TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/4 D14 414141-2/2010

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D14 414141-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 12.225-BAG wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchteil I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt wird (Spruchteil II.). Mit Spruchteil III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 12.225-BAG wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchteil römisch eins.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt wird (Spruchteil römisch zwei.). Mit Spruchteil römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG Abs. 1 Z 1; gleichzeitig wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 eingebracht.Mit Schriftsatz vom 18.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG Absatz eins, Ziffer eins,; gleichzeitig wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 eingebracht.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie nach fristgerechter Behebung des Bescheides rechtzeitig einen Mitarbeiter von "Asyl in Not" aufgesucht habe, um eine entsprechende Beschwerde gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2010 konzipieren zu lassen.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 27.04.2010 neuerlich zu Asyl in Not begeben habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass der für sie zuständige Mitarbeiter auf Urlaub sei.

Am 04.05.2010 sei ihr bei einer neuerlichen Vorsprache bei Asyl in Not schließlich mitgeteilt worden, dass - aus unbekannten Gründen - keine Beschwerde erhoben worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Auftrag erteilt habe und habe sie in der Folge fristgerecht - binnen Zweiwochenfrist - gegenständlichen Antrag eingebracht.

Die Beschwerdeführerin habe sich ordnungsgemäß und fristgerecht zu Asyl in Not begeben und habe sie aufgrund des erteilten Auftrages darauf vertrauen können, dass fristgerecht Beschwerde erhoben werde, was jedoch nicht erfolgt sei, woran der Beschwerdeführerin jedoch kein wie immer geartetes Verschulden treffe.

Die Beschwerdeführerin sei deshalb durch ein unvorhergesehenes bzw. für sie unabwendbares Ereignis verhindert worden, die Frist zur Beschwerdeerhebung einzuhalten und treffe sie weder ein Verschulden, noch ein minderer Grad des Versehens an diesem Umstand.

Die belangte Behörde führte in der Folge am 08.06.2010 eine ergänzende Einvernahme mit der Beschwerdeführerin betreffend den Wiedereinsetzungsantrag vom 18.05.2010 durch.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach Behebung des Bescheides von der "CARITAS" an "Asyl in Not" verwiesen worden sei.

Bei "Asyl in Not" sei ihr von einem Mitarbeiter die Verfassung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2010 zugesagt worden.

Dieser Mitarbeiter habe mit der Beschwerdeführerin einen Termin für dem 27.04.2010 vereinbart, um die Bestätigung abzuholen, dass ihr Bescheid in Beschwerde gegangen sei. Der Mitarbeiter sei am besagten Tag jedoch nicht anwesend gewesen und sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass dieser erst wieder in der Folgewoche bei "Asyl in Not" anwesend sei.

Die Beschwerdeführerin habe in der folgenden Woche den Mitarbeiter von "Asyl in Not" aufgesucht und sich über die weitere Vorgehensweise infolge des Verstreichens der Frist erkundigt.

Der Mitarbeiter habe ihr geraten, vorzugeben, dass sie "schwer krank" gewesen sei und nicht aufstehen habe können, was die Beschwerdeführerin abgelehnt habe.

Ein Schreiben, wonach die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, habe der Mitarbeiter von "Asyl in Not" nicht verfassen wollen. Er habe zudem erklärt, dass er im Spital gewesen sei und letztlich gemeint, dass er sich nicht selbst anzeigen könne.

Auf Hinweis der Beschwerdeführerin, dass seine Kollegen gesagt hätten, dass er auf Urlaub sei, habe der Mitarbeiter gemeint, dass sie das vermutlich gesagt hätten, weil er außer Haus gewesen sei.

Diese Begebenheiten würden zwei von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugen bestätigen können.

Mangels Niederschrift und Bescheid habe ihr von den weiteren Mitarbeitern von "Asyl in Not" nicht weitergeholfen werden können und habe sie auch selbst keine Möglichkeit gesehen, eine vorläufige kurze Beschwerde ohne Gründe zu verfassen.

I.2. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Umstände der Versäumung der Rechtsmittelfrist widersprüchlich und aufgrund dessen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen sei.

Der Beschwerdeführerin seien zudem sowohl der Fristenlauf als auch die Konsequenzen für dessen Nichteinhalten bewusst gewesen und wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Unabhängig vom Besitz der Niederschrift bzw. des Bescheides wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen vor den Asylbehörden vorzusprechen, um eine kurze Beschwerde zu verfassen mit dem Hinweis, dass eine genauere Begründung nachgereicht werde.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der moniert wird, dass die beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der moniert wird, dass die beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien.

Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 09.04.2010 fristgerecht und ordnungsgemäß bei der CARITAS behoben und sich in weiterer Folge an "Asyl in Not" gewendet.

Es beruhe lediglich auf Vermutungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wenn diese vermeint, dass der Beschwerdeführerin der Fristenlauf und die Konsequenzen für dessen Nichteinhaltung bewusst gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin habe schließlich alles Mögliche getan, in dem sie sich wiederholt an "Asyl in Not" gewandt habe und liege die Nichterhebung der Beschwerde durch den Mitarbeiter "von Asyl in Not" nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin.

I.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. D14 414141-1/2010/2Z, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. D14 414141-1/2010/2Z, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen.

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Fristversäumnis nicht nachvollziehbar begründen habe können. Die belangte Behörde folgt jedoch im Wesentlichen dem grundsätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass diese bei einem Mitarbeiter von "Asyl in Not" die Verfassung einer Beschwerde veranlasst hat, deren Ausführung letztendlich aus ihr nicht näher begreifbaren Umständen unterblieben ist.

Auch der erkennende Senat folgt den Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit, als diese bei einem Mitarbeiter von "Asyl in Not" vorgesprochen hat und ihr die Verfassung einer Beschwerde gegen ihren negativen Asylbescheid zugesagt worden ist. Sie konnte weiters glaubhaft darlegen, dass sie vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Termin bei "Asyl in Not" gehabt hat, den sie auch wahrgenommen hat. Der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiter von "Asyl in Not" ist am besagten Termin nicht anwesend gewesen. Andere Mitarbeiter von "Asyl in Not" haben ihr mitgeteilt, dass dieser erst in der Folgewoche wieder anwesend ist. Mangels ihrer Asylunterlagen hat ihr von den weiteren Mitarbeitern auch nicht weitergeholfen werden können. In der Folgewoche ist die Beschwerdeführerin bei besagtem Mitarbeiter von Asyl in Not ehest möglich - montags - vorstellig geworden, wobei sie von diesem erstmals über die unterlassene Einbringung der Beschwerde informiert wurde.

Soweit die belangte Behörde Widersprüche bei Datums- bzw. Wochenangaben ortet, waren diese nicht derart gravierend, um von einer Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verwiesen, in dem auch diese Datums- und Wochenangaben falsch wiedergibt (so vermeint die belangte Behörde, der 28.04.2010 sei ein Donnerstag - tatsächlich handelt es sich dabei um einen Mittwoch - bzw. dass der letzte Tag zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags der 17.04. oder 18.04.2010 gewesen sei - tatsächlich der 17.05. oder 18.05.2010).

Der erkennende Senat geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist.

In den vorliegenden Verwaltungsakten findet sich keine von der Beschwerdeführerin dem Verein "Asyl in Not" erteilte und durch eine entsprechende Erklärung den Behörden gegenüber wirksam gewordene Vollmacht. Ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Verein "Asyl in Not" und der Beschwerdeführerin iSd § 10 AVG hat nie vorgelegen. Bei dem Vertreter von "Asyl in Not" handelt es sich demnach um eine bloße "Hilfsperson", die für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne eines Vertretungsverhältnisses iSd § 10 AVG tätig geworden ist.In den vorliegenden Verwaltungsakten findet sich keine von der Beschwerdeführerin dem Verein "Asyl in Not" erteilte und durch eine entsprechende Erklärung den Behörden gegenüber wirksam gewordene Vollmacht. Ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Verein "Asyl in Not" und der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 10, AVG hat nie vorgelegen. Bei dem Vertreter von "Asyl in Not" handelt es sich demnach um eine bloße "Hilfsperson", die für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne eines Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, AVG tätig geworden ist.

In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Slg. Nr. 9024/A), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus § 12 AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Slg. Nr. 9024/A), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus Paragraph 12, AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).

Ein Verschulden in der Vorgehensweise des Mitarbeiters von "Asyl in Not" ist im verfahrensgegenständlichen Fall sohin irrelevant, da dieser für die Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugt war. Eine weitere Einvernahme von Zeugen bzw. des Mitarbeiters von "Asyl in Not" - wie in der Beschwerde gefordert - konnte somit entfallen, da die näheren Umstände, weshalb die rechtzeitige Beschwerdeerhebung von besagtem Mitarbeiter von "Asyl in Not" unterlassen wurde, nicht relevant sind.

Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführerin ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson - dem Mitarbeiter von "Asyl in Not" -vorzuwerfen war.

Diesbezüglich führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden trifft, wenn er - wie von ihm vorgebracht - sich sogar durch wiederholtes Nachfragen von der (vermeintlich) rechtzeitigen und richtigen Einbringung des Schriftsatzes zu überzeugen versuchte. (Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2001, 99/20/0075)

Auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall aber nichts hin. Die rechtsunkundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Beschwerdeführerin hat sich nach Behebung des negativen Asylbescheides des Vereins "Asyl in Not" bedient. Bei dieser Flüchtlingshilfeorganisation bzw. dem genannten dort tätigen Mitarbeiter gab es für die Beschwerdeführerin keinen Anlass, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin hat auch rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist bei "Asyl in Not" vorgesprochen. Von den weiteren Mitarbeitern von "Asyl in Not" ist ihr letztendlich lediglich die Auskunft erteilt worden, dass sich der für sie zuständige Mitarbeiter auf Urlaub befindet. Mangels konkreterer Auskünfte konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedoch davon ausgehen, dass der besagte Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin eine Beschwerde verfasst hat, jedenfalls erscheint das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die fristgerechte Beschwerdeeinbringung durch eine Hilfsorganisation nicht als grob fahrlässig.

Die unterlassene Beschwerdeerhebung durch den Mitarbeiter von "Asyl in Not" stellt für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis dar und trifft sie aufgrund der rechtzeitigen und beharrlichen Nachfrage auch jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden an der unterlassenen Beschwerdeerhebung.

Dem Argument der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin früher vergewissern hätten müssen, ob fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei und sie allenfalls eine kurze Beschwerde - mit dem Verweis, eine genaue Begründung später nachzureichen - einbringen hätte können, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtskundig ist, aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis stammt und sich gerade aufgrund dieser Defizite bei der Abfassung des Rechtsmittels eines Vertreters einer Flüchtlingsorganisation bedient hat. Zudem wurde bereits erläutert, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Termins vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei "Asyl in Not" davon ausgehen konnte, dass alle notwendigen Schritte durch den herangezogenen Mitarbeiter gesetzt worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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