TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/4 C2 413686-1/2010

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 413686-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, FZ. 10 02.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, FZ. 10 02.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 20.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen wortwörtlich an: "Der Zweck meiner Flucht war: Ich will eine Ausbildung machen. Bei uns herrscht Krieg. Bin immer in Gefahr. Mit dem Geld das ich dann verdiene, möchte ich meine Familie unterstützen.". Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, weil in der Heimat Krieg herrsche. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 9 ff.

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zum Zwecke der forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt - also zum 9.4.2010 - mindestens 17 Jahre alt gewesen wäre. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Verwaltungsakt, S. 45 ff.

Am 3.5.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 59).

Am 21.5.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er vorerst angab, in einem Dorf in der Provinz Ghazni gelebt zu haben. Um Asyl hätte der Beschwerdeführer angesucht, da es in seinem Ort keine Sicherheit gebe und er sich weiterbilden wolle. Auch gebe es Probleme mit Nomaden, die sich als Taliban bezeichnen würden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich befragt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe diese im Verwaltungsakt, S. 87 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.5.2010, erlassen am 26.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe und keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden könne; auch sei die Ausweisung im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit auch glaubhaft.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie haben glaubhaft dargestellt, dass Sie Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage, insbesondere wegen den Taliban verlassen haben. Konkrete Probleme oder Vorfälle hat es aber nicht gegeben. Auch ist glaubhaft, dass Sie hier sind um für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen, wie beispielsweise eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.

Diese Punkte haben Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme angegeben, weiters gehen sie aus der im Akt aufliegenden Meldung vom 20.03.2010 des XXXX Bahnhof hervor und haben Sie diese Angaben auch in Zuge Ihrer Einvernahme vom 21.05.2010 beibehalten.Diese Punkte haben Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme angegeben, weiters gehen sie aus der im Akt aufliegenden Meldung vom 20.03.2010 des römisch 40 Bahnhof hervor und haben Sie diese Angaben auch in Zuge Ihrer Einvernahme vom 21.05.2010 beibehalten.

Sie wurden mehrmals nach Ihren Flucht- und Asylgründen befragt und konnte aufgrund der gleichbleibenden Ausführungen von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausgegangen werden.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite vor. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Den Ausführungen der Staatendokumentation ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie allein aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind und wurden von Ihnen auch keine konkreten Angaben getätigt, die derartiges vermuten lassen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass Ihre Familie nach wie vor in der selben Ortschaft lebt und Sie angegeben haben, dass es ihnen gut geht.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie haben in Ihrem Heimatland Ihre Familie und ist davon auszugehen, dass Sie auf deren Unterstützung zurückgreifen können. Sie verfügen zudem über eine Schulausbildung, haben bereits als Landwirt erste Erfahrungen gesammelt und Ihre Familie besitzt eine eigene Landwirtschaft.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben :

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten, sondern haben Sie diese Angaben vielmehr noch bestätigt."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 99 ff) verwiesen.

Mit am spätestens 6.6.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, die Behörde es jedoch unterlassen hätte, sich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen. Auch hätte das Bundesasylamt nicht die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur Situation in Afghanistan berücksichtigt, aus dieser ergebe sich eine Rückkehrgefährdung. Weiters wäre die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten gewesen. Die Hazaras im Ort seien von Nomaden, die den Taliban angehören würden, belästigt worden. Afghanen würden nach längerem Auslandsaufenthalt im westlich geprägten Ausland erhebliche Probleme im Falle einer Rückkehr haben, insbesondere unbegleitete Minderjährige hätten besondere Probleme. Schließlich wurden Länderberichte zu Afghanistan zitiert. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 173 ff).

Mit Schriftsatz vom 24.6.2010 wurden vom Beschwerdeführer Fotos seiner Schule in Afghanistan vor und nach deren Zerstörung, Fotos einer Demonstration von Hazaras und Fotos von zum Teil bewaffneten Personen sowie eine Deutschkursbestätigung und eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier vorgelegt. Die Übersetzung der Erklärungen der Fotos ergab keinen näheren Bezug zum Beschwerdeführer; zum ersten Foto wurde ausgeführt, wie die Schule finanziert wurde, zum zweiten Foto, dass eine näher bezeichnete Verteidigungslinie durchbrochen worden wäre und zum dritten Foto, dass Nomaden das Recht hätten, mit den Dorfbewohnern zu kämpfen. Zum genauen Wortlaut des Schriftsatzes siehe diesen sowie die amtswegig veranlasste Übersetzung im Gerichtsakt.

Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Beschwerdeergänzung, mit der ausgeführt wurde, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrfrage sehr kursorisch und auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen worden wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten. Zum genauen Wortlaut siehe den Schriftsatz im Gerichtsakt.Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Beschwerdeergänzung, mit der ausgeführt wurde, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrfrage sehr kursorisch und auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen worden wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten. Zum genauen Wortlaut siehe den Schriftsatz im Gerichtsakt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;

Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006);

Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010;

BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010;

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, Published: 2009/12/02 10:06:32 GMT:

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 28.1.2010;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 16.11.2009;

XXXX: Gutachten vom 5.7.2007;

Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009 und

International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;

UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;

UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die oben angeführten Fotos sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs und an einem Fußballturnier vorgelegt.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.3.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde spätestens am 6.6.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig.

Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig ist. Derzeit nicht entscheidungsrelevant ist das genaue Alter des Beschwerdeführers, das Geburtsdatum wäre nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der XXXX, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde.Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig ist. Derzeit nicht entscheidungsrelevant ist das genaue Alter des Beschwerdeführers, das Geburtsdatum wäre nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der römisch 40 , da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde.

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.

Das Bundesasylamt hält den Beschwerdeführer nicht für glaubhaft, trotzdem geht es ohne Weiteres von seinen Angaben zum Herkunftsstaat aus; daher ist auch für den Asylgerichtshof - auf Grund der vom Bundesasylamt nicht bezweifelten Angaben - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 9.6.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Probleme mit Nomaden, die den Taliban angehören würden, gehabt hätte; diese hätten Hazaras schikaniert; auch wolle sich der Beschwerdeführer bilden und seine Familie finanziell unterstützen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Zur angedeuteten Verfolgung als unbegleiteter Minderjähriger:

Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die sich erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Dieser Umstand wäre - so er zutreffen würde - vom Bundesasylamt richtigerweise durch die Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen, asylrelevant ist er jedoch nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waisen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugt auch der von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde zitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser nicht mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe hinreichend beschäftigt.

Zur Verfolgung als Hazara:

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 93) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gehe es der Familie des Beschwerdeführers, zu der er auch nach seiner Ausreise Kontakt hatte, gut (Verwaltungsakt, S. 93). Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Nomaden die Hazara belästigen würden, konnte er keine konkreten, ihn betreffenden Probleme darstellen.

Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf eine Gruppenverfolgung der Hazara durch die Nomaden (Kuchi), vielmehr ist der Konflikt zwischen Hazara und Kuchi vielschichtig, so haben die Kuchi behauptet, dass die Hazara die Tätlichkeiten begonnen haben. Es handelt sich hierbei also keineswegs um eine asylrelevante Verfolgung eines Schwachen durch einen Stärkeren sondern - zum Zeitpunkt der Tätlichkeiten - allenfalls um eine bürgerkriegsähnliche Situation; die Regierung hat auch versucht in diesem Konflikt zu vermitteln. Es ist aber weder eine Vertreibung noch ein Verhalten der Kuchi zu erkennen, das als asylrelevante Verfolgungshandlung gegen die Hazara gewertet werden kann.

Jedenfalls ist aus heutiger Sicht die "Verfolgung" auch nicht aktuell, da sich aus den Länderberichten kein Hinweis ergibt, dass sich die Vorfälle von 2008 - von denen der Beschwerdeführer offensichtlich spricht - im Jahre 2009 wiederholt hätten; daran ändern auch die vorgelegten Fotos nichts, da der Asylgerichtshof durchaus davon ausgeht, dass in Afghanistan (auch) Schulen zerstört werden und es Spannungen zwischen Hazaras und Kuchis gibt.

Eine bürgerkriegsähnliche Situation hingegen hat keine Asylrelevanz.

Darum ist eine asylrelevante Verfolgung oder eine solche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genanntenrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten

Bescheides:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die Sicherheitslage im Raum Kabul, im Süden und Südosten des Landes, im Norden und Westen und für die internationale Gemeinschaft ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer als Minderjähriger entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat als Minderjähriger alleine erreichen könnte.

Aus dem Amtswissen und dem Dokument "Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan), April 2009" - dieses mag zwar schon fast ein Jahr alt sein, ist aber das aktuellste mit einer tiefgehenden Sicherheitsanalyse - ergibt sich zwar, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nicht als unzureichend sicher eingestuft wurde, jedoch die umliegenden Distrikte seiner Heimatprovinz. Daher hätte das Bundesasylamt jedenfalls festzustellen, wie die Sicherheitslage derzeit im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist und wie er diesen erreichen könnte. Auch wäre festzustellen, ob die Versorgung des (derzeit) noch minderjährigen Beschwerdeführers gesichert wäre.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück zu verweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück zu verweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und auch diesem Erkenntnis im Wesentlichen zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und auch diesem Erkenntnis im Wesentlichen zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehend, bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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