Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 414.478-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zahl 10 03.781-EASt-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zahl 10 03.781-EASt-WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Iran, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Iran, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden und benötige keine Medikamente. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er sei am 26.04.2010 mit einem slowenischen Visum, ausgestellt von der Slowenischen Botschaft in Teheran, gültig XXXX, mit dem Flugzeug von Teheran nach Wien geflogen. Als Fluchtgrund führte er aus, dass sein Leben wegen politischer Probleme in Gefahr sei. Er sei deshalb vom Studium ausgeschlossen worden und habe keine Chance mehr gesehen, sein Leben zu erhalten. Er habe Beweismittel gehabt, welche sein Vorbringen belegen würden, die er jedoch aus Angst vor einer möglichen Kontrolle bei der Ausreise nicht mitgenommen habe (AS 29-37).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden und benötige keine Medikamente. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er sei am 26.04.2010 mit einem slowenischen Visum, ausgestellt von der Slowenischen Botschaft in Teheran, gültig römisch 40 , mit dem Flugzeug von Teheran nach Wien geflogen. Als Fluchtgrund führte er aus, dass sein Leben wegen politischer Probleme in Gefahr sei. Er sei deshalb vom Studium ausgeschlossen worden und habe keine Chance mehr gesehen, sein Leben zu erhalten. Er habe Beweismittel gehabt, welche sein Vorbringen belegen würden, die er jedoch aus Angst vor einer möglichen Kontrolle bei der Ausreise nicht mitgenommen habe (AS 29-37).
2. Das Bundesasylamt richtete - aufgrund eines im Pass des Beschwerdeführers aufscheinenden, von den slowenischen Behörden ausgestellten Visums (AS 5) - am 06.05.2010 ein auf Art. 9 Abs. 4 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Slowenien (AS 39 ff).2. Das Bundesasylamt richtete - aufgrund eines im Pass des Beschwerdeführers aufscheinenden, von den slowenischen Behörden ausgestellten Visums (AS 5) - am 06.05.2010 ein auf Artikel 9, Absatz 4, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Slowenien (AS 39 ff).
3. Am 10.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.05.2010 Konsultationen mit Slowenien geführt würden (AS 55 f).3. Am 10.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.05.2010 Konsultationen mit Slowenien geführt würden (AS 55 f).
4. Mit Schreiben vom 03.06.2010, eingelangt am 04.06.2010, stimmte Slowenien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 65 f).4. Mit Schreiben vom 03.06.2010, eingelangt am 04.06.2010, stimmte Slowenien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 65 f).
5. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2010 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend - zusammengefasst - folgende Angaben: Seine Erstbefragung sei nicht vollständig gewesen. Er habe dort nicht erwähnt, dass sein Onkel mit seiner Familie (Frau und zwei Kinder) schon seit 25 Jahren in Österreich lebe, alle seien österreichische Staatsbürger. Sein Onkel sei in der Transportbranche, genaueres wisse er nicht, tätig und unterstütze ihn finanziell seit zehn Jahren bzw. finanziere sein Leben. Bei Besuchen seines Onkels im Iran habe er Geld von ihm erhalten. Darüber hinaus habe er ihm ständig bzw. monatlich Geld überwiesen. Als sein Onkel mit seiner Familie von 2007-2009 im Iran gelebt habe, habe er mit diesen zusammengewohnt. Seit seiner Einreise in Österreich habe er eine finanzielle Unterstützung von ¿ 800,- bis 900,- erhalten. Er wolle gern mit seinem Onkel zusammenleben. Er habe sie gleich am Tag seiner Ankunft getroffen, nun werde er von ihnen besucht. Er habe auch Kontakt zu weiteren Personen christlichen Glaubens, darunter zwei Priesterinnen. Er sei vor ca. zehn Jahren zum Christentum konvertiert. Eine Priesterin habe ihn mit Kleidung unterstützt, die andere habe ihn zum Essen eingeladen. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil sein Onkel hier sei und ihn unterstütze. Weiters habe seine Tante ihm zur Konversion verholfen. Aufgrund seiner Konversion habe er im Iran mit seiner Familie und der Gesellschaft Probleme gehabt. Sein Vater habe auch bewirkt, dass er von der Universität geflogen sei. Gegen eine Überstellung nach Slowenien spreche der Umstand, dass sein Onkel hier sei. Die Frage, ob seine Eltern wüssten, dass er den Iran verlassen habe, verneinte er. Weiters würden seine Eltern, zu denen er in den letzten zehn Jahren kaum Kontakt gehabt habe, glauben, dass er in Slowenien sei. Seine Freunde bzw. sein Freund, der ihm den Schlepper organisiert habe, könnte seine Eltern über seinen Aufenthalt in Slowenien informieren, da dieser engen Kontakt zu seinen Eltern habe. Das würde sie vielleicht auf die Idee bringen, dorthin zu reisen, um ihn zu belästigen. Sie wüssten nicht, dass er in Österreich oder jemals von seinem Onkel unterstützt worden sei. Um eine legale Einreise habe er sich nicht bemüht, da er befürchtet habe, dass seine Eltern dies erfahren würden. Auf Vorhalt, dass die österreichischen Behörden keine Informationen weitergeben, meinte der Beschwerdeführer, dass er seinen Onkel mit seiner Schleppung nicht befasst habe, da er nicht gewollt habe, dass sich die Feindschaft zwischen diesem und seinen Eltern vertiefe. Sein Onkel hätte dies auch nicht gewollt. Sein Onkel würde ihn hier beschützen, er habe ihm auch zugesichert, für ihn zu sorgen.
Am 15.06.2010 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tante (XXXX) des Beschwerdeführers. Sie wolle - so die Zeugin - feststellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Familie eine enge familiäre Bindung bestehe. Sie hätten zwei Jahre (2006-2008) im Iran im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie fühle sich ihrem Neffen genauso verpflichtet, wie ihren eigenen Kindern. Sie sei ihm auch dankbar, dass er sich so um ihre Kinder gekümmert habe. Damit meine sie die Freizeitgestaltung, die Unterstützung in der Schule sowie beim Erlernen der persischen Sprache. Der Beschwerdeführer interessiere sich auch für das Christentum sehr und wolle es auch annehmen bzw. konvertieren. Das Verstrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel sei sehr intensiv. Ihr Mann stelle für den Beschwerdeführer den wichtigsten Ansprechpartner dar. Wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihnen zusammen gewesen sei, dann sei er bei ihrem Mann auf der Baustelle gewesen und hätte dort gearbeitet. Wie die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers während ihres Iranaufenthalts ausgeschaut habe, könne sie nicht genau angeben. Ihr Mann hätte dabei freie Hand gehabt. Sie wisse aber, dass er dem Beschwerdeführer öfters Geldbeträge in Höhe von ¿ 200,- bis 300,- gegeben habe, wenn er dies gebraucht habe. Ab 2008 habe es keine regelmäßigen finanziellen Unterstützungen mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe von ihrem Mann Geld bekommen, wenn dieser im Iran gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er dem Beschwerdeführer Geld dort gelassen. Von Österreich aus hätten sie ihm kein Geld in den Iran überwiesen. Ihr Mann sei immer in den Iran geflogen, wenn der Beschwerdeführer Geld gebraucht habe, weil die Flugkosten geringer als die Bankspesen gewesen wären. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angeführt habe, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus regelmäßig Geld überwiesen bekommen habe, entgegnete sie, davon nichts zu wissen. Der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Einreise in Österreich von ihrem Mann Geld bekommen, sie wisse aber nicht, wie viel. Befragt, wie in den letzten Jahren der Kontakt zum Beschwerdeführer ausgeschaut habe, erklärte sie, dass es ständig telefonischen Kontakt gegeben hätte. Es sei unterschiedlich gewesen; die Kontakte hätten alle zwei Tage oder einmal in der Woche stattfinden können. Überwiegend habe ihr Mann zum Beschwerdeführer Kontakt gehabt, so z. B. habe ihr Mann die Mutter des Beschwerdeführers angerufen, und wenn der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, habe er auch mit ihm gesprochen. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel auch öfters am Handy angerufen. Ihr Mann sei auch zwischenzeitig im Iran gewesen und hätte den Beschwerdeführer dort getroffen. An eine legale Einreise des Beschwerdeführers bzw. daran, sich an eine österreichische Behörde zu wenden, hätten sie gar nicht gedacht, da sie gemeint hätten, dass es nicht möglich sei. Sie wisse auch nicht, was ihr Mann mit dem Beschwerdeführer im Iran gesprochen oder besprochen habe und ob sie überhaupt über ein slowenisches Visum gesprochen hätten. Sie hätten auch schon mal versucht, eine Nichte aus dem Iran einzuladen; dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Nichte hätte damals einen Grundbuchsauszug über ein Haus oder einen Kontoauszug vorlegen müssen. Dies alles hätte ja der Beschwerdeführer auch nicht gehabt. Nach seiner Einreise sei der Beschwerdeführer eine Woche bei ihnen gewesen. Danach habe ihr Mann den Beschwerdeführer zur Einbringung eines Asylantrages hierher gebracht. Seitdem hätten sie ihn drei oder viermal besucht und täglich telefoniert. Sie habe von der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen könne, nichts gewusst. Sie wolle nun von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ob der Beschwerdeführer derzeit von anderen Personen auch unterstützt werde, wisse sie nicht. Sie könnten dem Beschwerdeführer bei der Integration helfen. Sie sei Hauptschullehrerin für Deutsch und Englisch und könnte den Beschwerdeführer daher beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützen. Ihre Eltern und Familie sei auch bereit, den Beschwerdeführer bei der Integration und Arbeitssuche zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe auch schon Kontakte zu ihrer Cousine und Nichte gehabt (AS 93 ff).Am 15.06.2010 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tante (römisch 40 ) des Beschwerdeführers. Sie wolle - so die Zeugin - feststellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Familie eine enge familiäre Bindung bestehe. Sie hätten zwei Jahre (2006-2008) im Iran im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie fühle sich ihrem Neffen genauso verpflichtet, wie ihren eigenen Kindern. Sie sei ihm auch dankbar, dass er sich so um ihre Kinder gekümmert habe. Damit meine sie die Freizeitgestaltung, die Unterstützung in der Schule sowie beim Erlernen der persischen Sprache. Der Beschwerdeführer interessiere sich auch für das Christentum sehr und wolle es auch annehmen bzw. konvertieren. Das Verstrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel sei sehr intensiv. Ihr Mann stelle für den Beschwerdeführer den wichtigsten Ansprechpartner dar. Wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihnen zusammen gewesen sei, dann sei er bei ihrem Mann auf der Baustelle gewesen und hätte dort gearbeitet. Wie die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers während ihres Iranaufenthalts ausgeschaut habe, könne sie nicht genau angeben. Ihr Mann hätte dabei freie Hand gehabt. Sie wisse aber, dass er dem Beschwerdeführer öfters Geldbeträge in Höhe von ¿ 200,- bis 300,- gegeben habe, wenn er dies gebraucht habe. Ab 2008 habe es keine regelmäßigen finanziellen Unterstützungen mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe von ihrem Mann Geld bekommen, wenn dieser im Iran gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er dem Beschwerdeführer Geld dort gelassen. Von Österreich aus hätten sie ihm kein Geld in den Iran überwiesen. Ihr Mann sei immer in den Iran geflogen, wenn der Beschwerdeführer Geld gebraucht habe, weil die Flugkosten geringer als die Bankspesen gewesen wären. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angeführt habe, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus regelmäßig Geld überwiesen bekommen habe, entgegnete sie, davon nichts zu wissen. Der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Einreise in Österreich von ihrem Mann Geld bekommen, sie wisse aber nicht, wie viel. Befragt, wie in den letzten Jahren der Kontakt zum Beschwerdeführer ausgeschaut habe, erklärte sie, dass es ständig telefonischen Kontakt gegeben hätte. Es sei unterschiedlich gewesen; die Kontakte hätten alle zwei Tage oder einmal in der Woche stattfinden können. Überwiegend habe ihr Mann zum Beschwerdeführer Kontakt gehabt, so z. B. habe ihr Mann die Mutter des Beschwerdeführers angerufen, und wenn der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, habe er auch mit ihm gesprochen. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel auch öfters am Handy angerufen. Ihr Mann sei auch zwischenzeitig im Iran gewesen und hätte den Beschwerdeführer dort getroffen. An eine legale Einreise des Beschwerdeführers bzw. daran, sich an eine österreichische Behörde zu wenden, hätten sie gar nicht gedacht, da sie gemeint hätten, dass es nicht möglich sei. Sie wisse auch nicht, was ihr Mann mit dem Beschwerdeführer im Iran gesprochen oder besprochen habe und ob sie überhaupt über ein slowenisches Visum gesprochen hätten. Sie hätten auch schon mal versucht, eine Nichte aus dem Iran einzuladen; dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Nichte hätte damals einen Grundbuchsauszug über ein Haus oder einen Kontoauszug vorlegen müssen. Dies alles hätte ja der Beschwerdeführer auch nicht gehabt. Nach seiner Einreise sei der Beschwerdeführer eine Woche bei ihnen gewesen. Danach habe ihr Mann den Beschwerdeführer zur Einbringung eines Asylantrages hierher gebracht. Seitdem hätten sie ihn drei oder viermal besucht und täglich telefoniert. Sie habe von der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen könne, nichts gewusst. Sie wolle nun von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ob der Beschwerdeführer derzeit von anderen Personen auch unterstützt werde, wisse sie nicht. Sie könnten dem Beschwerdeführer bei der Integration helfen. Sie sei Hauptschullehrerin für Deutsch und Englisch und könnte den Beschwerdeführer daher beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützen. Ihre Eltern und Familie sei auch bereit, den Beschwerdeführer bei der Integration und Arbeitssuche zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe auch schon Kontakte zu ihrer Cousine und Nichte gehabt (AS 93 ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien zulässig sei (AS 129 ff).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien zulässig sei (AS 129 ff).
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten sei keine solche Abhängigkeit festgestellt worden, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen ein schützenswertes Familienleben vorläge. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten sei keine solche Abhängigkeit festgestellt worden, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen ein schützenswertes Familienleben vorläge. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Slowenien, insbesondere zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der umfassenden Behandlungsmöglichkeiten kranker Asylwerber. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Slowenien den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Slowenien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 26.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid bereits aus dem Grund rechtswidrig sei, da Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO nicht anwendbar sei. Die leg. cit. verweise auf die Absätze 3 und 4, der angefochtene Bescheid lasse jedoch nicht erkennen, welcher Absatz nun zur Anwendung gelange, was zugleich dem Bestimmtheitsgebot widerspräche und einen wesentlichen Mangel darstelle. Sollte sich das Bundesasylamt auf Abs. 2 leg. cit. beziehen, so sei dieser nicht anwendbar, da das Visum vom Schlepper und somit illegal erworben worden sei, weshalb eine "Gültigkeit" im Sinne der Dublin II-VO nicht vorliege. In diesem Zusammenhang wären Ermittlungen notwendig gewesen, welche auch vorgehalten hätten werden müssen. Somit liege ein entscheidungswesentlicher Mangel vor. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Andererseits enthielten sie über weite Strecken Gesetzestexte und offizielle Darstellungen, die nicht mehr aktuell seien. Es fehlten hinreichende Informationen zur Situation von Asylwerbern aus dem arabischen Raum. Weiters sei aufgrund der Länderfeststellung (geringe Anerkennungsquote, Kritik des UNHCR) höchst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer ein faires Verfahren erhalte. Überdies sei Österreich verpflichtet, aufgrund von Art. 8 EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da eine intensive Beziehung zum Onkel des Beschwerdeführers vorliege. Das Bundesasylamt habe das Familienleben oberflächlich und unzureichend geprüft. Aufgrund des losen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinen Eltern sei sein Onkel für ihn zum Ersatzvater geworden. Das Bundesasylamt negiere das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Familie seines Onkels im Iran völlig. Dadurch sei der Beschwerdeführer in viele kulturelle und religiöse Sitten, Lebensweisen und Gebräuche des Westens bzw. des christlichen Glaubens eingeführt. So hätten sie Ostern und Weihnachten gefeiert. Der Beschwerdeführer sei und werde wie ein Sohn behandelt. Daran hätte sich nach der Rückkehr seines Onkels nach Österreich nichts geändert. Nun lebe er wieder bei seinem Onkel, welcher sämtliche Kosten übernehme. Die Kinder seines Onkels betrachteten ihn wie ein Bruder und verbrächten viel Zeit miteinander. Sie und seine Tante würden ihm helfen, sein Deutsch zu verbessern. Seine Bindungen zu Österreich seien nun dadurch gefestigt, dass er konvertiert und am XXXX getauft worden sei. Somit wäre nicht nur sein Familien- sondern auch sein Privatleben durch eine Überstellung nach Slowenien beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Slowenien nicht möglich, da seine Verwandten allesamt österreichische Staatsbürger seien und ihnen aus beruflichen und persönlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, den Wohnort zu verlegen. Es bestehe somit eine persönliche und finanzielle Abhängigkeit zum Onkel und dessen Familie.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 26.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid bereits aus dem Grund rechtswidrig sei, da Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO nicht anwendbar sei. Die leg. cit. verweise auf die Absätze 3 und 4, der angefochtene Bescheid lasse jedoch nicht erkennen, welcher Absatz nun zur Anwendung gelange, was zugleich dem Bestimmtheitsgebot widerspräche und einen wesentlichen Mangel darstelle. Sollte sich das Bundesasylamt auf Absatz 2, leg. cit. beziehen, so sei dieser nicht anwendbar, da das Visum vom Schlepper und somit illegal erworben worden sei, weshalb eine "Gültigkeit" im Sinne der Dublin II-VO nicht vorliege. In diesem Zusammenhang wären Ermittlungen notwendig gewesen, welche auch vorgehalten hätten werden müssen. Somit liege ein entscheidungswesentlicher Mangel vor. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Andererseits enthielten sie über weite Strecken Gesetzestexte und offizielle Darstellungen, die nicht mehr aktuell seien. Es fehlten hinreichende Informationen zur Situation von Asylwerbern aus dem arabischen Raum. Weiters sei aufgrund der Länderfeststellung (geringe Anerkennungsquote, Kritik des UNHCR) höchst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer ein faires Verfahren erhalte. Überdies sei Österreich verpflichtet, aufgrund von Artikel 8, EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da eine intensive Beziehung zum Onkel des Beschwerdeführers vorliege. Das Bundesasylamt habe das Familienleben oberflächlich und unzureichend geprüft. Aufgrund des losen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinen Eltern sei sein Onkel für ihn zum Ersatzvater geworden. Das Bundesasylamt negiere das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Familie seines Onkels im Iran völlig. Dadurch sei der Beschwerdeführer in viele kulturelle und religiöse Sitten, Lebensweisen und Gebräuche des Westens bzw. des christlichen Glaubens eingeführt. So hätten sie Ostern und Weihnachten gefeiert. Der Beschwerdeführer sei und werde wie ein Sohn behandelt. Daran hätte sich nach der Rückkehr seines Onkels nach Österreich nichts geändert. Nun lebe er wieder bei seinem Onkel, welcher sämtliche Kosten übernehme. Die Kinder seines Onkels betrachteten ihn wie ein Bruder und verbrächten viel Zeit miteinander. Sie und seine Tante würden ihm helfen, sein Deutsch zu verbessern. Seine Bindungen zu Österreich seien nun dadurch gefestigt, dass er konvertiert und am römisch 40 getauft worden sei. Somit wäre nicht nur sein Familien- sondern auch sein Privatleben durch eine Überstellung nach Slowenien beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Slowenien nicht möglich, da seine Verwandten allesamt österreichische Staatsbürger seien und ihnen aus beruflichen und persönlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, den Wohnort zu verlegen. Es bestehe somit eine persönliche und finanzielle Abhängigkeit zum Onkel und dessen Familie.
4. Am 03.08.2010 langte ein handschriftliches und von der Tante und vom Onkel des Beschwerdeführers unterschriebenes Schreiben ein, worin auf das Verhältnis zum Beschwerdeführer eingegangen und um seinen Verbleib in Österreich ersucht wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste mittels Schengenvisums, ausgestellt von slowenischen Behörden in Teheran und gültig XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer reiste mittels Schengenvisums, ausgestellt von slowenischen Behörden in Teheran und gültig römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat einen Onkel mit Familie in Österreich, die österreichische Staatsangehörige sind. Es kann unter diesen Personen keine familiäre Beziehung festgestellt werden, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, es liegen keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit vor (Zu den näheren Feststellungen betreffend das Ausmaß der vorliegenden familiären Beziehung siehe unten die Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht; Punkt 3.2.b)aa).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem Visum und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 9 der Dublin II-VO lautet:Artikel 9, der Dublin II-VO lautet:
"Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer mittels in Teheran von slowenischen Behörden ausgestellten gültigen Visums, das wenige Tage vor der ersten Asylantragstellung abgelaufen war, in das österreichische Bundesgebiet einreiste, das er seither nicht verlassen haben, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 9 Abs. 4 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Slowenien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt. Insoweit die Beschwerde dem Bundesasylamt einen groben bzw. entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel vorwirft, da einerseits Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO nicht anwendbar sei und sich das Bundesasylamt lediglich auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO bezogen habe ohne näher darauf einzugehen, ob weitergehend der Absatz 2 oder 3 der leg. cit. zur Anwendung gelange, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesasylamt hat korrekterweise Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO herangezogen, da der Beschwerdeführer über ein mittlerweile abgelaufenes slowenisches Visum verfügt, wobei vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO bei der Beurteilung der Situation vom Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat (also der Antragstellung in Österreich) auszugehen ist. Soweit die unterlassene weitere Determinierung der anzuwenden Artikel bzw. Absätze des Art. 9 Dublin II-VO durch das Bundesasylamt gerügt wird, ist dem zu entgegnen, das aus Absatz 4 der Bestimmung eindeutig hervorgeht, welche Norm anzuwenden ist, sodass eine nähere Anführung des Absatzes entbehrlich ist. Insoweit die Beschwerde weiters - ungeachtet der Zulässigkeit des Vorbringens aufgrund des Neuerungsverbotes gemäß § 40 AsylG - geltend macht, dass das Visum auf illegale Weise bzw. schlepperunterstützt erworben worden sei, wird auf Abs. 5 leg. cit. verwiesen, wonach der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, die Zuständigkeit jenem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, zuzuweisen. Dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen vorgenommen worden wären, ist im gesamten Verfahren weder vorgebracht worden noch bestehen Hinweise darauf.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer mittels in Teheran von slowenischen Behörden ausgestellten gültigen Visums, das wenige Tage vor der ersten Asylantragstellung abgelaufen war, in das österreichische Bundesgebiet einreiste, das er seither nicht verlassen haben, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 9, Absatz 4, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Slowenien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt. Insoweit die Beschwerde dem Bundesasylamt einen groben bzw. entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel vorwirft, da einerseits Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO nicht anwendbar sei und sich das Bundesasylamt lediglich auf Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO bezogen habe ohne näher darauf einzugehen, ob weitergehend der Absatz 2 oder 3 der leg. cit. zur Anwendung gelange, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesasylamt hat korrekterweise Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO herangezogen, da der Beschwerdeführer über ein mittlerweile abgelaufenes slowenisches Visum verfügt, wobei vor dem Hintergrund des Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO bei der Beurteilung der Situation vom Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat (also der Antragstellung in Österreich) auszugehen ist. Soweit die unterlassene weitere Determinierung der anzuwenden Artikel bzw. Absätze des Artikel 9, Dublin II-VO durch das Bundesasylamt gerügt wird, ist dem zu entgegnen, das aus Absatz 4 der Bestimmung eindeutig hervorgeht, welche Norm anzuwenden ist, sodass eine nähere Anführung des Absatzes entbehrlich ist. Insoweit die Beschwerde weiters - ungeachtet der Zulässigkeit des Vorbringens aufgrund des Neuerungsverbotes gemäß Paragraph 40, AsylG - geltend macht, dass das Visum auf illegale Weise bzw. schlepperunterstützt erworben worden sei, wird auf Absatz 5, leg. cit. verwiesen, wonach der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, die Zuständigkeit jenem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, zuzuweisen. Dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen vorgenommen worden wären, ist im gesamten Verfahren weder vorgebracht worden noch bestehen Hinweise darauf.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:aa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Im gegenständlichen Fall liegt am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen gemessen, keine Fehlbeurteilung der Behörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). In Österreich leben keine Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände wurden weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde dargetan oder behauptet. Es leben zwar ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und zwei Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich. Zu seiner Beziehungen zu diesen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2006-2008 im Iran mit ihnen gemeinsam gelebt habe, was von seiner Tante auch bestätigt wurde. Er sei während der Besuche seines Onkels von diesem finanziell unterstützt worden, auch habe er ihm Geld überwiesen. Die finanzielle Unterstützung werde seit zirka zehn Jahren geleistet. Darüber hinaus stelle sein Onkel für ihn einen Ersatzvater dar, da der Beschwerdeführer zu seiner Familie kaum Kontakt habe. Nach 2008 habe es mit dem Onkel und dessen Familie regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Nun bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt; sein Onkel komme für alle Kosten auf. Weiters unterstütze der Beschwerdeführer den Onkel und dessen Ehegattin bei der Kinderbetreuung einschließlich der Unterstützung beim Erlernen der persischen Sprache. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle Hilfe und sonstigen Unterstützungen für den Beschwerdeführer und umgekehrt eine Erleichterung darstellen, doch sind diese unter Verwandten in vergleichbarer Situation als üblich anzusehen, stellen keine außergewöhnlich intensive Beziehung dar und es besteht insbesondere kein Indiz etwa auf ein - nach der Rechtsprechung gefordertes - intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis. Auch können diese Unterstützungshandlungen und der Kontakt weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechtgehalten werden, auch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers könnte weiterhin ins Ausland bzw. nach Slowenien erfolgen. Darüber hinaus träte ohne die vorgebrachte finanzielle Unterstützung auch kein existenzbedrohender Zustand ein, da der Beschwerdeführer in der Bundesbetreuung wäre bzw. ihm eine solche auch in Slowenien gewährt würde. Der Wunsch, mit Verwandten zusammenzuleben, stellt vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend wäre. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass das Bundesasylamt diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in seinen alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl zu Art 8 EMRK und VO 343/2003 des Rates auch VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Onkel, Tante und Cousins) keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Insofern man die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien als Eingriff in sein Recht auf Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor (zB. VfGH 29.09.2007, B 1150/07).Im gegenständlichen Fall liegt am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen gemessen, keine Fehlbeurteilung der Behörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). In Österreich leben keine Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände wurden weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde dargetan oder behauptet. Es leben zwar ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und zwei Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich. Zu seiner Beziehungen zu diesen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2006-2008 im Iran mit ihnen gemeinsam gelebt habe, was von seiner Tante auch bestätigt wurde. Er sei während der Besuche seines Onkels von diesem finanziell unterstützt worden, auch habe er ihm Geld überwiesen. Die finanzielle Unterstützung werde seit zirka zehn Jahren geleistet. Darüber hinaus stelle sein Onkel für ihn einen Ersatzvater dar, da der Beschwerdeführer zu seiner Familie kaum Kontakt habe. Nach 2008 habe es mit dem Onkel und dessen Familie regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Nun bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt; sein Onkel komme für alle Kosten auf. Weiters unterstütze der Beschwerdeführer den Onkel und dessen Ehegattin bei der Kinderbetreuung einschließlich der Unterstützung beim Erlernen der persischen Sprache. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle Hilfe und sonstigen Unterstützungen für den Beschwerdeführer und umgekehrt eine Erleichterung darstellen, doch sind diese unter Verwandten in vergleichbarer Situation als üblich anzusehen, stellen keine außergewöhnlich intensive Beziehung dar und es besteht insbesondere kein Indiz etwa auf ein - nach der Rechtsprechung gefordertes - intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis. Auch können diese Unterstützungshandlungen und der Kontakt weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechtgehalten werden, auch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers könnte weiterhin ins Ausland bzw. nach Slowenien erfolgen. Darüber hinaus träte ohne die vorgebrachte finanzielle Unterstützung auch kein existenzbedrohender Zustand ein, da der Beschwerdeführer in der Bundesbetreuung wäre bzw. ihm eine solche auch in Slowenien gewährt würde. Der Wunsch, mit Verwandten zusammenzuleben, stellt vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend wäre. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass das Bundesasylamt diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in seinen alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche zu Artikel 8, EMRK und VO 343 aus 2003, des Rates auch VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Onkel, Tante und Cousins) keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK dar. Insofern man die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien als Eingriff in sein Recht auf Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor (zB. VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keinerlei Medikamente. Es sind weder in den Einvernahmen oder im Verfahren Hinweise auf eine Erkrankung hervorgekommen, geschweige denn liegen der Beschwerde Befunde oder Nachweise für ein allfälliges Behandlungserfordernis des Beschwerdeführers bei. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Slowenien, dass die medizinische Behandlung in Slowenien den europäischen Standards entspricht und eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin aus diesem Grund keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte.Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keinerlei Medikamente. Es sind weder in den Einvernahmen oder im Verfahren Hinweise auf eine Erkrankung hervorgekommen, geschweige denn liegen der Beschwerde Befunde oder Nachweise für ein allfälliges Behandlungserfordernis des Beschwerdeführers bei. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Slowenien, dass die medizinische Behandlung in Slowenien den europäischen Standards entspricht und eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin aus diesem Grund keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellte.
Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Slowenien die Sicherheitslage und das Asylverfahren unzureichend seien, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 03.03.2010, S7 411.788-1/2010/2E; 16.12.2009, S10 409.706-1/2009/3E; 01.12.2009, S7 410.112-1/2009/2E; 28.09.2009, S2 407.992-1/2009/4E; 11.08.2009, S14 407.993-1/2009-2E).Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Slowenien die Sicherheitslage und das Asylverfahren unzureichend seien, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 03.03.2010, S7 411.788-1/2010/2E; 16.12.2009, S10 409.706-1/2009/3E; 01.12.2009, S7 410.112-1/2009/2E; 28.09.2009, S2 407.992-1/2009/4E; 11.08.2009, S14 407.993-1/2009-2E).
Der im Zuge der Einvernahme erstatteten allgemein gehaltenen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern auf die Idee kommen könnten, nach Slowenien zu kommen und ihn dort zu belästigen, stellt eine reine Spekulation ohne eine konkrete nachvollziehbare Begründung dar, zumal der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass seine Eltern nicht einmal wissen, dass er den Iran verlassen hat, geschweige denn, dass er in Slowenien ist. Selbst beim Zutreffen dieser Befürchtungen (etwa durch behaupteten Verrat durch seine Freunde) kann sich der Beschwerdeführer an die slowenischen Behörden wenden, die entsprechend den Länderfeststellungen schutzfähig und -willig sind. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Darüber hinaus besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der slowenische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Slowenien nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.Der im Zuge der Einvernahme erstatteten allgemein gehaltenen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern auf die Idee kommen könnten, nach Slowenien zu kommen und ihn dort zu belästigen, stellt eine reine Spekulation ohne eine konkrete nachvollziehbare Begründung dar, zumal der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass seine Eltern nicht einmal wissen, dass er den Iran verlassen hat, geschweige denn, dass er in Slowenien ist. Selbst beim Zutreffen dieser Befürchtungen (etwa durch behaupteten Verrat durch seine Freunde) kann sich der Beschwerdeführer an die slowenischen Behörden wenden, die entsprechend den Länderfeststellungen schutzfähig und -willig sind. Im Beschwerdefall greift daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet. Darüber hinaus besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der slowenische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Slowenien nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
27.08.2010