TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/4 D10 252266-1/2010

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D10 252266-0/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Martina SCHEIDL über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 71, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004, Zl. 03 07.044-BAT zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Martina SCHEIDL über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 71, gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004, Zl. 03 07.044-BAT zu Recht erkannt:

Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn am 21. Februar 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Ehegattin beantragte am selben Tage für sich und den minderjährigen Sohn die Erstreckung des dem Beschwerdeführer zu gewährenden Asyls. Für den am XXXX bereits in Österreich geborenen Sohn wurde am 9. September 2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers gestellt.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn am 21. Februar 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Ehegattin beantragte am selben Tage für sich und den minderjährigen Sohn die Erstreckung des dem Beschwerdeführer zu gewährenden Asyls. Für den am römisch 40 bereits in Österreich geborenen Sohn wurde am 9. September 2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers gestellt.

Mit dem hier (nur mehr) hinsichtlich seines Spruchpunktes III. zu behandelnden, angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG (nicht zielstaatsbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit dem hier (nur mehr) hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei. zu behandelnden, angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (nicht zielstaatsbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Unabhängige Bundesasylsenat versagte mit am 19. Februar 2007 im Instanzenzug ergangenem Bescheid der hiergegen erhobenen Berufung den Erfolg, wies diese gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab und den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Der Unabhängige Bundesasylsenat versagte mit am 19. Februar 2007 im Instanzenzug ergangenem Bescheid der hiergegen erhobenen Berufung den Erfolg, wies diese gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dessen Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK. Er verfüge - abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern, deren Asylerstreckungsanträge ebenfalls im Instanzenzug abgewiesen worden seien - über keinen Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Personen.Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dessen Ausweisung verstoße nicht gegen Artikel 8, EMRK. Er verfüge - abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern, deren Asylerstreckungsanträge ebenfalls im Instanzenzug abgewiesen worden seien - über keinen Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Personen.

Dem gegen vorangeführte Erledigung erhobenen, außerordentlichen Rechtsmittel gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010 insofern statt, als er den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sofern dieser den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde ebenso wie die Behandlung der Beschwerden der Ehefrau und Kinder mit Beschluss des Höchstgerichtes abgelehnt.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat. Daraus folgt, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Februar 2007, sofern er die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen hat, am 22. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat. Daraus folgt, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Februar 2007, sofern er die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen hat, am 22. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist.

Hier zu behandeln bleibt somit lediglich die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.Hier zu behandeln bleibt somit lediglich die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch rechtskräftig (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hat jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Die von der belangten Behörde angeführte Begründung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig.

Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, auch für den erkennenden Senat sind keinerlei öffentlichen Interessen ersichtlich, die es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste.Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, auch für den erkennenden Senat sind keinerlei öffentlichen Interessen ersichtlich, die es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 mehr, sondern fällt als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 mehr, sondern fällt als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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