TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/6 E8 414218-1/2010

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Veröffentlicht am 06.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E8 414.218-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 09 09.905-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 09 09.905-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, verließ im Jahr 2002 seine Heimat und begab sich nach Frankreich, von wo er am 01.01.2009 nach Österreich weiterreiste und am 28.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 18.08.2009 gab der BF als Fluchtgrund (lediglich) an, er wolle in Europa leben und arbeiten (AS. 13); im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er sei kein Libanese und könne deshalb nicht in den Libanon zurückkehren; mit irgendwelchen Sanktionen habe er im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zu rechnen (AS. 15). Vorgelegt wurden vom BF eine Geburtsurkunde, eine Mitteilung über die Eintragung im statistischen Register im Libanon sowie eine Registrierungskarte der UNWRA; sämtlichen Dokumenten war bereits eine deutsche Übersetzung beigefügt (AS. 21 ff).

2. Am 11.05.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien (AS. 115 ff). Eingangs gab der BF an, er habe von seiner Geburt an bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Libanon in Beirut gelebt, danach habe er bis zu seinem 25. Lebensjahr in Ägypten gelebt, wo er von einem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden sei; danach sei er wieder in den Libanon zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, wobei er dort als Händler tätig gewesen sei. Seine Eltern, seine Halbgeschwister, seine Ehefrau und sein Kind würden alle im Libanon leben. Zu seiner Frau und seinem Kind habe er jedoch aktuell keinen Kontakt mehr.

Als Grund für das Verlassen Frankreichs gab der BF an, er habe dort Probleme mit Leuten der Hisbollah sowie der Volksfront gehabt (AS. 117, 119). Im Hinblick auf die Flucht aus dem Libanon gab der BF an, die Geheimpolizei habe ihn dort gezwungen, für sie zu arbeiten, da viele Personen von der Hisbollah sowie der Volksfront zum BF gekommen seien und er mit diesen Leuten viel Kontakt gehabt habe; die Polizei habe gedacht, er würde Waffen verkaufen (AS. 119). Im Übrigen sei der BF "reingelegt" worden, da man zu ihm "viele Leute" geschickt habe, welche Waffen bei ihm bestellt und abgeholt hätten, die sie jedoch nicht bezahlt hätten (AS. 119). Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, er habe weder Papiere für den Libanon, noch für Ägypten (AS. 121). Auf die Frage, was er über die Hisbollah wisse, gab der BF an: "Gar nichts" (AS. 121). Auf die Frage, warum er bei seiner Erstbefragung im Hinblick auf seine Fluchtgründe angab, dass er in Europa lediglich leben und arbeiten wolle, gab der BF an, er sei damals nicht gefragt worden, warum er einen Asylantrag stelle; es stimme jedoch, dass er seine damaligen Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe (AS. 121).

In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass das BAA davon ausgehe, dass der BF im Libanon bei der UNWRA bereits als anerkannter Flüchtling registriert sei, wodurch ein Asylausschließungsgrund vorliege. Dazu gab der BF an, wenn ihm garantiert würde, dass er im Libanon wieder arbeiten, in Frieden leben und seinen Sohn sehen könne, würde er dorthin zurückkehren; im Libanon gebe es jedoch seit 2007 auch ein Gesetz, wonach die palästinensischen Flüchtlinge nicht das Recht hätten, in den Libanon zurück zu kehren (AS. 121/123).

In weiterer Folge wurden die Länderfeststellungen des BAA zum Libanon der Vertreterin des BF übergeben und wurde dieser eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Im Hinblick auf seine Situation in Österreich gab der BF an, er habe eine im Gastgewerbe tätige Firma gegründet und werde die diesbezüglichen Unterlagen nachreichen (AS. 119).

Nach der Rückübersetzung seiner Angaben gab der BF ergänzend an, er sei damals (gemeint: bei seiner Erstbefragung) gefragt worden, warum er sich in Europa befinde, er sei jedoch nicht gefragt worden, warum er den Libanon verlassen habe. Da er "gute Kontakte zu den Menschen am Markt habe", habe die Hisbollah sowie die Volksfront von ihm verlangt, dass er für sie arbeite, was er jedoch abgelehnt habe; allerdings habe die Geheimpolizei erfahren, dass er Besuch von diesen Leuten bekomme und habe ihn deshalb für zwei Tage mitgenommen und verdächtigt, für diese Leute Waffen zu vertreiben.

3. Am 25.05.2010 langte beim BAA die Stellungnahme des Vertreters des BF zu den Länderfeststellungen des BAA ein (AS. 153 ff). Eingangs wird allgemein darauf hingewiesen, dass dem BF im Libanon "eine asylrelevante Verfolgung drohe, da er sowohl von der Hisbollah, als auch der Volksfront und dem Geheimdienst im Hinblick auf eine Zusammenarbeit kontaktiert" worden sei; der BF habe sich in Mitten des Konflikts zwischen diesen Interessensgruppen befunden und sei deshalb von der Geheimpolizei für zwei Tage angehalten worden (AS. 155). Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es im Zuge solcher Anhaltungen immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen komme. An der asylrelevanten Verfolgung des BF vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei UNWRA anerkannter Flüchtling ist. Im Übrigen habe der BF sogar in Frankreich mit Mitgliedern der Hisbollah und der Volksfront Probleme gehabt und folge allein aus diesem Umstand der Verfolgung des BF in mehreren Staaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Abschließend wurde - ohne nähere Ausführungen - zum Beweis dafür, dass dem BF in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung droht, die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt (AS. 157).

4. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 09 09.905-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II); gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.); einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).4. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 09 09.905-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei); gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der BF sei von UNWRA als Flüchtling anerkannt worden und bestehe somit ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG. Abgesehen davon sei das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig; so habe der BF etwa bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angegeben, er wolle in Europa leben und arbeiten, während er erst bei seiner weiteren Einvernahme vor dem BAA andere Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auch bei diesem Vorbringen habe er sich jedoch in näher dargelegte Widersprüche verwickelt und mangle es dem BF beispielsweise an jeglichem Wissen über die Hisbollah, obwohl er mit deren Angehörigen in engen Kontakt gestanden sein will; das diesbezügliche Vorbringen des BF stelle sich lediglich als Konstrukt dar. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA aus, es würden keine Gründe für die Annahme sprechen, der BF wäre im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt bzw. bestünden auch keine außergewöhnlichen Umstände, die seine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, der BF habe sich nur sehr kurze Zeit in Österreich aufgehalten und er habe auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt IV) begründete das BAA damit, dass der BF bereits ca. acht Monate vor der Asylantragstellung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich begründet habe, weshalb der Sachverhalt unter § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG zu subsumieren sei.Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der BF sei von UNWRA als Flüchtling anerkannt worden und bestehe somit ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG. Abgesehen davon sei das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig; so habe der BF etwa bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angegeben, er wolle in Europa leben und arbeiten, während er erst bei seiner weiteren Einvernahme vor dem BAA andere Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auch bei diesem Vorbringen habe er sich jedoch in näher dargelegte Widersprüche verwickelt und mangle es dem BF beispielsweise an jeglichem Wissen über die Hisbollah, obwohl er mit deren Angehörigen in engen Kontakt gestanden sein will; das diesbezügliche Vorbringen des BF stelle sich lediglich als Konstrukt dar. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA aus, es würden keine Gründe für die Annahme sprechen, der BF wäre im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt bzw. bestünden auch keine außergewöhnlichen Umstände, die seine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, der BF habe sich nur sehr kurze Zeit in Österreich aufgehalten und er habe auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch vier) begründete das BAA damit, dass der BF bereits ca. acht Monate vor der Asylantragstellung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich begründet habe, weshalb der Sachverhalt unter Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu subsumieren sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.07.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 257 ff). Darin rügt er zunächst allgemein, das Ermittlungsverfahren sei vom BAA grob mangelhaft durchgeführt worden und sei der Sachverhalt durch weitere Befragungen leicht feststellar gewesen und sei eine erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, "um den relevanten Sachverhalt endgültig und im Detail zu klären, da das offenbar innerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gelungen ist, dies in ausreichendem Ausmaß zu bewerkstelligen" (AS. 259). Die vom BAA aufgezeigten, angeblichen Widersprüche würden sich leicht nachvollziehbar erklären lassen und seien lediglich Missverständnisse. So sei er bei seiner Befragung am 18.08.2009 gefragt worden, warum er sich in Europa befinde, was nicht gleich bedeutend mit der Frage bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 11.05.2010 gewesen sei, welche darauf abzielte, warum er sein Heimatland verlassen habe. Auf diese beiden unterschiedlichen Fragen habe er folgendermaßen geantwortet: In Europa wolle er leben und arbeiten, seine Heimat habe er jedoch verlassen, weil er sich im Libanon in untragbarer Bedrängnis von der Hisbollah, der Volksfront und der libanesischen Geheimpolizei befunden habe; dabei handle es sich jedoch um keinen Widerspruch, da es sich um zwei verschiedene Fragen gehandelt habe (AS. 261). Das BAA habe völlig außer Acht gelassen, dass er vom Libanon bis nach Frankreich von Mitgliedern der Hisbollah verfolgt worden sei; im Libanon würde er wieder von der Geheimpolizei gesucht werden, da er sich schon einmal in Haft befunden habe und seien die Haftzustände im Libanon katastrophal, was der BF mit einem kurzen Auszug aus dem World Report 2009, Human Rigths Watch, zu untermauern versucht. Hisbollah und Volksfront würden militärische, mächtige, korrupte und terroristische politische Gruppierungen darstellen.

In Österreich besuche der BF schließlich Deutschkurse und könne sich problemlos auf Deutsch verständigen; er verfüge über einen festen Wohnsitz und gehe im Rahmen seiner Möglichkeiten als Asylwerber einer selbstständigen Beschäftigung nach, um sich eigenständig erhalten zu können. Beigelegt wurde der Beschwerde unter anderem ein Auszug aus dem Gewerberegister, in dem eine Gewerbeberechtigung des BF im Hinblick auf eine Speisenzubereitung im Auftrag Dritter ersichtlich ist sowie eine Anmeldungsbestätigung zu einem Deutsch-Integrationskurs.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BF.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß §§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

2.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation im Libanon auf Grundlage umfangreichen und aktuellen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an.

2.2.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:2.2.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:

Nach § 6 Abs 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gem. § 6 Abs 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gem. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).

Zu beachten ist dabei allerdings, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, z.B., weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3, Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Zu beachten ist dabei allerdings, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, z.B., weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3, Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

Zur vorliegenden Problematik hat sich der EuGH erst jüngst in seinem Urteil vom 17.06.2010, C-31/09, geäußert, wobei es um die Auslegung des - dem Art 1 Abschnitt D GFK nachgebildeten - Art 12 Abs 1 lit a der RL 2004/83/EG ging. Zusammenfassend hielt der EuGH fest:Zur vorliegenden Problematik hat sich der EuGH erst jüngst in seinem Urteil vom 17.06.2010, C-31/09, geäußert, wobei es um die Auslegung des - dem Artikel eins, Abschnitt D GFK nachgebildeten - Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der RL 2004/83/EG ging. Zusammenfassend hielt der EuGH fest:

"Die besonderen Vorschriften der Konvention für vertriebene Palästinenser betreffen jedoch nur Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Folglich fallen nur die Personen, die die von der UNRWA geleistete Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen, unter diese besonderen Vorschriften. Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, fallen dagegen unter die allgemeinen Vorschriften der Konvention. Ihre Anträge auf Anerkennung als Flüchtling sind daher individuell zu prüfen, und es kann ihnen nur im Fall einer Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder aus politischen Gründen stattgegeben werden." (Pressemitteilung Nr. 57/10 des EuGH vom 17.06.2010)

Da der BF zwar berechtigt ist, Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, diesen jedoch tatsächlich nicht beansprucht hat, kann es somit auch zu keiner ex-lege-Gewährung von Asyl kommen. Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung - wie die nachfolgende Beweiswürdigung aufzuzeigen wird, aus "eigenem Belieben" des BF - die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen ist.Da der BF zwar berechtigt ist, Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, diesen jedoch tatsächlich nicht beansprucht hat, kann es somit auch zu keiner ex-lege-Gewährung von Asyl kommen. Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung - wie die nachfolgende Beweiswürdigung aufzuzeigen wird, aus "eigenem Belieben" des BF - die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen ist.

Folglich prüfte das BAA zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Art 1 Abschnitt D der GFK ausschließt.Folglich prüfte das BAA zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Artikel eins, Abschnitt D der GFK ausschließt.

2.2.4. Das BAA kam im Rahmen der getätigten Beweiswürdigung treffend zu dem Ergebnis, dass dem vom BF vorgebrachten Verfolgungsszenario kein Glauben zu schenken sei. So wies das BAA richtig darauf hin, dass der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angab, er wolle in Europa leben und arbeiten, wobei er keinerlei Verfolgungsgefahr vorbrachte und eine Bedrohungssituation erst in seiner Einvernahme vor dem BAA "nachschob". Wenig überzeugend ist der diesbezüglich geäußerte Einwand, wonach der BF bei seiner Erstbefragung gefragt worden sei, warum er sich in Europa befinde, zumal eine derartig differenzierte Fragestellung nicht ersichtlich ist. Ganz abgesehen davon wurde der BF bei seiner Erstbefragung an andere Stelle explizit nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und gab der BF dabei (lediglich) an, da er kein Libanese sei, könne er nicht in den Libanon zurückkehren; im Falle einer Rückkehr habe er jedoch mit keinerlei Sanktionen zu rechnen (AS. 15). Selbst wenn der BF nun die eingangs bei der Erstbefragung gestellte Frage nach seinen Fluchtgründen missverstanden hat und nur deshalb angab, er wolle in Europa leben und arbeiten, so erhellt in weiterer Folge nicht, warum er am Ende der Erstbefragung angab, er habe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit keinerlei Sanktionen zu rechnen. Würde das vom BF geschilderte Rückkehrszenario den Tatsachen entsprechen, so ist davon auszugehen, dass er dieses bei seiner Erstbefragung auf die ausdrückliche Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen zumindest ansatzweise geschildert hätte.

Zutreffend hat das BAA auch aufgezeigt, dass der BF sein Vorbringen äußerst vage und sehr widersprüchlich erstattet hat. So gab der BF etwa zunächst an, die Geheimpolizei habe ihn gezwungen, für sie zu arbeiten, da er engen Kontakt mit Personen der Hisbollah und der Volksfront gehabt habe. Als der BF gefragt wurde, was er denn über die Hisbollah wisse, vermochte der BF lediglich anzugeben: "Gar nichts" (AS. 121). Weiters gab der BF zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BAA an, die Leute der Hisbollah bzw. der Volksfront hätten Waffen bei ihm bestellt und auch abgeholt; sie hätten ihn jedoch hineingelegt und letztlich nicht bezahlt (AS. 119). Nur kurze Zeit später stellte der BF nach seinen dahingehenden Aussagen, dass er von der Geheimpolizei verdächtigt worden sei, Waffen für die Hisbollah zu schmuggeln, dem Einvernahmeleiter die Gegenfrage, warum er denn hätte verdächtigt werden sollen, da er doch gar keine Waffen verkauft habe (AS. 121). Dies betont der BF auch in seiner Beschwerde, nämlich, dass er grundlos verdächtigt worden sei, weil er nie Waffen verkauft habe, was allerdings mit seinen anfänglichen Angaben vor dem BAA in Widerspruch steht, wonach Leute der Hisbollah und der Volksfront sehr wohl bei ihm Waffen bestellt und abgeholt hätten (AS. 119).

Gegen Ende seiner Einvernahme vor dem BAA änderte der BF seine Angaben schließlich nochmals ab. So gab er an, Hisbollah und Volksfront hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite, was er jedoch abgelehnt habe; er sei jedoch von diesen Personen oft zu Hause besucht worden, was die Geheimpolizei erfahren habe und woraufhin er mitgenommen worden sei. All diese vagen und widersprüchlichen Angaben des BF deuten sowohl nach Ansicht des BAA, als auch nach Ansicht des AsylGH klar daraufhin, dass es sich beim Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An diesem Beweisergebnis vermögen schließlich auch die völlig unsubstantiiert in den Raum gestellten Behauptungen im Hinblick auf "Probleme" des BF mit Leuten der Hisbollah sowie der Volksfront in Frankreich nichts zu ändern.

Richtig hat das BAA schließlich auch darauf hingewiesen, dass zudem gegen das vom BF geschilderte Bedrohungsszenario spricht, dass er über mehrere Jahre hinweg in Frankreich lebte, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Weiters lebte der BF auch in Österreich mehr als ein halbes Jahr lang, ohne einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, wobei dafür kein plausibler Grund ersichtlich ist.

Der Asylgerichtshof konnte sich im Lichte dessen daher den Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Behörde anschließen, dass der BF mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen unterlegen war, noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte.

Eine Asylgewährung kommt folglich nicht in Betracht und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA abzuweisen.Eine Asylgewährung kommt folglich nicht in Betracht und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BAA abzuweisen.

2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an. Treffend hat das BAA festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zum Libanon nicht ableiten lässt, dass bei einer Rückkehr bereits aufgrund der allgemeinen Umstände eine Verletzung der dem BF gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist. Weiters handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Libanon, sodass er in keine ausweglose Lage geraten wird.2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an. Treffend hat das BAA festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zum Libanon nicht ableiten lässt, dass bei einer Rückkehr bereits aufgrund der allgemeinen Umstände eine Verletzung der dem BF gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist. Weiters handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Libanon, sodass er in keine ausweglose Lage geraten wird.

Schließlich sind im Verfahren auch keinerlei sonstige Rückkehrhindernisse, wie zB. eine schwere Krankheit des BF, hervorgekommen.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG:2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG:

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.4.3. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon zunächst unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege, zumal der BF keine familiären Bindungen in Österreich vorgebracht hat.2.4.3. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon zunächst unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege, zumal der BF keine familiären Bindungen in Österreich vorgebracht hat.

2.4.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft -, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs. 2 EMRK).2.4.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft -, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4.5. Im Fall des am 01.01.2009 illegal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Der BF hat zwar am 10.03.2010 das Gewerbe "Speisenzubereitung im Auftrag Dritter" angemeldet sowie eine Anmeldungsbestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs vom April 2010 vorgelegt, in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des BF und der offensichtlich erst kürzlich gesetzten Integrationsschritte sind daraus jedoch noch keine besonderen Bindungen zu Österreich abzuleiten. Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung in den Libanon nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK nicht bedarf.2.4.5. Im Fall des am 01.01.2009 illegal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Der BF hat zwar am 10.03.2010 das Gewerbe "Speisenzubereitung im Auftrag Dritter" angemeldet sowie eine Anmeldungsbestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs vom April 2010 vorgelegt, in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des BF und der offensichtlich erst kürzlich gesetzten Integrationsschritte sind daraus jedoch noch keine besonderen Bindungen zu Österreich abzuleiten. Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung in den Libanon nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK nicht bedarf.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.5. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).2.5. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des

B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte vergleiche dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift anbelangt, so wurde darauf im jeweiligen Zusammenhang in diesem Erkenntnis bereits eingegangen und ergab sich auch daraus keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift anbelangt, so wurde darauf im jeweiligen Zusammenhang in diesem Erkenntnis bereits eingegangen und ergab sich auch daraus keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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