zu haben, die ihm die Ehe versprochen hätte. (As 169-177 Bundesasylamt).
2. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag (Spruchpunkt I) mit Bescheid vom 24.2.2006, Zl. 05 01.985-BAI gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. Dagegen hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei, sich der Beschwerdeführer in die Schweiz abgesetzt und unter eine gänzlich anderen Identität einen weiteren Asylantrag gestellt hätte, der Beschwerdeführer folglich am 24.02.2006 von der Schweiz nach Österreich zurückgeschoben und gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Die Erstbehörde schenkte weder den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg noch zu seinen Fluchtgründen Glauben. Der Beschwerdeführer hätte keine näheren Details hinsichtlich seiner Reise nach Österreich glaubwürdig darlegen können und sich (auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe) in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt worden sei.2. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag (Spruchpunkt römisch eins) mit Bescheid vom 24.2.2006, Zl. 05 01.985-BAI gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. Dagegen hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei, sich der Beschwerdeführer in die Schweiz abgesetzt und unter eine gänzlich anderen Identität einen weiteren Asylantrag gestellt hätte, der Beschwerdeführer folglich am 24.02.2006 von der Schweiz nach Österreich zurückgeschoben und gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Die Erstbehörde schenkte weder den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg noch zu seinen Fluchtgründen Glauben. Der Beschwerdeführer hätte keine näheren Details hinsichtlich seiner Reise nach Österreich glaubwürdig darlegen können und sich (auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe) in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt worden sei.
Im Übrigen stünde ihm in eventu eine inländische Fluchtalternative vor Bedrohung Dritter offen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.Im Übrigen stünde ihm in eventu eine inländische Fluchtalternative vor Bedrohung Dritter offen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.
Zur Frage der Gefahr einer Anwendung des sogenannten Dekrets 33 in Nigeria auf den damaligen Berufungswerber (Gefahr der Doppelbestrafung von nach Nigeria zurückgekehrten Personen, die Drogendelikte begangen haben, wegen Schädigung des Ansehens Nigeria im Ausland) wurde - basierend auf Erfahrungsberichten betreffend Abschiebungen (Informationen des Bundesministerium für Inneres und der Österreichischen Botschaft in Nigeria) - ausführlich dargelegt, dass das Risiko einer tatsächlichen Bestrafung nach diesem Dekret sehr gering sei. Die österreichischen Fremdenbehörden wären zudem angewiesen, keine Informationen über Drogendelikte an die nigerianischen Vertretungsorgane weiterzugeben. Es komme jedenfalls zu keinen längerfristigen Anhaltungen.
Auch könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer über keinen gültigen Einreise- beziehungsweise Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, wegen der Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei, in Österreich keiner Arbeit nachgehe und sohin sein Unterhalt auf Dauer nicht gesichert wäre. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 24.02.2006 nachweislich ausgefolgt (AS 271). Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 24.02.2006 nachweislich ausgefolgt (AS 271). Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2006, Zl. 05 01.985-BAI wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde der Aktenlage nach keine Berufung erhoben.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2006, Zl. 05 01.985-BAI wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde der Aktenlage nach keine Berufung erhoben.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2006, Zl. AW 2006/20/0253-3 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den inhaltlichen Asylbescheid als verspätet), dass diesem wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2006, Zl. AW 2006/20/0253-3 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den inhaltlichen Asylbescheid als verspätet), dass diesem wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.
Mit weiterem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0321-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06 jedoch abgelehnt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldeliktes zu einer weiteren - auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen § 28 Suchtmittelgesetz verurteilt und wurden die bedingten Strafnachsichten der Vorverurteilungen widerrufen. Gegen den Beschwerdeführer besteht zudem ein seit 20.04.2007 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in Österreich bis 20.04.2017.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldeliktes zu einer weiteren - auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Paragraph 28, Suchtmittelgesetz verurteilt und wurden die bedingten Strafnachsichten der Vorverurteilungen widerrufen. Gegen den Beschwerdeführer besteht zudem ein seit 20.04.2007 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in Österreich bis 20.04.2017.
6. Am 21.06.2010 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag einvernommen (AS. 7-17 BAA) und gab - befragt zu seinen neu hervorgekommenen Fluchtgründen - an, dass er in Österreich bleiben wolle, da er in Nigeria mit Problemen rechnen müsse. Er habe nicht gewusst, dass der vorhergehende Antrag bereits abgeschlossen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er für seine in Österreich begangenen (Straf)Taten auch in seiner Heimat Probleme bekommen könne. Nähere Angaben machte der Beschwerdeführer hiezu nicht.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2010 mitgeteilt, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (As. 19 BAA). Diese Anordnungen sind dem Beschwerdeführer am 02.07.2010 persönlich ausgefolgt worden.Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2010 mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (As. 19 BAA). Diese Anordnungen sind dem Beschwerdeführer am 02.07.2010 persönlich ausgefolgt worden.
Bei seiner nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2010 legte der Beschwerdeführer dar, dass sich seit seinem vorangehenden Verfahren nichts geändert habe. Seine eigene Identität habe sich nicht geändert, jedoch die Namen seiner Eltern (der Beschwerdeführer führte für seinen Vater und seine Mutter (teils) anderslautende Namen - als noch im Erstverfahren - an). Sein Fluchtgrund sei noch immer derselbe. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil ihn bestimmte Leute nach wie vor suchen und töten wollen würden. Es gebe keine anderen Vorfälle, weshalb er verfolgt werde. Er stelle deswegen einen neuen Asylantrag, weil er etwa Anfang des Jahres (oder Ende letzten Jahres) gehört habe, dass sein voriger Antrag negativ abgeschlossen worden sei. Befragt, warum er erst jetzt seinen neuen Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass es (noch) zu früh sei. Irgendwelche Ausführungen/Befürchtungen im Zusammenhang mit den von ihm in Österreich begangenen Drogendelikten äußerte der Beschwerdeführer nicht (As. 47-57 BAA).
7. Das Bundesasylamt hat diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I) mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.07.2010, Zl. 10 05.378-EAST-Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der Zahl 05 01.985 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen wäre. Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung seines neuerlichen Asylverfahrens reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.7. Das Bundesasylamt hat diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins) mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.07.2010, Zl. 10 05.378-EAST-Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der Zahl 05 01.985 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen wäre. Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung seines neuerlichen Asylverfahrens reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Im Mai 2010 habe nach dem Tod des bisherigen Präsidenten der bisherige Vizepräsident Goodluck das Amt - ohne Staatskrise - übernommen. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Lokalen religiösen Auseinadersetzungen würden jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren. Hinsichtlich Geheimgesellschaften und Kulten wurde basierend auf zwei Sachverständigengutachten dargelegt, dass diese im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss, Arbeit und sozialer Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt würden. Positionen innerhalb der Strukturen würden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben werden, sondern es gäbe ein Wahlverfahren. Reichtum, Einfluss in der Gesellschaft, Schutz vor anderen bösen Geistern, Flüchen, Aberglaube und Verfolgung durch andere Geheimorganisationen mit magischen Mitteln und übernatürlichen Kräften, würden viele Menschen bewegen, Mitglied in einem Geheimkult oder Schrein zu werden. Es gebe keinen Zwang. Die Mitgliedschaft könne für Personen und ihre Familien vorteilhaft sein, wie wegen sozialer Integration und besserem Zugang zu Ressourcen.Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Im Mai 2010 habe nach dem Tod des bisherigen Präsidenten der bisherige Vizepräsident Goodluck das Amt - ohne Staatskrise - übernommen. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Lokalen religiösen Auseinadersetzungen würden jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren. Hinsichtlich Geheimgesellschaften und Kulten wurde basierend auf zwei Sachverständigengutachten dargelegt, dass diese im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss, Arbeit und sozialer Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt würden. Positionen innerhalb der Strukturen würden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben werden, sondern es gäbe ein Wahlverfahren. Reichtum, Einfluss in der Gesellschaft, Schutz vor anderen bösen Geistern, Flüchen, Aberglaube und Verfolgung durch andere Geheimorganisationen mit magischen Mitteln und übernatürlichen Kräften, würden viele Menschen bewegen, Mitglied in einem Geheimkult oder Schrein zu werden. Es gebe keinen Zwang. Die Mitgliedschaft könne für Personen und ihre Familien vorteilhaft sein, wie wegen sozialer Integration und besserem Zugang zu Ressourcen.
Hinsichtlich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde im gegenständlich bekämpften Bescheid, basierend auf einer Auskunft des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.03.2010, dargelegt, dass abgeschobene Nigerianer nach Rückkehr im Allgemeinen von den Sicherheitsbehörden befragt und im Ausland straffällig gewordene Personen in ihre Herkunftsbundesstaaten, beziehungsweise an die National Drug Law Enforcement Agency, überstellt würden (Ende 2007 sei bekannt geworden, dass über 200 in Nigeria verurteilte Drogenhändler sich dem Strafvollzug hätten entziehen können). Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat hätten diese Personen jedoch nicht zu befürchten. Außergewöhnliche Ereignisse seien bei Abschiebungen aus Deutschland nicht bekannt geworden.
Zur wirtschaftlichen Lage in Nigeria wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes (2010), sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums aus 2010.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort wiederholt, dass er befürchte, wegen seiner Verurteilungen in Nigeria Probleme zu bekommen. Trotzdem hielt das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass es bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten zu keinerlei Weitergabe von Daten komme. Darüber hinaus sei auch seit geraumer Zeit bekannt, dass das BM.I seit Mitte 2009 auch keinerlei Vermerke über sonstige Verurteilungen mehr in Verwendung habe. Selbst, wenn das Bundesministerium für Inneres im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einen Hinweis auf Straftaten übermittelt habe, wäre durch die verwendeten Formulierungen daraus kein Hinweis auf die Begehung eines Suchtmitteldelikts ersichtlich (dazu wurde auf ein hiergerichtliches Erkenntnis vom 03.12.2009 verwiesen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor.
Der Beschwerdeführer sei seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhältig. Es ergebe sich aus seinem Vorbringen im Verfahren, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung und auch sonst keinen Tätigkeiten nachgegangen sei, welche eine Integration in Österreich bedeuten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, in Österreich bloß freundschaftliche Beziehungen zu führen. Der Beschwerdeführer wäre überdies illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Weiters sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, weshalb sein Fehlverhalten eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirke, welches auch etwaige stark ausgeprägte private Interessen zurücktreten ließe.
Überdies werde festgehalten, dass insbesondere aufgrund seines bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringens kein sonstiges Rückkehrhindernis nach Nigeria erkannt worden sei.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziels gerechtfertigt sei.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziels gerechtfertigt sei.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 08.07.2010 ausgefolgt.
8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt durch den nunmehrigen Vertreter eingebrachte Beschwerde - verbunden mit einem sogenannten "Antrag auf Verfahrenshilfe" um die Beschwerde einzubringen - und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung (von einer zumindest mündlichen Vollmacht war auszugehen, siehe As. 49 BAA und As. 161 BAA).
In der Beschwerde wurde zunächst moniert, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung seinen neuen Fluchtgrund vorgebracht habe, als er ausführte, aufgrund der gerichtlichen Verurteilung in Österreich im Falle der Rückkehr nach Nigeria asylrelevant gefährdet zu sein. Dies stelle eine gänzlich neue Situation dar, von welcher der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens erfahren hätte - weshalb ein "novum productum" vorliege. Die Erstbehörde habe jedoch keine konkreten Erhebungen angestellt und auf das aktuelle Vorbringen nicht reagiert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hätte aktuell erforschen müssen, ob dem Beschwerdeführer persönlich im Falle der Abschiebung eine Inhaftierung und unmenschliche oder lebensbedrohliche Behandlung drohe. Im Bescheid der Erstbehörde würden sich jedoch keinerlei Feststellungen diesbezüglich befinden. Dem Bescheid hafte somit ein Begründungsmangel an, insbesondere zur Frage warum nicht subsidiärer Schutz gewährt werde.
Es seien Vorwürfe aufgetaucht, dass das BM.I illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt habe. Es wurde (indirekt) auf ein Schreiben des BM.I betreffend Informationen für den Asylgerichtshof zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten vom 11.09.2009 hingewiesen. Diese Fakten hätten dem Beschwerdeführer (zumindest) vorgehalten werden müssen. Im Antrag auf Heimreisezertifikate für die Bundesrepublik Nigeria gebe es - hinsichtlich der Gründe für die Abschiebung - zwei verschiedene Anschreiben, wobei ein Typus auch erwähnen würde, dass die genannte Person von österreichischen Gerichten verurteilt worden wäre (es wurde auf ein entsprechendes Schreiben der Datenschutzkommission verwiesen).
Auch habe das Bundesasylamt die Bindung zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft und nicht richtig berücksichtigt. Auch freundschaftliche Beziehungen (zu anderen Migranten) seien schützens- und achtenswerte Interessen. Es gebe jedoch noch weitere Bindungen zu Österreich, die nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig, würde gerne nützlich tätig sein und wäre emotional an Österreich gebunden. Die Situation in Nigeria habe sich verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Heimat de facto keinen geeigneten Job finden könne. Ohne Angehörige könne der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht überleben. Auch stelle die Inanspruchnahme des Rechts auf menschenwürdige Behandlung ein entscheidendes privates Interesse dar. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen. Überdies sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bloß durch das Asylrecht legitimiert. Aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe sich, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergebe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten und berücksichtigungswürdigen privaten Interessen auszugehen sei.
Ferner wurde ausgeführt, dass innerhalb des Bundesasylamtes ein Instanzenzug beziehungsweise eine Überprüfung der Entscheidung hätte stattfinden müssen. Insbesondere hätte die Entscheidung des Organs des Bundesasylamtes von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werden müssen. Dies sei bedingt durch die Materialien zum Gesetzesentwurf, woraus hervorgehe, dass das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden solle. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt jedoch bloß als erste Instanz entschieden.
Zudem sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen.
In der Beschwerde wurde abschließend (unter anderem) eine individuelle Vorort-Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers und die Beiziehung eines Experten (des UN Sonderberichterstatters Prof. Manfred Novak oder eines anderen Mitarbeiters, der an "der Inspektion" in Nigeria teilgenommen hat) beantragt.
9. Mit Schreiben vom 15.07.2010 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) an das Bundesasylamt einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.9. Mit Schreiben vom 15.07.2010 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) an das Bundesasylamt einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
10. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 21.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof ist der Bescheid der Verwaltungsbehörde somit seit 29.07.2010, 00:00 durchführbar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins St. Marx in der Regel nach gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.
Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des § 63 AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (§ 63 Abs. 5 AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des Paragraph 63, AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).
2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):
2.1. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ist am 15.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangt und derzeit noch bei diesem anhängig, weshalb für den Asylgerichtshof (zur Zeit) keine formelle Zuständigkeit zu einem Abspruch in diesem Zusammenhang besteht.
2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (As. 9 Bundesasylamt). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung in Vorverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (As. 9 Bundesasylamt). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung in Vorverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).
Spruchpunkt II.: Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei.: Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl.93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl.93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1.1. Einleitend ist auszuführen, dass über die Rechtsgültigkeit der ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung keine Erwägungen mehr anzustellen waren, als diese durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI bereits rechtskräftig vorliegt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, gemäß § 63 Abs 5 AVG idgF zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0321-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, abgelehnt; im Detail wird auf die Verfahrenserzählung im ersten Teil dieses Erkenntnisses verwiesen. Der Beschwerdeführer hat demnach weder ein Orakel zerstört, noch aus diesem oder einem anderen asylrelevanten Grund irgendwelche Probleme in Nigeria zu gewärtigen (gehabt).2.1.1. Einleitend ist auszuführen, dass über die Rechtsgültigkeit der ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung keine Erwägungen mehr anzustellen waren, als diese durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI bereits rechtskräftig vorliegt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG idgF zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0321-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006, Zl. 268.927/0-XVII/55/06, abgelehnt; im Detail wird auf die Verfahrenserzählung im ersten Teil dieses Erkenntnisses verwiesen. Der Beschwerdeführer hat demnach weder ein Orakel zerstört, noch aus diesem oder einem anderen asylrelevanten Grund irgendwelche Probleme in Nigeria zu gewärtigen (gehabt).
2.1.2. Der Beschwerdeführer hat klar und ausdrücklich dargelegt, dass sich an seinen (ursprünglich vorgebrachten) Fluchtgründen nichts geändert hat und er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hätte. Bei dieser Wiederholung/Bekräftigung des Vorbringens (Gefahr - aufgrund der Zerstörung eines Orakels - durch die Dorfbewohner) des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren handelt es sich somit allenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren (die Frage der Voraussetzungen des § 69 AVG ist im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang vom Asylgerichtshof nicht zu überprüfen).2.1.2. Der Beschwerdeführer hat klar und ausdrücklich dargelegt, dass sich an seinen (ursprünglich vorgebrachten) Fluchtgründen nichts geändert hat und er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hätte. Bei dieser Wiederholung/Bekräftigung des Vorbringens (Gefahr - aufgrund der Zerstörung eines Orakels - durch die Dorfbewohner) des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren handelt es sich somit allenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren (die Frage der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG ist im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang vom Asylgerichtshof nicht zu überprüfen).
2.2. Hinsichtlich des "neuen" Vorbringens (Gefahr aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen) des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (in der Erstbefragung und ausführlicher in der Beschwerde), darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bescheides der Erstbehörde im Erstverfahren straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX verurteilt worden ist. Die Erstbehörde hat den Themenkomplex des Dekrets 33, wie in der Verfahrenserzählung erörtert, bereits in diesem Verfahren ausführlich berücksichtigt (siehe den endgültig dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI, As. 21-23) und insofern rechtsverbindlich/abschließend gewürdigt. Sohin stellt dieses - wenn auch nun ausgebaute - Vorbringen grundsätzlich kein "novum productum" dar.2.2. Hinsichtlich des "neuen" Vorbringens (Gefahr aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen) des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (in der Erstbefragung und ausführlicher in der Beschwerde), darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bescheides der Erstbehörde im Erstverfahren straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 verurteilt worden ist. Die Erstbehörde hat den Themenkomplex des Dekrets 33, wie in der Verfahrenserzählung erörtert, bereits in diesem Verfahren ausführlich berücksichtigt (siehe den endgültig dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI, As. 21-23) und insofern rechtsverbindlich/abschließend gewürdigt. Sohin stellt dieses - wenn auch nun ausgebaute - Vorbringen grundsätzlich kein "novum productum" dar.
2.2.1. Rein formalistisch betrachtet könnte man (wie sinngemäß in der Beschwerde) behaupten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erstbescheides wiederholt (im Jahr 2007) neue Straftaten begangen hat, begründe jedes Mal (für sich) einen neuen Sachverhalt, weshalb zur Frage des Dekrets 33 eine neue Entscheidung ergehen müsse. Damit wird jedoch verkannt, dass diese "weiteren/neuen" Straftaten - aufgrund des bereits bestehenden Delinquenzhintergrunds des Beschwerdeführers im Vorverfahren - am diesen betreffenden Ergebnis nichts ändern. Bereits im Erstverfahren wurde dargelegt, dass die österreichischen Behörden keine Informationen über Drogendelikte an die nigerianische Botschaft weitergeben, weshalb es letztendlich irrelevant ist, ob nun eine oder (wie im gegenständlichen Fall) drei einschlägige Straftaten begangen wurden.
2.2.2. Die weitere Darlegung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens von der - durch seine Straftaten - geänderten persönlichen Rückkehrsituation erfahren habe - weshalb (wie in weiterer Folge ausgeführt) ein "novum productum" vorliege, ist unrichtig. Aus dem Bescheid des Erstverfahrens folgt wie dargestellt, dass sich dort die Erstbehörde (wegen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers) mit der Problematik des Dekrets 33 in der Bescheidbegründung auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführer diesen Bescheid übernommen hat, er sohin auch von dessen Inhalt (zumindest) Kenntnis erlangt hat, weshalb in diesem Zusammenhang durch die Folgetaten von einer "neuen Rückkehrsituation" nicht die Rede sein kann.
2.2.3. Auch entspricht es nicht den Tatsachen (wie in der Beschwerde formuliert), dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit der Befürchtung der Doppelbestrafung) nicht ausreichend dahingehend befragt hätte, um auf die Erlangung eines maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken. Der Beschwerdeführer ist im Zuge der Einvernahme am 08.07.2010 (auch in Gegenwart eines zur Wahrung seiner Interessen berufenen Rechtsberaters) vor dem Bundesasylamt sowohl auf seine Straffälligkeit angesprochen worden, als auch darauf, was gegen seine Ausweisung spreche, ob es seit rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle gegeben habe - die ihn persönlich betroffen hätten -, warum der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag stelle (diese Frage wurde sogar zweimal gestellt), warum der Beschwerdeführer den Antrag erst jetzt stelle und ob seine ursprünglichen Angaben mit seinem jetzigen Fluchtgrund übereinstimmen würden. All diese Fragen wurden seitens des Beschwerdeführers nur kursorisch beantwortet und der Beschwerdeführer erwähnte in der Einvernahme mit keinem Wort, dass er wegen seiner Straffälligkeit in Österreich Befürchtungen hege, obwohl aus den gestellten Fragen (wie oben ersichtlich) klar erkennbar ist, dass das Bundesasylamt diesen Aspekt eruieren wollte. Warum der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts erwähnt hat, ist - sofern dies (wie aus der Beschwerde erkennbar) seinen neuerlichen Antrag primär hätte begründen sollen - nicht nachvollziehbar respektive nur damit begründbar, dass er diesbezüglich (im Einklang mit der Berichtslage) gar keine ernsten Befürchtungen hegte. Dem Bundesasylamt, respektive der einvernehmenden Referentin (die auch den angefochtenen Bescheid genehmigt hat), ist jedenfalls diesbezüglich kein Verfahrensfehler unterlaufen.
2.2.4. Die Beschwerde verweist weiters allgemein darauf, dass Vorwürfe aufgetaucht seien, dass das BM.I illegal Daten über "tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund" von Asylwerbern der nigerianische Botschaft übermittelt habe. In den Anträgen auf Heimreisezertifikate für die Bundesrepublik Nigeria gebe es - hinsichtlich der Gründe für die Abschiebung - zwei verschiedene Anschreiben, wobei ein Typus erwähne, dass die genannte Person von österreichischen Gerichten verurteilt worden wäre.
Zu diesen Bedenken ist festzuhalten, dass (laut gerichtsnotorischem Informationsschreiben des BM.I - Stand 09.09.2009, wie in der Beschwerde angeführt) in der Vergangenheit (Herbst 2007 bis Kalenderwoche 31/2009) in einer nicht mehr eruierbaren Zahl von Einzelfällen bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten für nigerianische Staatsangehörige zwei Arten von Anschreiben verwendet wurden. In dem ersten Typ von Anschreiben wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, da die betroffene Person in Österreich illegal aufhältig war ["The above named person entered the Federal Republic of Austria illegally and resides consequently illegally on Austrian territory. Due to the provisions of the Austrian Aliens Police Act s/he is obliged to leave the country to his/her home country because he/she is under an enforceable expulsion order."]. In dem zweiten Typ von Anschreiben wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, da die betroffene Person in Österreich illegal aufhältig war und darüber hinaus auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Dabei wurden jedoch nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend an die nigerianische Botschaft weitergegeben ["The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security. Moreover, he/she resides illegally on Austrian territory and due to the provisions of the Austrian Aliens Police Act is obliged to leave the country toZu diesen Bedenken ist festzuhalten, dass (laut gerichtsnotorischem Informationsschreiben des BM.I - Stand 09.09.2009, wie in der Beschwerde angeführt) in der Vergangenheit (Herbst 2007 bis Kalenderwoche 31 aus 2009,) in einer nicht mehr eruierbaren Zahl von Einzelfällen bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten für nigerianische Staatsangehörige zwei Arten von Anschreiben verwendet wurden. In dem ersten Typ von Anschreiben wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, da die betroffene Person in Österreich illegal aufhältig war ["The above named person entered the Federal Republic of Austria illegally and resides consequently illegally on Austrian territory. Due to the provisions of the Austrian Aliens Police Act s/he is obliged to leave the country to his/her home country because he/she is under an enforceable expulsion order."]. In dem zweiten Typ von Anschreiben wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, da die betroffene Person in Österreich illegal aufhältig war und darüber hinaus auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Dabei wurden jedoch nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend an die nigerianische Botschaft weitergegeben ["The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security. Moreover, he/she resides illegally on Austrian territory and due to the provisions of the Austrian Aliens Police Act is obliged to leave the country to
his/her home country. A residence prohibition (valid for... years)
had been imposed on the above named person because of his/her criminal record."]. Seit dem Beginn der Kalenderwoche 31 ist, nach einer infolge eines Anlassfalles durchgeführten Überprüfung, der administrative Ablauf geändert und durch interne Verfügungen sichergestellt worden, dass aus Gründen der Kohärenz ausschließlich das Anschreiben des ersten Typs - Antrag um Heimreisezertifikat auf Grund des illegalen Aufenthalts - zu verwenden ist.
Dass eine Mitteilung hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen an die nigerianische Botschaft ergeht, ist sohin kein Thema mehr und war bloß vor der Kalenderwoche 31 des Jahres 2009 (jedoch auch ohne Angabe des Delikts!) relevant, was die Beschwerde verkennt. Da sich aus der Aktenlage an keiner Stelle ergibt, dass vor 2010 seitens der Fremdenpolizei konkrete Maßnahmen zur Erlangung von Heimreisezertifikaten in Bezug auf den Beschwerdeführer gesetzt worden sind (da sein strafgerichtliches Haftende mit Juli 2010 berechnet war, war dies auch nicht zu erwarten), kann für ihn ein dadurch bestehendes Gefährdungspotential zum jetzigen Zeitpunkt daher jedenfalls nicht mehr erfolgreich behauptet werden. Der mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009, A12 245.140-3/2009/4E entschiedene Fall betraf einen Sachverhalt, in dem eine Vorführung vor die nigerianische Botschaft bereits erfolgt war (dieses Verfahren ist nach Durchführung der aufgetragenen ergänzenden Erhebungen und einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wieder beim AsylGH anhängig) und ist daher im hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren kein tauglicher Vergleichsgegenstand. Auch das Schreiben der Datenschutzkommission bezieht sich auf die nicht mehr verwendete zweite Art des Anschreibens des Bundesministeriums für Inneres und vermag folglich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stützen. Das Bundesasylamt hat schlussendlich zu Recht darauf verwiesen, dass selbst bei Verwendung des zweiten Anschreibens nur unkonkret eine in Österreich erfolgte strafgerichtliche Verurteilung angeführt wurde und keinerlei explizierter Konnex zu einem verübten Suchtmitteldelikt erkennbar ist, sodass sich die diesbezüglichen Befürchtungen auch unter diesem Gesichtspunkt als haltlos erwiesen hätten.
Weiters wurde bereits im hiergerichtlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2009, A12 268.351-0/2008/13E, zur Frage der tatsächlichen Anwendung des nigerianischen Dekretes 33 unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. In der ersten Hälfte des Jahres 2002 wurden von den österreichischen Behörden (auch) Personen nach Nigeria abgeschoben, die zuvor von österreichischen Gerichten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden waren. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte" (vgl. Seite 7, letzter Abs. und Seite 8, 1 .Abs. des zitierten Erkenntnisses).""Der zitierte Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. In der ersten Hälfte des Jahres 2002 wurden von den österreichischen Behörden (auch) Personen nach Nigeria abgeschoben, die zuvor von österreichischen Gerichten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden waren. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte" vergleiche Seite 7, letzter Abs. und Seite 8, 1 .Abs. des zitierten Erkenntnisses)."
Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend und im Einklang mit der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vertretenen Rechtsansicht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit ("real risk"), dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Zusammenhang mit dem Dekret 33 in Rechten gem. Art 3 EMRK verletzt werden würde, nicht erkannt werden (vgl etwa aus der jüngeren Rechtsprechung A12 255.319-2/2010/2E vom 05.05.2010). Dass das BMI kurzzeitig offenbar ein datenschutzrechtlich bedenkliches Anschreiben gegenüber nigerianischen Behörden verwendet hat, vermag an dieser Einschätzung aus den dargestellten Erwägungen nichts zu ändern, zumal die Weitergabe von Daten von Fremden (etwa zur Erlangung von Heimreisezertifikaten) durch den Erlass des BMI vom 01.08.2001, Zahl:31.490/193-III/16/01 umfassend und unbedenklich geregelt ist; dazu aus der ständigen hiergerichtlichen Rechtsprechung A1 248.377-2/2009/3E vom 22.12.2009; A1 406.634-3/2010/2E vom 12.02.2010.Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend und im Einklang mit der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vertretenen Rechtsansicht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit ("real risk"), dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Zusammenhang mit dem Dekret 33 in Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde, nicht erkannt werden vergleiche etwa aus der jüngeren Rechtsprechung A12 255.319-2/2010/2E vom 05.05.2010). Dass das BMI kurzzeitig offenbar ein datenschutzrechtlich bedenkliches Anschreiben gegenüber nigerianischen Behörden verwendet hat, vermag an dieser Einschätzung aus den dargestellten Erwägungen nichts zu ändern, zumal die Weitergabe von Daten von Fremden (etwa zur Erlangung von Heimreisezertifikaten) durch den Erlass des BMI vom 01.08.2001, Zahl:31.490/193-III/16/01 umfassend und unbedenklich geregelt ist; dazu aus der ständigen hiergerichtlichen Rechtsprechung A1 248.377-2/2009/3E vom 22.12.2009; A1 406.634-3/2010/2E vom 12.02.2010.
2.2.5. In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er jedenfalls im Falle seiner Abschiebung mit einer Inhaftierung rechnen müsse. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schiergelder [gemeint Schmiergelder] an die Beamten geleistet werden müssen." Von einer allfälligen Inhaftierung oder einer sonst offenkundig Art 3 EMRK-widrigen Behandlung im Falle einer Abschiebung ist (durch diesen Passus oder vergleichbare Vorgänge beschreibende Feststellungen in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides) jedenfalls keine Rede und kann der Beschwerde auch in diesem Punkt somit keine Folge gegeben werden. Zudem wurde(n) bereits im ersten Verfahren Erwägungen zu dieser Frage durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht.2.2.5. In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er jedenfalls im Falle seiner Abschiebung mit einer Inhaftierung rechnen müsse. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schiergelder [gemeint Schmiergelder] an die Beamten geleistet werden müssen." Von einer allfälligen Inhaftierung oder einer sonst offenkundig Artikel 3, EMRK-widrigen Behandlung im Falle einer Abschiebung ist (durch diesen Passus oder vergleichbare Vorgänge beschreibende Feststellungen in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides) jedenfalls keine Rede und kann der Beschwerde auch in diesem Punkt somit keine Folge gegeben werden. Zudem wurde(n) bereits im ersten Verfahren Erwägungen zu dieser Frage durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht.
2.2.6. Selbst bei inhaltlicher Behandlung der unter 2.2.5. geschilderten pauschalen Behauptung von Inhaftierungen am Flughafen Lagos bei Abschiebungen (offenbar auch ohne konkreten Konnex zum Dekret 33) wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wobei in der Beschwerde selbst ja eingestanden wird, dass bei einer Beobachtung einer solchen Abschiebung im Dezember 2009 keine Inhaftierungen festgestellt worden seien. Der Asylgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. A9 252.506-3/2010/5E (in einem Verfahren, in dem dieselbe Vertretung beteiligt war, als im vorliegenden) auseinandergesetzt und wie folgt ausgeführt:
"Die eingangs behauptete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner Asylantragstellung gefährdet sein könnte, wurde schon im Erstverfahren als nicht gegeben beurteilt (siehe die oben unter Punkt I.3. vorletzter Absatz wiedergegebene Begründung des hg. Erkenntnisses vom 23.09.2008). Dem weitwendigen Vorbringen des Beschwerdevertreters (auch) in diesem Verfahren zur angeblichen illegalen Weitergabe von Daten seitens des BMI an die nigerianischen Vertretungsbehörden (insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen) und dem offenbar damit gemeinten Bedrohungspotential für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nigeria ist folgendes entgegenzuhalten:"Die eingangs behauptete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner Asylantragstellung gefährdet sein könnte, wurde schon im Erstverfahren als nicht gegeben beurteilt (siehe die oben unter Punkt römisch eins.3. vorletzter Absatz wiedergegebene Begründung des hg. Erkenntnisses vom 23.09.2008). Dem weitwendigen Vorbringen des Beschwerdevertreters (auch) in diesem Verfahren zur angeblichen illegalen Weitergabe von Daten seitens des BMI an die nigerianischen Vertretungsbehörden (insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen) und dem offenbar damit gemeinten Bedrohungspotential für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nigeria ist folgendes entgegenzuhalten:
Zum einen ist es dem Vertreter nicht gelungen, auch nur einen unbeteiligten Zeugen für die Behauptung einer tatsächlich eigetretenen Bedrohung der abgeschobenen Nigerianer namhaft zu machen, auch die Äußerungen des Beschwerdeführers selbst gründen sich durchgehend auf "Hörensagen", wobei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht einmal den Namen auch nur eines einzigen Informanten - obwohl es sich um Bekannte aus dem Fußballteam handeln soll - nannte. Ungeachtet dessen hat die Verwaltungsbehörde (neuerlich) von der ÖB Abuja die Ankunft eines Abschiebefluges (vom 02.12.2009) beobachten lassen und es wurde (neuerlich) festgestellt, dass es - entgegen dem Vorbringen der Vertretung - zu keinen (auch nur kurzfristigen) Anhaltungen der überstellten Nigerianer gekommen ist (S. oben Punkt III.9). Abgesehen davon, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in der Praxis zu keinen Gefahren im Zusammenhang mit dem Delikt 33 kommt, selbst wenn der Betroffene Verurteilungen in Österreich nach dem SMG aufweist, da diese Bestimmung in der Praxis in Nigeria seit Jahren nicht vollzogen wird, ist schon gar nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer, der ja strafrechtlich unbescholten ist, in irgendeiner Weise ein diesbezügliches Risiko drohen sollte."; in Bezug auf eine nach dem SMG verurteilte Person, siehe aus der Rechtsprechung des AsylGH 22.01.2010, A9 305.971-4/2009/3E.Zum einen ist es dem Vertreter nicht gelungen, auch nur einen unbeteiligten Zeugen für die Behauptung einer tatsächlich eigetretenen Bedrohung der abgeschobenen Nigerianer namhaft zu machen, auch die Äußerungen des Beschwerdeführers selbst gründen sich durchgehend auf "Hörensagen", wobei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht einmal den Namen auch nur eines einzigen Informanten - obwohl es sich um Bekannte aus dem Fußballteam handeln soll - nannte. Ungeachtet dessen hat die Verwaltungsbehörde (neuerlich) von der ÖB Abuja die Ankunft eines Abschiebefluges (vom 02.12.2009) beobachten lassen und es wurde (neuerlich) festgestellt, dass es - entgegen dem Vorbringen der Vertretung - zu keinen (auch nur kurzfristigen) Anhaltungen der überstellten Nigerianer gekommen ist (S. oben Punkt römisch drei.9). Abgesehen davon, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in der Praxis zu keinen Gefahren im Zusammenhang mit dem Delikt 33 kommt, selbst wenn der Betroffene Verurteilungen in Österreich nach dem SMG aufweist, da diese Bestimmung in der Praxis in Nigeria seit Jahren nicht vollzogen wird, ist schon gar nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer, der ja strafrechtlich unbescholten ist, in irgendeiner Weise ein diesbezügliches Risiko drohen sollte."; in Bezug auf eine nach dem SMG verurteilte Person, siehe aus der Rechtsprechung des AsylGH 22.01.2010, A9 305.971-4/2009/3E.
2.3. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung zur allgemeinen Lage in Nigeria beizupflichten ist, zumal sich - unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt angeführten Berichtslage betreffend Nigerias und durch Einsichtnahme des Asylgerichtshofes in aktuelle Länderberichte im Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2010 - keine entscheidungsrelevante Veränderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit seiner letzten Asylantragsstellung erkennen lässt: Die Lage im Niger-Delta wäre - trotz Verbesserungen Ende 2009 - weiter angespannt. In einigen Bundesstaaten sei ferner die Lage der jeweiligen christlichen, beziehungsweise muslimischen Minderheiten (temporär) problematisch. Den lokal religiösen Auseinandersetzungen lägen vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Die Regierung reagiere stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen. Diesen Ausführungen zur Folge handelt es sich bei allen Auseinandersetzungen um lokal begrenzte Konflikte im Norden beziehungsweise der nördlichen Mitte des Landes (und zusätzlich im Niger-Delta), die es auch einerseits bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers gegeben hat, und die andererseits nicht mit einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung im ganzen Land gleichzusetzen sind. Der im Süden des Landes gelegene Heimatstaat des Beschwerdeführers, Anambra State, ist keine Krisenregion, ebenso wenig wie die Hauptstadt Lagos oder andere Großstädte des Südens. Auch die notorischen jüngsten politischen Entwicklungen im Gesamtstaat (Wechsel im Präsidentenamt; wie auch in der Verfahrenserzählung erwähnt) haben nicht zu einer Staatskrise geführt.
Der im Erstverfahren rechtsverbindlich (im Sinne einer Eventualbegründung) gezogene Schluss über das Bestehen einer innerstaatlichen Relokationsalternative (vor allfälligen lokalen Bedrohungen Dritter, sofern diesen grundsätzlich Asylrelevanz zukäme) in Nigeria (insbesondere in Lagos oder anderen städtischen Regionen des Südens) ist demnach für den Beschwerdeführer unverändert weiter gültig.
2.4. Refoulement
2.4.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI festgestellt wurde, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Nach Überprüfung, ob sich die Situation in Nigeria zwischenzeitlich (von 2006 bis heute) geändert hat, wurde vom Bundesasylamt - im nun gegenständlichen Bescheid - ausgeführt, dass weiterhin keine Hinweise dafür bestünden, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. In den Länderfeststellungen findet sich der Hinweis, dass sich die wirtschaftliche Lage in den letzten Jahren deutlich verbessert habe und jedenfalls Grundversorgung und medizinische Versorgung (auf einfachem Niveau) weiterhin gewährleistet ist, sodass jedenfalls die Existenzsicherung des jungen, gesunden Beschwerdeführers gesichert ist, der zudem über familiäre Bezugspunkte in Nigeria verfügt (Eltern, Geschwister), die ihn bei der Re-Integration in die nigerianische Gesellschaft oder auch bei der Relokation in einen anderen Landesteil unterstützen können. Substantiiertes gegenteiliges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verfahren, einschließlich der Beschwerde, nicht erstattet.2.4.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, Zl. 05 01.985-BAI festgestellt wurde, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Nach Überprüfung, ob sich die Situation in Nigeria zwischenzeitlich (von 2006 bis heute) geändert hat, wurde vom Bundesasylamt - im nun gegenständlichen Bescheid - ausgeführt, dass weiterhin keine Hinweise dafür bestünden, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. In den Länderfeststellungen findet sich der Hinweis, dass sich die wirtschaftliche Lage in den letzten Jahren deutlich verbessert habe und jedenfalls Grundversorgung und medizinische Versorgung (auf einfachem Niveau) weiterhin gewährleistet ist, sodass jedenfalls die Existenzsicherung des jungen, gesunden Beschwerdeführers gesichert ist, der zudem über familiäre Bezugspunkte in Nigeria verfügt (Eltern, Geschwister), die ihn bei der Re-Integration in die nigerianische Gesellschaft oder auch bei der Relokation in einen anderen Landesteil unterstützen können. Substantiiertes gegenteiliges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verfahren, einschließlich der Beschwerde, nicht erstattet.
Es ist für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, wovon sich der Asylgerichtshof im Interesse des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 15.01.2010, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 und Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage aus Februar 2010 sowie aktuelle Sicherheitshinweise 2009/2010 und sonstige aktuelle Medienberichte überzeugt hat - diese Quellen zeigten keine entscheidenden Unterschiede zu den vom BAA im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde) nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe schon die auch im gegenständlichen Zusammenhang getätigte Würdigung unter Punkt 2.3.). Zur Frage einer Gefährdung wegen des Dekrets 33 oder wegen der Rückkehr als abgeschobener ehemaliger Asylwerber als solche wurden bereits unter 2.2.4. bis 2.2.6. Ausführungen getätigt, die eine solche Gefährdung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Daher war auch im Zusammenhang der Refoulementprüfung daraus keine Gefährdung zu erkennen (abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringensteil, im Fall des Beschwerdeführers wie unter 2.2. einleitend ausgeführt, um kein "novum productum" handelt).Es ist für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, wovon sich der Asylgerichtshof im Interesse des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 15.01.2010, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 und Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage aus Februar 2010 sowie aktuelle Sicherheitshinweise 2009 aus 2010, und sonstige aktuelle Medienberichte überzeugt hat - diese Quellen zeigten keine entscheidenden Unterschiede zu den vom BAA im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde) nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe schon die auch im gegenständlichen Zusammenhang getätigte Würdigung unter Punkt 2.3.). Zur Frage einer Gefährdung wegen des Dekrets 33 oder wegen der Rückkehr als abgeschobener ehemaliger Asylwerber als solche wurden bereits unter 2.2.4. bis 2.2.6. Ausführungen getätigt, die eine solche Gefährdung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Daher war auch im Zusammenhang der Refoulementprüfung daraus keine Gefährdung zu erkennen (abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringensteil, im Fall des Beschwerdeführers wie unter 2.2. einleitend ausgeführt, um kein "novum productum" handelt).
2.4.2. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die sonst eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
2.5. Zu den Beweisanträgen in der Beschwerde ist folgendes anzuführen:
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Asylgerichtshof möge konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland veranlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - einschließlich jenes zu seinen persönlichen Lebensumständen/ zu seiner Identität - äußerst vage gehalten und überdies unstimmig war, weshalb die Eröffnung eines neuen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Befragung vor Ort schon aus diesen Gründen - abgesehen von der praktisch kaum gegebenen Möglichkeit einer solchen Vorgangsweise - nicht in Betracht gezogen wurde; in der beantragten Form handelte es sich also um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, dem zudem entscheidend die Rechtsverbindlichkeit der Erstentscheidung entgegensteht.
Auch die Relevanz der Beiziehung eines Experten - UN Sonderberichterstatter Prof. Manfred Novak oder einer der Mitarbeiter, die an der "Inspektion" in Nigeria teilgenommen hätten - kann nicht erkannt werden, insbesondere, da vom Beschwerdeführer nicht einmal dargelegt wurde, zu welchem Bereich/Thema die Experten Entscheidungsrelevantes beitragen könnten. Überdies können allgemein gehaltene Fakten ein individuelles glaubwürdiges Fluchtvorbringen nicht (zur Gänze) ersetzen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens erweist sich demgegenüber als viel zu vage und ist somit letztlich (ebenfalls) einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommend.
2.6. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (siehe die obigen Ausführungen unter 2.4.1.) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht maßgeblich anders darstellt, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages insgesamt das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände abwägend zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände abwägend zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend.3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend.
Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Bereits die entsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes, welche in der Verfahrenserzählung wiedergegeben worden sind, dazu erscheinen schlüssig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. In der Beschwerde wurden keine gegenteiligen oder sonst wie neuen Ausführungen in diesem Zusammenhang gemacht.Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Bereits die entsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes, welche in der Verfahrenserzählung wiedergegeben worden sind, dazu erscheinen schlüssig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. In der Beschwerde wurden keine gegenteiligen oder sonst wie neuen Ausführungen in diesem Zusammenhang gemacht.
3.2. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen allenfalls sein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich und auch der Umstand, dass er freundschaftliche Kontakte habe (wie in der Beschwerde ausgeführt). Ansonsten sind im Verfahren jedoch keine Fakten hervorgekommen, die irgendwie für eine Integration des Beschwerdeführers in der Republik Österreich ins Treffen geführt werden könnten. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde sich gerne nützlich machen, hat keinerlei Grundlage im Faktischen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nun fünf Jahren in Österreich und hat sich der Aktenlage nach bisher weder um eine Arbeitsbewilligung oder um eine anderwärtige Tätigkeit (etwa ehrenamtliche) bemüht. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK ist also gleichfalls zu verneinen. Selbst wenn man aber lediglich aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein solches bereits bejahte, würden dem wiederum die massiven öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen:3.2. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen allenfalls sein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich und auch der Umstand, dass er freundschaftliche Kontakte habe (wie in der Beschwerde ausgeführt). Ansonsten sind im Verfahren jedoch keine Fakten hervorgekommen, die irgendwie für eine Integration des Beschwerdeführers in der Republik Österreich ins Treffen geführt werden könnten. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde sich gerne nützlich machen, hat keinerlei Grundlage im Faktischen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nun fünf Jahren in Österreich und hat sich der Aktenlage nach bisher weder um eine Arbeitsbewilligung oder um eine anderwärtige Tätigkeit (etwa ehrenamtliche) bemüht. Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist also gleichfalls zu verneinen. Selbst wenn man aber lediglich aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein solches bereits bejahte, würden dem wiederum die massiven öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen:
3.3. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 2005 in Österreich auf, dieser Aufenthalt war jedoch ausschließlich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch an den jeweiligen Asylverfahren nicht einmal mitgewirkt, im Gegenteil, sich seinem Asylverfahren längere Zeit aktiv und bewusst entzogen.
Gegen den Beschwerdeführer spricht auch sein Aufenthalt in der Schweiz (mit dortiger Asylantragstellung unter anderer Identität) während des ersten Asylverfahrens im Jahre 2005 (siehe Verfahrenserzählung und die im Erstakt aufliegende Erledigung der Schweizer Asylbehörde), den das Bundesasylamt (Seite 23 des in Beschwerde gezogenen Bescheides) im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat (ohne, dass das aber irgendeine Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers bewirkt hätte). Dass kein Rücknahmeersuchen (nach der Dublin II VO) von der Schweiz durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes protokolliert ist, verwundert nicht, als die Schweiz damals (2005) die Dublin II VO noch nicht anzuwenden hatte und die Rücknahme daher im Rahmen eines bilateralen Rücknahmeübereinkommens zwischen Österreich und der Schweiz erfolgte (siehe Schlepperbericht der PI Lustenau an die BH Dornbirn, insb. As. 165-167 BAA, Erstverfahren).Gegen den Beschwerdeführer spricht auch sein Aufenthalt in der Schweiz (mit dortiger Asylantragstellung unter anderer Identität) während des ersten Asylverfahrens im Jahre 2005 (siehe Verfahrenserzählung und die im Erstakt aufliegende Erledigung der Schweizer Asylbehörde), den das Bundesasylamt (Seite 23 des in Beschwerde gezogenen Bescheides) im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat (ohne, dass das aber irgendeine Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers bewirkt hätte). Dass kein Rücknahmeersuchen (nach der Dublin römisch zwei VO) von der Schweiz durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes protokolliert ist, verwundert nicht, als die Schweiz damals (2005) die Dublin römisch zwei VO noch nicht anzuwenden hatte und die Rücknahme daher im Rahmen eines bilateralen Rücknahmeübereinkommens zwischen Österreich und der Schweiz erfolgte (siehe Schlepperbericht der PI Lustenau an die BH Dornbirn, insb. As. 165-167 BAA, Erstverfahren).
Dem Beschwerdeführer musste also seit Jahren klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unberechtigter war. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt (zuletzt als Rückfalltäter) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Es handelt sich hier um teils schwerwiegende landesgerichtliche Verurteilungen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot nicht beachtet und die vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Entscheidung in seinem Asylverfahren unbeachtet gelassen.Dem Beschwerdeführer musste also seit Jahren klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unberechtigter war. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt (zuletzt als Rückfalltäter) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Es handelt sich hier um teils schwerwiegende landesgerichtliche Verurteilungen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot nicht beachtet und die vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Entscheidung in seinem Asylverfahren unbeachtet gelassen.
3.3.1. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe auch die Rechtsprechung des EGRM in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).3.3.1. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe auch die Rechtsprechung des EGRM in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).
3.3.2. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3.2. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, welche konkreten Ausführungen der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung tätigen wollte, die im gegenständlichen Zusammenhang ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Bei der vorliegenden Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, welche konkreten Ausführungen der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung tätigen wollte, die im gegenständlichen Zusammenhang ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Bei der vorliegenden Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Schlagworte
Ausweisung, Dekret, Lebensgrundlage, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
02.09.2010