Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 413327-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 10 00.853-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 10 00.853-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 28.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 18.1.2010 von deutschen Polizeiorganen betreten und offenbar nach Österreich rücküberstellt worden war. Am 19.1.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgewiesen (siehe hiezu den Bescheid im Verwaltungsakt).
Im Rahmen der Erstbefragung nach der Antragstellung im Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.1.2010 einer Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Lebenssituation in Afghanistan nicht mehr auszuhalten gewesen wäre. Der Vater wäre vor sechs Jahren verschwunden und der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten gearbeitet. In Österreich wolle der Beschwerdeführer etwas lernen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass eine Rückkehr schlimm wäre, das ganze Geld das er ausgegeben hätte, "wäre hin" und er müsse wieder von vorne anfangen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Laut einem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr wurde der Beschwerdeführer von italienischen Behörden einer Altersfeststellung unterzogen, nach deren Ergebnis dieser 1990 geboren wäre; das Gutachten findet sich nicht im Akt.
Vom Bundesasylamt wurde die Durchführung einer forensischen Altersfeststellung angeordnet. Laut Ergebnis des Gutachtens wäre der Beschwerdeführer am 12.3.2010 siebzehn Jahre alt. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Verwaltungsakt.
Am 6.4.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 22.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab er an, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer wäre in Teheran geboren und hätte zwei Brüder. Sein Vater wäre vor sechs Jahren verschwunden. Der Vater hätte familiäre Probleme gehabt, sei weggegangen und nicht mehr wiedergekommen; der Beschwerdeführer vermute, dass der Vater eine andere Frau gehabt hätte. Seit dem Verschwinden des Vaters hätte er keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Beschwerdeführer sei nie in Afghanistan gewesen. Den Iran hätte der Beschwerdeführer verlassen, da er keine Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte und fürchten würde, abgeschoben zu werden. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer dort niemand zu haben und sich nicht auszukennen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 28.4.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den vorgelegten Länderdokumenten Stellung. Nach diesen Ausführungen würden derzeit die Taliban in Afghanistan faktisch an der Macht sein, keine Regierung bestehen und die Sicherheitslage in Kabul vom Bundesasylamt beschönigend dargestellt werden. Dies würde sich aus näher zitierten Medienberichten ergeben. Auch würde es mangels Funktionsfähigkeit des Staates keine staatliche Ordnungsmacht geben. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre ausgeschlossen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Verwaltungsakt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.5.2010, erlassen am 11.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine Verfolgung geltend gemacht hätte, nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wäre und dort bis zu seiner Flucht gelebt hätte. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt und dort keine Verwandten hätte. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan das notwendige soziale und familiäre Netzwerk fehlen würde, dass er im Herkunftsstaat keinen Familienanschluss hätte und ihm dort die notwendige Lebensgrundlage fehlen würde. Weiters wurden Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: "Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Sie haben keine Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage gebracht.
Hinsichtlich Ihres behaupteten Alters (16 Jahre) wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Ihr Mindestalter von 17 Jahren ergibt sich aus dem oben erwähnten gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX vom 25.3.2010, und zwar in Zusammenfassung der Ergebnisse Ihrer körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung.Hinsichtlich Ihres behaupteten Alters (16 Jahre) wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Ihr Mindestalter von 17 Jahren ergibt sich aus dem oben erwähnten gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 vom 25.3.2010, und zwar in Zusammenfassung der Ergebnisse Ihrer körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung.
Auf Vorhalt erwiderten Sie, dass Ihre Mutter Sie zu Welt gebracht habe und deren Aussage zufolge Sie 16 Jahre alt seien. Ihre Altersangabe aber ist durch das obgenannte gerichtsmedizinische Gutachten entscheidend widerlegt.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Ausführungen in den niederschriftlichen Einvernahmen.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Am 22.4.2010 behaupteten Sie dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber, im Iran geboren worden, dort aufgewachsen und bis zu Ihrer Flucht in Richtung Österreich aufhältig gewesen zu sein. In Ihrem Heimatland Afghanistan seien Sie nie gewesen.
Konkret danach befragt brachten Sie weiters vor, in Teheran geboren worden zu sein. Aufgewachsen seien Sie in XXXX. XXXX sei ein "Dorf" in Teheran. In XXXX hätten Sie "gemeinsam mit Ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern" in einem Miethaus gelebt. Vor sechs Jahren, als Sie "anderswo gelebt" hätten, sei Ihr Vater "da gewesen". In ihrem neuen Haus nicht mehr.Konkret danach befragt brachten Sie weiters vor, in Teheran geboren worden zu sein. Aufgewachsen seien Sie in römisch 40 . römisch 40 sei ein "Dorf" in Teheran. In römisch 40 hätten Sie "gemeinsam mit Ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern" in einem Miethaus gelebt. Vor sechs Jahren, als Sie "anderswo gelebt" hätten, sei Ihr Vater "da gewesen". In ihrem neuen Haus nicht mehr.
Aufgefordert, konkret anzugeben, wann und wo genau Sie "gemeinsam" mit Ihrem Vater gelebt hätten, erklärten Sie, in XXXX, XXXX, gelebt zu haben. XXXX sei ein "Ort" in XXXX.Aufgefordert, konkret anzugeben, wann und wo genau Sie "gemeinsam" mit Ihrem Vater gelebt hätten, erklärten Sie, in römisch 40 , römisch 40 , gelebt zu haben. römisch 40 sei ein "Ort" in römisch 40 .
Ihre Behauptung, dass XXXX ein "Ort" in XXXX sei, widerspricht jedoch Ihrer obigen Aussage, wonach es sich bereits bei XXXX um ein Dorf handeln würde.Ihre Behauptung, dass römisch 40 ein "Ort" in römisch 40 sei, widerspricht jedoch Ihrer obigen Aussage, wonach es sich bereits bei römisch 40 um ein Dorf handeln würde.
Auf entsprechenden Vorhalt veränderten Sie Ihre Erklärung dahingehend, wonach es sich bei XXXX um eine "Kleinstadt" handeln würde, und dort gebe es dann verschiedene Dörfer.Auf entsprechenden Vorhalt veränderten Sie Ihre Erklärung dahingehend, wonach es sich bei römisch 40 um eine "Kleinstadt" handeln würde, und dort gebe es dann verschiedene Dörfer.
Befragt, warum Sie dann zuvor davon sprachen, dass es sich bei XXXX um ein "Dorf" handeln würde, erwiderten Sie: "Wer hat gesagt, dass XXXX ein Dorf ist?"Befragt, warum Sie dann zuvor davon sprachen, dass es sich bei römisch 40 um ein "Dorf" handeln würde, erwiderten Sie: "Wer hat gesagt, dass römisch 40 ein Dorf ist?"
Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung, zumal Sie zuvor ausdrücklich angaben: "Ich bin in XXXX, das ist ein Dorf in Teheran, aufgewachsen."Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung, zumal Sie zuvor ausdrücklich angaben: "Ich bin in römisch 40 , das ist ein Dorf in Teheran, aufgewachsen."
Befragt, von wann bis wann genau Sie mit welchen Personen in XXXX in XXXX lebten, sagten Sie aus, von Ihrer Kindheit an in XXXX gelebt zu haben. Als Sie 10 oder 11 Jahre alt gewesen seien, sei Ihr Vater verschwunden. Danach sei man nach XXXX umgezogen. Nachgefragt bezeichneten Sie XXXX als ein Dorf innerhalb eines Dorfes.Befragt, von wann bis wann genau Sie mit welchen Personen in römisch 40 in römisch 40 lebten, sagten Sie aus, von Ihrer Kindheit an in römisch 40 gelebt zu haben. Als Sie 10 oder 11 Jahre alt gewesen seien, sei Ihr Vater verschwunden. Danach sei man nach römisch 40 umgezogen. Nachgefragt bezeichneten Sie römisch 40 als ein Dorf innerhalb eines Dorfes.
Die Frage, in welchem konkreten Dorf sich XXXX befinde, beantworteten Sie wie folgt: "XXXX gehört zu XXXX und XXXX zu Teheran."Die Frage, in welchem konkreten Dorf sich römisch 40 befinde, beantworteten Sie wie folgt: "XXXX gehört zu römisch 40 und römisch 40 zu Teheran."
Dies jedoch widerspricht wiederum Ihrer obigen Behauptung, wonach es sich bei XXXX um kein Dorf, sondern um eine "Kleinstadt" handeln würde.Dies jedoch widerspricht wiederum Ihrer obigen Behauptung, wonach es sich bei römisch 40 um kein Dorf, sondern um eine "Kleinstadt" handeln würde.
An anderer Stelle abermals danach befragt führten Sie an, nach Ihrer Geburt ca. 10 oder 11 Jahre in XXXX gelebt zu haben, und zwar "gemeinsam mit Ihren Eltern". Drei, vier oder fünf Monate vor Ihrem Umzug nach XXXX sei Ihr Vater dann verschwunden.An anderer Stelle abermals danach befragt führten Sie an, nach Ihrer Geburt ca. 10 oder 11 Jahre in römisch 40 gelebt zu haben, und zwar "gemeinsam mit Ihren Eltern". Drei, vier oder fünf Monate vor Ihrem Umzug nach römisch 40 sei Ihr Vater dann verschwunden.
Diese Ausführung widerspricht aber Ihrer obigen Aussage (und zwar konkret auf die Frage, wo genau und mit wem konkret Sie "nach Ihrer Geburt in Teheran" gelebt hätten), in XXXX aufgewachsen und dort "gemeinsam mit der Mutter und den beiden Brüdern" gelebt zu haben.Diese Ausführung widerspricht aber Ihrer obigen Aussage (und zwar konkret auf die Frage, wo genau und mit wem konkret Sie "nach Ihrer Geburt in Teheran" gelebt hätten), in römisch 40 aufgewachsen und dort "gemeinsam mit der Mutter und den beiden Brüdern" gelebt zu haben.
Aus Ihren weiteren Erklärungen, wonach vor sechs Jahren, als Sie - eigenen Angaben zufolge - "wo anders" gelebt hätten, Ihr Vater noch da gewesen sei, in Ihrem neuen Haus (gemeint offensichtlich jenes in XXXX) nicht mehr, ist der Schluss zu ziehen, dass es demnachAus Ihren weiteren Erklärungen, wonach vor sechs Jahren, als Sie - eigenen Angaben zufolge - "wo anders" gelebt hätten, Ihr Vater noch da gewesen sei, in Ihrem neuen Haus (gemeint offensichtlich jenes in römisch 40 ) nicht mehr, ist der Schluss zu ziehen, dass es demnach
noch eine dritte Örtlichkeit gegeben haben muss, an der Sie wohnhaft waren.
Ihren diesbezüglichen Angaben folgt somit ein Widerspruch dem nächsten.
Konkret nach den genauen Zeiten Ihrer Schulbildung befragt führten Sie an, "vier oder fünf Jahre" die Schule besucht zu haben. Befragt, warum es Ihnen nicht möglich sei, anzugeben, ob Sie konkret vier oder fünf Jahre die Schule besuchten, veränderten Sie Ihre Aussage mit der Behauptung, fünf Jahre in die Schule gegangen zu sein. Sie erklärten ausdrücklich, die fünfte Klasse abgeschlossen zu haben.
Auf Vorhalt erklärten Sie: "Ich habe gemeint, dass ich die 4. und 5. Klasse schon gemacht habe."
Diesem Rechtfertigungsversuch kann behördlicherseits jedoch nicht gefolgt werden.
Sie gaben weiters an, dass es Ihnen nach Abschluss der 5. Klasse nicht mehr möglich gewesen sei, in die Schule zu gehen. Dies deshalb, weil ihr Vater nicht mehr hier gewesen sei und daher Ihre Mutter und Sie für die Familie sorgen hätten müssen. Sie hätten dann in einer Glasfirma gearbeitet.
Folgt man Ihren Angaben vom 18.1.2010 der Bundespolizeidirektion Rosenheim gegenüber, dann hätten Sie im Iran die Schule aber deshalb nicht fertig machen können, weil Sie keinen Ausweis gehabt und daher zahlen hätten müssen.
Auf Vorhalt gaben Sie an: "Ich wollte nicht dort bleiben, daher habe ich in Rosenheim falsche Angaben gemacht.
Darin jedoch erblickt die erkennende Behörde lediglich den Versuch einer passenden Ausrede.
Dass Sie hier etwas vorbringen, was nicht den Tatsachen entspricht, schließt die Asylbehörde auch daraus, dass Sie am 10.3.2010 im Zuge Ihrer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke Ihrer Altersfeststellung XXXX gegenüber behaupteten, "sechs" Jahre die Schule besucht zu haben.Dass Sie hier etwas vorbringen, was nicht den Tatsachen entspricht, schließt die Asylbehörde auch daraus, dass Sie am 10.3.2010 im Zuge Ihrer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke Ihrer Altersfeststellung römisch 40 gegenüber behaupteten, "sechs" Jahre die Schule besucht zu haben.
Aufzuklären vermochten Sie auch diesen Widerspruch nicht. Sie meinten am 22.4.2010 auf Vorhalt lediglich: "Nein, ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen."
Hinzu kommt, dass Sie am 22.4.2010 an anderer Stelle befragt, wo genau Sie "während" Ihres fünfjährigen Grundschulbesuchs gewohnt hätten, ausdrücklich erklärten, in XXXX. Befragt, wo Sie "vor" Ihrem fünfjährigen Grundschulbesuch lebten, führten Sie an, in XXXX.Hinzu kommt, dass Sie am 22.4.2010 an anderer Stelle befragt, wo genau Sie "während" Ihres fünfjährigen Grundschulbesuchs gewohnt hätten, ausdrücklich erklärten, in römisch 40 . Befragt, wo Sie "vor" Ihrem fünfjährigen Grundschulbesuch lebten, führten Sie an, in römisch 40 .
Mit diesen Aussagen produzierten Sie aber wiederum einen gravierenden Widerspruch zu Ihrer obigen Erklärung, wonach Sie "bis zum 10. oder 11. Lebensjahr in XXXX" gelebt haben wollen.
Am Ende der Niederschrift meinten Sie dann nach Rückübersetzung dieser, während des fünfjährigen Grundschulbesuchs in XXXX, und nicht in XXXX, gewohnt zu haben.Am Ende der Niederschrift meinten Sie dann nach Rückübersetzung dieser, während des fünfjährigen Grundschulbesuchs in römisch 40 , und nicht in römisch 40 , gewohnt zu haben.
Konkret nach dem Namen des Firmenchefs jener Glasfirma im Iran befragt, in welcher Sie fünf Jahre lang beschäftigt gewesen sein wollen, führten Sie an, dass dessen Vorname "XXXX" laute. Seinen Familiennamen würden Sie nicht kennen. Die Firma selbst hätte keinen Namen gehabt.
Auf Vorhalt erwiderten Sie, dass dort jeder einen Spitznamen gehabt habe und Sie den Firmenchef XXXX genannt hätten.Auf Vorhalt erwiderten Sie, dass dort jeder einen Spitznamen gehabt habe und Sie den Firmenchef römisch 40 genannt hätten.
Widersprüchlich dazu brachten Sie aber am 20.1.2010 dem Stadtpolizeikommando Innsbruck gegenüber zu Protokoll, dass Ihr Arbeitgeber "XXXX" geheißen habe.
Entkräften konnten Sie diesen Widerspruch mit Ihrer Rechtfertigung, das nicht zu wissen, jedoch keineswegs.
Hätten Sie tatsächlich seit Ihrer Geburt fortwährend im Iran gelebt, hätte es zu derart gravierenden Widersprüchen aber nicht kommen dürfen.
Ihren gesamten diesbezüglichen Ausführungen folgt jedenfalls ein Widerspruch dem nächsten.
Aufgrund dieser exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ist Ihren Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Behördlicherseits ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihren auch äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen vielmehr um ein für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen handelt, Sie entgegen Ihrer Aussagen sehr wohl in Afghanistan lebten und Ihre Heimat schließlich nur mit dem Wunsch nach Veränderung verlassen haben.
Die Asylbehörde kommt zu dem Befinden, dass Sie mit Ihrem behaupteten Auslandsaufenthalt im Iran - ebenso mit Ihrer Erklärung, dass auch sämtliche Verwandte Ihrerseits im Iran leben würden - lediglich versuchten, einen positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens zu erwirken (zumindest in der Hoffnung der Gewährung subsidiären Schutzes).
Dass Sie - mehrmals dazu aufgefordert, konkrete Zeitangaben zu machen - immer nur davon sprachen, "mit sieben Jahren" in die Schule eingetreten bzw. "mit 10 oder 11 Jahren" übersiedelt zu sein, etc., bestärkt die erkennende Behörde in ihrem Befinden. Absolut nicht nachvollzogen werden kann, dass ein erst 17 Jahre junger und im Geiste gesunder Mensch nicht imstande ist, diese Daten - zumindest in Jahreszahlen - anzugeben.
Es ist für die erkennende Behörde offensichtlich, dass Sie versucht haben, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten, welche Sie in Ihrem Vorbringen produzierten, wurde behördlicherseits nicht mehr eingegangen.
Die Situation im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen.
Da Sie Ihren Aufenthalt im Iran, ebenso jenen Ihrer Verwandten, nicht glaubhaft machen konnten, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Heimat keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Lebensgrundlage haben.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die von Ihrer Vertreterin vorgelegte Stellungnahme zu den Länderberichten des Bundesasylamtes vermochte die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat - in Anbetracht der oben erwähnten Verpflichtung der Staatendokumentation des BAA zur Objektivität sowie deren Beobachtung durch den Beirat - nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Asylbehörde schenkt dem Amtswissen auch deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, unbedenklichen und aktuellen Quellen stammt.
Ihr diesbezügliches - auf Österreich bezogenes - Vorbringen war nachvollziehbar und schlüssig und wird daher als Grundlage der Entscheidung herangezogen."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.
Mit am 17.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie auf Grund von Verfahrensmängeln rechtwidrig wäre.
Der Beschwerdeführer wäre mit dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht einverstanden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht glauben würde, immer im Iran gelebt zu haben; auch hätte das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Afghanistan haben würde, würde sich nur auf Vermutungen des Bundesasylamtes stützen. Der Beschwerdeführer würde der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen angehören, es würde eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Kinder wären in Afghanistan nicht hinreichend geschützt. In weiterer Folge wurden über weite Strecken die Ausführungen in der oben bezeichneten Stellungnahme wiederholt. Schließlich wurden zahlreiche Entscheidungen zitiert, nach denen bei Vorliegen ähnlicher Voraussetzungen subsidiärer Schutz erteilt wurde. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;
BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006) und
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.1.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan.
Zur Minderjährigkeit:
Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig ist. Derzeit nicht entscheidungsrelevant ist das genaue Alter des Beschwerdeführers, das Geburtsdatum wäre nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der XXXX, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum eines Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung des Alters geschaffen wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem könnte es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich ist - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig ist. Derzeit nicht entscheidungsrelevant ist das genaue Alter des Beschwerdeführers, das Geburtsdatum wäre nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der römisch 40 , da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum eines Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung des Alters geschaffen wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem könnte es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich ist - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
Zum Herkunftsstaat:
Das Bundesasylamt hält den Beschwerdeführer nicht für glaubhaft, trotzdem geht es ohne weiteres von seinen Angaben zum Herkunftsstaat aus; daher ist auch für den Asylgerichtshof - auf Grund der vom Bundesasylamt nicht bezweifelten Angaben - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 16.6.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat als alleinstehender Minderjähriger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine andere asylrelevante Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft die Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb jene, die sich erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung müsse nur Personen treffen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder (im Sinne von alleinstehender Minderjährigen), auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht; selbiges trifft auch auf vaterlose Kinder (Halbwaisen) oder Kinder von sozialen Außenseitern, geistig zurückgebliebene Menschen, Menschen mit einer nicht akzeptierten Lebenseinstellung und Menschen zu, die sich lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden. Hier begründet also die Verfolgung erst die Gruppe der Verfolgten, da diese kein gemeinsames Element vor der Verfolgung auszeichnet. Dieser Umstand wäre vom Bundesasylamt richtigerweise bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen, asylrelevant ist er nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waise sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugt auch der von der beschwerdeführenden Partei zitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser nicht mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe hinreichend beschäftigt.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Gruppe der "Said" (richtig: Sayyid), einer unbekannten Volksgruppe und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Mitglieder der Gruppe der Sayyid als Schitten meist im Iran oder Irak vorkommen.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse, vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung, hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Gebiet, in dem aktuell Kampfhandlungen stattfinden, jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben, nie in Afghanistan gelebt zu haben, unglaubwürdig gewesen sei. Der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt sich damit beschäftigt hat, wo der Beschwerdeführer wirklich herkommt, wenn seine Angaben unglaubwürdig seien. Dies wäre aber durch die Durchführung einer Sprachanalyse zumindest zu versuchen gewesen. Erst wenn sich ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit einer Sprachanalyse in Einklang zu bringen sind und ihm unter Vorhalt des Ergebnisses die Möglichkeit gegeben worden ist, sich abermals zu äußern, er dies aber verweigert und auch kein Hinweis besteht, wo seine Familie leben könnte, ist es denkbar - wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht - davon auszugehen, dass es ein nicht feststellbares aber hinreichendes soziales Netz in Afghanistan gibt.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Da selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers kein Asyl zu gewähren war, konnte über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I ohne mündliche Verhandlung abgesprochen werden.Da selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers kein Asyl zu gewähren war, konnte über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ohne mündliche Verhandlung abgesprochen werden.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III erübrigt sich die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre, da diese an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei erübrigt sich die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre, da diese an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehend (ab 17.08.2010), Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
17.09.2010